Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0394-L/04
Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe, wenn der Grad der Behinderung unter 50 % ist
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0394-L/04vom 06.10.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Peter Fink,
4840 Vöcklabruck, Resselstr. 1, vom 26. Jänner 2004 gegen
den Bescheid des Finanzamtes x vom 9. Jänner 2004 betreffend Abweisung
eines Antrages auf Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe für
das Kind y, für die Zeit ab März 2001 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt hat mit Bescheid vom 9.1.2004 den Antrag auf
Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe für die Tochter des
Berufungswerbers für die Zeit ab März 2001 unter Hinweis auf
§ 8 Abs. 5 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 abgewiesen. Laut
ärztlicher Bescheinigung des Bundessozialamtes vom 9.12.2003 bestehe eine
Behinderung im Ausmaß von 30 %. Daher könne keine erhöhte
Familienbeihilfe gewährt werden.
Dagegen wurde eine Berufung eingebracht. Die Untersuchung
und somit die Einstufung sei nicht von einem Facharzt vorgenommen worden. Die
Zustimmung zur Einstufung sei von einer leitenden Ärztin vorgenommen
worden, ohne die Patientin selbst gesehen oder untersucht zu haben. Es sei nicht
erwähnt worden, dass sich für die Patientin nachstehende
Verschlechterungen ergeben hätten: - Die Pinealiszyste habe sich
beim Vergleich der MR-Untersuchung 2001 zu 2003 von 8 mm auf 12 mm
verändert. - Die Medikation habe von 200 mg auf 225 mg
Lamictal und kurz darauf um weitere 25 mg erhöht werden müssen.
Mit einer weiteren Erhöhung der Dosis müsse gerechnet werden. -
Dauer der Behinderung: Wie das Beispiel des Cousins zeige, müsse nicht etwa
mit drei Jahren Behinderung sondern schlimmstenfalls mit lebenslangen
Einschränkungen gerechnet werden. - Tägliche Einnahme von
Medikamenten, regelmäßig wiederkehrende, zeitaufwendige
Untersuchungen verbunden mit hohen Kosten, krankheitsbedingte
Einschränkungen in Beruf und Freizeit. Dies alles verbunden mit der
ständigen Angst vor Anfällen stelle eine erhebliche Behinderung dar
und sei nach geltendem Bundesgesetz mit mindestens 50 %
einzustufen.
Auf Grund der Einwände in der Berufung hat das
Finanzamt das Bundessozialamt nochmals um eine Stellungnahme ersucht. Von diesem
Amt wurde am 30.3.2004 abermals ein Grad der Behinderung in Höhe von
30 % festgestellt.
Das Finanzamt hat die Berufung auf Grund dieses Gutachtens
in der Folge mit Berufungsvorentscheidung vom 13.4.2004 als unbegründet
abgewiesen.
Im Vorlageantrag wurden die in der Berufung
angeführten Gründe wiederholt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gem. § 8 Abs. 5 Familienlastenausgleichsgesetz 1967
gilt ein Kind, bei dem eine nicht nur vorübergehende
Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen
Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht, als erheblich behindert. Als
nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei
Jahren. Der Grad der Behinderung muss
mindestens 50% betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das
voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen. Für die Einschätzung des Grades der Behinderung sind die
Vorschriften der §§ 7 und 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes
1957, BGBl. Nr. 152 in der jeweils geltenden Fassung, und die
diesbezügliche Verordnung des Bundesministeriums für soziale
Verwaltung vom 9.6.1965, BGBl. Nr. 150 in der jeweils geltenden Fassung,
anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist spätestens nach fünf Jahren
neu festzustellen, soweit nicht Art und Umfang eine Änderung
ausschließen.
Nach § 8 Abs. 6 FLAG 1967 ist der Grad der Behinderung
oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen, durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und
Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens
nachzuweisen. Die diesbezüglichen Kosten sind aus Mitteln des
Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu ersetzen.
Aus dem vom Finanzamt angeforderten Gutachten des
Bundessozialamtes vom 9.12.2003 geht hervor, dass die Tochter des
Berufungswerbers an "Epilepsie" leidet und der Grad der Behinderung auf Grund
der Häufigkeit der bisher aufgetretenen und beschriebenen Grand Mal
Anfälle 30 % beträgt. Der Antrag auf Gewährung der
erhöhten Familienbeihilfe wurde mit Bescheid vom 9.1.2004
abgewiesen.
Dagegen wurde eine Berufung eingebracht. Im Hinblick auf
die Einwände in der Berufung wurde das Bundessozialamt vom Finanzamt
nochmals um eine Stellungnahme ersucht. Am 30.3.2004 wurde jedoch von diesem Amt
neuerlich ein Grad der Behinderung von 30 % bescheinigt. Aus dem Gutachten
geht Folgendes hervor: "Ein Cousin hat Epilepsie, medikam. eingestellt.
Unauff. neuro- und psychomot. Entwicklung. Studiert derzeit Englisch im
2. Semester. Im September 2001 2x, Anfang 2002 ebenfalls 2
Anfallsereignisse mit Myoklonien, Bewusslosigkeit und Augenverdrehen, 1x in
einer Diskothek bei Flackerlicht, 1x nach Schlafentzug. Wurde vom
niedergelassenen Facharzt auf Lamictal eingestellt, unter steigernder Dosierung
seit 1 1/2 Jahren anfallsfrei. Schildert Konzentrationsstörungen. MRT:
Pinealiszyste ohne krankhafte Bedeutung." Als Diagnose wird "Epilepsie"
angeführt. Der Grad der Behinderung wird mit 30 % eingeschätzt.
Als Begründung geht hervor: "Es handelt sich mit sehr hoher
Wahrscheinlichkeit um eine juvenile myoklonische Epilepsie. Unter lfd.
antiepileptischer Medikation Anfallsfreiheit."
Dem Berufungswerber wurde dies vom unabhängigen
Finanzsenat mit Schreiben vom 25.2.2005 zur Kenntnis gebracht und weiters wurde
ihm die Möglichkeit geboten, gegebenenfalls ein "Gegengutachten"
beizubringen. Dieser Vorhalt blieb unbeantwortet.
Auf Grund der Gutachten des Bundessozialamtes kann jedoch
nicht vom Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung der
erhöhten Familienbeihilfe für die Tochter des Berufungswerbers
für die Zeit ab März 2001 ausgegangen werden.
Aus den angeführten Gründen war daher wie im
Spruch zu entscheiden.
Linz, am 6.
Oktober 2005
Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 6 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0394-L/04
- Stammnummer
- 18901
- Gültig
- 06.10.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF