Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0367-I/03
Bauherreneigenschaft bei einer Doppelhausanlage
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0367-I/03vom 19.10.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., gegen den Bescheid des
Finanzamtes Innsbruck vom 11. April 2003 betreffend Grunderwerbsteuer
entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben. Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der
Abgabe betragen: Bemessungsgrundlage (Gegenleistung gemäß
§ 5 GrEStG 1987): 86.332,27 €, Grunderwerbsteuer: 3.021,66
€.
Die Fälligkeit der Abgabe
bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Kaufvertrag vom 9./14. Juli 1999 erwarben der
Berufungswerber (Bw.) und seine Ehegattin (als gemeinsame Käufer) von der
Gemeinde K. als Verkäuferin das Grundstück Nr. x/16 Grundbuch V. in K.
um den Gesamtkaufpreis von 553.500 S je zur ideellen Hälfte.
Für diesen Erwerbsvorgang schrieb das Finanzamt dem
Bw. Grunderwerbsteuer vor. Als Bemessungsgrundlage wurden 276.750 S
angesetzt.
Mit Ausfertigungsdatum 4. Oktober 2002 erließ das
Finanzamt einen "Bescheid im gemäß
§ 303 BAO
wiederaufgenommenen Verfahren", mit dem die Grunderwerbsteuer - unter
Einbeziehung von 50 % der Bau- und Projektkosten eines in der Folge errichteten
Reihenhauses (955.000 S + 30.000 S) - neu bemessen wurde. Begründend
führte das Finanzamt aus, durch die Firma A.GmbH sei das Projekt entwickelt
und die Planung organisiert, aber auch der Bauvertrag über die Errichtung
des Hauses vermittelt worden. Durch die Einbindung des Organisators auch in die
Vermittlung des Grundstücks selbst liege trotz zivilrechtlicher Trennung
der Rechtsgeschäfte - betreffend Grundstückserwerb und Hausbau -
wirtschaftlich ein Erwerb des Grundstücks samt Bauwerk vor. Die Intention
des Organisators bzw. Vermittlers sei dahin gegangen, ein ausbau- bzw.
schlüsselfertiges Objekt zu vermitteln; auch sei das Interesse der
Käufer auf den Erwerb des Grundstücks samt Bauwerk gerichtet gewesen.
Demnach sei aus steuerlicher Sicht die Bauherreneigenschaft des Bw. zu
verneinen, die Baukosten seien der Bemessungsgrundlage für die
Grunderwerbsteuer hinzuzurechnen. Gemäß
§ 5 Abs. 1 Z 1 des
Grunderwerbsteuergesetzes zählten zur Bemessungsgrundlage neben dem
Kaufpreis sämtliche Leistungen, welche der Erwerber aufwenden müsse,
um in den Genuss der Sache zu kommen, also auch die von der Firma A.GmbH in
Rechnung gestellten Projektierungskosten. Weiters wurde (im Begründungsteil
des Bescheides) ausgeführt, dass auf Grund dieser Feststellungen
gemäß
§ 303 Abs. 4 in Verbindung mit § 307 Abs. 1 der
Bundesabgabenordnung "unter gleichzeitiger Aufhebung des früheren
Bescheides die Wiederaufnahme des Verfahrens verfügt" werde.
Gegen diesen Bescheid wurde mit Schreiben vom 29. Oktober
2002 Berufung erhoben und vorgebracht, die Vereinbarung mit der Firma A.GmbH sei
nicht eingehalten worden; diese habe "nur den Grund vermittelt". Der Bw. sei
selbst als Bauherr aufgetreten und habe "alle Geschäfte ab Grundkauf bis
zur Fertigstellung des Hauses allein und ohne Beteiligung der A.GmbH
getätigt". Er habe von der A.GmbH weder Baumaterial noch Arbeitsleistungen
noch den gesamten Rohbau (wie laut Vereinbarung) bezogen. Der Bw. ersuche daher,
seine Bauherreneigenschaft anzuerkennen.
Mit Bescheid des Finanzamtes vom 11. April 2003 wurde der
Bescheid vom 4. Oktober 2002 "wegen Mangelhaftigkeit des Spruches"
gemäß
§ 299 BAO aufgehoben, da verabsäumt worden sei, "die
Wiederaufnahme des Verfahrens auszusprechen" (Spruchpunkt 1 des Bescheides vom
11. April 2003). Sodann verfügte das Finanzamt die Wiederaufnahme des
Verfahrens (Spruchpunkt 2 dieses Bescheides) und erließ einen berichtigten
Grunderwerbsteuerbescheid (Spruchpunkt 3), mit dem (wie bereits im Bescheid vom
4. Oktober 2002) Baukosten von 955.000 S sowie Projektkosten von 30.000 S
in die Bemessungsgrundlage einbezogen wurden. Der Bescheid enthält den
Hinweis, dass die Berufung vom 29. Oktober 2002 gemäß
§ 274 BAO
auch als gegen den berichtigten Grunderwerbsteuerbescheid (Ersatzbescheid)
eingebracht gelte.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 20. Mai 2003 wies das
Finanzamt die Berufung als unbegründet ab. Im Bauvertrag vom 3./6.
September 1999 sei als Vertragsgrundlage unter anderem die Bau- und
Ausstattungsbeschreibung gemäß Projektunterlagen angeführt.
Für die Erstellung des Bebauungsplanes sei bereits ein Gesamtkonzept
vorgelegen. Diese Planung sei auch für die Vermittlungsfähigkeit des
Projektes von ausschlaggebender Bedeutung gewesen, sodass eine betreffende
Planung üblicherweise bereits vor Abschluss des Kaufgeschäftes
bestanden habe und der Bw. auf die bauliche Gestaltung keinen wesentlichen
Einfluss mehr haben konnte. Durch Abschluss des bereits fertig ausverhandelten
Bauvertrages sei das Preis- und Baurisiko nicht beim Bw. gelegen. In rechtlicher
Hinsicht sei auf Grund des angebotenen Vertragsbündels und des vom
Organisator angebotenen Gesamtkonzeptes die Bauherreneigenschaft des Bw. nicht
gegeben.
Mit Schreiben vom 19. Juni 2003 beantragte der Bw. die
Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz. Ergänzend führte er aus, er habe am 6. Juni 1999 das
Kaufanbot für das Baugrundstück unterschrieben. Danach sei der
Einreichplan "über die Firma S.GmbH." gefertigt worden, wobei der Bw.
entgegen der Ansicht des Finanzamtes wesentlichen Einfluss auf die bauliche
Gestaltung genommen habe. Am 13. Juni 1999 (Anmerkung: richtig 13. Juli
1999) habe die Bauverhandlung stattgefunden, der Baubescheid sei am
30. Juni 1999 (Anmerkung: richtig 30. Juli 1999) an den Bw. ergangen. Am
6. September 1999 sei der Bauvertrag mit der Firma S.GmbH. unterschrieben
worden; am 29. September 1999 sei die Kaufsumme um 147.583,50 S vermindert
worden, weil Fenster und Haustüre aus dem Bauvertrag herausgenommen worden
seien. Die A.GmbH habe lediglich eine Vermittlungsprovision erhalten,
während "alle sonstigen Zahlungen und somit auch Tätigkeiten im
Zusammenhang mit dem Neubau" vom Bw. als Bauherr vorgenommen worden seien.
Im Zuge ergänzender Ermittlungen wurden vom Finanzamt
Auskünfte beim Zeichenbüro C.OEG (Niederschrift mit H.C. und M.C. vom
2. Juni 2004) und bei der S.GmbH. (Niederschrift mit Baumeister H.S. vom
23. Juli 2004) eingeholt. H.C. und M.C. sagten aus, J.X. sei an das
Zeichenbüro herangetreten, um sich für die sechs Häuser der
Doppelhausanlage in K./Zentrum einen Vorentwurf erstellen zu lassen. Dabei habe
J.X. eine Planübersicht aus dem Grundkataster sowie Musterbaupläne
beigestellt. Von der C.OEG seien ein Grundteilungsvorschlag (vom 27. November
1998) sowie Vorentwürfe der Häuser (vom 14./15.Dezember 1998) erstellt
worden, die von J.X. für die Bewerbung des Projektes verwendet worden
seien. Die zukünftigen Bauwerber seien dem Zeichenbüro von J.X. zur
Erstellung der Einreichpläne geschickt worden. Den Auftrag hiezu habe J.X.
erteilt, die Verrechnung (der Leistungen des Zeichenbüros) sei
gegenüber der A.GmbH erfolgt. Die Kunden seien von J.X. mit einer von drei
jeweils hinsichtlich der Dachform unterschiedlichen Varianten gekommen, welche
von diesem ausgewählt worden sei. Der Bw. und dessen Bruder hätten als
Eigentümer der beiden Mittelparzellen für die dort zu errichtenden
Häuser 3 und 4 die Pultdachvariante gehabt und seien glaublich bereits mit
dieser Variante gekommen. Bei den Mittelhäusern habe J.X. die
Pultdachvariante haben wollen (Vorplanung vom 15. Dezember 1998). Die Erker der
Mittelhäuser seien laut Vorplanung in rechteckiger Form vorgesehen gewesen,
laut Bebauungsplan (vom 25. März 1999) seien sie trapezförmig. Die
Kunden seien an die bereits vorhandene Planung weitgehend gebunden gewesen. Die
Außenhülle der Häuser sei mit Ausnahme eventueller
Änderungswünsche bei den Fenstern vorgegeben gewesen; hinsichtlich der
Innenraumgestaltung seien Änderungen im Rahmen der statischen Erfordernisse
möglich gewesen.
H.S. gab an, unter anderem bei dem Reihenhausprojekt in
K./Zentrum sei J.X. mit den Einreichplänen und einer Bau- und
Ausstattungsbeschreibung an die Bauunternehmung herangetreten, um sie als
Generalunternehmer zu gewinnen. Die Verhandlungen mit den Subunternehmern habe
ebenfalls J.X. geführt. Die Fixpreise, welche J.X. mit der Bauunternehmung
(im Wege der Anbotslegung) ausgehandelt habe, hätten später keine
Änderung mehr erfahren. Sonderausstattungen, welche in der Bau- und
Ausstattungsbeschreibung nicht enthalten, jedoch von J.X. den Kunden zugesagt
worden seien, seien bei der Provision, welche die A.GmbH für die
Vermittlung der Bauverträge in Rechnung gestellt habe, in Abzug gebracht
worden. Die Bauvertragsgrundlagen stammten von J.X., ebenso die
Vertragsformulare. Sonderwünsche bzw. Änderungen gegenüber der
Einreichplanung seien zwischen J.X. und den jeweiligen Kunden "abgewickelt"
worden, zB sei das Bauvorhaben des Bw. ohne Einbau von Fenstern ausgeführt
worden. Die von J.X. übergebenen Einreichpläne seien in der Folge mit
dem Firmenstempel der S.GmbH. versehen worden. Nach Aussage von H.S. habe er den
Bw. bei einem allgemeinen Gespräch auch einmal gefragt, warum dieser den
Bauvertrag über J.X. abgeschlossen und nicht selbst einen Bauführer
ausgewählt habe; hierauf habe der Bw. geantwortet, dass er das
Grundstück von J.X. sonst nicht zum Kauf erhalten hätte.
Der Bw. schilderte den Hergang des Bauvorhabens im
Verfahren vor der Abgabenbehörde zweiter Instanz wie folgt (Besprechung vom
12. April 2005):
Auf Grund einer Zeitungsannonce von B.Immobilien im
Sommer/Herbst 1998 betreffend eine Doppelhausanlage in K./Zentrum habe der Bw.
mit der B.GmbH., und zwar mit J.X., Kontakt aufgenommen. J.X. habe dem Bw.
Grundrisszeichnungen mit Parzellen und Häusern gezeigt und auch
ungefähr die Baupreise beziffert, und zwar für Holzhäuser. Die
Häuser seien dem Bw. zu klein gewesen. Daraufhin habe J.X. die
Parzellierung geändert, sodass die Parzelle Grundstück Nr. x/16 sowie
die Nachbarparzelle Grundstück Nr. x/15 die heutige Größe
aufwiesen. Die Pläne für die (entsprechend vergrößerten)
Häuser seien im Prinzip gleich geblieben wie im ursprünglichen
Angebot. Ob J.X. auch geänderte Baupreise für die größeren
(Anmerkung: in der Folge in Massivbauweise errichteten) Häuser auf den
Parzellen x/16 und x/15 mitgeteilt habe, sei dem Bw. nicht mehr erinnerlich. Der
Name H.S. sei bereits genannt worden. Sodann habe J.X. den Bw. an das
Zeichenbüro C.OEG verwiesen, wo die Pläne nach seinen Wünschen
geändert worden seien: Statt des vorgesehenen Satteldaches sollte das Haus
ein Pultdach bekommen mit der Möglichkeit, eine Solaranlage zu
installieren; der Erker an der Südseite sollte statt der geplanten
rechteckigen eine trapezförmige Form erhalten; weiters sollten der Balkon
verbreitert und die Innenraumeinteilung wesentlich verändert werden. Die
Wünsche des Bw. bezüglich der Dachform müssten demnach schon in
den Vorentwurf des Zeichenbüros vom 15. Dezember 1998 eingeflossen sein.
Der Kaufinteressent für die Nachbarparzelle, ein guter Bekannter des Bw.,
sei mit der Variante Pultdach einverstanden gewesen, habe später (im
Jänner 1999) aber von einem Kauf Abstand genommen. Die Nachbarparzelle sei
sodann vom Bruder des Bw. (und dessen Ehegattin) erworben worden. Die
Bauverträge (für beide Doppelhaushälften) habe J.X. vermittelt,
indem er die S.GmbH. empfohlen habe. Dass das Grundstück nur zusammen mit
dem Haus verkauft werde, habe J.X. gegenüber dem Bw. nie
geäußert. Die im Bauvertrag erwähnte Bau- und
Ausstattungsbeschreibung habe der Bw. erhalten. Bei einer gemeinsamen
Besprechung mit J.X. und H.S. in den Räumen der B.GmbH. in W. habe der
Baumeister sein Angebot erläutert. Die Vereinbarung mit der A.GmbH sei
insofern nicht eingehalten worden, als sich J.X. entgegen seinen Zusagen
während der Bauarbeiten "um nichts mehr gekümmert" habe. Auch aus
diesem Grund betrachte sich der Bw. als Bauherr.
Am 13. April 2005 ergänzte H.C. seine Aussage
(telefonisch) dahin, dass die C.OEG als Erstes den Grundteilungsvorschlag vom
27. November 1998 und sodann den Vorentwurf vom 14./15. Dezember 1998 erstellt
habe. Allfällige frühere Entwürfe stammten nicht von der C.OEG.
Der Vorentwurf vom 14./15. Dezember 1998 mit drei Dachvarianten sei J.X.
übergeben worden, dieser habe die drei Varianten haben wollen. Kopien
dieser Vorentwürfe könne der Bw. nur von J.X. erhalten haben - dass
die C.OEG Kopien der Vorentwürfe an einen Kunden ausgehändigt habe,
sei ausgeschlossen. Auch wenn die Variante Pultdach erst auf dem mit 15.
Dezember 1998 datierten Zeichenblatt aufscheine, handle es sich bei dem
Vorentwurf vom 14./15. Dezember 1998 um eine einzige Ausgabe mit drei
Dachvarianten. Der zeitliche Ablauf habe sich nicht etwa so zugetragen, dass die
C.OEG zunächst nur den mit 14. Dezember 1998 datierten Vorentwurf erstellt
und diesen erst über weitere Anforderung am 15. Dezember 1998 um die
Variante Pultdach ergänzt habe. Besprechungen mit dem Bw. habe es laut
Arbeitsaufzeichnungen der Firma C.OEG erst ab März 1999 gegeben; dass schon
früher solche Besprechungen (im Beisein des J.X.) stattgefunden
hätten, sei möglich. Der Einreichplan sei, wie aus der Honorarnote an
die A.GmbH hervorgehe, im Zeitraum April bis Juli 1999 erstellt worden. Was die
Form des Erkers angehe, werde es sich so verhalten haben wie vom Bw.
geschildert: Der Erker werde über Wunsch des Bw. bei einer der
Besprechungen mit dem Zeichenbüro C.OEG geändert worden
sein.
J.X. konnte zum Bauvorhaben des Bw. (nur) noch sagen, er
glaube sich erinnern zu können, dass beim Reihenhausprojekt K./Zentrum
ursprünglich Häuser mit Satteldächern vorgesehen gewesen seien
(Anmerkung: Die übrigen vier Häuser der Anlage wurden in der Folge in
Holzbauweise mit Satteldächern errichtet). Ob vor dem Vorentwurf des
Zeichenbüros C.OEG schon eine Parzellierungsskizze und Grundrisspläne
(mit kleineren Mittelparzellen und entsprechend kleineren Häusern)
vorhanden waren, sei ihm nicht mehr erinnerlich. J.X. habe mitunter
Parzellierungsskizzen selbst gezeichnet, möglicherweise habe er auch
Grundrisspläne von Häusern aus anderen Projekten verwendet. Es
könne durchaus sein, dass der Bw. schon während der Zeit der
Projektierung der Reihenhausanlage an ihn herangetreten sei und den Wunsch
geäußert habe, das Haus mit einem Pultdach (an Stelle eines
Satteldaches) auszustatten (Telefonat vom 13. April 2005). Der Bw. habe das
Grundstück nur mit dem angebotenen Haus kaufen können, dies sei bei
den Projekten des J.X. durchwegs so gehandhabt worden (Besprechung vom
23. Februar 2005).
Über
die Berufung wurde erwogen:
a) Nach den vorliegenden Verträgen, den
Auskünften des Bw. sowie der übrigen im Berufungsverfahren befragten
Personen und nach Einsichtnahme in den Bauakt der Gemeinde K. steht folgender
Sachverhalt fest:
Geschäftsgegenstand der mit Gesellschaftsvertrag vom
21. Februar 1997 gegründeten A.GmbH war die Projektierung von
Wohnbauanlagen und die Vermittlung von Immobiliengeschäften. Im Firmenbuch
eingetragener Alleingesellschafter und Geschäftsführer war M.X.; auf
Grund einer Treuhandvereinbarung kam diesem jedoch in Bezug auf 51 % des
Stammkapitals der Gesellschaft lediglich die Stellung eines Treuhänders
für seinen Vater J.X. zu. J.X. war (dienstältester) Angestellter der
B.GmbH., Zweigstelle W., die ebenfalls im Bereich der Immobilienvermittlung
tätig war.
Die Gemeinde K. war grundbücherliche Eigentümerin
des Grundstücks Nr. x/1 in K., Grundbuch V., im Ausmaß von 3.600 m2.
Dieses Grundstück hat die Gemeinde K. der B.GmbH. (gegen Einräumung
einer Kreditpromesse der B.Bank) zum Verkauf zur Verfügung gestellt. Dazu
wurde das Grundstück in mehrere Parzellen - unter anderem in die
Bauparzellen x/13, x/14, x/15, x/16, x/17 und x/18, auf denen in der Folge die
Doppelhausanlage K./Zentrum entstand - geteilt (siehe die Vermessungsurkunde vom
6. April 1999).
Bereits im Sommer/Herbst 1998 hatte die B.GmbH. in einer
Tageszeitung eine Doppelhausanlage K./Zentrum beworben. Die dem Bw. hierauf bei
der B.GmbH., Zweigstelle W., von J.X. unterbreiteten Parzellierungsskizzen bzw.
Grundrisspläne sahen für die Doppelhausanlage Holzhäuser mit
Satteldächern vor. Aktenkundig sind - offensichtlich später
entstandene - Projektunterlagen betreffend eine aus Holzhäusern
(Niedrigenergiehäusern) bestehende Doppelhausanlage K./Zentrum (mit dem
Aufdruck: "Beratung und Verkauf: B.Immobilien, Zweigstelle W."), in denen
für die Parzellen GstNrn. x/13 bis x/18 das heutige
Flächenausmaß angegeben ist. Der zu Grunde liegende
Grundteilungsvorschlag (der die Parzellen x/13 bis x/18 in der heutigen
Größe ausweist) wurde vom Zeichenbüro C.OEG am 27. November 1998
im Auftrag des J.X. (für die A.GmbH) erstellt. Von der C.OEG stammt auch
ein - gleichfalls von J.X. (namens der A.GmbH) in Auftrag gegebener - Vorentwurf
der Häuser. Dieser Vorentwurf besteht aus Grundrissplänen sowie
Ansichten und Schnitten, die Varianten von Satteldächern und eine "Variante
1" mit Pultdach zeigen. Das Zeichenblatt mit der Variante Pultdach trägt
das Datum 15. Dezember 1998, die übrigen Zeichenblätter sind mit
14. Dezember 1998 datiert. Bei allen Häusern sind rechteckige Erker
vorgesehen. Der Vorentwurf vom 14./15. Dezember 1998, bei dem es sich nach den
Angaben des Zeichenbüros um eine (einzige) Ausgabe handelt, wurde dem
Auftraggeber J.X. übergeben (vgl. die telefonische Auskunft des H.C. vom
13. April 2005). Bei der Besprechung am 12. April 2005 hat der Bw. Kopien der
Zeichenblätter vorgelegt, die er demnach nur von J.X. erhalten haben
kann.
Am 25. März 1999 hat die Gemeinde K. den (allgemeinen
und ergänzenden) Bebauungsplan erlassen. Im ergänzenden Bebauungsplan
sind für die Häuser auf den beiden Mittelparzellen trapezförmige
und für die übrigen vier Häuser der Doppelhausanlage rechteckige
Erker festgelegt.
Schon in der Projektierungsphase hatten der Bw. und seine
Ehegattin (auf Grund des erwähnten Zeitungsinserates) als Kaufinteressenten
mit der B.GmbH. Kontakt aufgenommen. Die "Vergrößerung" der beiden
Mittelparzellen im Grundteilungsvorschlag vom 27. November 1998 erfolgte,
nachdem der Bw. und seine Ehegattin den Kauf einer der zuvor vorgesehenen
kleineren Parzellen nicht in Betracht gezogen hatten. Auch die Dachvariante
"Pultdach" (mit der Möglichkeit des Einbaues einer Solaranlage) im
Vorentwurf vom 14./15. Dezember 1998 geht auf einen diesbezüglich vom Bw.
geäußerten Wunsch zurück.
Der Einreichplan für die Doppelhaushälfte wurde
vom Zeichenbüro C.OEG im Auftrag des J.X. (für die A.GmbH) erstellt.
Die an die A.GmbH gerichtete Honorarnote vom 12. August 1999 weist als
Leistungszeitraum die Monate April bis Juli 1999 aus. In den
Arbeitsaufzeichnungen des Zeichenbüros sind Besprechungen mit dem Bw.
jedenfalls ab Mitte März 1999 vermerkt. Im Zuge der Erstellung des
Einreichplanes wurde - offenkundig noch vor Ergehen des Bebauungsplanes vom 25.
März 1999 - über Wunsch des Bw. die Form des Erkers verändert.
Der Einreichplan weicht vom Vorentwurf vom 14./15. Dezember 1998 weiters
hinsichtlich der nach den Vorstellungen des Bw. umgestalteten
Innenraumeinteilung des Gebäudes ab, auch wurde der Balkon verbreitert.
Am 6. Juni 1999 hatten der Bw. und seine Ehegattin bei der
B.GmbH. ein Kaufanbot betreffend das Grundstück unterschrieben, das von der
B.GmbH. an die Gemeinde K. weitergeleitet wurde. Das an die Gemeinde K. (als
Baubehörde) gerichtete Bauansuchen trägt das Eingangsdatum 25. Juni
1999. Es lautet auf den Bw. als Bauwerber, weist jedoch keine Unterschrift auf.
Laut telefonischer Auskunft des Bauamtsleiters vom 20. April 2005 wurde das
Bauansuchen (ebenso wie jenes für die zweite Doppelhaushälfte) dem
Bürgermeister der Gemeinde K. von J.X. persönlich übergeben. Die
Bauabsteckung (vom 19. Juli 1999) weist als Bauherrn "B.Immobilien, W." aus. Die
Bauverhandlung hat am 13. Juli 1999 für beide Doppelhaushälften
gemeinsam stattgefunden. Die Baubescheide sind am 30. Juli 1999 an den Bw.
(betreffend das Haus 4) bzw. dessen Bruder (betreffend das Haus 3) als Bauwerber
ergangen.
Am 9. Juli 1999 haben der Bw. und seine Ehegattin den
Grundstückskaufvertrag unterschrieben; von den Vertretern der Gemeinde K.
wurde dieser Vertrag am 14. Juli 1999 unterfertigt.
Am 12. August 1999 schlossen
der Bw. und seine Ehegattin eine Vereinbarung mit der A.GmbH, welche
lautet:
"I.
Frau A.S. und Herr W.S. (Anmerkung: der Bw.) - in der
Folge kurz Bauherr genannt - beabsichtigen, die Liegenschaft GSt Nr. x/16
Katastralgemeinde K. zu erwerben und darauf gemäß Bauvertrag mit der
Firma S.GmbH. als Generalunternehmer eine Reihenhaushälfte zu
errichten.
Die A.GmbH hat das Projekt für diese
Reihenhausanlage entwickelt, die Planung organisiert, den Baubescheid erwirkt
und den Abschluss des Bauvertrages vermittelt. Die A.GmbH ist dabei mit
Projektierungskosten, insbesondere Planungs- und Ausschreibungskosten in Vorlage
getreten.
II.
Der Bauherr verpflichtet sich nunmehr, der A.GmbH
für die vorgenannte Organisationstätigkeit ein Honorar von 60.000 S
inklusive Mehrwertsteuer zu bezahlen.
Das Honorar ist dann zur Zahlung fällig, wenn der
Kaufvertrag über den Erwerb der Liegenschaft und der Bauvertrag von allen
Vertragsteilen unterfertigt worden sind und der Baubescheid über die
Errichtung der Reihenhaushälfte rechtskräftig geworden
ist.
III.
Die A.GmbH haftet in keiner Weise für die
Verpflichtungen, die sich für die Vertragspartner des Bauherren aus dem
Kaufvertrag bzw. Bauvertrag ergeben. Sie haftet auch in keiner Weise für
die Durchführbarkeit der Planunterlagen sowie des Baubescheides und der
Beschaffenheit des Bauplatzes, die A.GmbH garantiert nur die Rechtskraft des
Baubescheides.
IV.
Sofern sich aus einer Unzulänglichkeit der
Planunterlagen ein Anspruch gegenüber dem Planverfasser für die
Bauherren ergeben sollte, vereinbaren die Vertragsteile hiermit bereits die
Abtretung von allfälligen Ansprüchen der A.GmbH gegenüber dem
Planverfasser an die Bauherren.
V.
Vom Vermittlungshonorar nicht eingeschlossen sind die im
Zusammenhang mit dem Kaufvertrag stehenden Kosten und Vermittlungsgebühren,
das gegenständliche Vertragsverhältnis bezieht sich
ausschließlich auf die im Zusammenhang mit dem Bauwerk erbrachte
Organisationsleistung und inkludiert die von der A.GmbH aufgewendeten Kosten
für Bauplanung. Der Bauherr verpflichtet sich daher, der B.GmbH. für
die Vermittlung des Kaufgeschäftes die übliche Maklerprovision von 3 %
+ 20 % MwSt des Kaufpreises nach Unterfertigung des Kaufvertrages zu
bezahlen.
VI.
Die Vertragsteile verzichten darauf, diese Vereinbarung
wegen Irrtums anzufechten oder im Prozessfall eine derartige Einrede zu
erheben."
Auf Grund dieser Vereinbarung hat
die A.GmbH dem Bw. und seiner Ehegattin am 15. September 1999 einen Betrag von
60.000 S an "Vorleistungskosten" für das Bauvorhaben in K. ("Zentrum") in
Rechnung gestellt.
Mit Bauvertrag vom 3./6. September 1999 erteilten der Bw.
und seine Ehegattin der S.GmbH. den Auftrag, auf der Grundparzelle Nr. x/16 in
K. "auf Basis der nachstehend angeführten Vertragsgrundlagen" als
Generalunternehmer eine Reihenhaushälfte zu errichten. Als
Vertragsgrundlagen sind in Punkt III des Bauvertrages unter anderem der
Baubescheid und die dem Baubescheid zu Grunde liegenden Planunterlagen sowie die
"Bau- und Ausstattungsbeschreibung gemäß Projektunterlagen"
angeführt. Als Entgelt ist im Bauvertrag ein Fixpreis von 1,910.000 S
brutto genannt (Punkt VI), der alle Leistungen beinhalte, wie sie in den unter
Punkt III des Vertrages aufgelisteten Vertragsgrundlagen angeführt seien
(Punkt VIII). Die Vertragsparteien bestätigten, sämtliche unter Punkt
III. angeführten Vertragsunterlagen erhalten bzw. diese vollinhaltlich zur
Kenntnis genommen zu haben (Punkt XII). Tatsächlich wurde an die S.GmbH.
ein Entgelt von 1,762.416 S brutto bezahlt, weil der Leistungsumfang
(hinsichtlich der Lieferung von Fenstern und Haustüre) vermindert
wurde.
J.X. war mit den Einreichplänen - die in der Folge den
Firmenstempel der S.GmbH. erhielten - und einer Bau- und
Ausstattungsbeschreibung an die Bauunternehmung herangetreten, um sie für
die Doppelhausanlage als Generalunternehmer zu gewinnen. Die
Bauvertragsgrundlagen stammten von J.X., ebenso die Vertragsformulare. Das
Angebot der S.GmbH. vom Mai 1999 wurde an B.Immobilien, zu Handen J.X.,
gerichtet. Dem Bw. wurde das Angebot der S.GmbH. bei einer gemeinsamen
Besprechung mit H.S. und J.X. in den Räumen der B.GmbH. in W.
erläutert. Die Preise der Bauunternehmung waren Fixpreise. Mit Schreiben
der B.GmbH. vom 1. September 1999, unterfertigt von J.X., wurde dem Bw.
zugesagt, dass sich die Baukosten laut Bauvertrag um 147.583,50 S brutto
verminderten. Fenster und Haustüre für das Bauvorhaben würden
nämlich - "wie besprochen" - vom Bw. selbst zugeliefert.
b) Gemäß
§ 1 Abs. 1 Z 1
Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987 (GrEStG 1987), unterliegen der
Grunderwerbsteuer Kaufverträge oder andere Rechtsgeschäfte, die den
Anspruch auf Übereignung begründen, soweit sich diese
Rechtsvorgänge auf inländische Grundstücke beziehen. Die Steuer
wird nach § 4 Abs. 1 GrEStG 1987 vom Wert der Gegenleistung berechnet.
Gemäß
§ 5 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987 ist die Gegenleistung bei einem
Kauf der Kaufpreis einschließlich der vom Käufer übernommenen
sonstigen Leistungen und der dem Verkäufer vorbehaltenen Nutzungen. Der
Begriff der Gegenleistung im Sinne der §§ 4 und 5 GrEStG 1987 ist ein
dem Grunderwerbsteuerrecht eigentümlicher Begriff und nach ständiger
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im wirtschaftlichen Sinn zu
verstehen (Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, Band II,
Grunderwerbsteuer, Rz 4 ff zu § 5, und die dort zitierte
Judikatur).
Zur wortidenten Vorgängerbestimmung des § 11 Abs.
1 Z 1 GrEStG 1955 hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass unter
Gegenleistung auch alles zu verstehen ist, was der Erwerber über einen
Kaufpreis für das unbebaute Grundstück hinaus aufwenden muss. Erbringt
ein Käufer im Hinblick auf die Bebauung eines Grundstückes neben einem
als Kaufpreis bezeichneten Betrag weitere Leistungen - an wen auch immer -, ist
demnach zur Ermittlung der zutreffenden Bemessungsgrundlage auf den
Besteuerungsgegenstand zurückzugreifen. Gegenstand eines der
Grunderwerbsteuer im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 GrEStG unterliegenden
Kaufvertrages kann nämlich auch eine künftige Sache sein. Für die
abgabenrechtliche Beurteilung eines Erwerbsvorganges ist der Zustand des
Grundstückes maßgebend, in dem dieses erworben werden soll; das muss
nicht notwendig der im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gegebene Zustand sein.
Entscheidend ist dabei der Zustand, in welchem das Grundstück zum
Gegenstand des Erwerbsvorganges gemacht worden ist (vgl. Fellner, Gebühren
und Verkehrsteuern, Band II, Grunderwerbsteuer, Rz 117b zu § 1 und
Rz 88a zu § 5, und die dort wiedergegebene Rechtsprechung). Ist der
Grundstückserwerber an ein bestimmtes, durch die Planung des
Verkäufers oder eines mit diesem zusammenarbeitenden Organisators
vorgegebenes Gebäude gebunden, dann ist ein Kauf eines Grundstückes
mit herzustellendem Gebäude anzunehmen, selbst wenn über diese
Herstellung ein gesonderter Werkvertrag abgeschlossen wird. Bei einem solchen
Käufer zählen auch die Herstellungskosten für das projektierte
Gebäude zur Gegenleistung (VwGH 22.2.1997, 95/16/0116, sowie VwGH
26.1.1995, 93/16/0089, VwGH 18.12.1995, 93/16/0072, VwGH 30.5.1994, 92/16/0144
und VwGH 21.3.2002, 2001/16/0429). Gegenstand des Erwerbsvorganges ist ein
Grundstück in bebautem Zustand auch dann, wenn zwischen den Verträgen
ein so enger sachlicher Zusammenhang besteht, dass der Erwerber bei objektiver
Betrachtungsweise als einheitlichen Leistungsgegenstand das bebaute
Grundstück erhält. Dies ist der Fall, wenn dem Erwerber auf Grund
einer konkreten und bis (annähernd) zur Baureife gediehenen Vorplanung ein
bestimmtes Gebäude auf einem bestimmten Grundstück zu einem im
Wesentlichen feststehenden Preis angeboten wird und er dieses Angebot als
einheitliches annimmt oder nur annehmen kann. Dabei können auf der
Veräußererseite auch mehrere Personen als Vertragspartner auftreten.
Nicht ausschlaggebend ist, dass der Grundstücksübereignungsanspruch
und der Anspruch auf Errichtung des Gebäudes sich zivilrechtlich gegen
verschiedene Personen richten. Entscheidend ist vielmehr, dass (auch) der den
Grundstücksübereignungsanspruch begründende Vertrag in ein
Vertragsgeflecht miteinbezogen ist, das unter Berücksichtigung aller
Umstände darauf gerichtet ist, dem Erwerber als einheitlichen
Leistungsgegenstand das Grundstück in bebautem Zustand zu verschaffen. Ohne
Bedeutung ist es auch, wenn der Erwerber zunächst den
Grundstückskaufvertrag abschließt und erst danach - wenn auch in
engem zeitlichem Zusammenhang - den zur Errichtung des Gebäudes notwendigen
Vertrag. Denn bereits die Hinnahme des von der Anbieterseite vorbereiteten
einheitlichen Angebotes durch den Erwerber indiziert einen objektiven engen
sachlichen Zusammenhang zwischen dem Grundstückskaufvertrag und dem Vertrag
über die Grundstückserrichtung unabhängig von der zeitlichen
Abfolge der Vertragsabschlüsse, ohne dass es darauf ankommt, ob
tatsächlich (oder rechtlich) auch eine andere als die planmäßige
Gestaltung hätte vorgenommen werden können. Der Annahme eines
objektiven engen sachlichen Zusammenhanges steht nicht entgegen, wenn der
Erwerber die Möglichkeit gehabt hätte, nach Abschluss des
Grundstückskaufvertrages den Vertrag über die Errichtung des
Gebäudes nicht abzuschließen (BFH vom 23.11.1994, II R 53/94, BStBl.
1995 II 331, siehe Fellner, aaO, Rz 88b zu § 5, Ergänzung N 56/1 N).
c) Gemessen an diesen Kriterien sind der Bw. und seine
Ehegattin hinsichtlich der von der S.GmbH. auf Grund des Bauvertrages vom 3./6.
September 1999 ausgeführten Bauleistungen nicht als Bauherren im Sinne des
Grunderwerbsteuergesetzes anzusehen:
Das Gebäude ist Teil einer aus sechs Häusern
bestehenden Doppelhausanlage. Die Grundparzellen wurden von der B.GmbH.,
Zweigstelle W., zum Verkauf angeboten. Namens der B.GmbH. wurde aber auch
für eine Doppelhausanlage in K./Zentrum geworben (vgl. das vom Bw.
erwähnte Zeitungsinserat aus dem Jahr 1998 sowie die oben beschriebenen
Projektunterlagen). Projektierung und Planung der Häuser wurden von der
A.GmbH in Auftrag gegeben.
Für beide Gesellschaften war J.X. (einerseits
Angestellter der B.GmbH., andererseits Mehrheitsgesellschafter der A.GmbH)
tätig: J.X. hat nicht nur die Grundstücksgeschäfte (für die
Gemeinde K. als Verkäuferin) abgewickelt; gleichzeitig hat er - in
Abstimmung mit der Gemeinde K. - die Projektierung der Doppelhausanlage
betrieben und ein Zeichenbüro mit der Planung beauftragt, wobei dieser
Planungsauftrag auch die Erstellung der Einreichpläne für die
(künftigen) Käufer der Grundparzellen umfasste. In Vereinbarungen mit
der A.GmbH (Punkt III) wurde den Käufern die "Rechtskraft des
Baubescheides" garantiert.
Neben der Organisation von Grundverkauf und Planung hatte
J.X. jeweils mit einem Generalunternehmer den Bauvertrag ausgehandelt, wobei es
sich bei den vereinbarten Preisen um Fixpreise handelte. Dem Bw. wurde das
Angebot bei einer gemeinsamen Besprechung mit J.X. und dem Baumeister
präsentiert. Über seinen Wunsch, bestimmte Leistungen (Lieferung der
Fenster und der Haustüre) nicht von der S.GmbH. zu beziehen, wurde ihm von
J.X. schriftlich zugesagt, dass sich die Baukosten laut Bauvertrag dadurch um
einen bestimmten Betrag verringerten.
Insgesamt hat J.X. dem Bw. (und seiner Ehegattin) damit ein
einheitliches Angebot unterbreitet, das sich auf den Erwerb des Grundstücks
samt zu errichtendem Gebäude bezog. Nach Aussage des J.X. wäre - wie
bei allen seinen Projekten - das Grundstück allein nicht verkauft worden.
Dies musste den Käufern auch bewusst gewesen sein: So konnte sich etwa
Baumeister H.S. an ein Gespräch erinnern, bei dem der Bw.
geäußert habe, er hätte das Grundstück nicht erhalten, wenn
er nicht auch den Bauvertrag über J.X. abgeschlossen
hätte.
Dem Bw. ist einzuräumen, dass er auf die bauliche
Gestaltung der Doppelhaushälfte Einfluss nehmen konnte. Da der Bw. schon in
der Phase der Projektierung der Doppelhausanlage bei J.X. ein Kaufinteresse
bekundet hatte, konnte sowohl bei der (endgültigen) Festlegung der
Größe der Parzellen und Häuser als auch bei der Wahl der
Dachform seitens des Organisators auf die Kundenwünsche Rücksicht
genommen werden (Grundteilungsvorschlag vom 27. November 1998 und Vorentwurf der
Häuser vom 14./15. Dezember 1998). In dieser Phase konnte der Bw. aber
nicht schon als "Bauherr" auftreten, setzt doch die Bauherreneigenschaft
begrifflich die Verfügungsmöglichkeit über jenes Grundstück
voraus, auf dem der Bau errichtet werden soll.
Veränderungen der Innenraumeinteilung, am Erker und am
Balkon, wie sie weiters im Zuge der Einreichplanung über Wunsch des Bw.
vorgenommen wurden, stellen für sich gesehen keine wesentliche
Einflussnahme auf die Gesamtkonstruktion eines Gebäudes dar (zur
Innenraumgestaltung siehe VwGH 24.3.1994, 93/16/0168; vgl. weiters Fellner, aaO,
Rz 92 zu § 5). Bis zum Abschluss des Grundstückkaufvertrages im
Juli 1999, der erst dem Bw. eine rechtlich gesicherte Position in Bezug auf das
Baugrundstück verschaffen konnte, war im Übrigen auch die
Einreichplanung bereits abgeschlossen.
Im Ergebnis kann dem Finanzamt nicht entgegengetreten
werden, wenn es im Hinblick auf das dem Bw. von J.X. unterbreitete und von ihm
letztlich auch angenommene einheitliche Angebot zum Ergebnis gekommen ist, dass
Gegenstand des Erwerbsvorganges das Grundstück samt dem (zu einem Fixpreis)
zu errichtenden Gebäude war. Auf Grund dieses Angebotes bestand zwischen
Grundstückserwerb und Hausbau ein enger sachlicher Zusammenhang bzw.
hätte der Bw., wie ausgeführt, das Grundstück allein ohne
Abschluss eines Bauvertrages nicht erhalten. Dass auf der Anbieterseite mehrere
Gesellschaften auftraten und Verträge (Grundstückskaufvertrag,
Bauvertrag, Projektkostenvereinbarung) deshalb mit verschiedenen
Vertragspartnern abgeschlossen wurden, ist rechtlich unerheblich.
Zur Gegenleistung gemäß
§ 5 GrEStG
zählten daher auch die Baukosten sowie die von den Käufern zu
erbringenden sonstigen Leistungen, nämlich die mit der A.GmbH vereinbarte
Projektkostenabgeltung. Im Hinblick auf die von J.X. zeitgleich mit dem
Abschluss des Bauvertrages zugesagte Reduktion der Baukosten (siehe Schreiben
vom 1. September 1999) war die im angefochtenen Bescheid angesetzte
Bemessungsgrundlage, in der die Baukosten mit 955.000 S (50 % von
1,910.000 S laut Bauvertrag) enthalten sind, jedoch um 73.792 S (50 % von
147.584 S) zu vermindern.
Die Bemessungsgrundlage
für die Grunderwerbsteuer und die darauf entfallende Abgabe errechnen sich
demnach wie folgt (Beträge in Schilling):
[Grafik]
Somit war spruchgemäß zu
entscheiden.
Innsbruck,
am 19. Oktober 2005
Ergeht auch an: Finanzamt als
Amtspartei
Dieses Dokument enthält 2 Grafiken, die hier noch nicht angezeigt werden — siehe Original.
Normen und Schlagworte
- § 5 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0367-I/03
- Stammnummer
- 18897
- Gültig
- 19.10.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF