Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0777-L/05
Abgabenerstattung; Entstehen der Gebührenschuld
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0777-L/05vom 05.10.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vom 30. Oktober 2002
gegen den Bescheid des Finanzamtes Urfahr vom 2. Oktober 2002
betreffend Abweisung eines Rückzahlungsantrages (§ 241 BAO)
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit der (ursprünglich an die Bundespolizeidirektion
gerichteten, von dieser an das Finanzamt weitergeleiteten) Eingabe beantragte
der Berufungswerber die Rückerstattung der Kosten für die Ausstellung
eines Reisepasses. Der Antrag wurde damit begründet, dass der
Berufungswerber auf Grund von falschen Daten im alten Reisepass die Ausstellung
eines neuen Reisepasses beantragen musste und die Ausstellung des neuen
Reisepasses von Amts wegen verweigert wurde. Das Finanzamt wies den
Antrag ab. Dagegen richtet sich die Berufung mit folgender
Begründung: Der Berufung sei im Zuge einer Grenzkontrolle darauf
aufmerksam gemacht worden, dass das im Reisepass eingetragene Geburtsdatum
unrichtig sei (2.1.1959 statt 1.2.1959) und er die unrichtigen Daten
unverzüglich berichtigen lassen müsse. Auf Anfrage beim
zuständigen Passamt sei ihm mitgeteilt worden, dass eine Berichtigung nicht
zulässig sei und die Neuausstellung des Reisepasses zu erfolgen habe. Der
Berufungswerber habe "vorübergehend" die Kosten für die Neuausstellung
übernommen und ihm sei zugesagt worden, dass ihm diese Kosten
rückerstattet würden. Das Finanzamt wies die Berufung als
unbegründet ab. Im Antrag gemäß
§ 276 BAO wird das
Berufungsvorbringen im Wesentlichen wiederholt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 14 TP 9 Abs. 1 GebG beträgt
die Gebühr für Reisepässe 69,00 €. Nach Abs. 4 dieser
Bestimmung entsteht die Gebührenschuld mit der Hinausgabe
(Aushändigung) des Reisedokumentes durch die Behörde.
Gebührenschuldner ist derjenige, für den oder in dessen Interesse das
Reisedokument ausgestellt wird. Der Gebührenschuldner hat bei
Überreichung des Antrages auf Ausstellung des Reisedokumentes eine
Vorauszahlung in Höhe der voraussichtlichen Gebühr zu entrichten. Die
Vorauszahlung ist auf Antrag zu erstatten, wenn keine Gebührenschuld
entsteht. § 241 Abs. 2 und 3 BAO gelten sinngemäß. Die
Behörde darf das Reisedokument nur nach erfolgter Entrichtung der
Gebühr aushändigen. Gemäß
§ 241 Abs. 2 BAO ist
der entrichtete Betrag, soweit eine Abgabenschuld nicht entsteht, von der zur
Erhebung der Abgabe zuständigen Abgabenbehörde auf Antrag
zurückzuzahlen, wenn Wertzeichen (Stempelmarken) in der Absicht verwendet
wurden, eine Abgabe zu entrichten. Nach Abs. 3 können Anträge nach
Abs. 1 und Abs. 2 bis zum Ablauf des Kalenderjahres gestellt werden, das auf das
Jahr folgt, in dem der Betrag zu Unrecht entrichtet wurde. Was das
Entstehen der Gebührenschuld betrifft, bestehen im vorliegenden Fall keine
Zweifel, mit der Aushändigung des Reisepasses ist die Gebührenschuld
entstanden; dies wird im Verfahren auch nicht in Abrede gestellt. Sofern
der Berufungswerber die Ansicht vertritt, er habe die Gebühr nicht
endgültig zu tragen, weil das Verfahren der Ausstellung des neuen
Reisepasses seiner Ansicht nach nicht aus seinem Verschulden zu führen war,
ist ihm entgegenzuhalten, dass für das Entstehen der Gebührenschuld
ausschließlich objektive Kriterien maßgeblich sind. Ist der
Tatbestand erfüllt, ist die Gebührenschuld entstanden und eine
Erstattung nach § 241 BAO ist nicht zulässig, weil eine
Abgabenentrichtung nicht zu Unrecht erfolgt ist. Sofern allerdings
gemeint sein sollte, eine Behörde würde die Abgabe "bezahlen", so ist
dies nicht Gegenstand dieses Verfahrens, sondern darüber ist allenfalls in
einem gesonderten Verfahren zu entscheiden; ebenso wenig ist in diesem Verfahren
über die "Zusage" der Erstattung durch eine Behörde
abzusprechen.
Linz, am 5.
Oktober 2005
Normen und Schlagworte
- § 14 TP 9 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
- § 241 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0777-L/05
- Stammnummer
- 18895
- Gültig
- 05.10.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF