Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0231-I/05
Gehört zur Gegenleistung der Kapitalwert des eingeräumten Wohnrechtes oder der gleichzeitig vereinbarte Ablösebetrag dieser Wohnrechte?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0231-I/05vom 05.10.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die getroffenen Sachverhaltsfeststellungen lassen in wirtschaftlicher Betrachtungsweise nur den einen Schluss zu, dass bereits zum Zeitpunkt der Unterfertigung des Übergabsvertrages und damit bereits bei Einräumung der Wohnrechte für den Grundstücksübernehmer als Folge einer zumindest zeitgleich von ihm gesondert abgeschlossenen (undatierten) Vereinbarung mit den beiden Wohnrechtsberechtigten verpflichtend feststand, dass von ihm die in einem Punkt des Übergabsvertrages dem Vater und der Schwester eingeräumten Wohnrechte durch Entrichtung von Ablösezahlungen von je 3 Mio S abgelöst werden. Der Erwerber verpflichtete sich zur Bezahlung dieses Ablösebetrages um das Hotel unbelastet von Wohnrechten zu erhalten. Das Finanzamt hat daher zu Recht die Ablösezahlung und nicht den Kapitalwert der Wohnrechte in die GrESt-Bemessungsgrundlage einbezogen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat durch den Senat.XYZ über die Berufung des S.D., Adresse ,
vertreten durch die Steuerberatungsgesellschaft, vom 11. April 2005 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck, vertreten durch Behördenvertreter,
vom 24. März 2005 betreffend Grunderwerbsteuer nach der am 4. Oktober
2005 in 6020 Innsbruck, Innrain 32, durchgeführten mündlichen
Berufungsverhandlung entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Ausgehend von der im bekämpften Bescheid
angeführten Gegenleistung in Höhe von 1.497.495,30 €
(20.605.984,54 S) wird gemäß
§ 7 Z 1 GrEStG die
Grunderwerbsteuer mit 29.949,93 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Mit Übergabsvertrag vom 20. November 2001
übergaben die beiden Hälfteeigentümer J.D. und P.D. die
Liegenschaft in EZ 'X, Grundbuch Y, Z mit dem darauf betriebenen Hotel "B" samt
allen Aktiven und Passiven, wie sie sich zum Stichtag 1.Jänner 2000 (= Tag
der erfolgten Übergabe, Pkt. VII) darstellten, ihrem Sohn S.D..
Der mit "Wohnrecht" übertitelte Punkt V. dieses
Vertrages legte wörtlich Folgendes fest:
"Als
Gegenleistung räumt der Übernehmer seinem Vater, Herrn
J.D., geb. 09.12.1929, und seiner
Schwester, Frau So.D., geb. 13.12.1962,
auf deren Lebensdauer das dingliche Wohnrecht an einer von den Berechtigten frei
zu wählenden Wohneinheit im Hotel B
in Adresse, im Höchstausmaß von
70 m2 ein, wobei sämtliche für alle Hotelgäste frei
zugängliche Räumlichkeiten (Sauna, Solarium, u.s.w.) ebenfalls
mitbenützt werden dürfen."
Für diesen Rechtsvorgang wurde ausgehend von der
erklärten Gegenleistung von 15.988.837 S die Grunderwerbsteuer in Höhe
von 40.668,37 € (Steuersatz gemäß
§ 7 Z 3 GrEStG: 3,5 %)
vorgeschrieben. Die Gegenleistung setzte sich aus den übernommenen Schulden
(17.405.252,78 S, davon 88,04 %) und dem Kapitalwert des eingeräumten
Wohnrechtes (756.000 S, davon 88,04 %) zusammen. Dieser
Grunderwerbsteuerbescheid wurde mit einem Bescheid gemäß
§ 293
BAO hinsichtlich des Steuersatzes auf den 2 %igen Steuersatz (§ 7 Z 1
GrEStG) berichtigt, was zu einer Festsetzung von 23.239,10 €
führte.
Als Folge einer bei S.D. durchgeführten
Betriebsprüfung wurde eine Kontrollmitteilung erstellt im Wesentlichen mit
dem Inhalt, es bestehe eine Vereinbarung zwischen S.D. und seinem Vater bzw.
seiner Schwester, dass diese beiden Wohnrechtsberechtigten gegen eine
Ablösezahlung von je 3.000.000 S auf ihr lebenslanges Wohnrecht verzichten.
Diese Ablösebeträge wurden durch Übergabe von zwei
Sparbüchern mit einem Saldostand von je 3,000.000 S entrichtet.
Das Finanzamt erließ einen die Gegenleistung
gemäß
§ 293b BAO berichtigenden Grunderwerbsteuerbescheid, worin
ausgehend von einer Gegenleistung von 20.605.984,54 S die 2 % ige
Grunderwerbsteuer in Höhe von 29.949,93 € festgesetzt wurde. Die
Begründung lautete wie folgt: "Anstatt der Einräumung eines
Wohnrechtes wurde die Zahlung von 6.000.000 S vereinbart. Passiva lt. Bilanz
17.405.252,78 S, Geldzahlung 6.000.000 S , Summe 23.405.252,78, davon 88,04 %
auf Grundstück entfallend ( = 20.605.984,54)."
Nachdem mit Berufungsentscheidung vom 27. April 2004 der
bekämpfte gemäß
§ 293b berichtigte
Grunderwerbsteuerbescheid wegen Nichtvorliegens des Berichtungstatbestandes
aufgehoben worden war, wurde in der Folge mit dem im wiederaufgenommenen
Verfahren erlassenen Grunderwerbsteuerbescheid vom 24. März 2005 ausgehend
von der Bemessungsgrundlage von 20.605.984,54 S die 2 %ige Grunderwerbsteuer mit
29.949,93 € (412.120 S ) festgesetzt. Begründend wurde unter
Darstellung der Ermittlung der Bemessungsgrundlage ausgeführt, anstatt der
Einräumung eines Wohnrechtes sei die Bezahlung von Geld vereinbart gewesen.
Die gegen den Grunderwerbsteuerbescheid erhobene Berufung
bekämpft ausschließlich den Ansatz des als Ablöse für die
Wohnrechte vereinbarten Geldbetrages von 6.000.000 S (anstatt des Kapitalwertes
der Wohnrechte von 756.000 S) als (anteilige) Gegenleistung mit der
Begründung, laut Punkt V des Übergabsvertrages vom 20. November 2001
sei als Gegenleistung für die Übergabe des Hotelbetriebes ein
Wohnrecht für J.D. und So.D. und eben nicht die Zahlung von 6.000.000 S
vereinbart gewesen. Insoweit laste diesem Bescheid eine aktenwidrige
Sachverhaltsannahme an. Erst zu einem viel späteren Zeitpunkt sei über
den Verzicht auf die eingeräumten Wohnrechte verhandelt worden, zumal S.D.
diese Wohnungen ebenfalls als Hotel Appartements benutzen wollte. Das
Endergebnis dieser Verhandlungen habe zu einer Vereinbarung geführt, wonach
J.D. und So.D. gegen die Übergabe der Sparbücher von je 3.000.000 S
auf ihre Wohnrechte verzichteten. Als Ergebnis bleibe daher festzuhalten, dass
als Gegenleistung für die Betriebsübergabe der Kapitalwert der
eingeräumten Wohnrechte und eben nicht der Gegenwert der Sparbücher
einzubeziehen sei.
Die abweisende Berufungsvorentscheidung stützte sich
auf folgende Begründung:
"Das
im Übergabsvertrag vereinbarte Wohnrecht wurde nie verbüchert. In der
undatierten Vereinbarung ist das Datum des Übergabsvertrages
nachträglich eingefügt. Daraus ist erkennbar, dass von vorne herein
nicht ein Wohnrecht vereinbart wurde, sondern eigene Wohnhäuser geplant
waren und dafür eine Geldzahlung vereinbart war und kein Wohnrecht
abgelöst werden sollte. Bereits vor Einreichen des Baugesuches vor Februar
2002 musste die Finanzierung der Bauvorhaben sichergestellt sein, nicht erst im
April bei Übergabe der Sparbücher."
S.D. (Bw.) stellte daraufhin den Antrag auf Vorlage seines
Rechtsmittels zur Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Als Replik auf die Begründung der Berufungsvorentscheidung brachte der Bw.
auszugsweise noch Folgendes vor:
"Es
steht außer Zweifel, dass der Übergabsvertrag, aufgrund dessen die
Einräumung eines Wohnrechtes für Herrn
J.D. und Frau
So.D. vereinbart wurde, am 20.11.2001,
unterfertigt und am 06.02.2002 beim Bezirksgericht zur grundbücherlichen
Durchführung eingereicht wurde. Daher ist die in der
Berufungsvorentscheidung getroffene Annahme, dass von vorne herein kein
Wohnrecht vereinbart wurde, aktenwidrig. Ebenso hat die weitere - in der BVE
genannte - Annahme, dass als Gegenleistung für die Übergabe des
Betriebes die Zahlung eines Geldbetrages vereinbart gewesen wäre, nichts
mit dem tatsächlichen Sachverhalt zu tun. Es gab und gibt nämlich
keine Vereinbarung, dass für die Übergabe des Hotelbetriebes der
Geldbetrag von je ATS 3.000.000,00 zu zahlen ist. Auch kann dieser vom Finanzamt
gewünschte Sachverhalt nicht deshalb angenommen werden, weil es zu keiner
Verbücherung der Wohnrechte gekommen ist. Der Grund für die
Nichtverbücherung bestand einzig im Umstand, dass es bei Einverleibung des
Eigentumsrechtes im Grundbuch (Februar 2002) bereits Verhandlungen über
eine mögliche Wohnrechtsablöse gab. Um Kosten für die Eintragung
und eventuell nachfolgende Löschung der Wohnrechte im Grundbuch zu
vermeiden, hat man den Abschluss dieser Verhandlungen zugewartet. Desweiteren
trifft die vom Finanzamt - wegen der handschriftlichen Eintragung des Datums des
Übergabevertrages in der undatierten Vereinbarung - getroffene Annahme,
dass die Vereinbarung über die Wohnrechtsablöse bereits vor Abschluss
des Übergabevertrages getroffen wurde, nicht zu. Dies lässt sich
leicht damit nachweisen, dass in der Vereinbarung (Punkt II) auf den
Übergabsvertrag inhaltlich Bezug genommen wird. Wie sollte nämlich auf
den Übergabsvertrag inhaltlich Bezug genommen werden, wenn ein solcher
Vertrag - wie vom Finanzamt in der BVE unterstellt - noch gar nicht vereinbart
gewesen ist. Darüber hinaus wird jedoch durch diese Vereinbarung für
die Inhaber der Wohnrechte kein klagbarer Anspruch auf Zahlung eines
Ablösebetrages festgelegt. Für die Sicherstellung der in der
Berufungsvorentscheidung angeführten Finanzierung der Bauvorhaben wäre
daher diese Vereinbarung völlig unzureichend gewesen, weil laut dieser
Vereinbarung nämlich nur Herrn S.D.
und eben nicht den Wohnrechtsinhabern ein Optionsrecht zukommt. Denn laut Punkt
III. dieser Vereinbarung wird der Verzicht auf die Wohnrechte nur für den
Fall vereinbart, dass Herr S.D. den
Ablösebetrag von je ATS 3.000.000,00 bezahlt. Insoweit wurde die genannte
Vereinbarung erst durch Übergabe der Sparbücher im April 2002 wirksam,
also zu einem Zeitpunkt, in dem die Finanzierung der Bauvorhaben laut
Berufungsvorentscheidung bereits sichergestellt sein
musste.
Die bereits in der Berufung
vom 11.04.2005 angeführten Argumente werden ausdrücklich zum Inhalt
dieses Vorlageantrages
erhoben.
Zusammenfassend sei
festgehalten, dass durch die Übergabe der Sparbücher der Verzicht auf
die eingeräumten Wohnrechte abgegolten werden sollte. Jedenfalls war nie
übereinstimmender Parteiwille der beteiligten Personen, dass die
Sparguthaben für irgendeinen im Voraus bestimmten Zweck verwendet werden.
Aufgrund dieses unzweifelhaften Sachverhaltes sind die Sparbuchguthaben in
Gesamthöhe von ATS 6.000.000,00 nicht der Grunderwerbsteuer zu unterwerfen,
zumal es an den Tatbestandsvoraussetzungen hiefür
mangelt."
Über
die Berufung wurde erwogen:
Die Bestimmung des § 5 Abs. 1 Z 1 GrEStG, wonach bei
einem Kauf Gegenleistung der Kaufpreis einschließlich der vom Käufer
übernommenen sonstigen Leistungen und der dem Verkäufer vorbehaltenen
Nutzungen ist, gilt auch für andere einen Übereignungsanspruch
begründende Rechtsgeschäfte (VwGH 26.2.2004,
2003/16/0146).
Im vorliegenden Berufungsfall besteht allein Streit
darüber, ob das Finanzamt zu Recht den für die Ablösung der
Wohnrechte geleisteten Geldbetrag von 6.000.000 S anstatt des Kapitalwertes der
in Punkt V des Übergabsvertrages eingeräumten Wohnrechte als
(anteilige) Gegenleistung für die Übergabe der Liegenschaft samt
darauf befindlichem Hotel angesehen und versteuert hat.
Der Begriff der Gegenleistung im Grunderwerbsteuerrecht ist
im wirtschaftlichen Sinn (§ 21 BAO) zu verstehen. Für die Beurteilung
der Gegenleistung kommt es nicht auf die äußere Form der
Verträge, sondern auf den wahren wirtschaftlichen Gehalt an, der nach
wirtschaftlicher Betrachtungsweise zu ermitteln ist. So dürfen bei der
Beantwortung der Frage, in welcher Höhe die Grunderwerbsteuer zu erheben
ist, die wahren wirtschaftlichen Merkmale des betreffenden Erwerbsvorganges
nicht außer Acht gelassen werden. Unter einer Gegenleistung ist daher jede
geldwerte entgeltliche Leistung zu verstehen, die für den Erwerb des
Grundstückes vom Erwerber zu entrichten ist. Gegenleistung im Sinne des
§ 5 Abs. 1 Z 1 GrEStG ist somit die Summe dessen, was der Käufer an
wirtschaftlichen Werten dagegen zu leisten verspricht, dass er das
Grundstück erhält.
Steht die Leistung des Erwerbers in einem unmittelbaren,
tatsächlichen und wirtschaftlichen, oder "inneren" Zusammenhang mit dem
Erwerb des Grundstückes, dann ist sie als Gegenleistung im Sinne des
Grunderwerbsteuergesetzes anzusehen (vgl. Fellner, Gebühren und
Verkehrsteuern, Band II, Grunderwerbssteuer, Rz 5ff zu § 5 GrEStG 1987).
Getrennt abgeschlossene Verträge sind dann als Einheit
aufzufassen, wenn alle Beteiligten trotz mehrerer (in einer oder mehreren
Urkunden enthaltener) getrennter Verträge eine einheitliche Regelung
beabsichtigten und wenn zwischen den mehreren Verträgen ein enger
sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht. Im Einklang mit § 21 BAO
steht die Notwendigkeit, bei Beurteilung einer Tatfrage auf den Gesamtzweck
abzustellen, wenn mit mehreren Rechtsvorgängen ein einheitlicher Zweck
verfolgt wird (vgl. Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, Band II,
Grunderwerbssteuer, Rz 114 zu § 1 GrEStG 1987).
Im vorliegenden Berufungsfall war auf Grund der
vorliegenden Aktenlage von folgendem Sachverhalt auszugehen:
Nach
Punkt V. des am 20. November 2001 von den Vertragsteilen (J.D./ P.D. als
Übergeber und S.D. als Übernehmer) unterfertigten
Übergabsvertrages räumte als Gegenleistung der Übernehmer seinem
Vater und seiner Schwester auf deren Lebensdauer das dingliche Wohnrecht an
einer von den Berechtigten frei zu wählenden Wohneinheit im Hotel B ein.
Nach Punkt VII hatte die Übergabe der Liegenschaft bereits am 1.
Jänner 2000 stattgefunden.
In
einer undatierten, von den Vertragsteilen unterfertigten Vereinbarung zwischen
S.D. einerseits und So.D./ J.D. andererseits vereinbarten diese den Verzicht auf
das lebenslängliche Wohnrecht für den Fall der Bezahlung einer
Ablösezahlung von je 3.000.000 S durch S.D.. In den maschinegeschriebenen
Text wurde händisch das Datum des Übergabsvertrages eingetragen.
Vorgelegte
Bestätigung vom 25. Juli 2003 einer Bank, dass am 20. November 2001 zwei
Sparbücher mit einem Einlagestand von je 3.000.000 S lautend auf "S" in der
Bankstelle eröffnet wurden, wobei diese Sparbücher im Zuge der
Kontoeröffnung auf S.D., Adresse identifiziert worden waren.
Weiters
liegt eine ebenfalls undatierte, von den Vertragsteilen P.D., So.D. und S.D.
unterfertigte Schenkungsvereinbarung vor, worin S.D. an P.D. und So.D. durch
Übergabe der Sparbücher die Forderung aus den beiden Spareinlagen in
Höhe von je 3.000.000 S schenkte. Die Kontonummern der Sparbücher
wurden in den vorgefertigten Text händisch eingetragen, wobei der
dafür vorgesehene Leerraum nicht ausreichte.
Laut
Niederschrift über die Schlussbesprechung wurde in der Bilanz zum
31.12.2001 (laut Afa- Verzeichnis) die Ablöse des Wohnrechtes für
So.D. und J.D. auf den Konten "Betriebsgebäude auf Eigengrund" und "bebaute
Grundstücke" mit insgesamt je 3.000.000 S aktiviert, wobei die jeweilige
Buchung am 20. November 2001 vorgenommen worden war.
Bauansuchen
von J.D. vom 25. November 1999 zur Errichtung eines Einfamilienwohnhauses mit
Ferienappartements und Bauansuchen von So.D. vom 16. August 2000 zur Errichtung
eines Wohnhauses mit 2
Ferienappartements.
Ausgehend von diesen
Sachverhaltfeststellungen ergibt sich für die Entscheidung des
gegenständlichen Berufungsfalles, dass zwar im Übergabsvertrag
unterfertigt von den Vertragsparteien am 20. November 2001 formal vereinbart
worden war, dass als Gegenleistung für die Übergabe des Hotelobjektes
der Übernehmer seinem Vater und seiner Schwester je ein Wohnrecht an frei
zu wählenden Wohneinheiten im Höchstausmaß von 70 m2 in diesem
Hotel einräumte. In freier Beweiswürdigung konnte aber an Sachverhalt
davon ausgegangen werden, dass bereits zum Zeitpunkt der Unterfertigung dieses
Übergabsvertrages als Folge der (undatierten) Vereinbarung, abgeschlossen
zwischen dem übernehmenden Bw. und den beiden Wohnrechtsberechtigten,
zwischen diesen Vertragsteilen feststand und damit Einvernehmen darüber
bestand, dass letztlich die vereinbarten Wohnrechtsbestellungen im
Tatsächlichen mangels Modus (grundbücherliche Eintragung) nicht
begründet werden, sondern diese vereinbarten Wohnrechte vom Übernehmer
durch Übergabe zweier Sparbücher mit einer Einlage von je 3.000.000 S
den Servitutsberechtigten abgelöst werden. Für die Richtigkeit dieser
Schlussfolgerung spricht schon die schriftliche Ausgestaltung dieser (undatiert
gebliebenen) Vereinbarung. In Punkt I wurde nämlich für das Datum des
darin angeführten Übergabsvertrages ein Platz freigelassen und dann
handschriftlich das Unterfertigungsdatum "20.11.01" eingetragen was darauf
hindeutet, dass diese Vereinbarung schon zum Zeitpunkt der Unterfertigung des
Übergabsvertrages vorgelegen ist. Wenn an diesem Tag der
Übergabsvertrag von den Vertragsparteien unterfertigt worden ist, dann ist
unbedenklich davon auszugehen, dass die "Vorarbeiten" und die darin
festgehaltene Willensbildung zwischen den Familienangehörigen schon vorher
geschehen sind und die Vertragsurkunde als solche bereits vorher vom
Vertragsverfasser ausgefertigt und zur Unterfertigung den Vertragsparteien
bereitgestellt worden war. Darauf deutet jedenfalls hin, dass der
Übergabsvertrag den mit dem gleichen Schriftbild ausgefertigten Vermerk
"Innsbruck, am....." trug und dieser Vertragsurkunde dann mit einer vollkommen
anderen Schrift "Z, am 20.11.2001" beigefügt worden ist. Der Umstand aber,
dass in der schriftlichen Ausfertigung der (undatierten) Vereinbarung zwar der
Übergabsvertrag und der damit vereinbarte Liegenschaftsübergang auf
den S.D. und die Wohnrechtsbestellung angeführt, das "Unterfertigungsdatum"
aber noch offen geblieben und dann handschriftlich ergänzt wurde,
lässt den begründeten Schluss zu, dass zum Zeitpunkt der Abfassung
dieser (undatiert gebliebenen) Vereinbarung dieser Übergabsvertrag entweder
überhaupt schon schriftlich abgefasst, aber noch nicht unterfertigt oder
zumindest inhaltlich von den Vertragsparteien bereits weitestgehend
ausverhandelt war. Dies erklärt stichhaltig, warum auf diesen
Übergabsvertrag zwar in der Vereinbarung verwiesen werden konnte, das Datum
des Übergabsvertrages aber handschriftlich und nicht ebenfalls maschinell
geschrieben worden ist. In diesem Zusammenhang wird noch erwähnt, dass die
tatsächliche Übergabe der Liegenschaft laut Punkt VII bereits zum 1.
Jänner 2000 stattgefunden hatte, somit schon lange vor dem formellen
Abschluss des Übergabsvertrages. Im zeitlichen Zusammenhang mit dieser
tatsächlichen Übergabe der Liegenschaft samt Hotelbetrieb steht wohl
auch der Umstand, dass J.D. zusammen mit seiner Frau als Bauwerber eines
Einfamilienwohnhauses mit Ferienappartements am 25. November 1999 bei der
Baubehörde (Einreichplan vom 15. November 1999) ein Baugesuch gestellt
hatte. So.D. ihrerseits hatte am 16. August 2000 ein Bauansuchen zur Errichtung
eines Wohnhauses mit 2 Ferienappartements (Einreichplan vom 9. August 2000) bei
der Baubehörde eingebracht. Weiters sprechen folgende Tatumstände
dafür, dass diese Vereinbarung bereits am 20. November 2001 zwischen den
Vertragsteilen geschlossen war und für den Bw. ab diesem Tag jedenfalls
feststand, dass er als Folge dieser Vereinbarung die am gleichen Tag im
Übergabevertrag eingeräumten Wohnrechte durch Bezahlung eines
Ablösebetrages von je 3 Mio S ablöst. Aus der vorgelegten
Bestätigung vom 25. Juli 2003 der Raiffeisenbank XYZ geht hervor, dass am
20. November 2001 (und damit am Tag der Unterfertigung des
Übergabsvertrages) zwei Sparbücher mit den Kontonummern Zahl 1 und
Zahl 2, beide lautend auf "S", eröffnet worden sind. Weiters wird
bestätigt, dass die beiden angeführten Sparbücher im Zuge der
Kontoeröffnung auf S.D., Adresse identifiziert worden sind. Laut ebenfalls
(undatiert gebliebener) Schenkungsvereinbarung schenkte, übergab S.D.
"nunmehr" das eine Sparbuch an seine Mutter P.D. und das andere an seine
Schwester So.D. und übertrug sohin die Forderung aus diesen Spareinlagen an
diese. Da die Kontonummern der Sparbücher handschriftlich in den
vorgegebenen Text eingefügt wurden, lässt diese Schenkungsvereinbarung
ebenfalls den Schluss zu, dass diese Vertragsurkunde bereits vor Kenntnis der
Sparbuch- Nummern angefertigt worden war. Am 8. April 2002 wiederum
unterfertigten S.D., J.D. und im Auftrag von So.D. auch P.D. eine
"Erklärung" mit auszugsweise folgenden Inhalt:
"Frau
So.D., Frau
P.D., Herr
J.D. und Herr
S.D. erklären hiemit
ausdrücklich, dass Herr Rechtsanwalt
XX sämtliche Treuhandvereinbarungen
ordnungsgemäß durchgeführt hat und er aus diesem Grunde aus
seiner Treuhandverpflichtung entlassen
wird.
Richtig ist auch, dass auf
die Einverleibung des lebenslänglichen Wohnrechtes zu Gunsten Herrn
J.D. und Frau
So.D. auf der Liegenschaft EZ
'X,
YZ,
Bezirksgericht Innsbruck ausdrücklich verzichtet
wurde.
Weiters bestätigen Frau
So.D. und Herr
J.D., dass die vom Treuhänder
ordnungsgemäß
übernommenen Sparbücher in der Höhe von
jeweils S 3,000.000,-- hiemit erhalten zu haben und verzichten die
Unterfertigten ausdrücklich auf Ansprüche gegenüber dem
Treuhänder aus welchem Titel auch
immer.
Innsbruck,
08.04.2002"
Diese "Erklärung" spricht in keiner Weise aus, wann
der Bw. die beiden Sparbücher an den Treuhänder ausgehändigt bzw.
wann die Wohnrechtsberechtigten auf ihre Wohnrechte verzichtet oder die
Verzichtsvereinbarung rechtsverbindlich abgeschlossen worden war, sodass
keinesfalls davon auszugehen ist, dass erst am 8. April 2002 die
Verzichtsvereinbarung wirksam geworden ist. Dagegen spricht schon die vom Bw.
unterfertigte Niederschrift über die Schlussbesprechung, enthält diese
doch folgende auszugsweise wiedergegebene Prüfungsfeststellung:
"In der Bilanz zum
31.12.2001 wurde die Ablöse des Wohnrechtes für
So.D. und
J.D. wie folgt
aktiviert:
a)
Betriebsgebäude auf Eigengrund:
|
Ablöse
Wohnrecht So.D.
|
2,000.000,-- (Afa
%) gebucht: 20.11.2001
|
Ablöse
Wohnrecht J.D.
|
2,000.000,-- (Afa
%) gebucht: 20.11.2001
b) bebaute
Grundstücke
|
Ablöse
Wohnrecht So.D.
|
1.000.000,--,
gebucht: 20.11.2001
|
Ablöse
Wohnrecht J.D.
|
1.000.000,--,
gebucht: 20.11.2001
Diese Ablöse
erfolgte außerhalb der Betriebssphäre. Aus diesem Grund ist auch die
Aktivierung rückgängig zu machen und steht auch eine entsprechende Afa
ab dem Jahr 2001 nicht zu.
Das zur
Zahlung des Ablösebetrages aufgenommene Yen- Darlehen, sowie die darauf
entfallenden Zinsen sind dem privaten Bereich des Unternehmers zuzurechnen. Eine
Berechnung des auf dieses Darlehen entfallenden Zinsanteiles, der
Darlehensvertrag, sowie eine Kopie der übergebenen Sparbücher wird
binnen einer Woche nachgereicht. Die Wohnrechtsablöse wird von der
Prüfungsabteilung an das Finanzamt für Gebühren und
Verkehrsteuern zur gebührenrechtlichen Beurteilung
weitergeleitet."
Wie eingangs bereits erwähnt, sind getrennt
abgeschlossene Verträge dann als Einheit aufzufassen, wenn alle Beteiligten
trotz mehrerer (in einer oder mehreren Urkunden enthaltener) getrennter
Verträge eine einheitliche Regelung beabsichtigten und wenn zwischen den
mehreren Verträgen ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang
besteht. Überdies dürfen bei Beantwortung der Frage, in welcher
Höhe die Grunderwerbsteuer zu erheben ist, die wahren wirtschaftlichen
Merkmale des betreffenden Erwerbsvorganges nicht außer Acht gelassen
werden. Die wirtschaftliche Betrachtungsweise gilt auch im Bereich des
Grunderwerbsteuerrechtes immer dann, wenn sich der Abgabenbehörde ein
Sachverhalt darbietet, bei dem eine rein formal- rechtliche Beurteilung zu
Ergebnissen führen würde, die dem Sinn und dem Zweck dieses Gesetzes
klar zuwiderlaufen würde (Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, Band
II, Grunderwerbssteuer, Rz 33 zu § 1 GrEStG 1987). Auch der Begriff der
Gegenleistung ist im wirtschaftlichen Sinn (§ 21 BAO) zu verstehen.
Für die Beurteilung der Gegenleistung kommt es daher nicht auf die
äußere Form der Verträge, sondern auf den wahren
wirtschaftlichen Gehalt an, der nach wirtschaftlicher Betrachtungsweise zu
ermitteln ist. Gegenleistung ist somit die Summe dessen, was der Käufer
(hier Übernehmer) an wirtschaftlichen Werten dagegen zu leisten verspricht,
dass er das Grundstück erhält.
Die oben angeführten Sachverhaltsfeststellungen lassen
in wirtschaftlicher Betrachtungsweise nur den einen Schluss zu, dass bereits zum
Zeitpunkt der Unterfertigung des Übergabsvertrages und damit bereits bei
Einräumung der Wohnrechte für den Erwerber (Übernehmer) als Folge
einer gesondert abgeschlossenen vertraglichen Vereinbarung mit den beiden
Wohnrechtsberechtigten verpflichtend feststand, dass von ihm die in Punkt V des
Übergabsvertrages dem Vater und der Schwester eingeräumten Wohnrechte
durch Entrichtung von Ablösezahlungen von je 3,000.000 S abgelöst
werden. Diese Leistung des Übernehmers stand somit in einem unmittelbaren,
tatsächlichen und wirtschaftlichen Zusammenhang oder "inneren" Zusammenhang
mit dem Erwerb des Grundstückes, bestand doch mit den beiden
Wohnrechtsberechtigten bereits bei Unterfertigung des
Servitutsbestellungsvertrages am 20. November 2001 Einvernehmen darüber,
dass vom Übernehmer deren eingeräumte Wohnrechte durch Zahlung eines
Geldbetrages von je 3 Mio S abgelöst werden können und auch
tatsächlich abgelöst werden. Dies zeigt sich unbedenklich aus den
Tatumständen, dass laut Bankbestätigung vom Bw. am 20. November 2001
und damit zeitgleich mit der Unterfertigung des Übergabsvertrages die zwei
Sparbücher mit je einem Einlagestand von 3 Mio S eröffnet und
überdies die Ablöse der Wohnrechte im Afa- Verzeichnis mit diesem
Datum verbucht worden war. Dieser Buchungsvorgang wäre aber völlig
unverständlich und sachlich (weil andernfalls mit dem tatsächlichen
Geschehen nicht übereinstimmend) nicht gerechtfertigt gewesen, wenn nicht
die Ablöse bereits an diesem Tag verpflichtend vereinbart gewesen
wäre. Auch aus der handschriftlichen Einfügung des Abschlussdatums des
Übergabsvertrages in den ansonsten maschinegeschriebenen Text der
Vereinbarung lässt sich in freier Beweiswürdigung begründet
ableiten, dass dieser Vertrag, jedenfalls aber die Urkunde bereits vor dem
Übergabsvertrag ausgefertigt worden war, denn wäre diese Vereinbarung
nach Unterfertigung des Übergabsvertrages erstellt worden, dann wäre
wohl der dann bekannte Zeitpunkt des Unterfertigungstages in den
maschinegeschriebenen Vertragstext aufgenommen worden. Bloß als weiteres
Indiz für die Annahme einer zwar formell vereinbarten, aber
"tatsächlich nicht beabsichtigten" Wohnrechtseinräumung in
Wohneinheiten des Hotels wird noch angeführt, dass die potentiellen
Wohnrechtsberechtigten bereits vorher entsprechende Bauansuchen zur Errichtung
eigenständiger Wohnmöglichkeiten bei der Baubehörde gestellt
hatten und diese Bauverfahren zum Zeitpunkt der Unterfertigung des
Übergabsvertrages gerade "im Laufen" (Bauansuchen wurden in der Zeit
zwischen 27. Nov. bis 7.Dez. 2001 bei der Baubehörde aufgelegt und die
Baubescheide ergingen am 7. bzw. 11. Februar 2002) waren. In freier
Beweiswürdigung kommt die Abgabenbehörde zweiter Instanz zu der
Schlussfolgerung, dass neben der im Übergabsvertrag als Gegenleistung
vereinbarten Wohnrechtseinräumung bereits diese gesonderte (undatierte)
"Verzichts/Ablöse" -Vereinbarung zwischen den beiden Wohnrechtsberechtigten
und dem Wohnrechtsverpflichteten rechtsverbindlich abgeschlossen war. Die schon
am 20. November 2001 bestehende Ablösevereinbarung führte auf Seiten
des Bw. zur Eröffnung der beiden Sparbücher und zur Verbuchung der
Ablöse der Wohnrechte an diesem Tag. Dies zeigt aber wohl deutlich, dass
für den Bw. schon am Tag der Unterfertigung des Übergabsvertrages kein
Zweifel darüber bestand, dass diese Wohnrechte durch die Überlassung
von zwei Sparbüchern mit einem Einlagestand von je 3 Mio S dem Vater und
der Schwester entsprechend der mit diesen bestehenden Vereinbarung abgelöst
werden. Dem Berufungseinwand, "Erst zu einem
viel späteren Zeitpunkt wurde über den Verzicht auf die
eingeräumten Wohnrechte verhandelt, zumal Herr S.D. diese Wohnungen
ebenfalls als Hotel-Appartements benutzen wollte. Das Endergebnis dieser
Verhandlungen führte zu einer Vereinbarung, wonach Herr J.D. und Frau So.D.
gegen die Übergabe der Sparbücher von je ATS 3.000.000 auf ihre
Wohnrechte verzichten." steht die Eröffnung der beiden Sparbücher und
die Verbuchung der Ablöse bereits am 20. November 2001 diametral entgegen.
Es widerspricht aber wohl jeglicher Lebenserfahrung, dass jemand zwei mit einem
Darlehen fremdfinanzierte Sparbücher mit dem Einlagestand in genau der
Höhe der festgelegten Ablösezahlungen eröffnet und diese
Ablösen auch verbucht, ohne dass nicht vorher bereits eine
diesbezügliche vertragliche Vereinbarung rechtsverbindlich vorliegt. Das
Berufungsvorbringen vermag somit keine Unschlüssigkeit der vorgenommenen
Beweiswürdigung aufzuzeigen oder dass die gezogenen Schlussfolgerungen
nicht mit den Denkgesetzen in Einklang stehen, gerade im Gegenteil, der
vorzitierte Einwand erweist sich letztlich als unglaubwürdige
Schutzbehauptung.
Aus dem bestehenden engen sachlichen und zeitlichen
Zusammenhang zwischen der im Übergabsvertrag vom 20. November 2001
festgelegten Übergabe des Hotelobjektes unter Einräumung der
Wohnrechte als formal vereinbarte Gegenleistung und der gleichzeitig aus der
(undatiert gebliebenen) Vereinbarung zwischen dem Übernehmer und den beiden
Wohnrechtsberechtigten sich für den Bw. ergebenden Möglichkeit (von
der er im Zeitpunkt der Unterfertigung des Übergabsvertrages schon Gebrauch
gemacht hat), die Wohnrechte abzulösen, ergibt sich für die
Entscheidung des vorliegenden Berufungsfalles, dass jedenfalls aus Sicht des das
Hotel übernehmenden Bw. mit diesen getrennten Verträgen in
wirtschaftlicher Betrachtungsweise der einheitliche Zweck verfolgt wurde, das
Hotel ohne die Wohnrechte zu erhalten und dem Vater bzw. der Schwester anstatt
von Wohnrechten einen Geldbetrag von je 3 Mio S zu leisten. Ist aber
Gegenleistung im Sinne des § 5 Abs. 1 Z 1 GrEStG jene Leistung, zu der sich
der Erwerber im maßgeblichen Zeitpunkt des Erwerbsvorganges verpflichtet
hat, dann war im Streitfall davon ausgehen, dass für den Bw. bereits zum
Zeitpunkt der Unterfertigung des Übergabsvertrages feststand, dass er als
Gegenleistung für die Liegenschaftsübertragung dem Vater und der
Schwester nicht Wohnrechte begründet, sondern er diese Wohnrechte durch die
bereits vereinbarten Zahlungen von je 3 Mio S ablöst. Der Erwerber
verpflichtete sich daher zu dieser Gegenleistung von 6 Mio S, um das Hotel
unbelastet mit Wohnrechten zu erhalten. Das Finanzamt hat somit zu Recht diesen
"Ablösebetrag" in die GrESt- Bemessungsgrundlage einbezogen. Die Berufung
war folglich als unbegründet abzuweisen. Ausgehend von der im
bekämpften Bescheid angesetzten Gegenleistung in Höhe von
20.605.984,54 S (1.497.495,30 €) ergibt sich gemäß
§ 7 Z 1
GrEStG die Grunderwerbsteuer unverändert mit 412.120 S (29.949,93 €).
Innsbruck,
am 5. Oktober 2005
Normen und Schlagworte
- § 5 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0231-I/05
- Stammnummer
- 18890
- Gültig
- 05.10.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF