Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0263-G/05
Be- und Entlüftungsanlage in einem Gasthausgebäude und Investitionszuwachsprämie
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0263-G/05vom 19.10.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Hier: betreffend einen Gasthausbetrieb.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Köstenbauer
Wirtschaftstreuhand KEG, 8230 Hartberg, Stefan-Seedoch-Allee 14, vom
10. Dezember 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes Oststeiermark vom
8. November 2004 betreffend Investitionszuwachsprämie gemäß
§ 108e EStG 1988 für das Jahr 2003 nach der am 6. Oktober 2005 in
8018 Graz, Conrad von Hötzendorf-Straße 14-18,
durchgeführten Berufungsverhandlung entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Strittig ist, ob für eine Be- und
Entlüftungsanlage in einem Gasthaus (Herstellungskosten der Anlage:
35.890,00 €) eine Investitionszuwachsprämie gemäß
§
108e EStG 1988 zusteht.
Laut Niederschrift
über die Nachschau gemäß
§ 144 BAO vom 3. November
2004 handelt es sich im vorliegenden Fall um eine Anlage zur Be- und
Entlüftung des Gastzimmers, des Saales und des Fernsehraumes.
Im angefochtenen Bescheid
vom 8. November 2004 vertrat das Finanzamt die Auffassung, dass es
sich bei dieser Anlage um einen - nicht
prämienbegünstigten - Gebäudebestandteil handle.
Dagegen brachte der Berufungswerber (Bw.) in der
Berufung vom 10. Dezember 2004 bzw.
Berufungsergänzung vom 31. Jänner
2005 vor, dass im vorliegenden Fall die Bezirkshauptmannschaft X als
zuständige Gewerbehörde die Errichtung einer Be- und
Entlüftungsanlage für das Gastzimmer, den Saal und den Fernsehraum
vorgeschrieben habe. Nur die Erfüllung einer derartigen Auflage
ermögliche überhaupt die Erlangung einer positiven gewerberechtlichen
Genehmigung. Es komme dieser Einrichtung also die Aufgabe der Verwirklichung des
spezifischen Zweckes eines Gasthaus- und Pensionsbetriebes zu und handle sich
daher hiebei nicht um eine Gebäudeausstattung, wie sie vielfach auch in
Geschäfts-, Büro- und Wohngebäuden moderner Bauart anzutreffen
sei. Die Erfüllung dieser gewerberechtlichen Auflage zeige, dass die
berufungsgegenständliche Anlage typischerweise einem ganz bestimmten
Betrieb diene und eigengesetzlichen Zwecken (eben jenen des Gasthaus- und
Pensionsbetriebes) unterworfen sei. Dies zeige sich vor allem aber auch darin,
dass die Belüftungsanlage auf die betriebsspezifischen Zwecke eines
Gasthaus- und Pensionsbetriebes abgestimmt worden sei und dem von der
Gewerbehörde geforderten Zu- und Abluftvolumenstrom für diesen
Betriebszweck entspreche. Die Belüftungsanlage gehöre zur
(fortgeführten) Betriebsanlage "Gasthaus- und Pensionsbetrieb", weil sie
die spezifische Einrichtung für einen Gasthaus- und Pensionsbetrieb
darstelle. Der VwGH verstehe in seiner jüngsten Rechtsprechung (VwGH
31.8.2000, 97/16/0225) unter sonstigen Vorrichtungen, die zu einer
Betriebsanlage gehören, ganz generell alle jene Vorrichtungen, die von
Menschenhand geschaffen wurden und, ohne Gebäude zu sein, dem Betrieb eines
Gewerbes dienen. Er nehme daher auch normales Zugehör eines normalen
Hotelbetriebes von der GrESt aus. Zusammenfassend werde festgehalten, dass die
Erfüllung aller gewerberechtlichen Auflagen die Voraussetzung für den
Betrieb eines Gasthaus- und Pensionsbetriebes bilde. Diese gewerberechtlichen
Auflagen würden typischerweise für ganz bestimmte Betriebe, eben im
gegenständlichen Fall für einen Gasthaus- und Pensionsbetrieb,
vorgeschrieben, sodass die berufungsgegenständliche Belüftungsanlage
sehr wohl der Verwirklichung des spezifischen Betriebszweckes diene und daher
als Betriebsvorrichtung einzustufen sei.
In der (abweisenden)
Berufungsvorentscheidung vom 16. März
2005 ging das Finanzamt davon aus, dass die Beurteilung, ob eine
Investition ein Gebäude oder einen Bestandteil eines Gebäudes
darstelle, ausschließlich nach den für das Einkommensteuerrecht
maßgebenden Kriterien zu erfolgen habe. Auf die bewertungsrechtliche Sicht
komme es dabei nicht an. Für die Beurteilung, ob ein mit dem Gebäude
verbundenes Wirtschaftsgut selbständig bewertbar oder als
unselbständiger Teil des Gebäudes anzusehen ist, sei auf die Judikatur
abzustellen. Der VwGH hätte aber in zahlreichen Erkenntnissen dargelegt,
dass ua. Gas- und Wasserleitungen, Elektroinstallationen, sanitäre Anlagen
wie Klosettanlagen, Waschtische, Badewannen, Duschen, weiters Aufzugsanlagen,
aber auch Zentralheizungsanlagen als Gebäudeteile und nicht als
selbständig bewertbare und abschreibbare Wirtschaftsgüter anzusehen
seien. Konsequenterweise müsste daher aber auch die
berufungsgegenständliche Anlage als - nicht prämienbegünstigter -
Gebäudebestandteil angesehen werden. Darüber hinaus könne im
Ausbau einer die Betriebsräumlichkeiten klimatisierenden Be- und
Entlüftungsanlage (schon einmal abgesehen von der eher zu verneinenden
leichten Trennbarkeit vom Gebäude) keine wirtschaftlich sinnvolle
Maßnahme gesehen werden, sei doch eine derartige Anlage auf die speziellen
Bedürfnisse und auch die Dimension dieser Räumlichkeiten abgestellt,
wie auch aus dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 18. Mai 2004
hervorgehe. Wenn der Bw. behaupte, die Be- und Entlüftungsanlage sei auf
Grund einer Auflage der Bezirkshauptmannschaft X eingebaut worden, so sei dies
dem vorgelegten Bescheid aber nicht zu entnehmen. Die diesbezüglichen
wesentlichen Passagen befänden sich nämlich unter der Rubrik
"Betriebsbeschreibung". Darüber hinaus wäre aber auch im Falle einer
Auflagenerfüllung die berufungsgegenständliche Anlage mit
Wärmerückgewinnung und Frischluftvorwärmung nicht zwingend als
selbständig bewertbares Wirtschaftsgut anzusehen, andernfalls dies zB auch
für den Einbau von Toiletteanlagen etc. zu gelten hätte. Da es
entscheidend darauf ankomme, ob die Be- und Entlüftungsanlage leicht und
wirtschaftlich sinnvoll von der Hauptsubstanz getrennt werden könne,
sei - wie oben ausgeführt - die berufungsgegenständliche Be-
und Entlüfungsanlage und Klimaanlage als Gebäudebestandteil anzusehen.
Dagegen brachte der Bw. den
Vorlageantrag vom 18. April 2005 ein.
In einer Stellungnahme des
Finanzamtes vom 1. August 2005 wurde klarstellend festgehalten, dass die
berufungsgegenständliche Anlage aus dem im Obergeschoß (Dachraum)
aufgestellten Lüftungszentralgerät (Foto 1) und den beiden in die
einzelnen Räume führenden Be- und Entlüftungskanälen (Fotos
2-3) bestehe. Weiters würden zwei weitere Lüftungskanäle für
Zu- und Abluft (Foto 4) vom Zentralgerät ins Freie führen.
Überdies bestehe auch eine Verbindung zur Heizungsanlage (Foto 4a), weil
die Lüftungsanlage mit einer Wärmerückgewinnung und einer
Frischluftvorwärmung (Pumpen-Warmwasser-Nachheizregister bzw.
Wärmetauscher) ausgestattet sei. Insgesamt würden mit der
berufungsgegenständlichen Anlage nur drei Räume, nämlich das
Gastzimmer (Fotos 5-8), der Fernsehraum (Foto 9) und der Saal (Fotos 10-11)
versorgt, wobei in den Räumlichkeiten die Lüftungskanäle jeweils
in die Decke integriert seien. Die Verbindung mit dem Gebäude sei zumindest
in diesem Bereich derart eng, dass ein Verbringen der Anlage an einen anderen
Ort ohne wesentliche Beeinträchtigung der Substanz unmöglich
erscheine. Für das Finanzamt sei nicht erkennbar, dass die
Gewerbebehörde die Errichtung einer Belüftungsanlage vorgeschrieben
hätte (laut Bw. hätte die Behörde nur unter dieser Auflage eine
gewerberechtliche Genehmigung erteilt). Bei den drei mit Belüftung
ausgestatteten Räumen handle es sich nicht um einen Neubau. Sie seien
vielmehr nur Teil eines vom Bw. seit Jahren bereits betriebenen Gasthauses,
wofür es schon bisher eine Betriebsbewilligung gegeben habe (der
gegenständliche Gastgewerbebetrieb sei bereits mit Bescheiden der
Bezirkshauptmannschaft X vom 8. März 1985 und 17. März 1994
gewerbebehördlich genehmigt worden). Mit den im Jahr 2004 im
Gebäudeinneren durchgeführten Baumaßnahmen sei im Gastzimmer
eine Trennwand zwischen Schankraum und Küche abgetragen und durch eine neue
Zwischenmauer ersetzt worden. Der weitaus größere Teil der
Umbauarbeiten hänge jedoch mit der Errichtung der Belüftungsanlage
selbst zusammen. Allein die Mauerdurchbrüche und die Gestaltung der
Deckenkonstruktionen in den einzelnen Räumen zur Aufnahme der
Lüftungsschächte würden einen massiven Bauaufwand verursachen.
Insoweit dürfe es sich auch um nach der Gewerbeordnung
bewilligungspflichtige Baumaßnahmen handeln. Nach Ansicht des Finanzamtes
sei die berufungsgegenständliche Belüftungseinrichtung - ebenso wie zB
eine Heizungsanlage - auf den jeweiligen Betrieb abgestimmt, was die Leistung
der Anlage betreffe. So gesehen diene sie einem bestimmten Betrieb. Daraus
abzuleiten, die Anlage sei auf die betriebsspezifische Nutzung in einem
Gasthaus- und Pensionsbetrieb abgestimmt, scheine jedoch verfehlt. Derartige
Anlagen könnten unabhängig von der Betriebsart je nach Anforderung in
den verschiedensten Gebäuden eingebaut werden.
In einer an den unabhängigen Finanzsenat gerichteten
ergänzenden Mitteilung vom 8. August
2005 wies das Finanzamt darauf hin, dass es BFH-Judikatur gäbe,
wonach auch Klimaanlagen als Gebäudebestandteile anzusehen seien (BFH BStBl
1971, 455; 1974, 132). Eine "Spezialheizung", wie zB eine Lacktrocknungsanlage,
liege im gegenständlichen Fall jedenfalls nicht vor, vielmehr handle es
sich hier um eine "normale", wenn auch betrieblich verwendete, Klimaanlage.
Im Zuge der
mündlichen Berufungsverhandlung vom 6.
Oktober 2005 brachte der steuerliche Vertreter des Bw. vor, dass sich im
Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 18. Mai 2004 deshalb keine die
berufungsgegenständliche Anlage betreffenden Auflagen befänden, weil
diese Anlage in der Einreichung des Bw. ohnedies bereits in der vorgeschriebenen
Form vorgesehen gewesen sei.
Der Vertreter des Finanzamtes stellte dagegen fest, dass
die berufungsgegenständliche Anlage jedenfalls als Gebäudebestandteil
anzusehen sei, denn sie sei relativ fix mit dem Gebäude verbunden
("relativ" in dem Sinne, wie zB auch eine Zentralheizungsanlage mit einem
Gebäude verbunden sei), das Zentralgerät stehe am Dach, die versorgten
Räume befänden sich darunter, und es seien deshalb auch
Mauerdurchbrüche erforderlich gewesen. Die Anlage sei offenbar speziell auf
die Räumlichkeiten des Bw. hin dimensioniert, weshalb sie nach Meinung des
Finanzamtes auch nicht wirtschaftlich sinnvoll verwertbar (Ausbau, Verkauf) sei.
Ob die Anlage auf Grund der Gesetzeslage oder auf Grund von Auflagen seitens der
Bezirkshauptmannschaft X vorgeschrieben gewesen sei, sage nach Meinung des
Finanzamtes nichts darüber aus, ob es sich hier um einen
Gebäudebestandteil handle oder nicht.
Der steuerliche Vertreter wies darauf hin, dass nach
herrschender Rechtsauffassung auch Kabelkanäle, welche an der Wand
befestigt seien und auch durch die Wand gingen, als selbständig zu
bewertende Wirtschaftsgüter angesehen würden. Im Falle einer
Veräußerung des Betriebes würde für die
berufungsgegenständliche Anlage sehr wohl ein gesondertes Entgelt im Rahmen
des Gesamtkaufpreises angesetzt werden. Auch wäre diese Anlage - auf
Grund ihres relativ hohen Wertes - im Falle einer Betriebsaufgabe sehr wohl
im gebrauchten Zustand zu verkaufen.
Der Vertreter des Finanzamtes stellte außer Streit,
dass für den Fall einer Gasthausveräußerung die
berufungsgegenständliche Anlage den Wert erhöhe, argumentierte jedoch
dahingehend, dass der Ausbau, die Versetzung bzw. der Wiedereinbau dieser Anlage
im laufenden Gasthausbetrieb wirtschaftlich jedenfalls sinnlos wäre.
Im Zuge der mündlichen Berufungsverhandlung legte der
steuerliche Vertreter außerdem noch eine
schriftliche Stellungnahme des Bw. vom 5.
Oktober 2005 vor. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass im
vorliegenden Fall die Lüftungskanäle (Zu- und Abluft) von der Decke
frei (mit Stahldrähten) abgehängt und mit Gipskartonplatten
(vergleichbar einer Holzdecke oder Wandvertäfelung) verkleidet seien. Die
gesamte Lüftungsanlage könne daher ohne Verletzung ihrer Substanz an
einen anderen Ort versetzt werden. Im Falle der Veräußerung
würde dafür auch ein besonderes Entgelt angesetzt werden. Laut
Judikatur (VwGH 3.11.1967, 931/67; 5.6.1961, 85/61, betreffend Betonsilo;
13.9.1978, 2520/77, betreffend Kegelbahn) könne die Unbeweglichkeit eines
Fundamentes nicht dazu führen, dass ein nach der Verkehrsauffassung
bewegliches Wirtschaftsgut als unbeweglich bzw. als unselbständiger Teil
des Gebäudes anzusehen sei. Trotz der Verbindung mit einem Gebäude
könne zB auch eine Großrechenanlage oder auch eine
Autowaschanlage - selbst bei hohen Verlegungs- bzw. Transportkosten -
nach der Verkehrsauffassung nicht als unbewegliches Wirtschaftsgut bzw.
Gebäudeteil betrachtet werden. Hier handle es sich nach der
Verkehrsauffassung vielmehr um bewegliche "Maschinen". Somit sei also auch die
berufungsgegenständliche Be- und Entlüftungsanlage nicht als
unselbständiger Gebäudeteil anzusehen, sondern als ein mit dem
Gebäude verbundenes selbständig bewertbares Wirtschaftsgut,
vergleichbar mit Einbaumöbeln, Holzdecken und Wandvertäfelungen, die
der Raumeinrichtung dienen (VwGH 1.3.1983, 82/14/0156), Kegelbahnen,
Autowaschanlagen, Großrechenanlagen und maschinellen Anlagen in einem
Betonsilo. Die berufungsgegenständliche Anlage sei aber außerdem auch
in Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen (ArbeitnehmerInnenschutzgesetze)
und Verpflichtungen durch Verordnung (Arbeitsstättenverordnung) ergangen
und gehöre daher zur "fortgeführten" Betriebsanlage "Gasthaus- und
Pensionsbetrieb", weil sie die betriebsspezifische Einrichtung für einen
Gasthaus- und Pensionsbetrieb darstelle. Die berufungsgegenständliche Be-
und Entlüftungsanlage stelle somit ein selbständig bewertbares
Wirtschaftsgut ("Betriebsvorrichtung") einzustufen, weshalb die
Anspruchsvoraussetzungen für die Investitionszuwachsprämie im
vorliegenden Fall erfüllt seien.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 108e Abs. 1 EStG 1988 kann für
den Investitionszuwachs bei prämienbegünstigten Wirtschaftsgütern
eine Investitionszuwachsprämie von 10% geltend gemacht werden.
Voraussetzung ist, dass die Aufwendungen für die Anschaffung oder
Herstellung im Wege der Absetzung für Abnutzung (§§ 7 und 8)
abgesetzt werden.
Gemäß
§ 108e Abs. 2 EStG 1988 sind
prämienbegünstigte Wirtschaftsgüter ungebrauchte körperliche
Wirtschaftsgüter des abnutzbaren Anlagevermögens.
Gemäß
§ 108e Abs. 2 EStG 1988 zählen
nicht zu den prämienbegünstigten Wirtschaftsgütern
ua. Gebäude.
Zur Beantwortung der Frage, ob etwas Gebäude, Teil
eines Gebäudes oder selbständiges (selbständig bewertbares)
Wirtschaftsgut ist, hat die Rechtsprechung eine Reihe von Abgrenzungskriterien
entwickelt (vgl. Zorn in: Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer (EStG
1988) - Kommentar, § 108e Tz 4, und die dort zitierte Judikatur und
Literatur).
Als Gebäude gilt demnach ein Bauwerk, das durch
räumliche Umfriedung Menschen und Sachen Schutz gegen äußere
Einflüsse gewährt, den Eintritt von Menschen gestattet, mit dem Boden
fest verbunden und von einiger Beständigkeit ist (VwGH 21.12.1956,
1391/94). Die Beurteilung, ob ein Gebäude vorliegt bzw. ob eine Investition
ein Gebäude oder einen Bestandteil desselben betrifft oder aber ein nicht
als Gebäude anzusehendes Wirtschaftsgut, hat ausschließlich nach dem
Maßstab der Verkehrsanschauung zu erfolgen, wobei es auf die
bewertungsrechtliche Sicht in diesem Zusammenhang also nicht ankommt. Ist ein
Wirtschaftsgut mit einem Gebäude derart verbunden, dass es nicht ohne
Verletzung seiner Substanz an einen anderen Ort versetzt werden kann, ist es
grundsätzlich als Teil des Gebäudes und als unbeweglich anzusehen;
damit teilt es steuerrechtlich das Schicksal der Gesamtanlage. Ist eine Anlage
auf Grund ihrer Bauart (wegen ihrer bloß geringen, jederzeit leicht
aufhebbaren Verbindung mit dem Gebäude) nach der Verkehrsauffassung als
selbständiges Wirtschaftsgut anzusehen, ist sie in der Regel als beweglich,
somit nicht als Gebäude zu behandeln (VwGH 13.4.1962, 1639/60; VwGH
11.6.1965, 316/65). Bewegliche Wirtschaftsgüter im o.a. Sinne sind daher
jedenfalls keine Gebäude (VwGH 23.10.1990, 89/14/0118). Bei unbeweglichen
Wirtschaftsgütern im o.a. Sinne ist weiter zu untersuchen, ob - nach
der Verkehrsauffassung - Gebäudecharakter vorliegt.
Allerdings spielt nach herrschender Rechtsauffassung bei
typischen Gebäuden bzw. Gebäudeteilen die rein technische
"Beweglichkeit" und Versetzbarkeit an einen anderen Ort nur eine untergeordnete
Rolle. Selbst wenn eine Verlegung ohne Wertminderung und ohne erhebliche Kosten
möglich wäre, ist daher zB eine eingebaute Etagenheizung nach der
Verkehrsauffassung ein typischer Teil des Gebäudes und deshalb als
unbeweglich und nicht selbständig bewertbar anzusehen (VwGH 11.6.1965,
316/65; Grabner, ÖStZ 1983, 143ff).
In diesem Sinne wurde weiters zB auch schon entschieden,
dass
sanitäre
Anlagen (VwGH 26.5.1971, 1551/70),
eingebaute
Elektroinstallationen sowie Gas- und Wasserzuleitungen (VwGH 13.4.1962,
1639/60),
Zentralheizungen
(Etagenheizungen), da sie in der Regel keine gewisse, bei der
Veräußerung besonders ins Gewicht fallende Selbständigkeit
besitzen (VwGH 7.7.1971, 1553/70),
Aufzugsanlagen
(VwGH 20.5.1970, 248/69),
Rolltreppen
(BFH BStBl 1971, 455),
Klimaanlagen
(BFH BStBl 1971, 455; 1974, 132), aber auch
Be-
und Entlüftungsanlagen, die nur der Nutzung des Gebäudes (BFH
BStBl 1974, 135) bzw. dazu dienen, den Aufenthalt von Menschen in Gebäuden
angenehmer zu gestalten (Herrmann/Heuer/Raupach, Kommentar zum EStG und KStG,
§ 7 Anm. 350),
zum Gebäude
gehören.
Der unabhängige Finanzsenat ist unter Bedachtnahme auf
die o.a. herrschende Rechtsauffassung zur Ansicht gelangt, dass auch die
berufungsgegenständliche Be- und Entlüftungsanlage als Teil des
Gebäudes und daher als nicht prämienbegünstigtes Wirtschaftsgut
im Sinne des § 108e EStG 1988 anzusehen ist, und zwar auf Grund folgender
Überlegungen:
Zunächst einmal spricht schon die Verkehrsanschauung
eindeutig für die Richtigkeit dieser Ansicht. Nach der Verkehrsanschauung
werden nämlich Be- und Entlüftungsanlagen wie im vorliegenden Fall
(siehe Fotos 1-11) eindeutig als typische Gebäudeteile betrachtet. Der
Sonderfall einer - nicht unter den einkommensteuerlichen
Gebäudebegriff fallenden - "Betriebsanlage", "Betriebsvorrichtung" oder
"Maschine" liegt hier ja offenbar nicht vor, dient doch die
berufungsgegenständliche Anlage als Ganzes gesehen (eine isolierte
Betrachtung einzelner Anlagenteile ist hier nicht anzustellen) keineswegs
unmittelbar dem im Gebäude ausgeübten Betriebszweck ("Gasthaus- und
Pensionsbetrieb") - der Betrieb des Bw. wird nicht mittels der Be- und
Entlüftungsanlage betrieben -, sondern bloß der Nutzung des
Gebäudes bzw. dazu, den Aufenthalt von Menschen im Gebäude angenehmer
zu gestalten (BFH BStBl 1974, 135). Außerdem werden Be- und
Entlüftungsanlagen in Gebäuden aller Art eingebaut, um den Aufenthalt
von Menschen dort angenehmer bzw. überhaupt erst möglich zu machen.
Sie ersetzen letztlich lediglich eine natürliche Belüftung der
Räumlichkeiten, sind also - entgegen der Auffassung der Bw. - keineswegs
"gaststättenspezifisch".
Die seitens des Bw. in diesem Zusammenhang angestellten
bewertungsrechtlichen bzw. grunderwerbsteuerlichen Überlegungen spielen
hier - wie oben bereits erwähnt - keine Rolle.
Für die Beurteilung der berufungsgegenständlichen
Anlage als Gebäudeteil spricht aber auch deren laut o.a.
Anlagenbeschreibung des Finanzamtes tatsächlich offenbar sehr wohl sehr
enge Verbindung mit dem Gebäude (Integrierung der zT verbauten, zT
freiliegenden Anlagenteile in das Gebäude; Verrohrungen durch das
Mauerwerk; Vollverkleidung der Lüftungsrohre in den zu be- und
entlüftenden Räumlichkeiten; spezielle Anlagendimensionierung im
Hinblick auf die konkret zu be- und entlüftenden Räumlichkeiten). Der
Vertreter des Finanzamtes hat in der mündlichen Berufungsverhandlung vom
6. Oktober 2005 auch zutreffend darauf hingewiesen, dass der Grad
dieser Verbindung dem im Falle einer Zentralheizungsanlage durchaus entspricht.
Es widerspricht daher jeder Erfahrung anzunehmen, dass eine derartige Be- und
Entlüftungsanlage als Ganzes gesehen (eine isolierte Betrachtung einzelner
Anlagenteile ist auch in diesem Zusammenhang nicht anzustellen) ohne Verletzung
der Substanz an einen anderen Ort gebracht werden könnte. Klarzustellen ist
in diesem Zusammenhang auch, dass sich die laut Bw. "frei (mit
Stahldrähten) abgehängten" Lüftungsrohre tatsächlich unter
(!) der Decke befinden (siehe Fotos 5-11).
Sollte allerdings bezüglich der
berufungsgegenständlichen Anlage ein Aus- und an einem anderen Ort ein
Wiedereinbau erfolgen, so könnte eine solche Maßnahme nach Lage der
Dinge (Integrierung der zT verbauten, zT freiliegenden Anlagenteile in das
Gebäude; Verrohrungen durch das Mauerwerk; Vollverkleidung der
Lüftungsrohre in den zu be- und entlüftenden Räumlichkeiten;
spezielle Anlagendimensionierung im Hinblick auf die konkret zu be- und
entlüftenden Räumlichkeiten) aber nicht mehr als bloße Verlegung
der bisher bestehenden, sondern nur als Errichtung einer neuen Anlage unter
Verwendung von Teilen der alten Anlage verstanden werden (VwGH 20.5.1970,
248/69).
Eine Vergleichbarkeit mit den vom Bw. erwähnten
Betonsilos, automatischen Kegelbahnen, Großrechenanlagen, Autowaschanlagen
und bloßen Kabelkanälen erscheint im vorliegenden Fall nicht gegeben,
handelt es sich doch bei der berufungsgegenständlichen Be- und
Entlüftungsanlage nach der Verkehrsanschauung - im Gegensatz zu den
vorerwähnten Wirtschaftsgütern - offenbar um einen typischen
Gebäudebestandteil.
Im Übrigen wäre aber selbst im hypothetischen
Fall der bloß geringen, jederzeit leicht aufhebbaren Verbindung der
berufungsgegenständlichen Anlage mit dem Gebäude der Berufung noch
kein Erfolg beschieden, denn bei typischen Gebäudeteilen wie im
vorliegenden Fall spielt die Frage der rein technischen "Beweglichkeit" und
Versetzbarkeit an einen anderen Ort ohnedies nur eine untergeordnete Rolle
(nochmals: VwGH 11.6.1965, 316/65; Grabner, ÖStZ 1983, 143ff).
Weiters widerspricht es - nach dem oben zur Verbindung der
Anlage mit dem Gebäude und zur speziellen Dimensionierung der Anlage im
Hinblick auf die konkret zu be- und entlüftenden Räumlichkeiten
Gesagten - auch jeder wirtschaftlichen Erfahrung anzunehmen, dass eine derartige
Be- und Entlüftungsanlage ohne erhebliche Werteinbuße an einen
anderen Ort gebracht werden könnte. Nicht unerwähnt bleiben soll in
diesem Zusammenhang außerdem die vom Finanzamt zutreffend aufgezeigte,
seitens des Bw. letztlich unwiderlegt gebliebene offenbare wirtschaftliche
Sinnlosigkeit derartiger Ausbau- bzw. Versetzungsmaßnahmen infolge
fehlender wirtschaftlich sinnvoller Verwertungsmöglichkeiten in Bezug auf
gebrauchte Be- und Entlüftungsanlagen wie im vorliegenden Fall.
Dazu kommt auch noch, dass die o.a. Rechtsprechung, wonach
zB auch Gas- und Wasserleitungen, Elektroinstallationen, sanitäre Anlagen
wie Klosettanlagen, Waschtische, Badewannen, Duschen, weiters Aufzugsanlagen,
aber auch Zentralheizungsanlagen und Etagenheizungen,
Be- und Entlüftungsanlagen als
Gebäudeteile anzusehen sind, die Richtigkeit der Ansicht des
unabhängigen Finanzsenates bestätigt. Es wäre auch überhaupt
nicht einzusehen, wieso die berufungsgegenständliche Be- und
Entlüftungsanlage einkommensteuerlich anders beurteilt werden sollte als zB
eine (typische) Zentralheizungs- oder Etagenheizungsanlage. Laut Stellungnahme
des Finanzamtes vom 1. August 2005 besteht im vorliegenden Fall
außerdem sogar auch noch eine technische Verbindung der
berufungsgegenständlichen Anlage mit der Heizungsanlage
(Wärmerückgewinnung, Frischluftvorwärmung).
Dem Hinweis des Bw. auf die seitens der
Bezirkshauptmannschaft X (angeblich) erteilten "gewerberechtlichen Auflagen" ist
zu entgegnen, dass aus den vorgelegten Unterlagen solche Auflagen keineswegs
ersichtlich sind (vgl. die diesbezüglichen Ausführungen in der
Berufungsvorentscheidung vom 16. März 2005 Seite 3, wonach sich die im
Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 18. Mai 2004 enthaltenen die
berufungsgegenständliche Anlage betreffenden wesentlichen Passagen
lediglich unter dem Punkt "Betriebsbeschreibung" befinden, und die Stellungnahme
des Finanzamtes vom 1. August 2005, wonach es eine gewerbebehördliche
Genehmigung für den Betrieb des Bw. ja auch schon bisher gegeben hat). In
der mündlichen Berufungsverhandlung vom 6. Oktober 2005 hat der
steuerliche Vertreter des Bw. das Fehlen dieser Auflagen dann aber auch
ausdrücklich eingeräumt.
Aber selbst wenn im vorliegenden Fall diesbezügliche
gewerbehördliche Auflagen existiert hätten, so könnte
diesen - entsprechend den o.a. maßgeblichen
Abgrenzungskriterien - dennoch keine Relevanz für die Beantwortung der hier
allein entscheidenden Frage, ob die berufungsgegenständliche Be- und
Entlüftungsanlage als (typischer) Gebäudebestandteil anzusehen ist
oder nicht, beigemessen werden - andernfalls man ja wohl auch zB
gewerbehördlich vorgeschriebenen Sanitäranlagen
Betriebsanlagencharakter beimessen müsste (vgl. Berufungsvorentscheidung
vom 16. März 2005 Seite 3). Es ist nach dem oben Gesagten leicht
einzusehen, dass dieses Ergebnis nicht richtig wäre.
Das zu den gewerbebehördlichen Auflagen oben Gesagte
gilt sinngemäß natürlich auch für die vom Bw. weiters
behaupteten diversen gesetzlichen Verpflichtungen bzw. Verpflichtungen durch
Verordnung ("ArbeitnehmerInnenschutzgesetze", "Arbeitsstättenverordnung",
Gewerberecht).
Der Vergleich des Bw. mit Einbaumöbeln, Holzdecken und
Wandvertäfelungen erscheint aus dem Grund nicht zielführend, weil es
sich dabei - im Gegensatz zur berufungsgegenständlichen Be- und
Entlüftungsanlage - ja um Gegenstände der Raumeinrichtung handelt
(VwGH 1.3.1983, 82/14/0156).
Ausgehend von den o.a. eindeutigen Ergebnissen kann
schließlich auch der vom Bw. aufgeworfenen hypothetischen Frage, ob
für eine derartige Be- und Entlüftungsanlage im Rahmen eines
Kaufpreises ein besonderes Entgelt anzusetzen wäre, keine Relevanz mehr
beigemessen werden. Nach den wirtschaftlichen Erfahrungen würde im Fall
einer Veräußerung des Gebäudes diese Anlage aber lediglich einen
höheren Gesamtkaufpreis für das Gebäude ergeben, nicht jedoch die
Ansetzung eines besonderen Entgeltes hiefür.
Somit teilt die berufungsgegenständliche Anlage als
Gebäudeteil steuerrechtlich das Schicksal des Gebäudes (VwGH
11.6.1965, 316/65).
Es war daher wie im Spruch ersichtlich zu entscheiden.
Graz, am 19.
Oktober 2005
Normen und Schlagworte
- § 108e Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
InvestitionszuwachsprämieBelüftungsanlageEntlüftungsanlageGebäudeGebäudeteilGebäudebestandteilGasthausGasthausbetriebPensionsbetrieb
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0263-G/05
- Stammnummer
- 18887
- Gültig
- 19.10.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF