Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0314-G/05
Belüftungs-, Entlüftungs- und Klimaanlage in einem Gebäude (Café-Pizzeria) und Investitionszuwachsprämie
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0314-G/05vom 19.10.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Nach der Verkehrsanschauung ist eine in ein Gebäude (Café-Pizzeria) integrierte Belüftungs-, Entlüftungs- und Klimaanlage ein typischer Gebäudeteil und daher nicht prämienbegünstigt im Sinne des § 108e EStG 1988.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung von Bw., vertreten durch Kiendl &
Großschedl WTH-GmbH, 8160 Weiz, Göttelsberg 39, vom
4. Jänner 2005 gegen die Bescheide des Finanzamtes Oststeiermark vom
6. und 14. Dezember 2004 betreffend Investitionszuwachsprämie
gemäß
§ 108e EStG 1988 für die Jahre 2002 und 2003 nach der
am 6. Oktober 2005 in 8018 Graz, Conrad von
Hötzendorf-Straße 14-18, durchgeführten Berufungsverhandlung
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerber (Bw.) betreiben eine
Café-Pizzeria. Strittig ist, ob für eine dort eingebaute
Belüftungs-, Entlüftungs- und Klimaanlage (Herstellungskosten 2002:
23.847,60 €; 2003: 7.784,00 €) eine
Investitionszuwachsprämie gemäß
§ 108e EStG 1988 zusteht.
Anlässlich einer
Nachschau am 3. Dezember 2004
betreffend Investitionszuwachsprämie für das Jahr 2002 hielt das
Finanzamt fest, dass diese Anlage völlig unter der Decke bzw. in verbauten
Kanälen integriert sei. Sichtbar seien bloß die
Lüftungsschlitze, wo die Luft ein- und austreten könne, weiters in der
Pizzaküche ein kleiner Dunstabzug, welcher in den Oberraum entlüftet
werde. Mit dem Gebäude sei die Anlage niet- und nagelfest verbunden.
Dementsprechend ging das Finanzamt im
Bescheid vom 6. Dezember 2004
betreffend Investitionszuwachsprämie für das Jahr 2002 davon aus, dass
es sich bei dieser Anlage um einen - nicht
prämienbegünstigten - Gebäudebestandteil handle.
Im Bescheid vom 14.
Dezember 2004 betreffend Investitionszuwachsprämie für das Jahr
2003 beurteilte das Finanzamt - unter Bezugnahme auf das o.a.
Nachschauergebnis betreffend Investitionszuwachsprämie für das Jahr
2002 - auch die im Jahr 2003 angeschaffte Zu- und Abluftanlage für den
Spielraum als - nicht prämienbegünstigten -
Gebäudebestandteil.
Dagegen brachten die Bw. in der
Berufung vom 4. Jänner 2005 vor,
dass die verfahrensgegenständliche Belüftungs-, Entlüftungs- und
Klimaanlage jederzeit ohne wesentliche Verletzung der Substanz vom Gebäude
getrennt werden könnte. Da die Anlage mit der im Gebäude
ausgeübten gastgewerblichen Tätigkeit in enger Beziehung stehe, sei
sie als Betriebsanlage zu werten. Außerdem gehe auch das Bewertungsrecht
davon aus, dass Klimaanlagen Betriebsvorrichtungen darstellen.
In der (abweisenden)
Berufungsvorentscheidung vom 16. März
2005 ging das Finanzamt davon aus, dass die Beurteilung, ob eine
Investition ein Gebäude oder einen Bestandteil eines Gebäudes
darstellt, ausschließlich nach den für das Einkommensteuerrecht
maßgebenden Kriterien zu erfolgen habe. Auf die bewertungsrechtliche Sicht
komme es dabei nicht an. Zur Klärung, ob ein mit einem Gebäude
verbundenes Wirtschaftsgut selbständig bewertbar oder als
unselbständiger Teil des Gebäudes anzusehen ist, sei auf die Judikatur
abzustellen. Der VwGH hätte aber in zahlreichen Erkenntnissen dargelegt,
dass (ua.) Gas- und Wasserleitungen, Elektroinstallationen, sanitäre
Anlagen wie Klosettanlagen, Waschtische, Badewannen, Duschen, weiters
Aufzugsanlagen, aber auch Zentralheizungsanlagen als Gebäudeteile und nicht
als selbständig bewertbare und abschreibbare Wirtschaftsgüter
anzusehen seien. Konsequenterweise müsste daher aber auch die
berufungsgegenständliche Anlage als - nicht prämienbegünstigter
- Gebäudebestandteil angesehen werden. Darüber hinaus könne
im Ausbau einer die Betriebsräumlichkeiten klimatisierenden
Belüftungs-, Entlüftungs- und Klimaanlage (schon einmal abgesehen von
der eher zu verneinenden leichten Trennbarkeit vom Gebäude) keine
wirtschaftlich sinnvolle Maßnahme gesehen werden, sei doch eine derartige
Anlage auf die speziellen Bedürfnisse und auch auf die Dimension dieser
Räumlichkeiten abgestellt. Somit sei die berufungsgegenständliche
Belüftungs-, Entlüftungs- und Klimaanlage als - nicht
prämienbegünstigter - Gebäudebestandteil anzusehen.
Dagegen brachten die Bw. im
Vorlageantrag vom 15. April 2005 vor,
dass entsprechend dem § 6 EStG 1988 zB Einbaumöbel und
Wandverkleidungen trotz Verbindung mit dem Gebäude nicht als
Gebäudebestandteil angesehen würden. Auch eine mit dem Gebäude
fest durch Wasser/Kühlung/Strom verbundene Schankanlage sei nicht als
Gebäudebestandteil anzusehen und daher selbständig zu bewerten.
Betriebsanlagen, die in Beziehung mit der im Gebäude ausgeübten
Tätigkeit stehen, seien als selbständig bewertbare
Wirtschaftsgüter und nicht als Gebäudeteil zu beurteilen.
Im Nachschaubericht vom
29. Juni 2005 hielt das Finanzamt klarstellend fest, dass es sich bei der
berufungsgegenständlichen Anlage / 2002 (Fotos 5-11) um ein
Wirtschaftsgut handle, welches mit dem Gebäude derart verbunden sei, dass
es ohne Verletzung seiner Substanz nicht an einen anderen Ort versetzt werden
könne. Das Aggregat befinde sich im Dachbodenraum des Gebäudes. Ein
Kühlungsschacht sei am Dach angebracht und sorge für die Kühlung
des Aggregats. Weitere Lüftungsrohre seien abgehend vom Aggregat in der
Mauer des Gebäudes unter Putz verlegt und würden in den Gastraum der
Pizzeria führen. Im Gastraum seien lediglich Lüftungsschlitze
wahrzunehmen. In der Küche befinde sich ein klar ersichtlicher Dunstabzug,
welcher mit der Belüftungs- und Entlüftungsanlage im Dachbodenraum
verbunden sei. Im Jahr 2002 sei weiters auch noch eine Klimaanlage zur
Kühlung des Gastraumes eingebaut worden (Fotos 1-4). Das
Kühlungsaggregat sei an der Außenmauer des Gastraumes angebracht
(Foto 2). Durch die auf Foto 3 ersichtlichen Rohre werde die gekühlte Luft
in den Gastraum geführt und trete durch die auf Foto 1 ersichtlichen
Lüftungsschlitze in den Gastraum aus. Es handle sich somit um eine Anlage,
welche in ihrer Gesamtheit (Aggregat, Rohre und Lüftungsschlitze) mit dem
Gebäude verbunden sei. Betreffend die berufungsgegenständlichen
Investitionen aus dem Jahr 2003 werde auf die Fotos 12-18 verwiesen. Hiebei
handle es sich um eine Anlage zur Belüftung des sog. Spielraumes, worin
Spielautomaten aufgestellt seien. Die Lüftungsrohre würden hier unter
der Deckenmauer und nicht wie bei der Anlage für den Gastraum unter Putz
verlaufen (Foto 12). Die Zuluft- (Foto 17) und Abluftanlage (Foto 18) seien an
der Außenmauer des Spielraumes angebracht und mit den Lüftungsrohren
im Innenraum verbunden. Auch diesbezüglich sei nach Meinung des Finanzamtes
von einem Gebäudebestandteil auszugehen.
In einer an den unabhängigen Finanzsenat gerichteten
ergänzenden Mitteilung vom
6. Juli 2005 wies das Finanzamt darauf hin, dass es
BFH-Judikatur gäbe, wonach auch Klimaanlagen als Gebäudebestandteile
anzusehen seien (BFH BStBl 1971, 455; 1974, 132). Eine "Spezialheizung", wie zB
eine Lacktrocknungsanlage, liege im gegenständlichen Fall jedenfalls nicht
vor, vielmehr handle es sich hier um eine "normale" - wenn auch betrieblich
verwendete - Klimaanlage.
In ihrer Stellungnahme vom
5. September 2005 zum o.a. Nachschaubericht wiesen die Bw. darauf hin,
dass die Auffassung des Finanzamtes nicht ihrer Sichtweise entspreche. Die mit
dem Gebäude fest verbundenen Teile der Klimaanlage würden einen
weitaus geringeren Wert darstellen, und die unter der Decke montierten Zu- und
Abluftrohre würden überhaupt von eher geringem Wert sein. Die
tatsächlichen Kosten einer derartigen Anlage würden die Technik,
Ventilatoren, Filter, Heizregister, Schaltkasten und Zulufttemperatursteuerung
betreffen. Entscheidend für den Einsatz einer Belüftungs- und
Entlüftungsanlage in einem Gasthausbetrieb sei die Verminderung der
verrauchten Luft und der durch Speisen und Getränke verursachten
Geruchsbeeinträchtigungen. Eine Belüftungs- und
Entlüftungsanlage, welche ausschließlich für den Betrieb eines
Gastgewerbes installiert werde, stelle eine Betriebsanlage dar und sei daher
nicht als Gebäude anzusehen (EStR 2000 Rz 493). Außerdem
wäre nach Ansicht der Bw. für eine Belüftungs- und
Entlüftungsanlage im Rahmen eines Gesamtkaufpreises ein besonderes Entgelt
anzusetzen, weshalb diesbezüglich auch von einer selbständigen
einkommensteuerlichen Bewertungsfähigkeit auszugehen sei. Die unter
Rz 3171 der EStR 2000 als nicht selbständig bewertbar
aufgezählten Wirtschaftsgüter seien lediglich solche, die
grundsätzlich auch in anderen Gebäuden eine Funktionsberechtigung
hätten.
Im Zuge der
mündlichen Berufungsverhandlung vom 6.
Oktober 2005 brachte die steuerliche Vertreterin der Bw. noch
ergänzend vor, dass für einen Gasthausbetrieb - zwecks
Hintanhaltung von Geruchsbelästigungen - eine leistungsfähigere
Lüftungsanlage erforderlich sei als zB für eine Apotheke oder ein
Kaufhaus. Die Anlagenteile: Ventilatoren, Filterelemente etc. seien im
vorliegenden Fall nicht fest mit dem Gebäude verbunden. Diese Teile
würden aber den eigentlichen Wert der Anlage ausmachen. Außerdem
seien die Lüftungsrohre im Spielzimmer außer Putz verlegt. Im
Gastraum wären die Rohre zwar verkleidet, aber auch das nur mit
Rigipsdecken (Foto 1).
Der Vertreter des Finanzamtes stellte dagegen fest, dass
die berufungsgegenständliche Anlage als Ganzes gesehen sehr wohl fest mit
dem Gebäude verbunden sei. Das Aggregat befinde sich im Dachbodenraum, das
Klimaanlagengerät außen, die durch die Mauern gehenden Verrohrungen
seien auf das Gebäude als Gasthaus zugeschnitten. Das Finanzamt stütze
seinen Standpunkt allerdings nicht nur auf die enge technische Verbindung im
vorliegenden Fall. Dazu komme nämlich auch noch, dass es offenbar nicht
wirtschaftlich wäre, eine derartige auf das Gebäude der Bw.
zugeschnittene Anlage auszubauen und wirtschaftlich zu verwerten. Für eine
derartige auf ein spezielles Gebäude zugeschnittene Anlage wäre kein
Käufer zu finden, der auch bereit wäre, einen wirtschaftlich
vertretbaren Preis dafür zu bieten. Schließlich werde noch darauf
hingewiesen, dass auch im Falle von Heizungsanlagen zB der Heizkessel der
wertvollere Anlagenteil sei, und man dennoch eine Zentralheizungsanlage als
Ganzes einkommensteuerlich als Gebäudebestandteil ansehe.
Darauf entgegnete die steuerliche Vertreterin, dass in
Österreich auf eine Gebäudeheizung nicht verzichtet werden könne,
eine Be- und Entlüftungsanlage aber nicht unbedingt zur Werterhaltung eines
Gebäudes erforderlich sei. Dem o.a. Wirtschaftlichkeitsargument des
Finanzamtes werde entgegengehalten, dass zB auch Einbaumöbel als
selbständig bewertbar angesehen würden, obwohl sich auch dort die
Frage stelle, ob hier eine wirtschaftlich sinnvolle Veräußerung
erfolgen könne.
Der Vertreter des Finanzamtes äußerte
schließlich noch die Ansicht, dass man eine Lüftungsanlage wie im
vorliegenden Fall nicht losgelöst vom Gebäude sehen könne, weil
für ein Gasthaus eine Be- und Entlüftungsanlage (behördlich
vorgeschrieben) eben benötigt werde.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 108e Abs. 1 EStG 1988 kann für
den Investitionszuwachs bei prämienbegünstigten Wirtschaftsgütern
eine Investitionszuwachsprämie von 10% geltend gemacht werden.
Voraussetzung ist, dass die Aufwendungen für die Anschaffung oder
Herstellung im Wege der Absetzung für Abnutzung (§§ 7 und 8)
abgesetzt werden.
Gemäß
§ 108e Abs. 2 EStG 1988 sind
prämienbegünstigte Wirtschaftsgüter ungebrauchte körperliche
Wirtschaftsgüter des abnutzbaren Anlagevermögens.
Gemäß
§ 108e Abs. 2 EStG 1988 zählen
nicht zu den prämienbegünstigten Wirtschaftsgütern ua.
Gebäude.
Zur Beantwortung der Frage, ob etwas Gebäude, Teil
eines Gebäudes oder selbständiges (selbständig bewertbares)
Wirtschaftsgut ist, hat die Rechtsprechung eine Reihe von Abgrenzungskriterien
entwickelt (vgl. Zorn in: Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer
(EStG 1988) - Kommentar, § 108e Tz 4, und die dort zitierte
Judikatur und Literatur).
Als Gebäude gilt demnach ein Bauwerk, das durch
räumliche Umfriedung Menschen und Sachen Schutz gegen äußere
Einflüsse gewährt, den Eintritt von Menschen gestattet, mit dem Boden
fest verbunden und von einiger Beständigkeit ist (VwGH 21.12.1956,
1391/94). Die Beurteilung, ob ein Gebäude vorliegt bzw. ob eine Investition
ein Gebäude oder einen Bestandteil desselben betrifft oder aber ein nicht
als Gebäude anzusehendes Wirtschaftsgut, hat ausschließlich nach dem
Maßstab der Verkehrsanschauung zu erfolgen, wobei es auf die
bewertungsrechtliche Sicht in diesem Zusammenhang also nicht ankommt. Ist ein
Wirtschaftsgut mit einem Gebäude derart verbunden, dass es nicht ohne
Verletzung seiner Substanz an einen anderen Ort versetzt werden kann, ist es
grundsätzlich als Teil des Gebäudes und als unbeweglich anzusehen;
damit teilt es steuerrechtlich das Schicksal der Gesamtanlage. Ist eine Anlage
auf Grund ihrer Bauart (wegen ihrer bloß geringen, jederzeit leicht
aufhebbaren Verbindung mit dem Gebäude) nach der Verkehrsauffassung als
selbständiges Wirtschaftsgut anzusehen, ist sie in der Regel als beweglich,
somit nicht als Gebäude zu behandeln (VwGH 13.4.1962, 1639/60; VwGH
11.6.1965, 316/65). Bewegliche Wirtschaftsgüter im o.a. Sinne sind daher
jedenfalls keine Gebäude (VwGH 23.10.1990, 89/14/0118). Bei unbeweglichen
Wirtschaftsgütern im o.a. Sinne ist weiter zu untersuchen, ob - nach
der Verkehrsauffassung - Gebäudecharakter vorliegt.
Allerdings spielt nach herrschender Rechtsauffassung bei
typischen Gebäuden bzw. Gebäudeteilen die rein technische
"Beweglichkeit" und Versetzbarkeit an einen anderen Ort nur eine untergeordnete
Rolle. Selbst wenn eine Verlegung ohne Wertminderung und ohne erhebliche Kosten
möglich wäre, ist daher zB eine eingebaute Etagenheizung nach der
Verkehrsauffassung ein typischer Teil des Gebäudes und deshalb als
unbeweglich und nicht selbständig bewertbar anzusehen (VwGH 11.6.1965,
316/65; Grabner, ÖStZ 1983, 143ff).
In diesem Sinne wurde weiters zB auch schon entschieden,
dass
sanitäre
Anlagen (VwGH 26.5.1971, 1551/70),
eingebaute
Elektroinstallationen sowie Gas- und Wasserzuleitungen (VwGH 13.4.1962,
1639/60),
Zentralheizungen
(Etagenheizungen), da sie in der Regel keine gewisse, bei der
Veräußerung besonders ins Gewicht fallende Selbständigkeit
besitzen (VwGH 7.7.1971, 1553/70),
Aufzugsanlagen
(VwGH 20.5.1970, 248/69),
Rolltreppen
(BFH BStBl 1971, 455),
Klimaanlagen
(BFH BStBl 1971, 455; 1974, 132), aber auch
Belüftungs-
und Entlüftungsanlagen, die nur der Nutzung des Gebäudes (BFH
BStBl 1974, 135) bzw. dazu dienen, den Aufenthalt von Menschen in
Gebäuden angenehmer zu gestalten (Herrmann/Heuer/Raupach, Kommentar zum
EStG und KStG, § 7 Anm. 350),
zum
Gebäude gehören.
Der unabhängige Finanzsenat ist unter Bedachtnahme auf
die o.a. herrschende Rechtsauffassung zur Ansicht gelangt, dass auch die
berufungsgegenständliche Belüftungs-, Entlüftungs- und
Klimaanlage als Teil des Gebäudes und daher als nicht
prämienbegünstigtes Wirtschaftsgut im Sinne des § 108e EStG 1988
anzusehen ist, und zwar auf Grund folgender Überlegungen:
Zunächst einmal spricht schon die Verkehrsanschauung
eindeutig für die Richtigkeit dieser Ansicht. Nach der Verkehrsanschauung
werden nämlich Belüftungs-, Entlüftungs- und Klimaanlagen wie im
vorliegenden Fall (siehe Fotos 1-18) eindeutig als typische Gebäudeteile
betrachtet. Der Sonderfall einer - nicht unter den einkommensteuerlichen
Gebäudebegriff fallenden - "Betriebsanlage" liegt hier offenbar ja
nicht vor, dient doch die berufungsgegenständliche Anlage als Ganzes
gesehen (eine isolierte Betrachtung einzelner seitens der Bw. besonders
hervorgehobener Anlagenteile wie zB Technik, Ventilatoren, Filter, Heizregister,
Schaltkasten und Zulufttemperatursteuerung ist hier nicht anzustellen)
bloß der Nutzung des Gebäudes bzw. dazu, den Aufenthalt von Menschen
im Gebäude angenehmer zu gestalten (BFH BStBl 1974, 135).
Außerdem werden Belüftungs-, Entlüftungs- und Klimaanlagen in
Gebäuden aller Art eingebaut, um den Aufenthalt von Menschen dort
angenehmer bzw. überhaupt erst möglich zu machen. Sie ersetzen
letztlich lediglich eine natürliche Belüftung der Räumlichkeiten,
sind also - entgegen der Meinung der Bw. - keineswegs
"gaststättenspezifisch".
Die seitens der Bw. in diesem Zusammenhang angestellten
bewertungsrechtlichen Überlegungen spielen hier - wie oben bereits
erwähnt - keine Rolle.
Für die Beurteilung der berufungsgegenständlichen
Anlage als Gebäudeteil spricht aber auch deren laut o.a.
Anlagenbeschreibung des Finanzamtes tatsächlich offenbar sehr wohl sehr
enge Verbindung mit dem Gebäude (Integrierung der zT verbauten, zT
freiliegenden Anlagenteile in das Gebäude; Verrohrungen durch das
Mauerwerk; spezielle Anlagendimensionierung im Hinblick auf die konkret zu be-
und entlüftenden Räumlichkeiten). Daher widerspricht es auch jeder
Erfahrung anzunehmen, dass eine derartige Anlage als Ganzes gesehen (eine
isolierte Betrachtung einzelner seitens der Bw. besonders hervorgehobener
Anlagenteile wie zB Technik, Ventilatoren, Filter, Heizregister, Schaltkasten
und Zulufttemperatursteuerung ist auch in diesem Zusammenhang nicht anzustellen)
ohne Verletzung der Substanz an einen anderen Ort gebracht werden könnte.
Sollte allerdings bezüglich der
berufungsgegenständlichen Anlage ein Aus- und an einem anderen Ort ein
Wiedereinbau erfolgen, so könnte eine solche Maßnahme nach Lage der
Dinge (Integrierung der zT verbauten, zT freiliegenden Anlagenteile in das
Gebäude; Verrohrungen durch das Mauerwerk; spezielle Anlagendimensionierung
im Hinblick auf die konkret zu be- und entlüftenden Räumlichkeiten)
aber nicht mehr als bloße Verlegung der bisher bestehenden, sondern nur
als Errichtung einer neuen Anlage unter Verwendung von Teilen der alten Anlage
verstanden werden (VwGH 20.5.1970, 248/69).
Abgesehen davon wäre aber selbst im hypothetischen
Fall der bloß geringen, jederzeit leicht aufhebbaren Verbindung der
berufungsgegenständlichen Anlage mit dem Gebäude der Berufung noch
kein Erfolg beschieden, denn bei typischen Gebäudeteilen wie im
vorliegenden Fall spielt die Frage der rein technischen "Beweglichkeit" und
Versetzbarkeit an einen anderen Ort nur eine untergeordnete Rolle (nochmals:
VwGH 11.6.1965, 316/65; Grabner, ÖStZ 1983, 143ff).
Weiters widerspricht es - nach dem oben zur
tatsächlichen Verbindung der Anlage mit dem Gebäude und zur speziellen
Dimensionierung der Anlage im Hinblick auf die konkret zu be- und
entlüftenden Räumlichkeiten Gesagten - auch jeder wirtschaftlichen
Erfahrung anzunehmen, dass eine derartige Belüftungs-, Entlüftungs-
und Klimaanlage ohne erhebliche Werteinbuße an einen anderen Ort gebracht
werden könnte. Nicht unerwähnt bleiben soll in diesem Zusammenhang
auch die vom Finanzamt aufgezeigte - seitens der Bw. unwidersprochen gebliebene
- offenbare wirtschaftliche Sinnlosigkeit derartiger Ausbau- bzw.
Versetzungsmaßnahmen infolge fehlender entsprechender Marktgängigkeit
gebrauchter Belüftungs-, Entlüftungs- und Klimaanlagen wie im
vorliegenden Fall.
Dazu kommt auch noch, dass die o.a. Rechtsprechung, wonach
zB auch Gas- und Wasserleitungen, Elektroinstallationen, sanitäre Anlagen
wie Klosettanlagen, Waschtische, Badewannen, Duschen, weiters Aufzugsanlagen,
aber auch Zentralheizungsanlagen und Etagenheizungen,
Belüftungs-, Entlüftungs- und
Klimaanlagen als Gebäudeteile anzusehen sind, die Richtigkeit der
Ansicht des unabhängigen Finanzsenates bestätigt. Es wäre auch
überhaupt nicht einzusehen, wieso die berufungsgegenständliche
Belüftungs-, Entlüftungs- und Klimaanlage einkommensteuerlich anders
beurteilt werden sollte als zB eine (typische) Zentralheizungs- oder
Etagenheizungsanlage.
Was den Vergleich der Bw. mit Einbaumöbeln und
Wandverkleidungen anlangt, so ist dieser aus dem Grund nicht zielführend,
weil es sich bei diesen Wirtschaftsgütern - im Gegensatz zur
berufungsgegenständlichen Belüftungs-, Entlüftungs- und
Klimaanlage - ja um Gegenstände der Raumeinrichtung handelt (VwGH 1.3.1983,
82/14/0156).
Dem Hinweis der Bw. auf die (angebliche) steuerliche
Behandlung von "Schankanlagen" kommt schon allein deshalb keine Bedeutung zu,
weil derartige Schankanlagen - im Gegensatz zur
berufungsgegenständlichen Anlage - unmittelbar (vgl. BFH BStBl 1974,
135) dem im Gebäude ausgeübten Betriebszweck dienen. Der Betrieb der
Bw. wird nämlich nicht mittels der berufungsgegenständlichen
Belüftungs-, Entlüftungs- und Klimaanlage betrieben, sondern dadurch,
dass Speisen und Getränke angeboten und auf Grund der Annahme des Angebotes
durch die Gäste diesen verabreicht werden.
Ausgehend von den o.a. eindeutigen Ergebnissen, kann
schließlich auch der von den Bw. aufgeworfenen hypothetischen Frage, ob
für eine derartige Belüftungs-, Entlüftungs- und Klimaanlage im
Rahmen eines Kaufpreises ein besonderes Entgelt anzusetzen wäre, keine
Relevanz mehr beigemessen werden. Nach den wirtschaftlichen Erfahrungen
würde im Fall einer Veräußerung des Gebäudes diese Anlage
aber lediglich einen höheren Gesamtkaufpreis für das Gebäude
ergeben, nicht jedoch die Ansetzung eines besonderen Entgeltes hiefür.
Somit teilt die berufungsgegenständliche Anlage als
Gebäudeteil steuerrechtlich das Schicksal des Gebäudes (VwGH
11.6.1965, 316/65).
Es war daher wie im Spruch ersichtlich zu entscheiden.
Graz, am 19.
Oktober 2005
Normen und Schlagworte
- § 108e Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
InvestitionszuwachsprämieBelüftungsanlageEntlüftungsanlageKlimaanlageGebäudeGebäudeteilGebäudebestandteilCaféPizzeria
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0314-G/05
- Stammnummer
- 18885
- Gültig
- 19.10.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF