Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0288-S/05
Aufwendungen für auswärtige Berufsausbildung eines Kindes, wenn das Kind selbsterhaltungsfähig ist
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0288-S/05vom 05.10.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., gegen den Bescheid des
Finanzamtes X betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2004
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
In seiner Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung
für das Jahr 2004 machte der Berufungswerber (Bw.) das auswärtige
Studium seines Sohnes (geboren 1970) als außergewöhnliche Belastung
geltend. Mit Einkommensteuerbescheid vom 11. Februar 2005 versagte das Finanzamt
die Anerkennung des Studiums als außergewöhnliche Belastung, weil die
getätigten Aufwendungen nicht zwangsläufig erwachsen
seien.
Dagegen erhob der Bw. Berufung, welche vom Finanzamt
abgewiesen wurde mit der Begründung, der Sohn des Bw. habe im Jahr 2004
sein 34. Lebensjahr vollendet. Zwar seien Eltern verpflichtet, ihren Kindern
eine deren Fähigkeiten entsprechende Ausbildung zu ermöglichen, diese
Verpflichtung ende aber mit dem Erreichen des Ausbildungszieles in der allgemein
üblichen Dauer dieser Ausbildung. Davon könne aber bei einem im 35.
Lebensjahr andauernden Studium nicht gesprochen werden.
Im dagegen eingebrachten Vorlageantrag führte der Bw.
aus, sein Sohn habe den Beruf eines Diplom-Krankenpflegers erlernt und bis zum
Sommer 2003 ausgeübt. Der Sohn habe schon immer den Wunsch
geäußert, einmal künstlerisch tätig zu sein, weil er von
frühester Jugend an Begeisterung für die Malerei gezeigt habe. Er habe
also seinen Beruf aus gesundheitlichen Gründen aufgegeben und sich im Jahr
2003 für die Aufnahme an der Kunstakademie in Wien beworben. Ab dem
Wintersemester 2003 studiere der Sohn an der Akademie der Bildenden Künste
in den Fächern Malerei und Grafik und beabsichtige, das Studium in 4
- 5 Jahren abzuschließen. Es sei daher nicht richtig, wie vom
Finanzamt irrtümlich angenommen, dass der Sohn bereits seit über 10
Jahren studiere. Der Sohn erhalte ein Stipendium und werde seit Studienbeginn
vom Bw. mit monatlich € 150,- unterstützt. Das Studium werde
spätestens 2008 beendet sein, daher beantrage der Bw. nochmals die
Anerkennung der Aufwendungen als außergewöhnliche
Belastung.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 34 Abs. 1 EStG sind bei
der Ermittlung des Einkommens (§ 2 Abs. 2) eines
unbeschränkt Steuerpflichtigen nach Abzug der Sonderausgaben
(§ 18) außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die
Belastung muss folgende Voraussetzungen erfüllen: 1. Sie muss
außergewöhnlich sein (Abs. 2). 2. Sie muss
zwangsläufig erwachsen (Abs. 3). 3. Sie muss die
wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen
(Abs. 4). Die Belastung darf weder Betriebsausgaben, Werbungskosten
noch Sonderausgaben sein.
Die Belastung ist nach Abs. 2 leg.cit.
außergewöhnlich, soweit sie höher ist als jene, die der Mehrzahl
der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher
Vermögensverhältnisse erwächst.
Nach Abs. 3 leg.cit. erwächst die Belastung dem
Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihr aus tatsächlichen,
rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann.
Aufwendungen für eine Berufsausbildung eines Kindes
außerhalb des Wohnortes gelten gemäß Abs. 8 leg.cit. dann
als außergewöhnliche Belastung, wenn im Einzugsbereich des Wohnortes
keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht. Diese
außergewöhnliche Belastung wird durch Abzug eines Pauschbetrages von
110 Euro pro Monat der Berufsausbildung berücksichtigt.
Aufwendungen für eine Berufsausbildung eines Kindes
außerhalb des Wohnortes werden aus dem Titel der Unterhaltsverpflichtung
getragen. § 34 Abs 8 EStG trifft eine Regelung für jene
Mehraufwendungen im Rahmen der Unterhaltspflicht, die aufgrund der
Auswärtigkeit der Berufsausbildung erwachsen. § 34 Abs 8
sieht im Hinblick auf die Mehraufwendungen, die dem Steuerpflichtigen durch die
auswärtige Berufsausbildung eines Kindes (iSd § 106) aus
rechtlichen Gründen zwangsläufig erwachsen, den Abzug eines
monatlichen Pauschbetrages vom Einkommen vor, der auch während der Schul-
oder Studienferien zusteht. Ist ein Kind unter Berücksichtigung seiner
Lebensverhältnisse aber einmal selbsterhaltungsfähig geworden
(§ 140 ABGB idF BG 30.6.1977, BGBl 403), fällt auch die
Unterhaltspflicht der Eltern und damit die Zwangsläufigkeit weiterer
Aufwendungen fort (Hofstätter/Reichel, Kommentar zum EStG 1988,
§ 34, Einzelfälle - ABC Auswärtige Berufsausbildung).
Selbsterhaltungsfähigkeit liegt, unabhängig vom Alter des Kindes, vor,
wenn das Kind die zur Deckung seines Unterhalts erforderlichen Mittel selbst
erwirbt oder zu erwerben imstande ist, also in der Lage ist, seine gesamten
Lebensbedürfnisse angemessen aus eigenem Einkommen zu decken (Pichler in
Klang ³ ABGB, § 140, Tz 19).
Im gegenständlichen Fall steht unbestritten fest, dass
der Sohn des Bw. bereits jahrelang einen Beruf ausgeübt hat, der es ihm
ermöglichte die Mittel für seinen Unterhalt selbst zu erwerben, und er
somit selbsterhaltungsfähig ist. Nach dem Vorbringen des Bw. wollte sein
Sohn "schon immer einmal künstlerisch tätig sein" und hat seinen Beruf
aus gesundheitlichen Gründen aufgegeben. Dass der Sohn - etwa aus
gesundheitlichen Gründen - überhaupt nicht mehr
arbeitsfähig und somit nicht mehr selbsterhaltungsfähig wäre, hat
der Bw. aber nicht eingewendet. Auch aufgrund der Aktenlage kann davon nicht
ausgegangen werden, weil der Sohn neben seinem Studium in geringem Ausmaß
(offensichtlich in seinem erlernten Beruf) bei der Caritas arbeitet und daraus
nichtselbständige Einkünfte bezieht. Eine Unterhaltsverpflichtung des
Bw. gegenüber seinem Sohn und somit eine rechtliche Verpflichtung zur
Finanzierung eines Kunststudiums besteht daher nicht.
Auch sittliche - dh ethische - Gründe entspringen so
wie rechtliche Gründe aus dem Verhältnis des Steuerpflichtigen zu
anderen Personen. Sittliche Gründe liegen nach ständiger
Rechtsprechung nur vor, wenn die vom Steuerpflichtigen erbrachten Leistungen
nach dem Urteil anderer, nämlich billig und gerecht denkender Menschen
durch die Sittenordnung geboten erscheinen. Dass das Handeln des
Steuerpflichtigen menschlich verständlich, wünschens- oder lobenswert
scheinen mag, reicht nicht hin, um eine sittliche Verpflichtung anzunehmen - es
kommt darauf an, ob sich der Steuerpflichtige der Leistung ohne öffentliche
Missbilligung entziehen kann oder nicht (Hofstätter/Reichel, aaO,
§ 34 Abs 3 Tz 5).
Zwar ist es menschlich verständlich und auch durchaus
lobenswert, dass der Bw. das Kunststudium seines 34jährigen Sohnes
mitfinanziert und damit zur Erfüllung eines langjährig gehegten
Wunsches des Sohnes beiträgt, aber durch die Sittenordnung geboten ist es
nicht. Dem Sohn steht es ja frei, neben der Ausübung des - zeitlich
eventuell reduzierten - Berufes zu studieren, ohne auf Unterhaltsleistungen der
Eltern angewiesen zu sein. Tatsächlich ist es durchaus üblich, dass
Werkstudenten ihr Studium ohne materielle Unterstützung durch die Eltern
finanzieren. Für den Fall der Weigerung der Finanzierung des Studiums eines
selbsterhaltungsfähigen Kindes haben die Eltern des Kindes sicher nicht mit
öffentlicher Missbilligung zu rechnen. Die Finanzierung des Studiums ist
daher weder aus rechtlichen noch aus sittlichen Gründen
geboten.
Die Berufung war somit als unbegründet
abzuweisen.
Salzburg, am
5. Oktober 2005
Normen und Schlagworte
- § 34 Abs. 8 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0288-S/05
- Stammnummer
- 18884
- Gültig
- 05.10.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF