Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1368-W/05
Normverbrauchsabgabe für PKW, der Übersiedlungsgut darstellt
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1368-W/05vom 04.10.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vom 26. Juli 2005 gegen den
Bescheid des Finanzamtes für den 9., 18., und 19. Bezirk und Klosterneuburg
vom 1. Juli 2005 betreffend Festsetzung der Normverbrauchsabgabe für
den Kalendermonat 7/2005 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw) brachte mit Schreiben vom 1.7.2005
vor:
"... In Anerkennung einer Rechtspflicht wird hiermit eine
Normverbrauchsabgabe für ein Fahrzeug Marke XY, Baujahr 1980, Erstzulassung
1982, berechnet. Der Betrag wurde bezahlt, um eine
Unbedenklichkeitsbescheinigung zur Zulassung zu erhalten. Das Vorliegen
einer durch die Zulassung des gegenständlichen Fahrzeugs bewirkten
Steuerschuld im Hinblick auf die Normverbrauchsabgabe wird jedoch
ausdrücklich bestritten. Es wird daher zur Erlangung einer der Berufung
zugänglichen Entscheidung erster Instanz die Herausgabe eines Bescheides
erbeten. Zu den Angaben auf dem beigefügten Formular "NOVA 2"
möchte ich folgende erläuternde Angaben machen: Die Berechnung
des bezahlten Betrages erfolgte durch den ÖAMTC. Als Berechnungsgrundlage
für den Wert des Fahrzeugs wird der Marktzeitwert inkl. NOVA und USt.
gemäß beigefügtem Schätzgutachten des ÖAMTC
herangezogen: € 8.100,--. Davon wurden der Mehrwertsteueranteil in
der Höhe von 20% sowie der NoVA Anteil in der Höhe von 16% (berechnet
nach Ersatzformel, da kein Normverbrauch nachgewiesen werden kann, jedoch
maximal 16%) herausgerechnet, es ergibt sich als Bemessungsgrundlage für
die NoVA-Berechnung ein Netto-Fahrzeugwert von € 5.820,--. Bei
einem NoVA-Satz von 16% ergibt sich daher eine Normverbrauchsabgabe in der
Höhe von € 930,--. ... Beilagen:
Fahrzeugschätzung des ÖAMTC (inkl.
NoVA-Berechnung) Kopie österreichische
Einzelgenehmigung Formular NoVA 2"
Das Finanzamt (FA) erließ am 1.7.2005 den Bescheid
über die Festsetzung der Normverbrauchsabgabe für das Kalendermonat
7/2005, in dem die NOVA für betreffendes Kfz mit € 930,-- festgesetzt
wurde.
Mit Schreiben, beim FA eingelangt am 26.7.2005, erhob der
Bw fristgerecht Berufung und führte darin iw folgendes aus:
"Sachverhalt
Ich
habe im Mai 2005 meinen Wohnsitz von München, Deutschland, nach Wien
verlegt. Im Zuge der Übersiedlung habe ich auch zwei Kraftfahrzeuge -
beides PKW und bisher auf meinen Namen in München zugelassen -
mitgenommen. Die beiden PKWs wurden zeitlich hintereinander nach Österreich
gebracht. Eines der beiden Kfz ist bereits 25 Jahre alt. Für dieses musste
zuerst eine Ausnahmebewilligung vom Landeshauptmann erwirkt werden, um eine
Genehmigung zu erhalten. Die Fahrzeuge wurden daraufhin am 6. Juli 2005 in
München abgemeldet und am 7. Juli 2005 in Wien zugelassen. Da dies die
erste Zulassung in Österreich war, musste zur Zulassung vom
zuständigen Wohnsitzfinanzamt die "steuerliche
Unbedenklichkeit" bescheinigt werden, wozu zuvor die jeweilige
Normverbrauchsabgabe zu entrichten war. Eine Anmeldung in Österreich ist
aber insofern zwingend, als die nunmehr mit BGBl I Nr 123/2002 vom 13. August
2002 verfügte Zulassungsbestimmung gemäß
§ 82 Abs. 8 KFG
eine Benutzung von Kraftfahrzeugen ohne österreichische Zulassung nur
für einen Zeitraum von einem Monat ab Einbringung der Kraftfahrzeuge in das
Inland erlaubt.
Da die
Finanzbehörde ohne Bezahlung der NoVA die Unbedenklichkeitsbescheinigung
zur Zulassung der Fahrzeuge verweigert, die Ummeldung aber von Gesetz
vorgeschrieben ist, bestand somit ein Zwang zur Entrichtung der
NoVA.
Die jeweilige NoVA wurde
daher am 1. Juli 2005 am Finanzamt Wien 9/18/19/Klosterneuburg ohne Anerkennung
einer Rechtspflicht bezahlt.
Bei
dem 25 Jahre alten Fahrzeug handelt es sich um einen XY
, ...., Leistung 93 Kw, Baujahr 1980,
erstmalige Zulassung 22. Februar 1982. Da für diesen Fahrzeugtyp keine
Normverbrauchswerte vorliegen (weder nach MVEG noch nach ECE), wurde zur
Ermittlung des NoVA-Satzes die Ersatzformel gem § 6 Abs 4 NoVAG mit dem
0,2-fachen der Motorleistung herangezogen. Der daraus resultierende Satz kommt
jedoch nicht zur Anwendung, da er gem § 6 Abs 3 NoVAG auf 16% begrenzt ist.
Es wurde daher ein NoVA-Satz von 16% in die Berechnung aufgenommen. Zur
Festlegung der Berechnungsgrundlage wurde beim ÖAMTC ein Wertgutachten
eingeholt, welches den gemeinen Wert des Fahrzeuges im Inland mit €
8.100,--festlegt. Die Nettokomponente des gemeinen Werts (im Inland, ohne Steuer
und NoVA) ist daher vom ÖAMTC mit € 5.820,-- festgesetzt worden. Es
liegt daher ein Wert des Gebrauchtfahrzeuges vor, welcher den Wert eines im
Inland bereits zugelassenen gleichartigen Fahrzeugs zuverlässig
widerspiegelt.
Die entrichtete
Normverbrauchsabgabe war daher 16% von 5.820,--, das sind €
930,--.
...
Da
die Einhebung der Normverbrauchsabgabe für das oben genannte Fahrzeug mit
dem Baujahr 1980 und der Erstzulassung 1982 jedoch gegen die unmittelbar
anzuwendende Bestimmung des Artikel 90 Abs 1 EG-Vertrag verstößt,
erhebe ich in offener Frist gemäß
§ 243 BAO die Berufung an
den Unabhängigen Finanzsenat, Außenstelle Wien und stelle die
Anträge, der Unabhängige Finanzsenat
möge
a) die Einhebung einer
Normverbrauchsabgabe ... für nicht konform mit Artikel 90 EG-Vertrag
erklären, sowie
b)
erkennen, der Bund ist schuldig, den ungerechtfertigt entrichteten Betrag von
€ 930,-- zurückzuzahlen.
Meine Anträge
begründe ich im Einzelnen wie folgt:
Die Einhebung der
Normverbrauchsabgabe stützt sich im konkreten Fall auf § 1 Z 3
Normverbrauchsabgabegesetz. Gemäß
§ 1 Z 3 NoVAG unterliegt der
Normverbrauchsabgabe
auch:
"Die erstmalige
Zulassung von Kraftfahrzeugen zum Verkehr im Inland, ausgenommen von
Vorführkraftfahrzeugen, sofern die Steuerpflicht nicht bereits nach Z 1
oder 2 eingetreten ist oder nach Eintreten der Steuerpflicht eine Vergütung
nach § 12 Abs. 1 erfolgt ist.
..."
Die Einhebung der
Normverbrauchsabgabe sowie die Berechnung ihrer Höhe bei selbst
importierten Fahrzeugen war bereits Gegenstand mehrer Verfahren vor dem
Unabhängigen Finanzsenat, ua mit Entscheidung vom 19. August 2004 vom UFS,
Außenstelle Linz (Gz RV/1999-L/02), sowie auch vor dem
Europäischen Gerichtshof, vor allem in der Sache Weigel/Weigel (C-387/01).
Aus all den Entscheidungen geht hervor, dass die Einhebung der NoVA bei
importierten Kfz nicht grundsätzlich gegen geltendes EU-Recht
verstoße, die Art der Berechnung und Einhebung jedoch den Grundsätzen
des EG-Rechts - und damit auch dem Artikel 90 EG-Vertrag -
entsprechen müsse. Artikel 90 EG-Vertrag
lautet:
"Die
Mitgliedstaaten erheben auf Waren aus anderen Mitgliedstaaten weder unmittelbar
noch mittelbar höhere inländische Abgaben gleich welcher Art, als
gleichartige inländische Waren unmittelbar oder mittelbar zu tragen
haben."
Für den
Bereich der Besteuerung eingeführter Gebrauchtfahrzeuge hat der
Europäische Gerichtshof festgestellt, dass Artikel 90 EG die vollkommene
Wettbewerbsneutralität der inländischen Abgaben für bereits auf
dem inländischen Markt befindliche und für eingeführte Waren
gewährleisten soll (vgl Urteil Weigel/Weigel C-387/01, Randnummer 56; sowie
Urteil Kommission/Dänemark, Randnummer 9, Nunes/Tadeu, Randnummer 18;
mwN).
In dem Urteil
Weigel/Weigel C-387/01 heißt es
daher:
"Nach
ständiger Rechtsprechung [des Europäischen Gerichtshofs] liegt eine
Verletzung von Art. 90 Absatz 1 EG vor, wenn die Steuer auf das eingeführte
Erzeugnis und die Steuer auf das gleichartige inländische Erzeugnis in
unterschiedlicher Weise und auch unterschiedlichen Modalitäten berechnet
werden, so dass das eingeführte Erzeugnis - und sei es auch nur in
bestimmten Fällen - höher belastet wird (vgl Urteile
Kommission/Griechenland, C-375/95 und Gomes Valente,
C-393/98)."
In dem Urteil
Weigel/Weigel hat der Europäische Gerichtshof weiters befunden, dass ein
Erwerber eines in Österreich bereits zugelassenen Fahrzeugs (im konkreten
Fall ging es um zwei Kfz mit den Baujahren 1993 bzw. 1995) die NoV-Grundabgabe
zwar nicht unmittelbar bezahle, jedoch enthalte der für dieses Fahrzeug
gezahlte Preis - und damit der Marktwert im Inland - bereits einen
Restbetrag der NoV-Grundabgabe, die sich proportional zum Wertverlust infolge
der Nutzung des Fahrzeugs verringere (Randnummer
68).
Wörtlich heißt
es weiter:
"Bei diesen
Gruppen von Gebrauchtfahrzeugen (dem eingeführten und dem bereits in
Österreich zugelassenen mit dem selbe Baujahr, Anm) entsteht jedoch nur
dann die gleiche Abgabenlast, wenn der Betrag der NoV-Grundabgabe, die auf
Gebrauchtfahrzeuge aus einem anderen Mitgliedstaat erhoben wird, nicht
höher ist als der Betrag der restlichen NoV-Grundabgabe, die im Wert
bereits zugelassener gleichartiger Gebrauchtfahrzeuge enthalten ist (vgl in
diesem Sinne Urteile Nunes Tadeu, C-345/93, Randnummer 20 und Gomes Valente,
C-393/98, Randnummer
23)."
In dem Urteil
Weigel/Weigel (Randnummer 81 sowie Entscheidung Punkte 2 und 3), kommt daher der
Europäische Gerichtshof zu folgendem
Schluss:
"Eine
Verbrauchsabgabe wie die im Ausgangsverfahren streitige NoV-Grundabgabe ist eine
inländische Abgabe, deren Vereinbarkeit mit dem Gemeinschaftsrecht nicht
anhand der Artikel 23 und 25 EG, sondern anhand des Artikels 90 EG zu
prüfen ist;
Artikel 90 EG
ist dahin auszulegen, dass er einer Verbrauchsabgabe wie der im
Ausgangsverfahren streitigen NoV-Grundabgabe nicht entgegensteht, soweit deren
Beträge den tatsächlichen Wertverlust der von einer Privatperson
eingeführten gebrauchten Kraftfahrzeugen genau widerspiegeln und die
Erreichung des Zieles ermöglichen, derartige Fahrzeuge so zu besteuern,
dass auf keinen Fall der Betrag der Restabgabe überschritten wird, der im
Wert gleichartiger, im Inland bereits zugelassner Gebrauchtfahrzeuge enthalten
ist."
Die Grundsätze
des Urteils Weigel/Weigel wurden später auch in anderen Entscheidungen des
Unabhängigen Finanzsenates zur Einhebung der NoVA wieder aufgegriffen (vgl
Entscheidung des UFS, Außenstelle Linz, vom 19. August 2004). Es wurde
dabei ebenfalls der Vergleich des importierten Fahrzeugs mit einem bereits im
Inland zugelassenen Fahrzeug des selben Baujahrs
gezogen.
Im
gegenständlichen Fall widerspricht die Einhebung der Normverbrauchsabgabe
bei der Zulassung meines Fahrzeuges XY
mit Baujahr 1980 daher Art 90 EG-Vertrag, weil dabei auf mein Fahrzeug eine
höhere Abgabenlast als bei einem vergleichbaren, bereits in Österreich
zugelassenen Fahrzeug entsteht. Als vergleichbares inländisches Fahrzeug
kommt ebenfalls nur ein Fahrzeug mit Baujahr 1980 in Betracht: Um überhaupt
einen Vergleich mit einem inländischen Fahrzeug ziehen zu können, muss
ein Fahrzeug - wenn auch vielleicht real gar nicht existent - zum
Vergleich herangezogen werden, das dem importierten möglichst genau
entspricht. Dabei ist es bei Gebrauchtfahrzeugen selbstverständlich, dass
nicht nur der Erhaltungszustand des Fahrzeugs, sondern in erster Linie dessen
Baujahr ausschlaggebend für eine Gleichwertigkeit ist. Dieser Umstand ist
erst recht bei einem 25 Jahre alten Fahrzeug anzunehmen, das einem Typ
entspricht, der seit 1983 nicht mehr gebaut wurde. Jedes später gebaute
Fahrzeug wäre keinesfalls mehr
"vergleichbar".
Ein
vergleichbares, bereits in Österreich zugelassenes Fahrzeug mit Baujahr
1980 unterlag keiner NoVA, da diese erst im Jahre 1991 mit Inkrafttreten 1.
Jänner 1992 eingeführt worden
ist.
Aber auch ein Fahrzeug mit
Baujahr 1980, das in Österreich vor 1991 und damit vor Einführung der
NoVA gekauft worden wäre, aber erst nach diesem Zeitpunkt erstmalig
zugelassen worden wäre - was an sich höchst unwahrscheinlich ist
- wäre aufgrund der Übergangsregelung des § 15 Abs 2 Satz 1
NoVAG keiner NoVA unterlegen. Die Abgabenpflicht knüpft in dieser Regelung
an die Höhe des jeweiligen gültigen Mehrwertsteuersatzes und damit an
den Zeitpunkt der Entrichtung der Mehrwertsteuer an. Dieser Zeitpunkt ist das
Datum des ersten Kaufs, was im gegenständlichen Fall vor der
(ausländischen, allerersten) Erstzulassung war, d.h. vor dem 22. Februar
1982.
Es ist daher
überhaupt nicht denkbar, dass ein vergleichbares, im Inland bereits
zugelassenes Kraftfahrzeug jemals der Normverbrauchsabgabe unterlegen
wäre.
Unabhängig von
dieser objektiven Unmöglichkeit genügt es zur Verletzung des Art 90 EG
jedoch bereits, wenn das eingeführte Erzeugnis auch nur in bestimmten
Fällen höher belastet wird (vgl. Urteile Kommission/Griechenland, C-
375/95 und Gomes Valente,
C-393/98).
Weil ein
vergleichbares im Inland bereits zugelassenes Fahrzeug keiner
Normverbrauchsabgabe unterlag, bedeutet dies, dass der Betrag der restlichen
NoV-Grundabgabe, die im Wert
eines solchen bereits im Inland zugelassenen, gleichartigen Gebrauchtfahrzeugs
enthalten ist, Null beträgt. Um nicht gegen Art 90 EG zu verstoßen,
darf daher die auf das eingeführte KFZ eingehobene NoVA nicht höher
als dieser Betrag, d.h. nicht höher als Null
sein.
Eine Einhebung der
Normverbrauchsabgabe auf importierte Kfz, deren erstmalige Zulassung vor dem 1.
Jänner 1992 liegt, verletzt daher Artikel 90 EG-Vertrag. Der Bescheid des
Finanzamts ... erging daher rechtswidrig und ist aufzuheben.
Der Betrag von € 930,--
wurde daher im gegenständlichen Fall ohne Rechtsgrundlage einbezahlt und
ist daher zurückzuzahlen." Beigelegt waren
Zulassungsschein, Fahrzeugbrief, Fahrzeugschätzung und NoVA-Berechnung des
ÖAMTC.
Das Finanzamt legte die Berufung ohne Erlassung einer
Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Finanzsenat vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Folgender Sachverhalt steht fest.
Der Bw ist österreichischer Staatsbürger. Er
hatte einen Wohnsitz in München, Deutschland. Er führte einen
gebrauchten PKW aus der Schweiz nach Deutschland ein, welcher am 25.3.2003 in
München auf seinen Namen zugelassen wurde. Es handelt sich um einen PKW der
Marke XY, Baujahr 1980, der am 22.2.1982 in der Schweiz erstmals zum Verkehr
zugelassen wurde. Im Mai 2005 verlegte der Bw seinen Wohnsitz nach Wien.
Den PKW führte er als Übersiedlungsgut ein. Das Kfz wurde am 6.7.2005
in München abgemeldet und am 7.7.2005 in Wien zugelassen. Laut
Schätzgutachten des ÖAMTC beträgt der Nettomarktzeitwert
(gemeiner Wert ohne NOVA und USt) im Inland zum 27.6.2005
€ 5.820,--. Für den Abschluss einer Kfz Versicherung im
Inland und für die Ausstellung eines inländischen Kfz Kennzeichens ist
die Einzahlung der voraussichtlichen NoVA nachzuweisen. Der
ÖAMTC-Schätzwert wurde vom Bw als Bemessungsgrundlage für die
Erklärung über die Normverbrauchsabgabe herangezogen und bildete die
Bemessungsgrundlage für die bescheidmäßige Festsetzung der NoVA
durch das Finanzamt.
Diese berechnete sich wie folgt: Bemessungsgrundlage
€ 5820,-- x 16% = € 930,-- Normverbrauchsabgabe. Ein NoVA
Zuschlag wurde nicht festgesetzt. Der Bw hat diesen Betrag eingezahlt.
Der Sachverhalt ist unstrittig und beruht auf dem
vorliegenden Aktenmaterial, im Konkreten: dem Vorbringen des Bw; der
Erklärung über die Normverbrauchsabgabe; der Quittung über die
Zahlung des Betrages von € 930,--,;der Bescheinigung des FA für die
Zulassungsbehörde; dem Schätzgutachten des ÖAMTC; dem Datenblatt
des Amtes der Wiener Landesregierung; der Meldebestätigung aus dem
Zentralen Melderegister; dem Bescheid über die Festsetzung der NoVA; dem
inländischen Zulassungsschein und dem deutschen Fahrzeugbrief.
Dass der PKW erstmals in der Schweiz zugelassen, dann
gebraucht aus der Schweiz eingeführt und in München am 25.3.2003 auf
den Bw zugelassen wurde, ist dem Fahrzeugbrief und dem Datenblatt zu
entnehmen.
Aus rechtlicher Sicht ist
auszuführen.
Gemäß
§ 1 NoVAG idgF unterliegt der
Normverbrauchsabgabe:
"1.
Die Lieferung von bisher im Inland nicht zum Verkehr zugelassenen
Kraftfahrzeugen sowie von Vorführkraftfahrzeugen, die ein Unternehmer
(§ 2 UStG 1972) im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens
ausführt, ausgenommen die Lieferung an einen anderen Unternehmer zur
gewerblichen Weiterveräußerung oder zur gewerblichen
Vermietung.
2. Die gewerbliche
Vermietung im Inland von bisher im Inland nicht zum Verkehr zugelassenen
Kraftfahrzeugen und von Vorführkraftfahrzeugen durch einen Unternehmer,
ausgenommen die gewerbliche Vermietung von Vorführkraftfahrzeugen an
Unternehmer im Sinne der Z 1 und zum Zwecke der gewerblichen Weitervermietung.
Der Ort der Vermietung richtet sich nach § 3 Abs. 11 UStG 1972; § 28
Abs. 7 UStG 1994 ist nicht anzuwenden.
3. Die erstmalige
Zulassung von Kraftfahrzeugen zum Verkehr im Inland, ausgenommen von
Vorführkraftfahrzeugen, sofern die Steuerpflicht nicht bereits nach Z 1
oder 2 eingetreten ist oder nach Eintreten der Steuerpflicht eine Vergütung
nach § 12 Abs. 1 erfolgt ist. Als erstmalige Zulassung gilt auch die
Zulassung eines Fahrzeuges, das bereits im Inland zugelassen war, aber nicht der
Normverbrauchsabgabe unterlag oder befreit war sowie die Verwendung eines
Fahrzeuges im Inland, wenn es nach dem Kraftfahrgesetz zuzulassen wäre,
ausgenommen es wird ein Nachweis über die Entrichtung der
Normverbrauchsabgabe erbracht.
4. Die Lieferung, der
Eigenverbrauch durch Entnahme (§ 1 Abs. 1 Z 2 lit. a UStG 1972) und die
Änderung der begünstigten Nutzung von nach § 3 Z 3 befreiten
Kraftfahrzeugen und von Vorführkraftfahrzeugen, weiters der Wegfall der
Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung nach § 3 Z 4. Inland ist das
Bundesgebiet, ausgenommen Zollausschlussgebiete (§ 1 Abs. 2 Zollgesetz
1988)."
Im gegenständlichen Fall liegt ein Anwendungsfall des
§ 1 Z 3 NoVAG vor. Anknüpfung ist die erstmalige Zulassung von
Kraftfahrzeugen im Inland.
Da gegenständliches Kfz anlässlich der
Übersiedlung des Bw zum ersten Mal im Inland zugelassen wurde, erfolgte die
Vorschreibung der NoVA dem NoVAG entsprechend.
Dem Bw ist allerdings Recht zugeben, dass Art 90 EG-Vertrag
unmittelbar anwendbar ist und entgegenstehendes innerstaatliches Recht
verdrängen würde.
Es ist demnach zu prüfen, ob die Erhebung der
Normverbrauchsabgabe im konkreten Fall Art 90 EG-Vertrag entspricht.
Art 90 EG-Vertrag lautet:
"Die
Mitgliedstaaten erheben auf Waren aus anderen Mitgliedstaaten weder unmittelbar
noch mittelbar höhere inländische Abgaben gleich welcher Art, als
gleichartige inländische Waren unmittelbar oder mittelbar zu tragen
haben." Der EuGH befasste sich im Urteil vom 29. April 2004
in der Rechtssache Harald Weigel und Ingrid Weigel gegen FLD für
Vorarlberg, C-387/01, mit der NoVA für importierte gebrauchte Kfz und
gelangte zum Ergebnis, dass Art 90 EG-Vertrag dahin auszulegen
ist, "dass er einer
Verbrauchsabgabe wie der im Ausgangsverfahren streitigen NoV-Grundabgabe nicht
entgegensteht, soweit deren Beträge den tatsächlichen Wertverlust der
von einer Privatperson eingeführten gebrauchten Kraftfahrzeuge genau
widerspiegelt und die Erreichung des Zieles ermöglichen, derartige
Fahrzeuge so zu besteuern, dass auf keinen Fall der Betrag der Restabgabe
überschritten wird, der im Wert gleichartiger, im Inland bereits
zugelassener Gebrauchtfahrzeuge enthalten ist." (s Tenor Pkt.
3).
Für den Bereich der Besteuerung eingeführter
Gebrauchtfahrzeuge wird vom EuGH festgestellt,
"dass Artikel 90 EG die
vollkommene Wettbewerbsneutralität der inländischen Abgaben für
bereits auf dem inländischen Markt befindliche und für
eingeführte Waren gewährleisten soll (...)" (s C-387/01,
Rz 66).
Vergleichsmaßstab sind also bereits auf dem
inländischen Markt befindliche Waren.
Der EuGH führt weiter aus (s C-387/01, Rz
67): "Nach ständiger
Rechtsprechung liegt eine Verletzung von Artikel 90 Absatz 1 EG vor, wenn die
Steuer auf das eingeführte Erzeugnis und die Steuer auf das gleichartige
inländische Erzeugnis in unterschiedlicher Weise und nach unterschiedlichen
Modalitäten berechnet werden, so dass das eingeführte Erzeugnis
- und sei es auch nur in bestimmten Fällen - höher
belastet wird (...)."
Das eingeführte Erzeugnis muss demnach mit einem
gleichartigen inländischen Erzeugnis verglichen werden. Diesen
Vergleich stellt der EuGH an und führt aaO in Rz 68
aus: "Aus einem Vergleich
zwischen der Regelung der Besteuerung eingeführter Gebrauchtfahrzeuge, wie
sie im Ausgangsverfahren in Rede stehen, und der Regelung der Besteuerung von im
Inland gekauften Gebrauchtfahrzeugen, die gleichartige oder konkurrierende
Erzeugnisse darstellen, ergibt sich, dass die NoV-Grundabgabe auf diese beiden
Gruppen von Kraftfahrzeugen unterschiedslos erhoben wird. Zwar zahlt, wer ein in
Österreich bereits zugelassenes Gebrauchtfahrzeug erwirbt, die
NoV-Grundabgabe nicht unmittelbar, doch enthält der für dieses
Fahrzeug gezahlte Preis bereits einen Restbetrag der NoV-Grundabgabe, die sich
proportional zum Wertverlust infolge der Nutzung des Fahrzeugs
verringert."
Das "gleichartige inländische Erzeugnis",
das als Vergleichsmaßstab herangezogen wird, ist demnach ein
gleichartiges, im Inland bereits zugelassenes Gebrauchtfahrzeug. Ein
solches ist ein Kfz gleichen Baujahrs, gleicher Ausstattung und gleichen
Zustands wie das eingeführte Kfz. Vergleichsmaßstab im
gegenständlichen Fall ist daher ein Fahrzeug mit den gleichen
Eigenschaften. Dazu gehört auch das Baujahr 1980 und das Datum der
Erstzulassung 1982. Allein aus diesen Daten folgert der Bw, es sei
- unter der Annahme der Erstzulassung im Inland - für ein
derartiges Kfz keine NoVA zu entrichten gewesen, da diese erst auf Vorgänge
nach dem 31. Dezember 1991 anzuwenden ist. Das ist bei der Annahme der
Erstzulassung im Inland im Jahr 1982 formal richtig.
2 Argumente sprechen dennoch gegen die Richtigkeit der
Argumentation des Bw.
Erstens ist die Annahme der Erstzulassung im Inland bei
einem sachgerechten Vergleich im vorliegenden Fall nicht zulässig.
Der EuGH spricht von einem im Inland bereits zugelassenen Kfz als
Vergleichsmaßstab. Er sagt nichts darüber aus,
wann das Kfz im Inland zugelassen wurde.
Dieser Zeitpunkt kann daher nur flexibel iS einer Betrachtungsweise im
Einzelfall bestimmt werden. Es ist geboten, den Vergleich so
wirklichkeitsnahe wie möglich zu machen, damit der Vergleichssachverhalt so
weit wie möglich dem tatsächlichen Sachverhalt entspricht. (arg:
"Gleichartiges Erzeugnis").
Der Import des Kfz in das Inland im Jahr 2005 ist
wegzudenken, da der Vergleich mit einem Gebrauchtwagenkäufer im Inland
anzustellen ist. Dazu ist notwendige Prämisse, dass der Käufer im
Inland wohnt. Dazu muss das Kfz, das wie im tatsächlichen Sachverhalt im
Ausland (in der Schweiz) erstzugelassen wurde, ins Inland importiert werden.
Dies kann jedoch nicht der Käufer selbst machen, sondern nur ein Dritter,
von dem der Käufer das Auto dann erwirbt. Da der Wohnsitz des Käufers
von Deutschland nach Österreich verlegt wird, ist naheliegend, den Import
des Kfz ebenfalls von Deutschland nach Österreich zu verlegen. Der
Zeitpunkt bleibt gleich. Der Käufer erwirbt das gleichartige Kfz mit
gleichem Baujahr, gleichem Datum der Erstzulassung, gleicher Ausstattung und
gleichem Zustand. Die Vergleichsanordnung verändert lediglich den Wohnort
des Käufers und adaptiert den Vergleichssachverhalt an diese vorgegebene
Ausgangssituation. Der zeitliche und örtliche Ablauf bleibt
ansonsten gleich.
Man gelangt somit zu folgendem möglichst
ähnlichen, vergleichbaren Sachverhalt:
Die Erstzulassung des Kfz erfolgt 1982 in der Schweiz. Das
Kfz wird 2003 von einem Dritten ins Inland importiert. Es wird die NoVA
vorgeschrieben. Der inländische Käufer erwirbt 2005 das Kfz. Der
für das Kfz bezahlte Preis enthält bereits den entsprechenden
Restbetrag an NoVA. Dieser ist gleich hoch wie die NoVA, die im vorliegenden
Fall vorgeschrieben wird. Der vom Bw angenommene Fall, dass das Auto im
Inland erstzugelassen wird, kommt dem tatsächlichen Sachverhalt
demgegenüber bei Weitem nicht so nahe und kann daher der Entscheidung nicht
zu Grunde gelegt werden.
Dazu kommt noch, dass ein derartiger Sachverhalt wie vom Bw
angenommen bei einem vergleichbaren Kfz äußerst unwahrscheinlich ist.
Es kann sich nämlich bei einem Kfz der Marke Alfa Romeo um kein
inländisches Erzeugnis handeln, da es im Inland nicht hergestellt wird. In
Italien werden erfahrungsgemäß um ein Vielfaches mehr dieser
Automarke zum ersten Mal zugelassen als in Österreich. Aber auch in anderen
Ländern werden weitaus mehr Kfz dieser Marke zugelassen, sodass die
Wahrscheinlichkeit, einen XY gleichen Zustands, der im Inland zum ersten Mal
1982! zugelassen wurde, im Jahr 2005 zu erwerben, gleich Null ist, während
die Wahrscheinlichkeit, ein vergleichbares Kfz zu erwerben, das im Ausland
erstzugelassen und später nach Österreich importiert wurde, wesentlich
größer ist. Auch gegenständlicher Kfz wurde ja vom Bw aus der
Schweiz importiert, sodass das naheliegende Datum der Erstzulassung im Inland
2003 ist. In diese Richtung geht auch das Vorbringen des Bw, wenn er
ausführt, "muss ein Fahrzeug
- wenn auch vielleicht real gar nicht existent - zum Vergleich
herangezogen werden, das dem importierten möglichst genau
entspricht." Ein solches wird aber nur im Ausland zu finden sein,
sodass man zwangsläufig von einem späteren Import ausgehen muss. Als
Vergleichsmaßstab ein Kfz heranzuziehen, das unter dieser Annahme,
nämlich der Erstzulassung im Inland, wahrscheinlich gar nicht existiert,
ist willkürlich, zumal wirklichkeits- und lebensnähere Annahmen
vorhanden sind.
Da zweite Argument geht auf den Zeitpunkt der
Einführung der NoVA, ihren Zweck und entsprechende
Übergangsregelungen, die bei der Einführung jedes neuen Gesetzes
notwendig sind, zurück. Wie der EuGH ausführt (C-387/01, Rz
65) "ist die Nov-Grundabgabe
offensichtlich fiskalischer Art und wird nicht deshalb erhoben, weil die Grenze
des Mitgliedstaats, der sie eingeführt hat, überschritten wird,
sondern aufgrund anderer Faktoren, zu denen die Erstzulassung des Fahrzeugs im
Gebiet dieses Staates gehört. ..."
Nach dem Beschluss des VwGH v 20.9.2001, Zl 98/15/0116 und
98/15/0146, handelt es sich bei der NoVA von ihrem Konzept her um eine
Lenkungsabgabe, die den Erwerb von verbrauchsarmen Fahrzeugen begünstigen
soll. Sie wird im Regelfall (§ 1 Z 1 NoVAG) vom Fahrzeughändler
(Unternehmer) berechnet, auf den Kaufpreis überwälzt und an das
Finanzamt abgeführt. In den Fällen des § 1 Z 3 NoVAG wird der
Eigenimport von neuen oder gebrauchten (bisher im Inland nicht zum Verkehr
zugelassener) Kfz als Ersatztatbestand wegen des Fehlens einer Lieferung eines
Unternehmers nach § 1 Z 1 erfasst.
Die NoVA wurde mit dem Abgabenänderungsgesetz 1991,
BGBl 1991/695, im Rahmen eines "Ökopakets" (s Quantschnigg,
ÖStz Nr 23/24/91, Steuerliche Änderungen 1992) eingeführt und ist
auf Vorgänge nach dem 31.12.1991 anzuwenden. Die NoVA soll das
Kaufverhalten in Richtung verbrauchsarmer Fahrzeuge steuern; sie soll aber auch
die ab 1992 beschlossene Herabsetzung des Umsatzsteuersatzes von 32% auf nunmehr
20% für Kfz finanzieren helfen (s SWK, Heft 36/1991, S 63).
Durch die Ergänzung des Haupttatbestandes des § 1
Z 1 NoVAG durch die Z 2 bis 4 ist ein System von Steuertatbeständen
bereitgestellt, das gewährleisten soll, dass alle in Österreich zum
Verkehr zugelassenen Fahrzeuge in gleichem Ausmaß der NoVA unterliegen und
keine Fahrzeuge hier benutzt werden können, die NoVA frei sind. Dies ist
von besonderer Bedeutung für die Sicherstellung der erwähnten
ökologischen Funktion der NoVA (s ÖStz 2003/867, Franz Philipp Sutter,
Schlussanträge in der Rs Weigel...). Wenn man aber will, dass alle
in Österreich zum Verkehr zugelassenen Fahrzeuge in gleichem Ausmaß
der NoVA unterliegen, ist es systemgerecht, auch den Eigenimport von Kfz zu
besteuern. Dass nur Tatbestände, die nach dem 1.1.1992 verwirklicht werden,
besteuert werden können, ergibt sich denklogisch aus der Einführung
der Steuer. Dass Übergangsregelungen bei Einführung einer neuen
Steuer, die den gleichzeitigen Wegfall des 32% Steuersatzes auf Kfz kompensieren
soll, notwendig sind, ergibt sich aus allgemeinen Gerechtigkeitserwägungen.
Demnach bestimmt § 15 Abs 2 NoVAG:
"Für Kraftfahrzeuge, die
auf Grund einer Lieferung oder einer Einfuhr einem Umsatzsteuersatz von 32%
unterzogen worden sind, ohne dass der Empfänger der Lieferung oder der
Importeur einen Vorsteuerabzug in Anspruch nehmen konnte, ist die erstmalige
Zulassung zum Verkehr im Inland nicht abgabepflichtig. Für Kraftfahrzeuge,
bei denen die gewerbliche Vermietung einem Umsatzsteuersatz von 32% unterliegt,
ist die erstmalige Zulassung zum Verkehr im Inland nicht
abgabepflichtig."
Diese Bestimmung zieht der Bw offensichtlich heran. Dies
betrifft Lieferungen und Importe vor dem 1.1.1992. Die Übergangsbestimmung
ist sachgerecht, weil diese Kfz dem Umsatzsteuersatz von 32% unterliegen (der
gleichzeitig mit Einführung der NoVA auf 20% abgesenkt wurde) und nicht
noch zusätzlich mit NoVA belastet werden sollen. Nicht sachgerecht
wäre es, alle Eigenimporte von Kfz mit Baujahr bis 1991 von der NoVA zu
befreien, da dies eine steuerliche Besserstellung dieser Gruppe von
Fahrzeugbesitzern bedeutete, da diese weder dem erhöhten Umsatzsteuersatz
noch der NoVA unterlägen.
Im (nach obiger Ansicht des UFS unzulässigen )
Vergleichsfall, den der Bw herangezogen haben möchte, wäre das Kfz im
Inland 1982 zugelassen und daher mit einer USt von 32% belastet worden. Dies
wäre aber auch deswegen nicht vergleichbar, weil es die NoVA zum Zeitpunkt
der ersten inländischen Zulassung in diesem fiktiven Fall noch nicht
gegeben hat, dafür aber einen anderen Steuersatz bei der Umsatzsteuer. Bei
einer Änderung des Steuerrechts ist es geboten, ab einem bestimmten
Zeitpunkt die neuen normativen Regelungen den Sachverhalten nach sachgerechten
Kriterien zu Grunde zu legen. Es handelt sich eben nicht um eine
Benachteiligung von Waren, die über die Grenze kommen, sondern um ein
allgemeines System der Anknüpfung an den Zeitpunkt der inländischen
Zulassung bzw Lieferung. Die NoVA wird auch nicht anlässlich der Einfuhr
erhoben, sondern anlässlich der ersten Zulassung im Inland. So ist der
Eigenimport von Kfz, die dann niemals zum Verkehr zugelassen werden, auch nicht
NoVA-pflichtig.
Die maßgebliche Anknüpfung an das Datum der
Erstzulassung im Inland ist ein objektives, sachgerechtes Kriterium im Rahmen
eines allgemeinen Steuersystems. Die österreichischen geltenden Rechtnormen
sind auf ein Kfz zum Zeitpunkt des "Eintritts in die österreichische
Rechtsordnung" durch die erste Zulassung bzw Lieferung im Inland
unterschiedslos anzuwenden.
Die NoVA wurde daher dem Grunde nach zu Recht festgesetzt.
Sie verstößt iSd Judikatur des EuGH nicht gegen Artikel 90
EG-Vertrag.
Der europarechtswidrige NoVA Zuschlag gemäß
§ 6 Abs 6 NoVAG wurde nicht vorgeschrieben.
Die Bemessungsgrundlage der NoVA - der gemeine Wert
ohne Umsatzsteuer und NoVA - ist unstrittig und wird auch vom Bw
anerkannt, wenn er ausführt
"Es liegt daher ein Wert des
Gebrauchtfahrzeuges vor, welcher den Wert eines im Inland bereits zugelassenen
gleichartigen Fahrzeugs zuverlässig
widerspiegelt..."
Auch die Berechnung der NoVA ist unstrittig.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 4.
Oktober 2005
Normen und Schlagworte
- § 1 Z 3 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
- Art. 90 EGV, EG-Vertrag, ABl. Nr. C 241 vom 29.08.1994 S. 1
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1368-W/05
- Stammnummer
- 18877
- Gültig
- 04.10.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF