Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2004-W/04
Außergewöhnliche Belastungen bei körperlicher Behinderung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2004-W/04vom 30.09.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes für den 23. Bezirk betreffend Einkommensteuer
für das Jahr 2003 entschieden:
Der
Berufung wird teilweise stattgegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil
dieses Bescheidspruches.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt, einem Wirtschaftsprüfer oder
einem Steuerberater unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Der Bw., dessen nachgewiesener Grad der Behinderung 30 %
beträgt, beantragte in seiner Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung
für das Jahr 2003 die Berücksichtigung von Aufwendungen in Höhe
von € 5.198,67 als außergewöhnliche Belastungen bei Behinderung
(nicht regelmäßige Ausgaben für Hilfsmittel sowie Kosten der
Heilbehandlung).
Wie der dazu vorgelegten detaillierten Auflistung zu
entnehmen und durch Unterlagen belegt ist, wurden vom Bw. im Jahr 2003 €
1.554,90 für einen Kuraufenthalt in Bad Schallerbach, € 1.315,00
für Massagen, € 1.520,00 für Vitaminpräparate, € 161,49
für Schuhe und Einlagen sowie € 647,28 für
Medikamentengebühren aufgewendet.
Die mit Bescheid betreffend Einkommensteuer für
das Jahr 2003 vom 7. April 2004 vom Finanzamt vorgenommene Beurteilung dieser
vom Bw. als außergewöhnliche Belastungen ohne Abzug eines
Selbstbehaltes geltend gemachten Aufwendungen in Höhe von € 5.198,67
stellt sich wie folgt dar: Die Aufwendungen für den Kuraufenthalt (€
1.554,90), für die Massagen (€ 1.315,00), für die
Vitaminpräparate (€ 1.520,00) und für die Schuhe und Einlagen
(€ 161,49) wurden als außergewöhnliche Belastungen mit Abzug des
Selbstbehaltes behandelt.
Diese Aufwendungen in Höhe von insgesamt €
4.551,39 wurden bei der Ermittlung des Einkommens nicht berücksichtigt, da
sie den Selbstbehalt in Höhe von € 5.959,38 nicht überstiegen.
Der Freibetrag wegen eigener Behinderung (§ 35 Abs. 3 EStG 1988) in
Höhe von € 75,00 sowie ein Pauschbetrag nach der Verordnung über
außergewöhnliche Belastungen wegen eigener Behinderung (Diabetes
mellitus Typ II) in Höhe von € 840,00 wurden gewährt. Die vom Bw.
geltend gemachten € 647,28 für Medikamentengebühren wurden als
nachgewiesene Kosten aus der eigenen Behinderung nach der Verordnung über
außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt.
In der Berufung gegen den Bescheid betreffend
Einkommensteuer für das Jahr 2003 vom 10. April 2004 beantragte der Bw. die
Abänderung des angefochtenen Bescheides.
Die Berufungsbegehren lauten auf Berücksichtigung der
geltend gemachten Krankheitskosten ohne Abzug des Selbstbehaltes sowie des
entrichteten ÖGB-Beitrages in Höhe von € 21,60 bei der
Einkommensermittlung.
Mit Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes vom 18.
Mai 2004 wurde der Berufung teilweise stattgegeben. Der ÖGB-Beitrag in
Höhe von € 21,60 wurde bei der Einkommensermittlung als Werbungskosten
in Abzug gebracht.
Dem Begehren des Bw., seine Aufwendungen für den
Kuraufenthalt (€ 1.554,90), für die Massagen (€ 1.315,00),
für die Vitaminpräparate (€ 1.520,00) und für die Schuhe und
Einlagen (€ 161,49) als außergewöhnliche Belastungen ohne Abzug
des Selbstbehaltes zu berücksichtigen, wurde vom Finanzamt nicht
entsprochen. Die Begründung dieser Entscheidung erschöpft sich in der
Aussage, dass die Höhe dieser Aufwendungen den Selbstbehalt nicht
übersteige. Die Gründe für die Beurteilung der betreffenden
Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen mit Abzug des
Selbstbehaltes wurden nicht dargelegt.
In dem seinem Inhalt nach als Antrag auf Entscheidung
über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz zu
wertenden Anbringen vom 11. Juni 2004 brachte der Bw. vor, dass die betreffenden
Ausgaben in Höhe von insgesamt € 4.551,39 in direktem Zusammenhang mit
seinen Erkrankungen (laut fachärztlichen Gutachten) stehen würden und
beantragte abermals die Berücksichtigung dieser
außergewöhnlichen Belastungen ohne Abzug des Selbstbehaltes. Als
Nachweis für seine Gesundheitsschädigungen legte er einen Bescheid des
Bundessozialamtes vom 10. September 2001 sowie ein dazu gehöriges
ärztliches Sachverständigengutachten vom 12. Juli 2001, nach welchem
der festgestellte Grad der Gesamtminderung der Erwerbstätigkeit des Bw. 30
% beträgt, vor.
In der Folge wurden vom Finanzamt
Sachverhaltsmittlungen betrieben. Das Schreiben des Finanzamtes (Ersuchen um
Ergänzung) vom 26. August 2004 hat folgenden Inhalt:
" Lt. ha. Aktenlage resultiert Ihre
Behinderung aus Ihrer Diabetes. Sie werden daher gebeten dem Finanzamt den
Zusammenhang der von Ihnen geltend gemachten Krankheitskosten mit Ihrer
Behinderung zu erläutern (Neuromultifit, Viagra). Bezüglich der Kur
werden Sie gebeten die ärztliche Verschreibung vorzulegen bzw. den Kurplan.
Weiters werden Sie ersucht mitzuteilen, ob die Kur unter ärztlicher
Aufsicht stattfand und ein Kostenersatz der Krankenkasse gewährt wurde. Im
Hinblick auf die Vitaminpräparate werden Sie ebenfalls um Vorlage der
ärztlichen Verschreibung ersucht."
In Beantwortung dieses Ergänzungsersuchens teilte
der Bw. mit Anbringen vom 25. September 2004 folgendes mit: Das dem Finanzamt
bereits vorgelegte ärztliche Sachverständigengutachten des
Bundessozialamtes über die bestehende Behinderung werde in Kopie nochmals
vorgelegt. Gemäß diesem Gutachten sei dem Bw. wegen degenerativer
Gelenks- und Wirbelsäulenveränderungen 30 % und wegen Diabetes
mellitus Typ II 10 %, insgesamt ein Grad der Behinderung von 30 % zuerkannt
worden. Durch die Erkrankungen würden jene Beschwerden ausgelöst,
welche teils medikamentös, aber auch mit Vitaminpräparaten sowie mit
Kuraufenthalt und entsprechenden Therapien behandelt würden.
Zum Medikament Viagra werde der Befund der urologischen
Abteilung des Krankenhauses Lainz sowie die fachärztliche Verordnung als
Mehrfachrezept nach Bedarf vorgelegt. Zum Kuraufenthalt werde die Kurverordnung
mit Therapieplan vorgelegt. Die Kur habe unter kurärztlicher Aufsicht
stattgefunden. Es sei kein Kostenersatz von der Krankenkasse geleistet worden,
da die dem Bw. innerhalb von fünf Jahren zu bewilligende Kur bereits
konsumiert gewesen sei. Die Vitaminpräparate seien in Österreich
rezeptfrei erhältlich, weshalb keine ärztliche Verschreibung
vorliege.
In einem an den unabhängigen Finanzsenat
gerichteten Schreiben vom 28. Dezember 2004 brachte der Bw. folgendes vor: Alle
seine Behinderungen stünden in direktem Zusammenhang mit seinen
degenerativen Abnützungen an der Wirbelsäule und an den Gelenken. Auf
Grund der vielen betroffenen Gelenke sei aus diesem Grund alleine eine Minderung
der Erwerbstätigkeit von 30 % festgestellt worden. Die mit 10 % bewertete
Krankheit Diabetes mellitus Typ II erhöhe diesen Prozentsatz nicht. Die
Erkrankungen führten zu einem dauernd erhöhten Muskeltonus mit
Fehlhaltungen und Muskelverspannungen, welche ständig Schmerzen
verursachten. Diese Verspannungen beeinträchtigten auch die inneren Organe.
Erst vor kurzen sei dagegen ein neues Medikament verordnet worden. Der Bw. habe
sich an die Arbeiterkammer Niederösterreich um Hilfe gewandt, da vom
Finanzamt die betreffenden Aufwendungen nur mit der Krankheit Diabetes mellitus
Typ II in Zusammenhang gebracht worden seien und nicht mit den anderen
Behinderungen. Auf Anraten der Arbeiterkammer Niederösterreich habe er am
11. Juni 2004 abermals eine Kopie des Gutachtens des Bundessozialamtes dem
Finanzamt übersandt. Da in dem Ergänzungsersuchen des Finanzamtes vom
28. August 2004 wiederum von einer Behinderung allein aus dem Grunde der
Krankheit Diabetes mellitus Typ II ausgegangen worden sei, habe der Bw. nochmals
eine Kopie des Gutachtens des Bundessozialamtes dem Finanzamt vorgelegt.
Vitaminpräparate bzw. homöopathische Heilmittel nehme der Bw. seit
langem auf Empfehlung seines Arztes. Da diese frei erhältlich seien und die
Krankenkasse keine Zuschüsse leiste, gebe es dafür keine schriftliche
Verordnung. Jene Mittel, die rezeptpflichtig seien, seien sehr wohl verordnet
worden. Ein Kuraufenthalt sei dem Bw., ärztlich verordnet und auch von der
Krankenkasse bewilligt worden, jedoch sei der Behandlungserfolg ungenügend
gewesen. Daraufhin habe er auf Anraten seines Arztes Ganzkörpermassagen in
einem privaten Massageinstitut in Anspruch genommen, da zehnminütige
Massagen keinen Erfolg zeitigten. Diese intensiven Massagen hätten die
Beschwerden des Bw. gelindert. Der Arzt habe anschließend die Absolvierung
einer Kur in einem Schwefelbad empfohlen. Da schon vor Jahren eine Kur in Bad
Schallerbach sehr erfolgreich gewesen sei, habe er sich für die
Absolvierung der Kur in diesem Bad entschieden. Durch die Massagen und die Kur
in Bad Schallerbach sei er mehr als sieben Monate fast beschwerdefrei gewesen.
Ein Antrag auf Bewilligung des Kuraufenthaltes bei der Krankenkasse habe der Bw.
nicht gestellt, da ihm eine Kur auf Kosten der Krankenkasse vor Jahresfrist
bewilligt worden sei, wenn auch mit ungenügendem Erfolg. Auf seine
telefonische Anfrage habe man ihm mitgeteilt, dass nur zwei Kuraufenthalte
innerhalb von fünf Jahren bewilligt würden. Aus den
Informationsbroschüren der Finanzverwaltung sei nicht zu entnehmen, dass
Kurkosten vom Finanzamt nur anerkannt würden, wenn sie von der Krankenhasse
vorher bewilligt worden seien. Hätte der Bw. das gewusst, hätte er
sich dementsprechend verhalten. Zu den Aufwendungen für die
Gesundheitsschuhe: Dem Bw. seien von seinem Facharzt für Orthopädie
von einem orthopädischen Schuhmacher anzupassende Einlagen für die
Schuhe verordnet worden. Da laut Mitteilung des orthopädischen Schuhmachers
die Schuhe des Bw. für die Anpassung der Einlagen zu groß gewesen
seien, habe er kleinere Schuhe kaufen müssen, welche dann mehrmals gedehnt
und an die Füße angepasst worden seien. Zu den Medikamenten: Der Bw.
nehme keine Medikamente gegen Kopfschmerz und Gemütsverstimmung etc. Im
Gegenteil, es seien Medikamente abgesetzt worden, da sich die Nebenwirkungen
massiver auswirkten als die ursächlichen Beschwerden. Die Verspannungen an
den inneren Organen (Magen- und Darmbereich) seien auch vom Urologen bei der
jährlichen Prostatauntersuchung festgestellt worden. Auf Grund der
sexuellen Probleme sei dem Bw. das Medikament Viagra ärztlich verordnet
worden. Dieses Medikament werde von ihm nicht als Droge, sondern allein zum
normalen Lebensablauf - wie vom Urologen angeraten - eingenommen.
Alle dem Bw. von seinen behandelnden Ärzten verordneten Medikamente seien
auf Grund der Schmerzen im Nacken- und Schulterbereich, dem gesamten Rücken
sowie der Gelenke verordnet worden. Dazu seien noch Medikamente wegen
chronischer Sinusitis und Tinitus sowie Augen- und Bluthochdruck verordnet
worden. Laut Aussagen der behandelnden Ärzte stammten fast alle
Nebenbeschwerden von den degenerativen Veränderungen an Wirbelsäule
und Gelenken. Alle diese Erkrankungen seien auch mit den entsprechenden
ärztlichen Befunden bei der ärztlichen Untersuchung aus Anlass der
Erstellung des ärztlichen Sachverständigengutachtens durch das
Bundessozialamt vorgebracht worden. Der Kuraufenthalt und alle Behandlungen
seien vom Bw. aus medizinischen Gründen in Anspruch genommen worden. Der
Therapieplan und die Behandlungen der Kur seien vom Kurarzt auf Grund einer
Untersuchung und den vorgelegten Befunden inklusive Röntgenbilder erstellt
worden. Über den Kurerfolg habe es auch eine Zwischen- und eine
Abschlussuntersuchung gegeben.
Um zur Sachverhaltsklärung beitragen zu können,
werde um einen mündlichen und persönlichen Erörterungstermin
ersucht.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 34 Abs. 1 EStG 1988, BGBl.Nr.
400/1988 in der anzuwendenden Fassung, sind bei der Ermittlung des Einkommens
(§ 2 Abs. 2) eines unbeschränkt Steuerpflichtigen nach Abzug der
Sonderausgaben (§ 18) außergewöhnliche Belastungen abzuziehen.
Die Belastung muss folgende Voraussetzungen erfüllen:
1. Sie muss außergewöhnlich sein (Abs.
2).
2. Sie muss zwangsläufig erwachsen (Abs.
3).
3. Sie muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit
wesentlich beeinträchtigen (Abs. 4).
Die Belastung darf weder Betriebsausgaben, Werbungskosten
noch Sonderausgaben sein.
Gemäß
§ 34 Abs. 2 EStG 1988 ist die
Belastung außergewöhnlich, soweit sie höher ist als jene, die
der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse,
gleicher Vermögensverhältnisse erwächst.
Gemäß
§ 34 Abs. 3 EStG 1988 erwächst
die Belastung dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihr aus
tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen
kann.
Gemäß
§ 34 Abs. 4 EStG 1988
beeinträchtigt die Belastung wesentlich die wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit, soweit sie einem Steuerpflichtigen von seinem Einkommen
(Abs. 5) vor Abzug der außergewöhnlichen Belastungen selbst und eines
Sanierungsgewinnes (§ 36) zu berechnenden Selbstbehalt übersteigt. Der
Selbstbehalt beträgt bei einem Einkommen von höchstens € 7.300,00
6 %, mehr als € 7.300,00 bis € 14.600,00 8 %, mehr als €
14.600,00 bis € 36.400,00 10 %, mehr als € 36.400,00 12 %. Der
Selbstbehalt vermindert sich um je einen Prozentpunkt, wenn dem
Steuerpflichtigen der Alleinverdienerabsetzbetrag oder der
Alleinerzieherabsetzbetrag zusteht und für jedes weitere Kind (§
106).
Gemäß
§ 34 Abs. 5 EStG 1988 sind, wenn im
Einkommen sonstige Bezüge im Sinne des § 67 enthalten sind, als
Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit für Zwecke der
Berechnung des Selbstbehaltes die zum laufenden Tarif zu versteuernden
Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit, erhöht um die
sonstigen Bezüge gemäß
§ 67 Abs. 1 und 2,
anzusetzen.
Gemäß
§ 34 Abs. 6 EStG 1988 können
unter anderem Aufwendungen im Sinne des § 35, die an Stelle der
Pauschbeträge geltend gemacht werden (§ 35 Abs. 5) ohne
Berücksichtigung des Selbstbehaltes abgezogen werden.
Der Bundesminister für Finanzen kann mit Verordnung
festlegen, in welchen Fällen und in welcher Höhe Mehraufwendungen aus
dem Titel der Behinderung ohne Anrechnung auf einen Freibetrag nach § 35
Abs. 3 und ohne Anrechnung auf eine pflegebedingte Geldleistung zu
berücksichtigen sind.
Die für den gegenständlichen Fall
maßgeblichen, in § 35 EStG 1988 normierten, speziellen gesetzlichen
Regelungen für außergewöhnliche Belastungen von behinderten
Personen sind:
Gemäß
§ 35 Abs. 1 EStG 1988 steht dem
Steuerpflichtigen ein Freibetrag (Abs. 3) zu, wenn er
außergewöhnliche Belastungen durch eine eigene körperliche oder
geistige Behinderung hat und er keine pflegebedingte Geldleistung (Pflegegeld,
Pflegezulage oder Blindengeld) erhält.
Gemäß
§ 35 Abs. 2 EStG 1988 bestimmt sich
die Höhe des Freibetrages nach dem Ausmaß der Minderung der
Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der
Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in
Fällen,
1. in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht
werden, nach der hiefür maßgebenden Einschätzung,
2. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften
für eine Einschätzung bestehen, nach den §§ 7 und 9 Abs. 1
des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957.
Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der
Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine
amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle
nachzuweisen.
Gemäß
§ 35 Abs. 3 EStG 1988 wird bei einer
Minderung der Erwerbsfähigkeit von 25 % bis 34 % jährlich ein
Freibetrag von € 75,00 gewährt.
Gemäß
§ 35 Abs. 5 EStG 1988 können
anstelle des Freibetrages auch die tatsächlichen Kosten aus dem Titel der
Behinderung geltend gemacht werden (§ 34 Abs. 6).
Gemäß
§ 35 Abs. 7 EStG 1988 kann der
Bundesminister für Finanzen nach den Erfahrungen der Praxis im
Verordnungsweg Durchschnittssätze für die Kosten bestimmter
Krankheiten sowie körperlicher und geistiger Gebrechen festsetzen, die zu
Behinderungen im Sinne des Abs. 3 führen.
Die in § 34 Abs. 6 EStG 1988 und § 35 Abs. 7 EStG
1988 vom Gesetzgeber normierten Verordungsermächtigungen, berechtigen den
Bundesminister für Finanzen die gesetzlichen Bestimmungen § 34 EStG
1988 und § 35 EStG 1988 im Hinblick auf behinderte Personen durch
Verordnung näher zu konkretisieren.
Auf der Grundlage dieser Verordnungsermächtigungen
wurde die Verordnung des Bundesministers für Finanzen über
außergewöhnliche Belastungen, BGBl.Nr. 303/1996, erlassen. Der
für den gegenständlichen Fall relevante Inhalt dieser Verordnung
ist:
Gemäß
§ 1 Abs. 1 Verordnung des
Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche
Belastungen sind, wenn der Steuerpflichtige Aufwendungen durch eine eigene
körperliche Behinderung hat, die in den §§ 2 bis 4 dieser
Verordnung genannten Mehraufwendungen als außergewöhnliche
Belastungen zu berücksichtigen.
Gemäß
§ 1 Abs. 2 Verordnung des
Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche
Belastungen liegt eine Behinderung vor, wenn das Ausmaß der Minderung der
Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) mindestens 25 %
beträgt.
Gemäß
§ 1 Abs. 3 Verordnung des
Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche
Belastungen sind die Mehraufwendungen gemäß
§§ 2 bis 4
dieser Verordnung nicht um einen Freibetrag nach § 35 Abs. 3 EStG 1988 zu
kürzen.
Gemäß
§ 2 Abs. 1 Verordnung des
Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche
Belastungen sind als Mehraufwendungen wegen Krankendiätverpflegung ohne
Nachweis der tatsächlichen Kosten bei Zuckerkrankheit € 70,00 pro
Kalendermonat zu berücksichtigen.
Gemäß
§ 4 Verordnung des Bundesministers
für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen sind nicht
regelmäßig anfallende Aufwendungen für Hilfsmittel (z.B.
Rollstuhl, Hörgerät, Blindenhilfsmittel) sowie Kosten der
Heilbehandlung im nachgewiesenen Ausmaß zu
berücksichtigen.
Beim Bw. bestand im Jahr 2003 nachweislich ein Grad der
Behinderung von 30 %. Aus diesem Grunde hatte er jedenfalls gemäß
§ 35 Abs. 1 EStG 1988 einen Rechtsanspruch auf Gewährung eines
Freibetrages, dessen Höhe gemäß
§ 35 Abs. 2 EStG 1988 iVm
§ 35 Abs. 3 EStG 1988 € 75,00 betrug. Dieser Freibetrag wurde ihm vom
Finanzamt zuerkannt.
Wie dem ärztlichen Sachverständigengutachten des
Bundessozialamtes vom 12. Juli 2001 zu entnehmen ist, beruht der beim Bw.
festgestellte Grad der Behinderung von 30 % auf einer degenerativen Gelenks- und
Wirbelsäulenveränderung. Weiters ist in diesem Gutachten die Krankheit
Diabetes mellitus Typ II (Zuckerkrankheit) mit 10 % bewertet worden, was jedoch
keine Auswirkung im Sinne einer Zurechnung dieses Prozentsatzes auf den wegen
der degenerativen Gelenks- und Wirbelsäulenveränderung festgestellten
Grad der Behinderung von 30 % hatte.
Aus § 1 Abs. 2 iVm § 2 Abs. 1 der Verordnung des
Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche
Belastung ergibt sich, dass für die Berücksichtigung von
Mehraufwendungen wegen Krankendiätverpflegung bei Zuckerkrankheit ohne
Nachweis der tatsächlichen Kosten € 70,00 pro Kalendermonat
(Pauschbetrag) ein auf diese Krankheit zurückzuführender Grad der
Behinderung von mindestens 25 % Voraussetzung ist.
Da der Grad der Behinderung wegen Zuckerkrankheit laut dem
ärztlichen Sachverständigengutachten des Bundessozialamtes beim Bw.
nur 10 % ausmachte und keinen Einfluss auf den Gesamtgrad der Behinderung von 30
% hatte, bestand mangels Vorliegens der rechtlichen Voraussetzungen kein
Rechtsanspruch auf Gewährung des Pauschbetrages von € 840,00 (€
70,00 pro Kalendermonat x 12 Kalendermonate).
Die Gewährung dieses Pauschbetrages durch das
Finanzamt ist somit nicht zu Recht erfolgt. Daher wird der angefochtene Bescheid
entsprechend abgeändert.
Betreffend die vom Bw. im Jahr 2003 als
außergewöhnliche Belastungen ohne Berücksichtigung des
Selbstbehaltes geltend gemachten Aufwendungen für einen Kuraufenthalt in
Bad Schallerbach in Höhe von € 1.554,90 wurden lediglich eine
Kurverordnung eines Kurarztes, eine Aufenthaltsbestätigung für den
Zeitraum 16. September 2003 bis 7. Oktober 2003, eine Rechnung der Eurotherme
Bad Schallerbach sowie eine Rechnung eines Hotels über die dreiwöchige
Schwefelthermalkur mit Vollpension vorgelegt.
Dazu ist festzustellen, dass grundsätzlich nicht jeder
auf ärztliches Anraten und aus medizinischen Gründen
durchgeführte Kuraufenthalt zu einer außergewöhnlichen Belastung
führt.
Begehrt der Abgabepflichtige die Anerkennung von
Aufwendungen für einen Kuraufenthalt als außergewöhnliche
Belastungen, so muss er die in § 34 Abs. 1 EStG 1988 geforderte
Voraussetzung der Zwangsläufigkeit des Erwachsens dieser Aufwendungen
nachweisen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zum
Nachweis der Zwangsläufigkeit die Vorlage eines vor Antritt der Kur
ausgestellten ärztlichen Zeugnisses, aus dem sich die Notwendigkeit und die
Dauer der Reise sowie das Reiseziel ergeben, erforderlich. Einem ärztlichen
Gutachten kann es gleichgehalten werden, wenn zu einem Kuraufenthalt von einem
Träger der gesetzlichen Sozialversicherung oder auf Grund
beihilfenrechtlicher Bestimmungen Zuschüsse geleistet werden, da zur
Erlangung dieser Zuschüsse ebenfalls in der Regel ein ärztliches
Gutachten vorgelegt werden muss (vgl. VwGH 22.12.2004, 2001/15/0116).
Auch im Falle eines durch ärztliches
Sachverständigengutachten festgestellten Grades der Behinderung besteht
diese Verpflichtung zum Nachweis einer ärztlichen Verordnung bei
Inanspruchnahme von konkreten Heilbehandlungen. Die Berücksichtigung von
Aufwendungen behinderter Personen für Heilbehandlungen als
außergewöhnliche Belastungen ohne Abzug eines Selbstbehaltes setzt
überdies den Nachweis des Zusammenhanges der betreffenden Kosten mit der
Behinderung voraus.
Dies ergibt sich aus § 4 der Verordnung des
Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche
Belastungen, wonach bei behinderten Personen
"Kosten der Heilbehandlung im nachgewiesenen
Ausmaß" zu berücksichtigen sind.
Die vom Bw. vorgelegten Unterlagen können entsprechend
der dargestellten höchstgerichtlichen Rechtsprechung nicht als
ausreichender Nachweis für die Notwendigkeit des Kuraufenthaltes angesehen
werden.
Zumal keine Zuschüsse der gesetzlichen
Sozialversicherung gewährt wurden, hätte ein vor Antritt der Kur
ausgestelltes ärztliches Zeugnis, aus dem sich die Notwendigkeit und die
Dauer der Reise sowie das Reiseziel ergeben, vorgelegt werden müssen.
Der Aufforderung des Finanzamtes (Ersuchen um
Ergänzung) vom 26. August 2004 zur Vorlage einer ärztlichen
Verschreibung ist der Bw. aber nicht nachgekommen.
Da es somit - abgesehen vom Fehlen eines geeigneten
Nachweises für den Zusammenhang der Inanspruchnahme des Kuraufenthaltes mit
der Behinderung - bereits an einem geeigneten Nachweis für die in § 34
Abs. 1 EStG 1988 iVm § 34 Abs. 3 EStG 1988 geforderte Zwangsläufigkeit
des Erwachsens der betreffenden Aufwendungen ermangelt, kann diesen Aufwendungen
nicht der Charakter von außergewöhnlichen Belastungen beigemessen
werden.
Demnach ist die (ohne steuerliche Auswirkungen gebliebene)
Behandlung des Betrages von € 1.554,90 als außergewöhnliche
Belastungen mit Abzug des Selbstbehaltes durch das Finanzamt nicht zu Recht
erfolgt. Der angefochtene Bescheid wird entsprechend
abgeändert.
Soweit der Bw. die seiner Ansicht nach mangelhafte
Aufklärung über die Nachweispflichten bei Kurkosten in
Informationsbroschüren der Finanzverwaltung anspricht, ist generell
anzumerken, dass der Inhalt solcher Broschüren nicht den Charakter
geltenden Rechts hat und daher bei der Rechtsanwendung keine Beachtung finden
kann.
Betreffend die vom Bw. als außergewöhnliche
Belastungen ohne Berücksichtigung des Selbstbehaltes geltend gemachten
Aufwendungen für im Jahr 2003 konsumierte Massagen wurden lediglich drei
Rechnungen eines Fachinstitutes für Massage in Gesamthöhe von €
1.315,00 vorgelegt. Laut den Angaben auf diesen Rechnungen wurden vom Bw.
"10 x Rückenmassage u.Bein" um
€ 525,00, "10 x Massage ges. WS"
um € 395,00 und "10x Rückenmassage
45 min." um € 395,00 in Anspruch genommen.
Für die Inanspruchnahme dieser Massagen wurde keine
ärztliche Verschreibung vorgelegt. Aus den Vorbringen des Bw. geht auch
eindeutig hervor, dass es diesbezüglich lediglich einen ärztlichen Rat
im Sinne einer Empfehlung (Formulierung des Bw. in seinem Schreiben an den
unabhängigen Finanzsenat vom 28. Dezember
2004: "... auf anraten meines Arztes
...") gibt.
Dazu ist festzustellen, dass grundsätzlich nicht jede
auf ärztliches Anraten und aus medizinischen Gründen
durchgeführte Therapie zu einer außergewöhnlichen Belastung
führt.
Begehrt der Abgabepflichtige die Anerkennung von
Aufwendungen für Therapien, wie im gegenständlichen Fall Massagen, so
muss er die in § 34 Abs. 1 EStG 1988 geforderte Voraussetzung der
Zwangsläufigkeit des Erwachsens dieser Aufwendungen
nachweisen.
Zum Nachweis der Zwangsläufigkeit von Therapien wie
Massagen ist die Vorlage eines vor deren Inanspruchnahme ausgestellten
ärztlichen Zeugnisses, aus dem sich die Notwendigkeit dieser
Maßnahmen ergibt, erforderlich. Einem ärztlichen Gutachten kann es
gleichgehalten werden, wenn zu einer Therapie von einem Träger der
gesetzlichen Sozialversicherung oder auf Grund beihilfenrechtlicher Bestimmungen
Zuschüsse geleistet werden, da zur Erlangung dieser Zuschüsse
ebenfalls in der Regel ein ärztliches Gutachten vorgelegt werden muss.
Auch im Falle eines durch ärztliches
Sachverständigengutachten festgestellten Grades der Behinderung besteht
diese Verpflichtung zum Nachweis einer ärztlichen Verordnung bei
Inanspruchnahme von konkreten Heilbehandlungen. Die Berücksichtigung von
Aufwendungen behinderter Personen für Heilbehandlungen als
außergewöhnliche Belastungen ohne Abzug des Selbstbehaltes setzt
überdies den Nachweis des Zusammenhanges der betreffenden Kosten mit der
Behinderung voraus.
Dies ergibt sich aus § 4 der Verordnung des
Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche
Belastungen, wonach bei behinderten Personen
"Kosten der Heilbehandlung im nachgewiesenen
Ausmaß" zu berücksichtigen sind.
Die vom Bw. vorgelegten Unterlagen können demnach
nicht als ausreichender Nachweis für die Notwendigkeit der betreffenden
Massagen angesehen werden.
Zumal keine Zuschüsse der gesetzlichen
Sozialversicherung gewährt wurden, hätte ein vor Inanspruchnahme der
Massagen ausgestelltes ärztliches Zeugnis, aus dem sich die Notwendigkeit
dieser Behandlungen ergibt, vorgelegt werden müssen.
Da es somit - abgesehen vom Fehlen eines geeigneten
Nachweises für den Zusammenhang der Inanspruchnahme der Massagen mit der
Behinderung - bereits an einem geeigneten Nachweis für die in § 34
Abs. 1 EStG 1988 iVm § 34 Abs. 3 EStG 1988 geforderte Zwangsläufigkeit
des Erwachsens der betreffenden Aufwendungen ermangelt, kann diesen Aufwendungen
nicht der Charakter von außergewöhnlichen Belastungen beigemessen
werden.
Demnach ist die (ohne steuerliche Auswirkungen gebliebene)
Behandlung des Betrages von € 1.315,00 als außergewöhnliche
Belastungen mit Abzug des Selbstbehaltes durch das Finanzamt nicht zu Recht
erfolgt. Der angefochtene Bescheid wird entsprechend
abgeändert.
Betreffend die vom Bw. im Jahr 2003 als
außergewöhnliche Belastungen ohne Berücksichtigung des
Selbstbehaltes geltend gemachten Aufwendungen für Vitaminpräparate in
Höhe von € 1.520,00 wurden lediglich mit "Rechnung/Lieferschein"
übertitelte Unterlagen sowie ein Kunden-Informationsblatt des Anbieters der
Mittel vorgelegt.
Wie vom Bw. in seinem Schreiben an den unabhängigen
Finanzsenat vom 28. Dezember 2004 mitgeteilt wurde, nehme er diese frei
erhältlichen Präparate seit langem auf Empfehlung seines Arztes ein.
Dazu ist festzustellen, dass grundsätzlich nicht jede
auf ärztliches Anraten und aus medizinischen Gründen empfohlene
Einnahme von Vitaminpräparaten zu einer außergewöhnlichen
Belastung führt.
Begehrt der Abgabepflichtige die Anerkennung von
Aufwendungen für derartige Präparate, so muss er die in § 34 Abs.
1 EStG 1988 geforderte Voraussetzung der Zwangsläufigkeit des Erwachsens
dieser Aufwendungen nachweisen. Zum Nachweis der Zwangsläufigkeit ist die
Vorlage eines vor deren Inanspruchnahme ausgestellten ärztlichen
Zeugnisses, aus dem sich die Notwendigkeit der Anwendung dieser
Vitaminpräparate ergibt, erforderlich.
Einem ärztlichen Gutachten kann es gleichgehalten
werden, wenn zu solchen Mitteln von einem Träger der gesetzlichen
Sozialversicherung oder auf Grund beihilfenrechtlicher Bestimmungen
Zuschüsse geleistet werden, da zur Erlangung dieser Zuschüsse
ebenfalls in der Regel ein ärztliches Gutachten vorgelegt werden muss.
Auch im Falle eines durch ärztliches
Sachverständigengutachten festgestellten Grades der Behinderung besteht
diese Verpflichtung zum Nachweis einer ärztlichen Verordnung bei
Inanspruchnahme von konkreten Heilmitteln. Die Berücksichtigung von
Aufwendungen behinderter Personen für Heilmittel als
außergewöhnliche Belastungen ohne Abzug eines Selbstbehaltes setzt
überdies den Nachweis des Zusammenhanges der betreffenden Kosten mit der
Behinderung voraus.
Dies ergibt sich aus § 4 der Verordnung des
Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche
Belastungen, wonach bei behinderten Personen
"Kosten der Heilbehandlung im nachgewiesenen
Ausmaß" zu berücksichtigen sind.
Die vom Bw. vorgelegten Unterlagen können nicht als
ausreichender Nachweis für die Notwendigkeit der betreffenden
Vitaminpräparate angesehen werden.
Zumal keine Zuschüsse der gesetzlichen
Sozialversicherung gewährt wurden, hätte ein vor Inanspruchnahme der
Vitaminpräparate ausgestelltes ärztliches Zeugnis, aus dem sich die
Notwendigkeit dieser Heilmittel ergibt, vorgelegt werden
müssen.
Der Aufforderung des Finanzamtes vom 26. August 2004
(Ersuchen um Ergänzung) zur Vorlage einer ärztlichen Verschreibung
für diese Präparate wurde vom Bw. nicht entsprochen.
Da es somit - abgesehen vom Fehlen eines geeigneten
Nachweises für den Zusammenhang der Inanspruchnahme der
Vitaminpräparate mit der Behinderung - bereits an einem geeigneten Nachweis
für die in § 34 Abs. 1 EStG 1988 iVm § 34 Abs. 3 EStG 1988
geforderte Zwangsläufigkeit des Erwachsens der betreffenden Aufwendungen
ermangelt, kann diesen Aufwendungen nicht der Charakter von
außergewöhnlichen Belastungen beigemessen werden. Demnach ist die
(ohne steuerliche Auswirkungen gebliebene) Behandlung des Betrages von €
1.520,00 als außergewöhnliche Belastungen mit Abzug des
Selbstbehaltes durch das Finanzamt nicht zu Recht erfolgt. Der angefochtene
Bescheid wird entsprechend abgeändert.
Zu den Aufwendungen für - wie vom Bw. formuliert -
"orthopädische Schuhe" in Höhe von € 161,49 wurde eine Rechnung
eines Orthopädie-Schuhtechnik-Unternehmens vom 26. November 2003 vorgelegt.
Laut dieser Rechnung wurden vom Bw. "Ganter-Schuhe" um € 145,50 und
Einlagen um € 15,99 gekauft.
Bei "Ganter-Schuhen" handelt es sich um ein gängiges
Markenfabrikat, um so genannte Komfortschuhe. Derartige Schuhe sind keine
orthopädischen Schuhe im engeren Sinne dieses Begriffes, da sie nicht
individuell für den jeweiligen Träger angefertigt werden.
Ausgaben für den Ankauf von Schuhen treffen
grundsätzlich jedermann und nicht nur behinderte Personen. Weiters
entspricht es der Lebenserfahrung, dass Komfortschuhe (sei es um
Fußschäden vorzubeugen, sei es aus Bequemlichkeit)
regelmäßig auch von nicht behinderten Personen getragen
werden.
Betreffend die Einlagen zum Preis von € 15,99 ist aus
der vorgelegten Rechnung nicht ersichtlich, um welche Einlagen es sich
überhaupt handelt. Das Vorbringen des Bw., dass ihm die Einlagen von seinem
Facharzt für Orthopädie verordnet worden seien, ist nicht
nachvollziehbar, da eine derartige Verordnung nicht vorgelegt wurde. Ein
Nachweis für einen Zusammenhang mit der Behinderung wurde nicht erbracht.
Ein solcher kann nicht einfach unterstellt werden, da Schuheinlagen
erfahrungsgemäß aus den verschiedensten Gründen benützt
werden.
Deshalb kann den vom Bw. getätigten Aufwendungen
für Komfortschuhe und Einlagen mangels der in § 34 Abs. 1 EStG 1988
normierten Voraussetzungen nicht der Charakter von außergewöhnlichen
Belastungen beigemessen werden.
Demnach ist die (ohne steuerliche Auswirkungen gebliebene)
Behandlung des Betrages von € 161,49 als außergewöhnliche
Belastungen mit Berücksichtigung des Selbstbehaltes durch das Finanzamt
nicht zu Recht erfolgt. Der angefochtene Bescheid wird entsprechend
abgeändert.
Vom Finanzamt wurden die vom Bw. geltend gemachten
Aufwendungen für Medikamente in Höhe von insgesamt € 647,28 als
außergewöhnliche Belastungen ohne Berücksichtigung des
Selbstbehaltes anerkannt.
Diese Aufwendungen für Medikamente wurden vom Bw. in
einer Beilage zur Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr
2003 aufgelistet. Unter Position 23 sind die Kosten für das Medikament
Viagra in Höhe von € 56,15 angeführt.
Erst mit Schreiben des Finanzamtes (Ersuchen um
Ergänzung) vom 26. August 2004 wurde der Bw. aufgefordert, eine
Erklärung des Zusammenhanges der Kosten für das Medikament Viagra mit
seiner Behinderung abzugeben.
Wie aus einem vorliegenden ambulanten Patientenbrief des
Krankenhauses Lainz vom 9. Februar 2004 ersichtlich ist, besteht eine
medizinische Indikation hinsichtlich dieses Medikamentes auf Grund der Diagnose
Induratio penis plastica, erektile Dysfunktion (E4)". Wie aus diesem
Schriftstück ersichtlich ist, suchte der Bw. die Ambulanz (urologische
Abteilung) am 9. Februar 2004 - und somit nicht im maßgeblichen
Abgabenerhebungszeitraum Kalenderjahr 2003 - wegen Induratio penis plastica
auf.
Eine ärztliche Verschreibung des Medikamentes Viagra
für den berufungsgegenständlichen Zeitraum, das Jahr 2003, wurde nicht
vorgelegt. Zudem ist auch aus dem vorgelegten ambulanten Patientenbrief vom 9.
Februar 2004 das Bestehen eines Zusammenhanges zwischen der ärztlichen
Verschreibung des Medikamentes Viagra und der Behinderung des Bw. nicht
entnehmbar.
Da es somit für das Jahr 2003 - abgesehen von
der Erbringung eines geeigneten Nachweises für den Zusammenhang der
Inanspruchnahme des Medikamentes Viagra mit der Behinderung - bereits an
einer ärztlichen Verschreibung zum Nachweis für die in § 34 Abs.
1 EStG 1988 iVm § 34 Abs. 3 EStG 1988 geforderte Zwangsläufigkeit des
Erwachsens der betreffenden Aufwendungen ermangelt, kann diesen Aufwendungen von
vorne herein nicht der Charakter von außergewöhnlichen Belastungen
beigemessen werden.
Weiters muss hinsichtlich der in der Beilage zur
Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2003
angeführten Aufwendungen für die Medikamente Mucosolvan gegen Husten
(€ 6,85) und Zovirax gegen Fieberblasen (€ 4,25) ein Zusammenhang mit
der Behinderung des Bw. verneint werden.
Bei Aufwendungen für derartige Medikamenten ist von
vorne herein nicht von steuerlich zu berücksichtigenden
außergewöhnlichen Belastungen auszugehen, da es am Kriterium der
Außergewöhnlichkeit (§ 34 Abs. 1 EStG 1988 iVm § 34 Abs. 2
EStG 1988) der Belastungen ermangelt. Durch den Ankauf von Medikamenten gegen
Husten und Fieberblasen erwächst einem Abgabepflichtigen keine Belastung,
die höher ist als jene, die der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher
Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse
erwächst.
Der vom Finanzamt gewährte Betrag an
außergewöhnlicher Belastung ohne Berücksichtigung des
Selbstbehaltes (§ 4 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen
über außergewöhnliche Belastungen) für Medikamentenkosten
in Höhe von € 647,28 ist daher entsprechend zu
korrigieren.
Von den geltend gemachten nachgewiesenen Kosten aus der
eigenen Behinderung (Aufwendungen für Medikamente) sind die Aufwendungen
für das Medikament Viagra (€ 56,15), für das Medikament
Mucosolvan (€ 6,85) und für das Medikament Zovirax (€ 4,25) in
Abzug zu bringen.
Die außergewöhnlichen Belastungen ohne Abzug des
Selbstbehaltes betragen demnach € 580,03 und nicht wie vom Finanzamt
anerkannt € 647,28. Der angefochtene Bescheid wird entsprechend
abgeändert.
Die im Berufungswege beantragte Berücksichtigung des
ÖGB-Beitrages in Höhe von € 21,60 als Werbungskosten wird (wie
auch bereits mit Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes)
vorgenommen.
Der vom Bw. im an den unabhängigen Finanzsenat
gerichteten Schreiben vom 28. Dezember 2004 geäußerten Anregung zur
Durchführung eines Erörterungstermines wird nicht entsprochen.
Gemäß
§ 279 Abs. 3 BAO, BGBl.Nr. 194/1961,
kann der Referent (§ 270 Abs. 3) die Parteien (Anmerkung: Den Bw. und die
bescheiderlassende Behörde) zur Erörterung der Sach- und Rechtslage
sowie zur Beilegung eines Rechtsstreites laden.
Wie schon aus der Textierung dieser Rechtsnorm entnehmbar
ist, besteht kein Rechtsanspruch einer Partei auf Ladung bzw. auf
Durchführung einer solchen Erörterung.
Das Bestehen der gesetzlich eingeräumten
Möglichkeit zur Durchführung eines Erörterungstermines kann nur
so verstanden werden, dass dann Gebrauch davon zu machen ist, wenn dies in einem
objektiven Sinne sinnvoll ist.
Im gegenständlichen Fall kommen die
entscheidungserheblichen Fakten aus den vorliegenden Materialien klar und
unzweifelhaft zum Ausdruck. Es kann auch kein objektiv sinnvoller Grund für
eine Erörterung der Rechtslage mit den Parteien erkannt werden. Daher
besteht kein Erfordernis einer weiteren Erörterung der Sach- und Rechtslage
mit den Parteien dieses Verfahrens.
Daher war spruchgemäß zu
entscheiden.
Beilage: 1
Berechnungsblatt
Wien,
30. September 2005
Normen und Schlagworte
- § 34 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 34 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 34 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 34 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 34 Abs. 5 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 34 Abs. 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 35 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 35 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 35 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 35 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 35 Abs. 7 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
außergewöhnliche BelastungenSelbstbehaltkörperliche Behinderungärztliche VerordnungKuraufenthaltMassagenMedikamenteVitaminpräparateorthopädische Schuhe
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2004-W/04
- Stammnummer
- 18875
- Gültig
- 30.09.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF