Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0129-L/05
Ein Mängelbehebungsauftrag darf nicht zur Vorlage von Steuererklärungen erteilt werden
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0129-L/05vom 04.10.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Der objektive Erklärungsinhalt des Mängelbehebungsauftrages (bzw. des Schreibens des Finanzamtes betreffend Verlängerung der Frist für die Mängelbehebung) war darauf gerichtet, die fehlende Erklärung der beantragten Bescheidänderungen durch Vorlage von Steuererklärungen einzufordern.
Nach der Rechtsprechung des VwGH entspricht ein Mängelbehebungsauftrag, der zur Vorlage von Steuererklärungen auffordert, nicht den Bestimmungen des § 275 BAO (VwGH vom 14.10.1980, 1001/79). Dies deshalb, weil der Abgabepflichtige die Möglichkeit haben muss, den in lit.b bis d dieser Gesetzesstelle umschriebenen Erfordernissen auf andere Weise - insbesondere durch hinreichend ausgeführte Schriftsätze - nachzukommen. Auf der Grundlage eines solchen Auftrages ist daher die Erlassung eines Feststellungsbescheides mit dem gem. § 275 BAO ausgesprochen wird, dass die Berufung als zurückgenommen gilt, nicht zulässig.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der M.G., gegen den Bescheid des
Finanzamtes Linz betreffend Zurücknahmeerklärung einer Berufung gem.
§§ 85, 275 BAO (hinsichtlich Berufung gegen den Bescheid vom
3. Februar 2004 über die Feststellung von Einkünften gem.
§ 188 BAO für 2002) entschieden:
Der Berufung wird Folge gegeben,
der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
Entscheidungsgründe
1.
Sachverhalt:
Die berufungswerbende Vermietungsgemeinschaft (im Folgenden
kurz: bw. G.) vermietet das Haus in L.. Wegen Nichtabgabe der
Steuererklärungen für das Jahr 2002 (Umsatzsteuererklärung
sowie Erklärung der Einkünfte von Personengesellschaften-
Gemeinschaften) schätzte das Finanzamt die Besteuerungsgrundlagen gem.
§ 184 BAO und erließ am 3.2.2004 einen entsprechenden
Umsatzsteuerbescheid und einen Einkünftefeststellungsbescheid für das
Jahr 2002 (Schätzung der steuerpflichtigen Umsätze mit
30.000,00 € und der abziehbaren Vorsteuern mit 2.000,00 €
und Schätzung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung mit
6.000,00 €).
Gegen diese Bescheide erhob die Vertreterin der
Miteigentumsgemeinschaft rechtzeitig Berufung und führte zu deren
Begründung im Wesentlichen aus (Eingabe vom 17.2.2004, beim Finanzamt
eingelangt am 24.2.2004):
Wie sie bereits in einem schriftlichen Ansuchen auf
Schätzung mitgeteilt habe, sei das Haus, welches die Grundlage der
Vermietungsgemeinschaft sei, im Jahr 2003 zur Gänze an die
O.AGverkauft worden. Diese AG sei seit 2001
bereits Hälfteeigentümerin gewesen. Nach Abschluss der Verhandlungen
seien sämtliche Unterlagen an die Erwerberin übergeben worden, es sei
ihr daher nicht mehr möglich, ordnungsgemäße Abrechnungen
einzureichen. Die Erwerberin hätte das Haus ursprünglich für
Eigenzwecke erwerben wollen und daher seien ab 1999 ausscheidende Mieter nicht
mehr durch neue ersetzt worden. Dadurch würden sich die hohen Verluste in
diesen Jahren erklären. Die Einnahmen-Ausgaben-Situation habe sich daher
auch 2003 (Anmerkung der Berufungsbehörde: gemeint wohl
2002) gegenüber den
Vorjahren nicht geändert. Die Schätzung eines Gewinnes iHv.
6.000,00 € sei daher nicht im Mindesten gerechtfertigt - ein
solcher sei letztmalig 1994 erzielt worden. Berufen werde daher gegen den
Bescheid über die Festsetzung der Einkünfte.
Da nur die Abrechnung für 1999 Einnahmen von
30.000,00 € aufweisen würde, die beiden anderen aber gleich
bleibende Einnahmen von ca. 11.000,00 €, sei der Einnahmenansatz
für die Umsatzsteuererklärung nicht korrekt. Auch der Vorsteuerabzug
von 2.000,00 € für ein Haus mit Fixkosten (für Gas, Wasser,
Strom, Abwasser, etc.) sei nicht plausibel. In den beigelegten Abrechnungen
seien die entsprechenden Angaben in jedem Jahr nachzuprüfen. Es werde daher
auch gegen den Bescheid zur Festsetzung der Umsatzsteuer 2002 berufen.
Mit der erwähnten Eingabe vom 17.2.2004 wurde auch
gegen die Festsetzung eines Verspätungszuschlages 2002 sowie eines
ersten Säumniszuschlages Berufung erhoben, diese Berufungen sind aber nicht
Gegenstand dieses Verfahrens.
Aus den Beilagen zur erwähnten Berufung vom 17.2.2004
geht Folgendes hervor: mit einer Eingabe, die am 16.12.2003 beim Finanzamt
einlangte, richtete die Vertreterin der Bw. folgendes Ersuchen an das
Finanzamt:
Betreffend Abgabe der Steuererklärungen für 2002
werde um eine Schätzung der Besteuerungsgrundlage ersucht. Wie bereits
telefonisch mitgeteilt habe sie (die Miteigentümerin Mag.D. - im Folgenden
kurz: Mag. D.) ihre Liegenschaftshälfte im Jahr 2003 an die andere
Hälfteeigentümerin verkauft. Die Agenden der Hausabrechnung habe die
Erwerberin bereits im Frühjahr übernommen. Da sie nun keinerlei
Unterlagen über die Hausabrechnungen mehr in Händen halte, könne
sie keine Erklärungen abgeben. Auf Grund der unveränderten
Mietsituation hätte sich aber die Einnahmen-Ausgaben-Situation
gegenüber den Vorjahren nicht verändert. Es sei ein Verlust iHv. ca.
20.000,00 € für die gesamte Liegenschaft anzunehmen (Hinweis auf
die Entwicklung 2000 und 2001).
Aus den ebenfalls als Beilage zur Berufung vorgelegten
"Hausabrechnungen" für die Jahre 1999 bis 2001 gehen Einnahmen,
Werbungskosten und Werbungskostenüberschüsse in folgender Höhe
hervor:
|
Jahr
|
Einnahmen (brutto)
|
Werbungskosten (brutto)
|
Werbungskostenüberschuss
|
1999
|
307.129,19
|
509.222,05
|
202.092,86
|
2000
|
156.663,29
|
434.014,51
|
277.351,22
|
2001
|
152.100,00
|
591.286,01
|
439.186,01
(Die Zahlenangaben in der vorstehenden Tabelle sind
jeweils Schillingbeträge.)
Am 14.6.2004 erließ das Finanzamt einen
Mängelbehebungsbescheid gem. § 275 BAO mit folgendem
Inhalt:
"Ihre Berufung vom
27. Februar 2004 gegen Umsatzsteuerbescheid und Bescheid über die
einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte 2002 vom
3.2.2004 weist hinsichtlich des Inhaltes (§ 250 BAO) die nachfolgenden
Mängel auf:
Die Erklärung,
welche Änderungen beantragt
werden.
(Abgabe einer
Umsatzsteuererklärung und Erklärung der Einkünfte von
Personengesellschaften-
Gemeinschaften)
Die
angeführten Mängel sind beim Finanzamt Linz gem. § 275 BAO
zu beheben.
Frist zur
Beantwortung bis zum
12. Juli 2004
Achtung!
Bei Versäumnis dieser Frist gilt Ihre Berufung als zurück
genommen".
In weiterer Folge ersuchte die Vertreterin der bw. G. um
Verlängerung der Frist zur Beantwortung des Mängelbehebungsauftrages
(Eingabe vom 5.7.2004, beim Finanzamt eingelangt am 12.07.2004).
Im Schreiben vom 4.08.2004 an die Vertreterin der bw. G.
teilte das Finanzamt Folgendes mit:
"Ihr Ansuchen um
Fristverlängerung - Mängelbehebung zur Berufung vom
27.02.2004
Sehr geehrte Frau
Mag. D.!
Die Frist zur Abgabe
einer Umsatzsteuererklärung und Erklärung der Einkünfte von
Personengesellschaften-Gemeinschaften für das Veranlagungsjahr 2002
wird bis 20.8.2004 verlängert".
Am 29.09.2004 erließ das Finanzamt einen Bescheid,
mit dem es die Berufung gegen den Bescheid über die Feststellung von
Einkünften gem. § 188 BAO für 2002 als zurückgenommen
erklärte. Das Finanzamt begründete diesen Bescheid damit, dass dem
Auftrag, die Mängel der Eingabe zu beheben nicht entsprochen worden sei,
daher sei mit Bescheid auszusprechen, dass die Eingabe als zurückgenommen
gelte.
In der mit 11.10.2004 datierten Eingabe (beim Finanzamt
eingelangt am 13.10.2004) erhob die Vertreterin der bw. G. Berufung und
führte zur Begründung im Wesentlichen aus:
Es werde Berufung gegen den Bescheid für 2002 vom
29.9.2004 erhoben. Begründet werde dies damit, dass das vermietete Haus
seit August 2002 zweimal verkauft worden sei und die Finanzunterlagen
ordnungsgemäß mit weitergegeben worden wären. Es hätten
daher die Erklärung der Einkünfte nicht frist- und formgerecht
abgegeben werden können. Auf Rat der Referentin des Finanzamtes habe sie
daher um Schätzung der Einkünfte gebeten, bei der durchgeführten
Schätzung seien jedoch sämtliche Werte aus den Vorjahren außer
Acht gelassen worden, sodass die Schätzung jenseits jeglicher Realität
angesetzt worden wäre.
Sie habe gegen den Einkünftefeststellungsbescheid mit
der Begründung berufen, dass die darin angenommenen Einnahmen und Ausgaben
nicht der Wirklichkeit entsprechen würden. Zur Untermauerung dieser
Aussagen habe sie Abrechnungen der Jahre 1999 bis 2001 übermittelt,
die alle einen Verlust aufweisen würden. Gleichzeitig habe sie darauf
hingewiesen, dass die ursprüngliche Bitte um Schätzung sich darauf
gründe, dass ihr für den fraglichen Zeitraum auf Grund des inzwischen
erfolgten zweimaligen Verkaufes des Hauses keine Unterlagen mehr zur
Verfügung stehen würden.
Trotz dieser Erklärungen und übermittelten
Beilagen für die Vorjahre habe sie die Aufforderung erhalten, die
entsprechenden Unterlagen nachzureichen. Eine persönliche Vorsprache im
Veranlagungsreferat im Juli habe ergeben, dass die zuständige Beamtin eine
neuerliche Prüfung zugesagt habe. Einige Tage später habe dieselbe
Beamtin sie telefonisch aufgefordert, eine Fristerstreckung zu beantragen, da
sie auf Grund ihres Urlaubes nicht in der Lage wäre, den Fall noch
rechtzeitig neuerliche zu prüfen. Sie habe daraufhin die
Fristverlängerung beantragt und diese sei auch gewährt
worden.
In den Zurücknahmebescheiden werde nun als
Begründung angegeben, dass die Mängel der Eingabe nicht fristgerecht
behoben worden seien. Obwohl nun auch die verlängerte Frist inzwischen
verstrichen sei, warte sie immer noch auf die Stellungnahme der Beamtin, die
eine nochmalige Prüfung der Lage zugesichert habe und ihr die weitere
Vorgehensweise mitteilen wollte. Die Aufforderung zur Mängelbehebung
widerspreche dem ursprünglichen Antrag auf Schätzung und die
Mängel seien auch nicht behebbar, weil die Unterlagen nicht zur
Verfügung stünden.
Das Finanzamt erließ daraufhin (am 10.01.2005) eine
Berufungsvorentscheidung hinsichtlich der Berufung gegen den
Zurücknahmebescheid vom 29.09.2004 (betreffend die Berufung gegen den
Einkünftefeststellungsbescheid für 2002) und begründete diesen im
Wesentlichen wie folgt:
Nach § 250 Abs. 1 lit. c BAO
müsste eine Berufung u.a. die Erklärung enthalten, welche
Änderungen beantragt würden. Diese Erklärung müsse einen
bestimmten oder zumindest einen bestimmbaren Inhalt haben. Falls eine Berufung
nicht die in § 250 Abs. 1 umschriebenen Erfordernisse aufweise,
müsse das Finanzamt die Behebung dieser Mängel mit dem Hinweis
auftragen, dass die Berufung nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu
bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen gelte (§ 275
BAO).
Die Erlassung eines Mängelbehebungsauftrages liege
nicht im Ermessen der Abgabenbehörde, sondern sei verpflichtend. Wenn einem
berechtigten Mängelbehebungsauftrag nicht, nicht zeitgerecht oder
unzureichend entsprochen werde, so sei die Abgabenbehörde verpflichtet,
einen Bescheid zu erlassen, mit dem die vom Gesetzgeber vermutete
Zurücknahme der Berufung festgestellt werde. Bei Fristversäumnis
könne die einmal eingetretene Sanktion des § 275 BAO nicht
nachträglich beseitigt werden. Ein Zurücknahmebescheid sei nur
gesetzwidrig, wenn kein Mangel iSd § 250 BAO vorgelegen oder eine
gesetzte Frist nicht angemessen gewesen sei.
In der strittigen Berufung würden sich die Angaben zu
den beantragten Änderungen darauf beschränken, dass der
schätzungsweise angesetzte Gewinn - unter Hinweis auf die Vorjahre
- als nicht gerechtfertigt bzw. die angesetzten Umsätze und
Vorsteuern als nicht plausibel bezeichnet würden. Die bloße
Behauptung, die Schätzungsergebnisse seien unrichtig, würde jedoch
nicht die Voraussetzungen eines bestimmten oder zumindest bestimmbaren Inhaltes
im Sinne der genannten Gesetzesbestimmung erfüllen, weil sie offen lasse,
wie hoch der Verlust bzw. die Umsätze und Vorsteuern gewesen seien. Es
hätte vielmehr genauer zahlenmäßiger Angaben zu den beantragten
Änderungen bedurft. Die Mängelbehebungsfrist sei über
Ersuchen darüber hinaus verlängert worden, sodass auch nicht von einer
unangemessenen Frist gesprochen werden könne.
In weiterer Folge richtete die Vertreterin der bw. G. an
das Finanzamt ein "Ansuchen" um Vorlage beim Unabhängigen Finanzsenat
(Eingabe vom 20.01.2005 beim Finanzamt einge-langt am 25.01.2005). Darin wird im
Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Für folgende Verfahren
werde um Vorlage an den Unabhängigen Finanzsenat
gebeten: Schätzung der Einkünfte aus Personengesellschaften
(Hausgemeinschaft D. ) für das Jahr 2002, sowie Schätzung der
Einkommensteuer für Mag.D. für 2002. Sowie alle damit im
Zusammenhang stehenden Berufungen und Zurückweisungsbescheide.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist die Zulässigkeit des Bescheides vom
29.09.2004 betreffend die Feststellung der Zurücknahme der Berufung gegen
den Bescheid über die Feststellung von Einkünften für 2002.
Der Antrag auf Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter
Instanz vom 10.01.2005 umfasst zwar auch die
"Schätzung der Einkünfte von
Personengesellschaften für 2002" und die
"Schätzung der Einkommensteuer für
Mag. D. für 2002". Die Berufung vom 11.10.2004 bezieht sich aber
ausdrücklich (nur) auf den "Bescheid vom
29.09.2002" und somit nur auf den Zurücknahmebescheid gem.
§ 275 BAO betreffend die Berufung gegen den
Einkünftefeststellungsescheid für 2002. Gegenstand dieses
Berufungsverfahrens kann daher nur der Zurücknahmebescheid hinsichtlich der
Berufung gegen den Bescheid über die Feststellung von Einkünften
für 2002 und nicht auch der Einkünftefeststellungsbescheid 2002 selbst
oder gar der Einkommensteuerbescheid der Mitbesitzerin der Hausgemeinschaft Mag.
D. sein.
Mit der ursprünglichen Berufung vom 17.02.2004 wurde
auch der Umsatzsteuerbescheid der bw. G. für 2002 bekämpft und der
strittige Mängelbehebungsauftrag vom 14.06.2004 bezog sich sowohl auf die
Berufung gegen diesen Bescheid, als auch auf jene gegen den
Einkünftefeststellungsbescheid 2002. Die Berufung gegen den
Umsatzsteuerbescheid 2002 wurde vom Finanzamt jedoch mit gesondertem
Feststellungsbescheid vom 19.10.2004 gem. § 275 BAO für
zurückgenommen erklärt und gegen diesen (Zurücknahme-) Bescheid
wurde keine Berufung erhoben, sodass dieser bereits rechtskräftig ist.
Gegenstand dieses Berufungsverfahrens ist daher nur der Zurücknahmebescheid
(vom 29.09.2004) betreffend die Berufung gegen den
Einkünftefeststellungsbescheid 2002.
Die Vertreterin der bw. G. meint, dass die aufgetragene
Beseitigung der Mängel hinsichtlich ihrer Berufung u.a. gegen den Bescheid
über die Feststellung von Einkünften für 2002 deswegen nicht
möglich sei, weil ihr die für die Steuererklärungen notwendigen
Unterlagen infolge eines zwischenzeitlich erfolgten zweimaligen Verkaufes des
vermieteten Objektes nicht mehr zur Verfügung stünden.
Dieser Einwand kann der Berufung jedoch aus folgenden
Gründen nicht zum Erfolg verhelfen: Zur Ermittlung der Grundlagen
für die Feststellung der Höhe der Einkünfte der bw. G. für
das Jahr 2002 ist die Bekanntgabe der maßgeblichen Einnahmen
des Jahres 2002 (erzielte
Mieteinnahmen, sonstigen Einnahmen) und aller mit der Vermietung
zusammenhängenden Ausgaben im
Jahr 2002 unerlässlich. Der Hinweis auf die erzielten Einnahmen und
auf die Ausgaben in den Vorjahren kann diese Angaben keineswegs
ersetzen. Auf Grund der langjährigen Vermietung des betreffenden
Mietobjektes musste der Vertreterin der bw. G. auch bewusst sein, dass sie die
Verpflichtung zur Abgabe (unter anderem) von Erklärungen zur Feststellung
von Einkünften solange trifft, solange sie an der Vermietungsgemeinschaft
tatsächlich beteiligt ist und als Vertreterin für diese bestellt ist.
Nach den Angaben von Frau Mag. D. hat sie ihren Hälfteanteil an der
vermieteten Liegenschaft im Jahr 2003 verkauft und die Agenden der
Hausabrechnung "im Frühjahr" der
Erwerberin ihres Hausanteiles übergeben. Sie verfüge daher über
keinerlei Unterlagen über die Hausabrechnung und könne daher keine
Steuererklärungen erstellen.
Nach § 126 Abs 2 BAO in Verbindung mit
Abs 3 leg. cit. besteht bei Erzielung von Vermietungseinkünften die
Verpflichtung zur Aufzeichnung von Einnahmen und Ausgaben (Werbungskosten)
für Zwecke der Erhebung der Abgaben vom Einkommen und vom
Ertrag. Gemäß
§ 188 BAO werden unter anderem
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung einheitlich und gesondert
festgestellt, wenn an diesen Einkünften mehrere Personen beteiligt sind.
In § 43 EStG wird die Verpflichtung der zur Vertretung einer
Gesellschaft oder Gemeinschaft befugten Personen normiert, eine
Steuerklärung zur einheitlichen Feststellung der Einkünfte der
einzelnen Beteiligten abzugeben, wenn die Einkünfte nach § 188
BAO einheitlich und gesondert festzustellen sind.
Alle diese Verpflichtungen mussten der Vertreterin der bw.
G. bekannt sein, da sie die steuerliche Vertretung der Vermietungsgemeinschaft
schon viele Jahre lang wahrnahm. Es wäre daher ihre Verpflichtung gewesen,
vor Übergabe der Unterlagen für die Hausabrechnung 2002 an die
Erwerberin ihres Hälfteanteiles im Jahr 2003 entsprechend dafür
vorzusorgen, dass ihr die Unterlagen für die Erstellung einer Einnahmen-
Ausgabenrechnung und der Steuererklärungen zur Verfügung stehen (etwa
durch Anfertigung von Belegkopien, durch vertragliche Vereinbarung mit der
Erwerberin, dass diese die Unterlagen bei Bedarf zur Verfügung zu stellen
habe u. dgl.). Auch bei Fehlen entsprechender Vereinbarungen mit der Erwerberin
wäre es der Vertreterin der bw. G. zumutbar die Käuferin zu ersuchen,
die erforderlichen Unterlagen, die für die Erstellung der für
steuerliche Zwecke notwendigen Aufzeichnungen notwendig sind (deren Umfang im
Übrigen nicht besonders groß ist, da es sich lediglich um ein
Vermietungsobjekt handelt) kurzfristig zur Verfügung zu stellen bzw. die
Anfertigung von Belegkopien zu ermöglichen.
Die Behauptung der Vertreterin der bw. G., es wäre
faktisch unmöglich, an die für die Erfüllung der steuerlichen
Verpflichtungen für das Jahr 2002 erforderlichen Unterlagen zu gelangen,
sind aus diesen Gründen nicht nachvollziehbar und somit
unglaubwürdig. Somit kann der Argumentation in der Berufung insoweit
nicht gefolgt werden.
Allerdings ist der angefochtene Zurücknahmebescheid
aus anderen Gründen rechtswidrig ergangen und daher aufzuheben: Nach
dem Wortlaut des Mängelbehebungsauftrages vom 14.06.2004 wurde die Behebung
der fehlenden Erklärung hinsichtlich der beantragten
Bescheidänderungen (§ 250 Abs 1 lit. c BAO) gefordert und in
einem Klammerausdruck dazu wörtlich
ausgeführt: "Abgabe einer
Umsatzsteuerklärung und Erklärung der Einkünfte von
Personengesellschaften - Gemeinschaften". Im Schreiben des
Finanzamtes vom 4.08.2004 betreffend die Fristverlängerung für die
Durchführung des Mängelbehebungsauftrages wird wörtlich
ausgeführt: "Die Frist zur Abgabe
der Umsatzsteuererklärung und Erklärung der Einkünfte von
Personengesellschaften- Gemeinschaften für das Veranlagungsjahr 2002 wird
bis 20.08.2004 verlängert." Der objektive
Erklärungsinhalt des Mängelbehebungsauftrages war demnach eindeutig
darauf gerichtet, die fehlende Erklärung der beantragten
Bescheidänderungen durch Vorlage
der angeführten Steuererklärungen einzufordern.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes
dürfen jedoch Mängelbehebungsaufträge nicht zur Beibringung von
Beweismitteln oder zur Vorlage von Steuererklärungen erteilt werden (siehe
Ritz, Bundesabgabenordnung -
Kommentar2, Tz. 7
zu § 275 und die dort zitierte Judikatur des VwGH). Diese Ansicht
begründet das Höchstgericht damit, dass die Vorlage von
Steuererklärungen (und Steuerbilanzen) nicht zu den in § 250
Abs 1 BAO umschriebenen Erfordernissen einer Berufung zählt. Aus
diesen Unterlagen könnten zwar die in lit b bis lit d dieser Gesetzesstelle
umschriebenen Erfordernisse (Bezeichnung der angefochtenen Punkte, beantragte
Bescheidänderungen und die Berufungsbegründung) hervorgehen, dies
müsse aber nicht zwingend der Fall sein. Vor allem aber müsse der
Abgabepflichtige die Möglichkeit haben, diesen Erfordernissen auch auf
andere Weise - insbesondere durch hinreichend ausgeführte
Schriftsätze - nachzukommen. Die Möglichkeit dazu müsse ein
dem Gesetz entsprechender Mängelbehebungsauftrag bieten. Im
Berufungsverfahren gehe es nämlich nicht so sehr um die Abgabe von
Steuererklärungen, sondern in erster Linie darum, einem Abgabenbescheid
gezielte, einer sachlichen Behandlung zugängliche Einwände
entgegenzusetzen (siehe VwGH vom 14.10.1980, 1001/79). Nach dem eben
angeführten Erkenntnis des VwGH vom 14.10.1980 entspricht ein
Mängelbehebungsauftrag, der die Vorlage von Steuererklärungen fordert,
nicht der Bestimmung des § 275 BAO. Auf der Grundlage eines derartigen
Auftrages ist daher nach dieser Rechtsprechung die Erlassung eines
Feststellungsbescheides, mit dem im Sinne des § 275 BAO ausgesprochen
wird, dass Berufung als zurückgenommen gilt nicht zulässig.
Der angefochtene Zurücknahmebescheid gem.
§ 275 BAO (betreffend die Berufung gegen den
Einkünftefeststellungsbescheid für 2002) erweist sich aus diesen
Gründen als rechtswidrig und war somit aufzuheben.
Linz, am 4.
Oktober 2005
Normen und Schlagworte
- § 275 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 250 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0129-L/05
- Stammnummer
- 18865
- Gültig
- 04.10.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF