Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1513-W/05
Aufwendungen für Bücherregale im Arbeitszimmer einer AHS-Lehrerin als Werbungskosten
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1513-W/05vom 30.09.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Der Umstand, dass eine AHS-Lehrerin über keinen anderen adäquaten Aufbewahrungsbereich für ihre Unterlagen wie Fachliteratur und Unterrichtsbücher verfügt, weist das im Wohnungsverband gelegene Zimmer, in dem Bücherregale aufgestellt sind, nicht zwangsläufig als Mittelpunkt ihrer gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit aus (vgl. VwGH 19.12.2000, 99/14/0283, 2.6.2004, 2003/13/0166).
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen der Bw., vertreten
durch Causa Wirtschaftstreuhand GmbH,, gegen die Einkommensteuerbescheide
für die Jahre 1999 bis 2003 des Finanzamtes für den 12., 13., 14.
Bezirk und Purkersdorf entschieden:
Die
Berufungen werden als unbegründet abgewiesen.
Die
angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem
Wirtschaftstreuhänder unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Die Bw. ist AHS-Lehrerin. In
den Einkommensteuerbescheiden wurden die über die Absetzung für
Abnutzung geltend gemachten Anschaffungskosten für Regale mit der
Begründung, es handle sich um Einrichtungsgegenstände, deren Ausgaben
bzw. Aufwendungen nicht zu den Werbungskosten i.S.d. § 16 EStG
zählen, ausgeschieden.
Das Finanzamt anerkannte
die diesbezüglichen Werbungskosten nicht und begründete dies in den
Einkommensteuerbescheiden für die Berufungsjahre damit,
dassdie Ausgaben für
Einrichtungsgegenstände (z,B. Regale) nicht zu den Werbungskosten im Sinne
des § 16 EStG 1988 zählen würden.
Die Bw. brachte gegen die
Einkommensteuerbescheide 1999, 2001 und 2002 Berufung mit folgender
Begründung ein: Die Bw. unterrichte Deutsch und Englisch am
Gymnasium für B. Bei dem Schulgebäude handle es sich um ein doppelt
belegtes Schulgebäude, das von zwei unabhängig von einander agierenden
Schulen - dem Gymnasium für B und dem BRG X -
genutzt werde. Die Doppelbelegung habe zur Folge, dass sämtliche
Räumlichkeiten von der einen Schule vormittags und von der anderen Schule
nachmittags genutzt werden würden. Aufgrund der Doppelbelegung gäbe es
in der Schule für die Lehrer keinerlei Stauraum, was zur Folge habe, dass
die Lehrer sämtliches Unterrichtsmaterial aus der Schule mit nach Hause
nehmen müssten, und Materialien wie Fachliteratur und
Unterrichtsbücher, die üblicherweise im Lehrerzimmer aufbewahrt werden
könnten, in den privaten Wohnräumen lagern müssten.
Gerade der Sprach- bzw.
Fremdsprachunterricht bringe viel Literatur mit sich, da lebende Fremdsprachen
einerseits einer ständigen Veränderung unterworfen seien, und
andererseits die Betreuung von Maturanten es erforderlich mache jene
Bücher, die die Schüler auf ihre Leseliste setzten auch selbst zu
lesen. Darüber hinaus würden Wörterbücher und auch
Grammatikbücher benötigt, um mit den darin enthaltenen
Grammatikübungen den Lehrstoff zu festigen.
Auf Grund der Fülle an
Fachliteratur, die sich im Laufe der Jahre angesammelt habe, habe die Bw. im
Jahr 1999 Regale im Wert von ATS 43.647,00 (Anmerkung: laut Aktenlage
ATS 43.467,00) angeschafft, die sie nur für schulische Zwecke, also
Fachliteratur und Hausübungs- bzw. Schularbeitsunterlagen nutze, nicht
jedoch für private Zwecke.
In der Berufung
hinsichtlich der Jahre 2000 und 2003 merkte die Bw. an, dass die
Ausführungen auch als Ergänzung zum Vorlageantrag der Berufung
hinsichtlich 1999, 2001 und 2002 gelten sollten:
Wie bereits in der Berufung hinsichtlich der
Einkommensteuerbescheide für 1999, 2001 und 2002 ausgeführt worden
sei, seien in den Einkommensteuerbescheiden die über die Absetzung für
Abnutzung geltend gemachten Anschaffungskosten für Regale mit der
Begründung, es handle sich um Einrichtungsgegenstände, deren
Anschaffungskosten nicht zu den Werbungskosten i.S.d. § 16 EStG
zählen würden, nicht als Betriebsausgaben anerkannt. Die Bw.
unterrichte Englisch und Deutsch am Gymnasium für B. In dem
Schulgebäude seien zwei unabhängig von einander agierende Schulen
untergebracht - nämlich das Gymnasium für B und das
Gymnasium und Bundesrealgymnasium X, weshalb sämtliche Räumlichkeiten
vormittags von der einen und nachmittags von der anderen Schule genutzt werden
würden. Diese für einen reibungslosen Schulbetrieb und den
Lehrkörper ohnehin schon unangenehme Doppelbelegung des Schulgebäudes
habe zur Folge, dass es in der Schule für die Lehrer beider Lehrkörper
keinerlei geeignete Möglichkeiten gäbe, sämtliches -
auch schuleigenes - Unterrichtsmaterial
aufzubewahren. Würden schuleigene Lehr- und Lernbehelfe sowie
solche, die dem Lehrer persönlich gehörten, in den meisten Schulen
üblicherweise im Lehrerzimmer aufbewahrt, bestehe im konkreten Fall der
Zwang, diese Unterrichtsutensilien -
entschädigungslos - mit in den privaten Wohnraum zu nehmen, da
die Schule keine geeigneten Möglichkeiten einer sicheren Verwahrung
beistellen könne.
Als Nachweis der Ausführungen legte die Bw. eine
Bestätigung der Schule über die bestehende Doppelnutzung des
Schuldgebäudes bei: Es wurde bestätigt, dass das
Schulgebäude von 2 personell getrennten Lehrkörpern (je ca. 60
Personen) zeitlich gestaffelt benutzt werde. Das habe zur Folge, dass die
Arbeitstische im Konferenzzimmer von den LehrerInnen der Abendschule erst ab 16h
benutzt werden könnten, und nach Unterrichtsschluss gänzlich zu
räumen seien. Wegen des akuten Platzmangels gäbe es auch keine
Aufbewahrungsmöglichkeit von privat angeschafften Unterrichtsmaterialien
der LehrerInnen im Gebäude. Im Gegenteil müssten sogar Teile
der Lehrerbibliothek dezentral geführt werden, dh. es sei erlaubt und
erwünscht, dass schuleigene Bücher, DVD´s, Videos etc. von
denjenigen Lehrkräften, die sie im Unterricht einsetzten, zu Hause verwahrt
werden würden.
In den
Berufungsvorentscheidungen für die Jahre 1999, 2001 und 2002 führte
die Abgabenbehörde I. Instanz Folgendes aus: Die
Anschaffungskosten für Bücherregale stellen nach dem zweifelsfreien
Wortlaut des § 20 Abs. 1 Z 2 lit.d EStG 1988 als
Einrichtungsgegenstände Kosten der privaten Lebensführung dar, die
nicht abzugsfähig sind. Die Zuordnung der Regale zu den
Einrichtungsgegenständen erfolgt nach der Verkehrsauffassung in
typisierender Betrachtungsweise. Die gesetzliche Ausnahme vom Ausschluss der
Abzugsfähigkeit (ein allfälliges Arbeitszimmer als Mittelpunkt der
gesamten beruflichen Tätigkeit) liegt bei einer Lehrerin nicht vor. Die
Berufung wurde daher vom Finanzamt als unbegründet abgewiesen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Zu den als Werbungskosten geltend gemachten Regalen
(Bücherregalen) wird wie folgt ausgeführt:
Gemäß
§ 20 Abs. 1 Z. 2
lit. d EStG 1988, in der Fassung des
Strukturanpassungsgesetzes 1996, dürfen Aufwendungen oder Ausgaben
für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer und dessen Einrichtung
sowie für Einrichtungsgegenstände in der Wohnung nicht bei den
einzelnen Einkünften abgezogen werden. Bildet ein im Wohnungsverband
gelegenes Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und
beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen, sind die darauf entfallenden
Aufwendungen und Ausgaben einschließlich der Kosten seiner Einrichtung,
abzugsfähig.
Das Vorbringen, die Bw. sei auf die Regale in ihrem
privaten Wohnraum bzw. allenfalls in einem im Wohnungsverband gelegenen Zimmer
angewiesen, weil ihr in der Schule aufgrund der Doppelbelegung des
Schulgebäudes keinerlei Stauraum zur Verfügung gestellt werde, was zur
Folge habe, dass die Lehrer sämtliches Unterrichtsmaterial aus der Schule
mit nach Hause nehmen müssten, und Materialien und Fachliteratur wie
Unterrichtsbücher, Wörterbücher und Grammatikbücher, sowie
Bücher auf der Schülerleseliste, die üblicherweise im
Lehrerzimmer aufbewahrt werden könnten, in den privaten Wohnräumen
lagern müssten, führt nicht zu einer Anerkennung der Ausgaben als
Werbungskosten im Sinne des § 16 EStG 1988.
Dass die Bw. auf die Regale zur Ausübung ihrer
beruflichen Tätigkeit angewiesen sei, weil ihr in der Schule, an der sie
unterrichtet, kein adäquater Stauraum zur Verfügung gestellt werde,
führt nicht automatisch zur Anerkennung der darauf entfallenden
Aufwendungen. Der Umstand, dass sie über keinen anderen adäquaten
Aufbewahrungsbereich für ihre Unterlagen wie Fachliteratur und
Unterrichtsbücher verfügt, weist das im Wohnungsverband gelegene
Zimmer, in dem die Regale aufgestellt sind, nicht zwangsläufig als
Mittelpunkt ihrer gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit aus
(vgl. VwGH 19.12.2000, 99/14/0283, 2.6.2004, 2003/13/0166). Analog zur
diesbezüglichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinsichtlich
der Nichtabzugsfähigkeit der Aufwendungen für das Arbeitszimmer von
Lehrern sind auch die streitgegenständlichen Regale in einem im
Wohnungsverband gelegenen Zimmer nicht anzuerkennen. Angemerkt wird, dass die
Bw. Aufwendungen für ein Arbeitszimmer nicht geltend gemacht hat, sondern
lediglich Ausgaben für Regale.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom
20.1.1999, 98/13/0132, ausgesprochen hat, ist der Mittelpunkt einer
Lehrtätigkeit nach der Verkehrsauffassung zweifellos jener Ort, an dem die
Vermittlung von Wissen und technischem Können selbst erfolgt. Eine solche
Lehrtätigkeit kann naturgemäß nicht in einem im häuslichen
Wohnungsverband befindlichen Arbeitszimmer des an öffentlichen
Einrichtungen unterrichtenden Lehrers vorgenommen werden. Auch wenn für die
Lehrtätigkeit eine Vorbereitungszeit sowie eine Zeit für die
Beurteilung vorzulegender schriftlicher Arbeiten der Schüler erforderlich
ist, so stellt die Ausübung dieser Tätigkeit - wie immer sie auch
vorgenommen wird - nicht den Mittelpunkt der Lehrtätigkeit, also die
unmittelbare Vermittlung von Wissen und Können an den Schüler, dar
(vgl. VwGH 26.5.1999, 98/13/0138).
Da somit auch im vorliegenden Fall nicht davon ausgegangen
werden kann, dass der private Wohnraum bzw. das (Arbeits)Zimmer in der Wohnung
der Bw. den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen
Tätigkeit der Bw. bildet, waren die Voraussetzungen der angeführten
Gesetzesstelle für die Abzugsfähigkeit der Aufwendungen für das
Arbeitszimmer nicht erfüllt.
Gem. § 20 Abs. 1 Z 2 lit. d EStG 1988 sind Ausgaben
bzw. Aufwendungen für Einrichtungsgegenstände der Wohnung, wozu auch
die berufungsgegenständlichen Regale zu zählen sind, nicht
abzugsfähig.
Es ist daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Normen und Schlagworte
- § 20 Abs. 1 Z 2 lit. d EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
AHS-LehrerinWerbungskostenArbeitszimmerBücherregaleFachliteraturMittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1513-W/05
- Stammnummer
- 18858
- Gültig
- 30.09.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF