Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0050-K/04
Steuerpflicht einer Unfallrente im Jahr 2003
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0050-K/04vom 03.10.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des F.P., Arbeiter, geb. 1956, 9.W, vom
13. April 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes St. Veit an der Glan,
vertreten durch ADir Manfred Hütter, vom 31. März 2004 betreffend
Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2003 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
F.P. (in der Folge Bw.) bezog im Jahr 2003 Einkünfte
aus nichtselbständiger Arbeit.
Auf Grund der vom Bw. eingereichten Erklärung zur
Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung erließ das Finanzamt am 31.
März 2004 einen Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2003, in dem es
die von der Bezug auszahlenden Stelle gemeldeten steuerpflichtigen Bezüge
sowie eine Unfallrente von der allgemeinen Unfallversicherungsanstalt,
Landesstelle Graz, in Höhe von € 5.277,00 (laut Lohnzettel, Kennzahl
245) als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit versteuerte.
In der gegen diesen Einkommensteuerbescheid 2003 am 13.
April 2004 beim unabhängigen Finanzsenat eingebrachten Berufung vom 9.
April 2004 brachte der Bw. vor, dass die Besteuerung der Unfallrente
(Invaliditätsrente) gegen verfassungsrechtliche Grundsätze
verstoße und von ihm als äußerst ungerecht und unangemessen
empfunden werde. Nachdem schon die in der Vergangenheit vorgenommene Besteuerung
seiner Unfallrente wieder aufgehoben worden sei, erwarte er sich auch für
das Jahr 2003 eine entsprechende Entscheidung und verweise auf die seinerzeit
vorgebrachten Argumente. Er beantrage die Durchführung einer
mündlichen Verhandlung.
Seinen Antrag auf Durchführung einer mündlichen
Verhandlung zog der Bw. am 29. September 2005 fernmündlich
zurück.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist im gegenständlichen Fall, ob die
Unfallrente, die der Bw. von der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt,
Landesstelle Graz, bezogen hat, im Streitjahr 2003 steuerfrei zu behandeln ist
oder nicht.
Bezüge aus einer gesetzlichen Unfallversorgung
zählen gemäß
§ 25 Abs. 1 Z 1 lit. c EStG 1988 zu den
Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit.
Bis 31. Dezember 2000 waren Bezüge aus einer
gesetzlichen Unfallversorgung nach der Gesetzesbestimmung des § 3 Abs. 1 Z
4 lit. c EStG 1988 von der Einkommensteuer befreit.
Mit Artikel 7 Z 2 des Budgetbegleitgesetzes 2001, BGBl. I
Nr. 142/2000 (herausgegeben am 29. Dezember 2000), wurde die lit. c des § 3
Abs. 1 Z 4 EStG 1988 mit Wirkung vom 1. Jänner 2001 aufgehoben. Mit
Artikel I Z 1a des Euro-Steuerumstellungsgesetzes, BGBl. I Nr. 59/2001, wurde
bei § 3 Abs. 1 Z 4 EStG 1988 mit Wirkung ab 27. Juni 2001 eine neue lit. c
mit folgendem Wortlaut eingefügt: Von der Einkommensteuer sind
befreit:...."Erstattungsbeiträge für Kosten im Zusammenhang mit der
Unfallheilbehandlung oder mit Rehabilitationsmaßnahmen, weiters einmalige
Geldleistungen, soweit nicht Ansprüche auf laufende Zahlungen abgefunden
werden, aus einer gesetzlichen Unfallversorgung sowie dem Grunde und der
Höhe nach gleichartige Beträge aus einer ausländischen
gesetzlichen Unfallversorgung, die einer inländischen gesetzlichen
Unfallversorgung entspricht, oder aus Versorgungs- und
Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig
Erwerbstätigen". Demzufolge waren laufende Leistungen aus einer
gesetzlichen Unfallversorgung nicht mehr von der Befreiungsbestimmung des §
3 Abs. 1 Z 4 EStG 1988 erfasst, sondern galten diese ab 1. Jänner 2001
gemäß
§ 25 Abs. 1 Z 1 lit. c leg.cit. als steuerpflichtige
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.
Mit einem auf Artikel 140 Abs. 1 zweiter Satz B-VG
gestützten Antrag begehrten Nationalratsabgeordnete, der
Verfassungsgerichtshof möge in § 3 Abs. 1 Z 4 lit. c EStG 1988 idF
BGBl. I Nr. 59/2001 die Ausdrücke "einmalige" sowie "soweit nicht
Ansprüche auf laufende Zahlungen abgefunden werden" als verfassungswidrig
aufheben.
Unter G 85/02 ist das Erkenntnis des
Verfassungsgerichtshofes vom 7. Dezember 2002 mit folgendem Spruch
ergangen:
"I. In § 3
Abs. 1 Z 4 lit. c des Bundesgesetzes vom 7. Juli 1988 über die Besteuerung
des Einkommens natürlicher Personen (Einkommensteuergesetz 1988 - EStG
1988), BGBl. Nr. 400, in der Fassung des Art. I Z 1a des
Euro-Steuerumstellungsgesetzes - EuroStUG 2001, BGBl. I Nr. 59/2001,
werden das Wort "einmalige" sowie die Wortfolge "soweit nicht Ansprüche auf
laufende Zahlungen abgefunden werden" als verfassungswidrig
aufgehoben.
Die Aufhebung
tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2003 in Kraft.
Die
aufgehobenen Teile der Gesetzesbestimmung sind für die Bemessung der
Einkommensteuer der Jahre 2001 und 2002 nicht mehr anzuwenden, soweit die aus
der seit 1. Jänner 2001 geltenden Besteuerung von Bezügen aus einer
gesetzlichen Unfallversicherung oder aus einer gesetzlichen Unfallversorgung
entstandene Mehrbelastung nicht nach den Bestimmungen der §§ 33 ff des
Bundesbehindertengesetzes, BGBl. Nr. 83/1990 in der Fassung des Art. 1 des
Bundesgesetzes, mit dem das Bundesbehindertengesetz, das
Behinderteneinstellungsgesetz und das Bundesfinanzgesetz 2001 geändert
werden, BGBl. I Nr. 60/2001, abgegolten worden ist.
Der
Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im
Bundesgesetzblatt I verpflichtet.
II. Im übrigen wird der Antrag
abgewiesen."
In seinem Erkenntnis führte der Verfassungsgerichtshof
im Wesentlichen aus: Die Einbeziehung der Unfallrenten (Versehrtenrenten) in die
Einkommensbesteuerung sei prinzipiell nicht verfassungswidrig. Dem Gesetzgeber
stehe es offen, die Versehrtenrente unter Bedachtnahme auf ihre
eigenständige Rechtsnatur in die Einkommensbesteuerung miteinzubeziehen.
Eine Ausnahme von der Steuerpflicht sei auch nicht im Hinblick auf die
schadenersatzrechtliche Funktion der Rente geboten. Auch Entschädigungen
für entgehende Einnahmen einschließlich des Krankengeldes und
vergleichbarer Leistungen (§ 32 Z 1 lit. a EStG 1988) sowie wiederkehrende
Bezüge und Renten (§ 29 Z 1 EStG 1988) würden zu den
steuerpflichtigen Einkünften zählen. Auch wenn man davon ausgehe, dass
die Versehrtenrente einen Verdienstentgang auf Grund eines Arbeitsunfalls oder
einer Berufskrankheit ausgleiche, entspreche es durchaus der Systematik des
Einkommensteuerrechtes, die Bezüge aus einer gesetzlichen Unfallversorgung
nicht anders zu behandeln als einkommensersetzende Schadensrenten. Auch der
Blick auf andere sozialpolitische Funktionen könne die Bedenken des
Antragstellers nicht erhärten. Die Versehrtenrente sei eine öffentlich
rechtliche Transferleistung, die ungeachtet dieser Funktionen mit einer nicht
wiederkehrenden einkommensteuerfreien Schadenersatzleistung nicht vergleichbar
sei. Dem Geschädigten werde vielmehr ein Ausgleich für eine Minderung
der Erwerbsfähigkeit gewährt, der von einem fiktiven
Schadenersatzanspruch vollkommen losgelöst sei. Der Gesetzgeber
habe aber dadurch, dass er die bezeichneten Bestimmungen ohne jede
einschleifende Übergangsbestimmung und "überfallsartig"
eingeführt habe, gegen den aus dem allgemeinen Gleichheitssatz
erfließenden Grundsatz des Vertrauensschutzes verstoßen. § 3
Abs. 1 Z 4 lit. c EStG 1988 (idF des Euro-Steuerumstellungsgesetzes, BGBl. I Nr.
59/2001) sei (teilweise) als verfassungswidrig aufzuheben gewesen, da bestehende
Einkommen plötzlich dadurch gekürzt worden seien, dass ein bisher
steuerfrei belassener Teil des Einkommens ohne Übergangsregelung voll in
die Einkommensteuerpflicht miteinbezogen worden sei. Der Härteausgleich im
Rahmen des Bundesbehindertengesetzes sei darauf ohne Einfluss gewesen. Eine
Maßnahme, durch die Einkommen monatlich um mindestens 10% absinken
würden, könne nicht als geringfügiger Eingriff qualifiziert
werden. Durch den für die Betroffenen ohne Übergangszeitraum
erfolgten Eingriff des Gesetzgebers sehe sich der Verfassungsgerichtshof
veranlasst, von der Befugnis des Artikel 140 Abs. 7 zweiter Satz B-VG Gebrauch
zu machen und auszusprechen, dass die aufgehobenen Teile des § 3 Abs. 1 Z 4
lit. c EStG 1988 für Einkommensteuerbemessungen betreffend die Jahre 2001
und 2002 (unter Bedachtnahme auf mittlerweile durchgeführte Abgeltungen
nach dem Bundesbehindertengesetz) nicht mehr anzuwenden seien. Zum
Anderen sei eine Frist bis 31. Dezember 2003 zu setzen, um allfällige
legistische Vorkehrungen zu ermöglichen. Dieser Ausspruch stütze sich
auf Artikel 140 Abs. 5 vorletzter und letzter Satz B-VG.
Die Behandlung einer weiteren Beschwerde gegen eine
Berufungsentscheidung (des unabhängigen Finanzsenates) betreffend
Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2003, mit der erneut die
Verfassungswidrigkeit der die Einkommensteuerpflicht von Versehrtenrenten
begründenden, mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes
Vfslg. 16.754/2002 (das ist jenes vom 7. Dezember 2002, G 85/02) unter
Fristsetzung bis 31. Dezember 2003 aufgehobenen Teile des § 3 Abs. 1 Z
4 lit. c EStG 1988 (idF BGBl. I Nr. 59/2001) behauptet wurde, hat der
Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 7. Juni 2005, B 375/05, abgelehnt.
In der Begründung führte er aus, dass ein unter Fristsetzung
aufgehobenes Gesetz auf alle bis zum Ablauf dieser Frist verwirklichten
Sachverhalte mit Ausnahme des Anlassfalles anzuwenden sei (Artikel 140 Abs. 7
letzter Satz B-VG), eine als verfassungswidrig erkannte Gesetzesstelle nicht
neuerlich Gegenstand eines Gesetzprüfungsverfahrens sein könne sowie
das (Beschwerde)Vorbringen auch die Verletzung eines anderen
verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes oder die Verletzung in einem
sonstigen Recht wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes als so wenig
wahrscheinlich erkennen lasse, sodass die Beschwerde keine hinreichende Aussicht
auf Erfolg habe.
Gemäß Artikel 140 Abs. 5 B-VG tritt die
Aufhebung eines Gesetzes mit Ablauf des Tages der Kundmachung (der Aufhebung
durch ein Erkenntnis) in Kraft, wenn der Verfassungsgerichtshof für das
Außerkrafttreten eine Frist bestimmt. Diese Frist darf 18 Monate nicht
überschreiten. Hat der Verfassungsgerichtshof in einem aufhebenden
Erkenntnis eine Frist nach der angeführten Gesetzesbestimmung gesetzt, so
ist das Gesetz auf alle bis zum Ablauf dieser Frist verwirklichten
Tatbestände mit Ausnahme des Anlassfalles anzuwenden.
Nach Artikel 140 Abs. 7 letzter Satz B-VG ist das
aufgehobene Gesetz auf die vor der Aufhebung verwirklichten Tatbestände
(mit Ausnahme des Anlassfalles) weiterhin anzuwenden, sofern der
Verfassungsgerichtshof nicht in seinem aufhebenden Erkenntnis Anderes
ausspricht.
Der gegenständliche Fall ist kein Anlassfall, sodass
Artikel 140 Abs. 7 B-VG zum Tragen kommt. Für den Berufungszeitraum hat der
Gesetzgeber trotz eingeräumter "Reparaturfrist" (bis 31. Dezember 2003) die
Gesetzesbestimmung des § 3 Abs. 1 Z 4 lit. c EStG 1988 idF des
Euro-Steuerumstellungsgesetzes unverändert belassen, sodass diese für
das Jahr 2003 weiterhin zur Anwendung zu kommen hat. Im Jahre 2003 sind daher
alle bezahlten Unfallrenten - und somit auch die vom Bw. bezogene -
in die Einkommensteuerpflicht miteinzubeziehen.
Wenn der Bw. in seiner Berufung vorbringt, dass die
Besteuerung der Unfallrente gegen verfassungsrechtliche Grundsätze
verstoße, so ist dazu auf die Ausführungen des
Verfassungsgerichtshofes im bereits zitierten Beschluss vom 7. Juni 2005, B
375/05, zu verweisen. Im Übrigen kommt der Abgabenbehörde keine
Kompetenz zur Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit von
Gesetzen zu; eine Auseinandersetzung mit den im Verfahren vor dem
Verfassungsgerichtshof vorgebrachten Argumenten muss daher in diesem Verfahren
unterbleiben.
Der unabhängige Finanzsenat hat daher keine
Möglichkeit dem Begehren des Bw. näher zu treten. Der angefochtene
Bescheid wurde vom Finanzamt der geltenden Rechtslage entsprechend erlassen.
Es war spruchgemäß zu entscheiden.
Klagenfurt,
am 3. Oktober 2005
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 1 Z 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 25 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0050-K/04
- Stammnummer
- 18844
- Gültig
- 03.10.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF