Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/1207-L/04
Doppelstudium, Wechsel der für den Familienbeihilfenbezug maßgeblichen Studienrichtung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1207-L/04vom 03.10.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom 12. Juli 2004 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr vom 18. Juni 2004
betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen
für den Zeitraum 1. März 2004 bis 30. April 2004
entschieden:
Der Berufung wird Folge
gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Der Sohn der Berufungswerberin, B., geboren xx, betreibt
seit dem Wintersemester 1998/99 an der X das Instrumentalstudium Hauptfach
Trompete und zusätzlich seit dem Wintersemester 1999/2000
Instrumentalpädagogik Hauptfach Trompete. Für Zwecke des
Familienbeihilfenbezugs wurde die Studienrichtung Instrumentalpädagogik als
Hauptstudium angegeben. Da B. im Sommersemester 2004 in dieser Studienrichtung
nicht inskribiert war, forderte das Finanzamt die für die Monate März
und April 2004 bereits ausbezahlte Familienbeihilfe und die
Kinderabsetzbeträge mit Bescheid zurück.
Dagegen wurde Berufung eingebracht, die im Wesentlichen
folgendermaßen begründet wurde: Der Sohn hätte bereits im
letzten Jahr des Gymnasiums mit dem Konzertfachstudium Trompete begonnen und
seither dieses Studium mit regelmäßigem Erfolgsnachweis ohne
Unterbrechung betrieben. Das Instrumentalpädagogikstudium hätte er
später aufgenommen, um ein zweites Standbein zu haben. Die Unterbrechung
sei deshalb erfolgt, da er ein für das Konzertfachstudium nützliches
Orchesterpraktikum in S absolviere und daher oft nicht in L sein könne. Es
sei ihm nicht bewusst gewesen, dass die Angabe seiner Studiennummer eine Wertung
in Haupt- und Nebenstudium bedeutet hätte, in Wirklichkeit betreibe er zwei
gleichwertige, parallel laufende Ausbildungsformen auf dem Instrument Trompete.
Da der Sohn ununterbrochen im Konzertfach Trompete inskribiert war und diese
Berufsausbildung noch nie unterbrochen hatte, bestehe nach Ansicht der
Berufungswerberin weiterhin Anspruch auf Familienbeihilfe.
Nach abweisender Berufungsvorentscheidung, in der darauf
hingewiesen wurde, dass sich bei einem Doppelstudium die Studienzeit nach dem
vom Studierenden angegebenen Studium berechne, wurde im Vorlageantrag neuerlich
erklärt, dass der Sohn praktisch eine umfassende Berufsausbildung am
Instrument Trompete mit zweifachem Schwerpunkt (Orchestermusiker bzw. Lehrer)
absolviere und in diesem Sinn seine Ausbildung nie unterbrochen hätte.
Vorgelegt wurden die Studienpläne, um nachzuweisen, wie viele der
absolvierten Fächer für beide Studien gelten. Auch eine
Bestätigung der Schule wurde vorgelegt, dass sich die beiden
Studienpläne in Hinblick auf die Lehrveranstaltungen vielfach decken.
Im Zuge des weiteren Berufungsverfahrens ergänzte die
Berufungswerberin ihre Eingaben noch durch eine Auflistung der anrechenbaren
Lehrveranstaltungen aus dem Instrumentalpädagogikstudium für das
Konzertstudium. Erhebungen bei der Universität ergaben überdies, dass
die vorgesehene Studienzeit beim Instrumentalstudium bisher nicht
überschritten wurde.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 2 Abs.
1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz 1967 haben Personen Anspruch auf
Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch
nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem
erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den
Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei
volljährigen Kindern, die eine in § 3 des
Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl.Nr. 305, genannte Einrichtung
besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die
vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder
die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr
überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit
absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet
werden.
§ 2 Abs. 1 lit.b
leg.cit. ordnet weiter an, dass bei einem Studienwechsel die in § 17
Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr 305, angeführten Regelungen
auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe gelten. Durch diesen Verweis
wird die genannte Bestimmung des Studienförderungsgesetzes zur Feststellung
des Studienerfolges in das Familienbeihilfenrecht übernommen. In ihren
für den gegenständlichen Fall wesentlichen Teilen lautet diese
Bestimmung folgendermaßen:
Abs. 1: Ein günstiger
Studienerfolg liegt nicht vor, wenn der Studierende
1. das Studium öfter als
zweimal gewechselt hat oder
2. das Studium nach dem jeweils
dritten inskribierten Semester (nach dem zweiten Ausbildungsjahr) gewechselt hat
oder
3. nach einem Studienwechsel
aus dem vorhergehenden Studium keinen günstigen Studienerfolg nachgewiesen
hat, bis zum Nachweis eines günstigen Studienerfolges aus dem neuen
Studium.
Gemäß Abs. 2
gilt unter anderem nicht als Studienwechsel im Sinne des Abs. 1: Studienwechsel,
bei welchem die gesamten Vorstudienzeiten für die Anspruchsdauer des
nunmehr betriebenen Studiums berücksichtigt werden, weil sie dem nunmehr
betriebenen Studium auf Grund der besuchten Lehrveranstaltungen und absolvierten
Prüfungen nach Inhalt und Umfang der Anforderungen gleichwertig sind,
Abs. 4 lautet: Ein
Studienwechsel im Sinne des Abs. 1 Z 2 ist nicht mehr zu beachten, wenn der
Studierende in dem nunmehr gewählten Studium so viele Semester wie in den
vor dem Studienwechsel betriebenen Studien zurückgelegt hat.
Auf Grund der zitierten
Bestimmungen des Familienlastenausgleichsgesetzes ist somit die Gewährung
der Familienbeihilfe vom Studienerfolg abhängig. Betreibt der Studierende
zwei Studienrichtungen in Form eines Doppelstudiums, dann ist für den
Familienbeihilfenbezug die Studienrichtung maßgebend, die vom Studierenden
als solche bezeichnet wird. Erklärt der Studierende in der Folge die andere
Studienrichtung als maßgebend, kommt dies einem Studienwechsel gleich.
Diese Situation ist im
vorliegenden Fall gegeben. B. betrieb seit dem Wintersemester 1999/2000 neben
dem ein Jahr zuvor begonnenen Instrumentalstudium die Studienrichtung
Instrumentalpädagogik, die er als für den Familienbeihilfenbezug
maßgebliche angab. Da er im Sommersemester 2004 diese Richtung nicht
inskribierte und nur das Instrumentalstudium (Konzertfach) betrieben hat, hat er
damit praktisch einen Studienwechsel nach neun Semestern vorgenommen. Aus
folgenden Gründen ist jedoch dennoch die Weitergewährung der
Familienbeihilfe möglich:
Die oben zitierte Bestimmung
des § 17 Abs. 4 StudFG, gültig ab 1.9.2001, bewirkt, dass die
Familienbeihilfe auch dann erhalten bleibt, wenn ein Studium nach dem dritten
Semester gewechselt wird. Allerdings ruht die Auszahlung der Familienbeihilfe
nach dem Studienwechsel in dem Ausmaß der bislang absolvierten gesamten
Studiendauer. Grundsätzlich sind daher alle Semester aus den vorherigen
Studien, in denen der Studierende zur Fortsetzung gemeldet gewesen ist und
für die das volle Semester die Familienbeihilfe bezogen wurde, in Bezug auf
die Wartezeiten bis zur Wiedergewährung der Familienbeihilfe für das
neue Studium heranzuziehen. Dies gilt analog auch im Fall eines Wechsels der
Studienrichtung bei einem Doppelstudium, dabei sind allerdings die Zeiten, die
in dem neuen Studium bereits vor dem Studienwechsel absolviert wurden, zu
berücksichtigen.
Da B. das ab Sommersemester
2004 für den Familienbeihilfenbezug maßgebliche Studium bereits
gleichzeitig während der gesamten Dauer des ersten Studiums betrieben hat,
kommt eine Wartezeit für die Wiedergewährung der Familienbeihilfe
nicht zum Tragen. Dadurch ist es für eine Weitergewährung der
Familienbeihilfe für das neue Studium unerheblich, ob bzw. in welchem
Ausmaß Vorstudienzeiten des alten Studiums auf das neue Studium
angerechnet werden. Dass B. mit den bisher insgesamt im neuen Studium
absolvierten Semestern die vorgeschriebene Studienzeit nicht überschritten
hat, wurde von der Universität bestätigt. Aus den angeführten
Gründen war daher wie im Spruch zu entscheiden.
Linz, am 3.
Oktober 2005
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 17 Abs. 4 StudFG, Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305/1992
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1207-L/04
- Stammnummer
- 18830
- Gültig
- 03.10.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF