Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0571-W/05
Anwendung der Verlustverrechnungs- bwz. Verlustvortragsgrenze, wenn eine Körperschaft ihren Betrieb einstellt, eine Liquidation gem. § 19 KStG jedoch nicht stattfindet?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0571-W/05vom 03.10.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Stb., gegen den
Bescheid des FA betreffend Körperschaftsteuer 2001
entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die Körperschaftsteuer
für das Jahr 2001 wird mit € 1.749,96 € festgesetzt. Die
Bemessungsgrundlagen sind dem Ende der folgenden Entscheidungsgründe zu
entnehmen.
Entscheidungsgründe
Die Bw. betrieb ein Transportunternehmen in der Rechtsform
einer GmbH. Eine die Jahre 2000 bis 2002 umfassende Betriebsprüfung
gelangte unter anderem zu folgender Feststellung:
Tz. 1
Vortragsgrenze Verlustvortrag 2001/2002
Der
Geschäftsbetrieb der Bw. wurde durch Kündigung der Mitarbeiter bzw.
Verkauf aller Fahrzeuge mit Dezember 2001 eingestellt. Die Gewerbeberechtigung
endete mit 29. 1. 2002. Eine Auflösung und Abwicklung (Liquidation)
gemäß
§ 19 KStG ist weder im Firmenbuch noch im Steuerakt
ersichtlich.
In der laufenden
Gewinnermittlung für 2001 wurde unter "außerordentliche Erträge"
ein Betrag iHv ATS 4.333.944,00 erfasst. dieser Betrag wurde in der
Körperschaftsteuererklärung in der Kennzahl 624 eingetragen. Im Jahr
2002 wurde der ermittelte Gewinn iHv € 17.111,15 zur Gänze als
Veräußerungs- bzw. Aufgabegewinn
berücksichtigt.
Gemäß
§ 2 Abs. 2b Z. 3 EStG 1988 sind die Verlustverrechnungsgrenze und die
Verlustvortragsgrenze insoweit nicht anzuwenden, als in den positiven
Einkünften oder im Gesamtbetrag der Einkünfte
Veräußerungsgewinne und Aufgabegewinne, das sind Gewinne aus der
Veräußerung sowie der Aufgabe von Betrieben, Teilbetrieben und
Mitunternehmeranteilen, sowie Liquidationsgewinne, enthalten sind. Da bei
Körperschaften, die ihr Einkommen nach § 7 Abs. 3 KStG 1988
ermitteln, § 24 EStG 1988 nicht anzuwenden ist, es also keine gesonderte
Gewinnermittlung für Veräußerungs- und Aufgabegewinne gibt,
sieht die gesetzliche Regelung vor, dass nur Liquidationsgewinne der Regelung
des § 2 Abs. 2b Z. 3 EStG 1988 unterliegen.
Da jedoch
offensichtlich keine Liquidation der Bw. stattgefunden hat, kommt
§ 2 Abs. 2b Z. 3 EStG 1988 nicht zur
Anwendung."
Das zuständige Finanzamt
(FA) folgte den Feststellungen des Betriebsprüfers und setzte mit Bescheid
vom 3. Februar 2005 die Körperschaftsteuer mit € 10.171,44 statt
mit € 1.749,96 fest.
Dagegen wurde fristgerecht Berufung erhoben und
eingewendet, dass aus dem Erlass des BMF vom 20. 5. 1998, Z 14 06 02/2-IV/14/98,
AÖF 1998/125 eindeutig hervorgehe, dass der § 24
Einkommensteuergesetz 1988 auch für Körperschaften anzuwenden sei:
"Unter 4.2. Sondergewinne, 4.2.1.
verschiebbare Sondergewinne sind gemäß
§ 117 Abs. 7 Z 2 EStG
Veräußerungsgewinne, Aufgabegewinne und Liquidationsgewinne, und
weiters wird ausgeführt, die Verschiebemöglichkeit gilt bei
natürlichen Personen und bei Körperschaften gleichermaßen, und
weiter 4.2.1.2. unter Veräußerungsgewinnen versteht man Gewinne aus
der Veräußerung von Betrieben, Teilbetrieben und
Mitunternehmeranteilen. Es müssen dabei die Voraussetzungen des § 24
EStG 1988 zumindest sachlich (abstrakt) erfüllt sein."
Auch müsse bei Teilbetriebsveräußerungen
(wie im Berufungsfall vorliegend) der anteilige Freibetrag der
ATS 100.000,00 zum Tragen kommen.
Aufgrund des oben genannten Erlasses, dass
Veräußerungsgewinne bzw. Teilveräußerungsgewinne bei
Körperschaften sehr wohl möglich seien, werde ersucht den Bescheid
aufzuheben und den Verlustabzug mit S 2.213.313,00 anzusetzen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist, ob die Verlustverrechnungsgrenze bzw. die
Verlustvortragsgrenze des § 2 Abs. 2b Z 1 EStG 1988 im
gegenständlichen Fall anzuwenden ist.
Gemäß
§ 7 Abs. 1 KStG 1988 ist der
Körperschaftsteuer das Einkommen zugrunde zu legen, das der
unbeschränkt Steuerpflichtige innerhalb eines Kalenderjahr bezogen hat.
Gemäß
§ 7 Abs. 2 KStG 1988 ist Einkommen
der Gesamtbetrag der Einkünfte aus den im § 2 Abs. 3 EStG
1988 aufgezählten Einkunftsarten nach Ausgleich mit Verlusten, die sich aus
den einzelnen Einkunftsarten ergeben und nach Abzug der Sonderausgaben (§ 8
Abs. 4), und des Freibetrages für begünstigte Zwecke (§ 23). Wie
das Einkommen zu ermitteln ist, bestimmt sich nach dem Einkommensteuergesetz
1988 und nach dem Körperschaftsteuergesetz 1988. Anzuwenden sind § 2
Abs. 2a EStG 1988 auf Einkünfte aus einer Beteiligung, wenn das Ziel
steuerlicher Vorteile im Vordergrund steht, sowie § 2 Abs. 2b EStG
1988.
Gemäß
§ 18 Abs. 6 EStG 1988 sind als
Sonderausgaben auch Verluste abzuziehen, die in einem vorangegangenen Jahr
entstanden sind (Verlustabzug).
§ 2 Abs. 2b EStG 1988 lautet:
"Sind bei Ermittlung des
Einkommens Verluste zu berücksichtigen, die in vorangegangenen Jahren
entstanden sind, gilt Folgendes:
1. In vorangegangenen
Jahren entstandene und in diesen Jahren nicht ausgleichsfähige Verluste,
die mit positiven Einkünften aus einem Betrieb oder einer Betätigung
zu verrechnen sind, können nur im Ausmaß von 75 Prozent der positiven
Einkünfte verrechnet werden (Verrechnungsgrenze) ...
2. Vortragsfähige
Verluste im Sinn des § 18 Abs. 6 und 7 können nur im Ausmaß von
75 Prozent des Gesamtbetrages der Einkünfte abgezogen werden
(Vortragsgrenze) ...
3. Insoweit in den
positiven Einkünften oder im Gesamtbetrag der Einkünfte enthalten
sind,
Sanierungsgewinne
(§ 36 Abs. 1)......, oder
Veräußerungsgewinne
und Aufgabegewinne, das sind Gewinne aus der Veräußerung sowie
Aufgabe von Betrieben, Teilbetrieben und Mitunternehmeranteilen weiters
Liquidationsgewinne,
sind
die Verrechnungsgrenze und die Vortragsgrenze nicht
anzuwenden."
Mit Schreiben vom 4. Februar 2002 teilte die Bw. dem
Finanzamt mit, dass sie ihren Geschäftsbetrieb - Transportgewerbe
- durch Kündigung der Mitarbeiter und Verkauf aller Fahrzeuge, Ende
Dezember 2001 eingestellt habe. Daran anschließend seien auch die
Gewerbeberechtigungen zurückgelegt worden. Gemäß
§ 2 Abs.
2b Z 2 und 3 EStG 1988 handle es sich somit um eine Aufgabe des
Geschäftsbetriebes und seien die Verlustvorträge aus dem Jahr 2000 zur
Gänze im Jahr 2001 gegen Gewinne aus der Betriebsaufgabe durch
Veräußerung der Fahrzeuge und daraus resultierender
Veräußerungsgewinne ausgleichs- und vortragsfähig.
Laut einer von der Bezirkshauptmannschaft B. dem Finanzamt
übermittelten Verständigung endete die Gewerbeberechtigung der Bw. zur
Beförderung von Gütern mit 20
Kraftfahrzeugen im Fernverkehr am 29. Jänner 2002.
Im Jahresabschluss (G + V) für das Jahr 2001 sind
außerordentliche Erträge in Höhe von S 4,333.911,11
ausgewiesen. Laut Seite 38 des Jahresabschlusses handelt sich dabei um
Erlöse aus Anlagenverkäufen
("wegen
Betriebsaufgabe") sowie Erlöse aus
der Auflösung von Abfertigungs- und Urlaubsrückstellung. Weiters
wurden Investitionsfreibeträge in Höhe von S 665.975,00
aufgelöst. Der steuerliche Gewinn des Jahres 2001 wurde mit
S 1.888.723,00 ermittelt.
Eine Auflösung und Liquidation im Sinne des § 19
KStG 1988 hat nicht stattgefunden und wurde von der Bw. auch nicht
behauptet.
Nach der Argumentation der Bw. ist die
Verlustverrechnungsgrenze im gegenständlichen Fall nicht zu
berücksichtigen, weil aus dem Erlass des BMF vom 20. Mai 1998, AÖF
1998/125 eindeutig hervorgehe, dass § 24 EStG 1988 auch auf
Körperschaften anzuwenden sei.
Hier ist zunächst darauf hinzuweisen, dass
Erlässe lediglich Auslegungsbehelfe im Interesse einer einheitlichen
Vorgangsweise darstellen, über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehende
Rechte und Pflichten daraus aber nicht abgeleitet werden können. Der
angesprochene Erlass ist unter anderem zum § 117 Abs. 7 EStG 1988
ergangen. Gemäß
§ 117 Abs. 7 Z 1 EStG 1988 ist bei der
Einkommensteuerermittlung für die Jahre 1996 und 1997 der Abzug von
Verlusten aus Vorjahren nicht zulässig. Nach Z 2 leg. cit.
kannder Steuerpflichtige in
Fällen, in denen ein Verlust aus vorangegangenen Jahren von einem bei der
Veranlagung für die Kalenderjahre 1996 und 1997 zu berücksichtigenden
Veräußerungs-, Aufgabe- oder Liquidationsgewinn abzuziehen wäre,
beantragen, dass die steuerliche Erfassung derartiger Gewinne insoweit auf das
Kalenderjahr 1998 verschoben wird.
Nach dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshof vom
29. Juni 2000, B 294/00, müsse die Gesetzesbestimmung des § 117
Abs. 7 Z 2 EStG 1988 diejenigen Regelfälle atypischer Gewinne betreffen,
die am Ende einer unternehmerischen Tätigkeit stünden und bei denen
die Verwertung von Verlustvorträgen erst ab einem Folgejahr zu spät
kommen könne. Nach den Darlegungen des Verfassungsgerichtshofes ist
für die Verschiebemöglichkeit das Vorliegen eines atypischen Ertrages
entscheidend, der wirtschaftlich so gelagert ist, dass eine spätere
Verlustverwertung nicht zustande kommen kann. Von der Verschiebemöglichkeit
müssten somit auch solche atypischen Gewinne erfasst sein, die in einer
bestimmten betrieblichen Konstellation zwar noch nicht unmittelbar die
Betriebseinstellung zur Folge hätten, die aber der Einstellung der
unternehmerischen Tätigkeit zumindest in ihren wirtschaftlichen
Auswirkungen nahe kämen.
Nach den Gesetzesmaterialien zu § 2 Abs. 2b
EStG 1988 (Budgetbegleitgesetz 2001) soll sich die Ertragsbesteuerung
stärker an der Liquidität von Unternehmen orientieren; die nicht
verrechenbaren Beträge sollen aber nicht verloren gehen, sondern deren
Verrechnung nur auf spätere Zeiträume aufgeschoben werden. Eine
verfassungskonforme Interpretation des § 2 Abs. 2b Z 3
EStG 1988 müsste daher zu dem Ergebnis führen, atypische Gewinne,
bei denen die Verwertung von Verlustvorträgen erst ab einem Folgejahr zu
spät kommen könne, von der Verrechnungsbegrenzung auszunehmen.
So werden von § 2 Abs. 2b Z 3 EStG 1988 auch bei
Körperschaften, die § 7 Abs. 3 KStG 1988 unterliegen, Gewinne aus der
Veräußerung und Aufgabe von Betrieben, Teilbetrieben und
Mitunternehmeranteilen erfasst, obwohl auf diese § 24 EStG 1988 nicht
anzuwenden ist (vgl.
Wiesner/Atzmüller/Grabner/Leitner/Wanke,
EStG 1988, § 2 Anm. 25).
Vom Finanzamt wurde nicht bestritten, dass der
Geschäftsbetrieb der Bw. im Jahr 2001 eingestellt wurde. Da es sich jedoch
bei der Bw. um eine Körperschaft handle, die ihr Einkommen nach
§ 7 Abs. 3 KStG 1988 ermittle und eine Liquidation i. S. d.
§ 19 KStG 1988 nicht vorliege, könne die Regelung des
§ 2 Abs. 2b Z. 3 EStG 1988 nicht zur Anwendung
kommen.
Das Finanzamt vertritt weiters die Auffassung, die
Ausführungen zum Begriff Sondergewinne im in der Berufung zitierten Erlass,
könnten im Rahmen des § 2 Abs. 2b Z 3 EStG 1988 nicht zur Anwendung
kommen. Die Aussetzung der Verlustvorträge nach § 117 Abs. 7 EStG 1988
hätte dazu führen können, dass bei einer Beendigung oder
Einschränkung einer Tätigkeit anfallende Gewinne (Sondergewinne) nicht
mit vorhandenen Verlustvorträgen hätten verrechnet werden können
und diese Verlustvorträge auch in späteren Jahren nicht mehr oder
nicht mehr zur Gänze hätten genutzt werden können. Dies sei auf
Grund der zeitlich unbegrenzten Verlustvortragsmöglichkeit nicht mehr der
Fall, das Verlustvortragsrecht gehe solange nicht verloren, solange die
Kapitalgesellschaft weiter bestehe und der Manteltatbestand nicht gegeben
sei.
Diese Argumentation ist insoweit nicht verständlich
als der zeitlich unbefristete Verlustabzug bereits mit dem
Strukturanpassungsgesetz 1996 (BGBl 201/1996) eingeführt wurde und ab 1991
entstandene Verlust - somit auch die Verluste der Jahre 1996 und 1997
- ewig vortragsfähig sind.
Maßgeblich für die Verschiebemöglichkeit kann nicht eine rein
theoretische Möglichkeit der Verrechnung von Verlusten in Folgejahren sein,
sondern die Beurteilung der Frage, ob es zu einem sinnwidrigen Auseinanderfallen
von atypischem Ertrag und möglicher Verlustverrechnung kommt, weil diese
wirtschaftlich betrachtet nur mit dem atypischen Gewinn sinnvoll gewesen
wäre (vgl. Laudacher, SWK 2002, S
593).
Auch ist eine Interpretation des § 2 Abs. 2b Z 3 EStG
1988 dahin gehend, dass Gewinne aus der Veräußerung/Aufgabe eines
Betriebes/Teilbetriebes nur dann dieser Ausnahmebestimmung zuzuordnen sind, wenn
diese von Einzelunternehmen oder Mitunternehmerschaften erzielt werden, nach
Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates nicht verfassungskonform, zumal eine
ausdrückliche Bezugnahme auf Vorgänge i. S. d. § 24 EStG 1988
nicht erfolgt.
Aus dem oben Dargestellten ergibt sich, dass insoweit in
den positiven Einkünften des Jahres 2001 (atypische) Gewinne aus der
Veräußerung der Betriebsgrundlagen und der Auflösung von
Rückstellungen und Investitionsfreibeträgen infolge Einstellung des
Geschäftsbetriebes enthalten sind, in verfassungskonformer Interpretation
des § 2 Abs. 2b Z 3 EStG 1988, im Sinne des Erkenntnisses des VfGH vom 29.
6. 2000, B 294/00, die Verrechnungs- und Verlustvortragsgrenze insoweit nicht
anzuwenden ist. Der Berufung war daher Folge zu geben.
Zum Einwand in der Berufung, auch der Freibetrag des
§ 24 EStG 1988 müsse (jedenfalls anteilig) zur Anwendung kommen,
wird auf § 7 Abs. 3 KStG 1988 hingewiesen. Dieser lautet:
"Bei Steuerpflichtigen, die auf Grund der
Rechtsform nach handelsrechtlichen Vorschriften zur Buchführung
verpflichtet sind, sind
alle
Einkünfte (§ 2 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes 1988)
den Einkünften aus Gewerbebetrieb (§ 23 Z 1 des
Einkommensteuergesetzes 1988) zuzurechnen............."
Nach den Gesetzesmaterialien (ErläutRV zum KStG 1988,
622 XVII GP) soll mit dem Hinweis auf § 23 Z 1 EStG 1988 sichergestellt
werden, dass die zugerechneten Einkünfte stets als "laufende" gelten.
Demnach sind auch Veräußerungsgewinne im Sinne des § 24 EStG
1988 - abweichend von Einkommensteuerpflichtigen (§ 23 Z 3 EStG 1988)
- den Einkünften gemäß
§ 23 Z 1 EStG 1988 (laufende Gewinne/Verluste)
zuzurechnen. Für Körperschaften, die unter § 7 Abs. 3 KStG 1988
fallen, ergibt sich daraus die Nichtanwendbarkeit des
Veräußerungsgewinnfreibetrages gemäß
§ 24 Abs. 4 EStG
1988.
Die Körperschaftsteuer für das Jahr 2001 wird wie
folgt ermittelt:
|
Einkünfte aus Gewerbebetrieb
|
2.408.723 S
|
Verrechenbare Verlust der Vorjahre
|
-195.410 S
|
Gesamtbetrag der Einkünfte
|
2.213.313 S
|
Verlustabzug
|
-2.213.313 S
|
Einkommen
|
0 S
|
Die Körperschaftsteuer vom Einkommen
beträgt:
|
|
Gem. § 22 KStG 1988
|
0,00 S
|
Differenz zur Mindestkörperschaftsteuer
|
24.080,00 S
|
Körperschaftsteuer
|
24.080,00 S
bzw. 1.749,96
€
Wien, am 3.
Oktober 2005
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 2b Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 24 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 7 Abs. 3 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0571-W/05
- Stammnummer
- 18827
- Gültig
- 03.10.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF