Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/1049-L/04
Aufwendungen für "Viagra" als außergewöhnliche Belastung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1049-L/04vom 03.10.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Aufwendungen für das Potenzmittel "Viagra" stellen keine außergewöhnliche Belastung dar.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des A, Adr., vertreten durch Stb., vom
9. September 2004 gegen die Bescheide des Finanzamtes ABC, vertreten durch
B, vom 10. August 2004 betreffend Einkommensteuer für den Zeitraum
2002 bis 2003 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Einkommenssteuerbescheid 2002 bleibt unverändert.
Der Bescheid betreffend Einkommensteuerbescheid 2003 wird
abgeändert. Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der im den
angefochtenen Einkommensteuerbescheid 2003 angeführten Abgabe
betragen:
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Bemessungsgrundlage
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Abgabe
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Jahr
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Art
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Höhe
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Art
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Höhe
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2003
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Einkommen
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22.346,05€
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Einkommensteuer
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4.380,87€
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anrechenbare Lohnsteuerund
Kapitalertragsteuer
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-5648,26€
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ergibt folgende festgesetzte Einkommensteuer
(Gutschrift)
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-1.267,39€
Die Berechnung der Bemessungsgrundlage und der Höhe
der Abgabe sind dem als Anlage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen,
das einen Bestandteil dieses Bescheidspruches bildet.
Entscheidungsgründe
Der Bw. reichte am 31. März 2004 die
Einkommensteuererklärungen für 2002 und 2003 ein. Neben anderen nicht
streitgegenständlichen Punkten wurden für 2002 5.335,09 €
als Krankheitskosten bzw. außergewöhnliche Belastungen geltend
gemacht. Für 2003 wurden Krankheitskosten bzw. außergewöhnliche
Belastungen in Höhe von 4.993,96 € geltend gemacht. Am
10. August 2004 ergingen die Einkommensteuerbescheide 2002 und 2003 in
denen nur außergewöhnliche Belastungen in Höhe von
3.106,69 € (2002) und 2.749,96 € (2003) anerkannt wurden.
Begründend wurde jeweils ausgeführt, Viagra sei kein Medikament zur
Heilbehandlung, somit könnten diese Kosten nicht als
außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden.
Gegen diese Bescheide wurde innerhalb offener Frist am
9. September 2004 Berufung erhoben. Es wurde ausgeführt: Die Berufung
sei notwendig, da die Kosten für die Verwendung des Medikamentes Viagra als
außergewöhnliche Belastung abgelehnt worden seien. Wie in den
Lohnsteuerrichtlinien RZ 851 zu entnehmen sei, werde ausgeführt, dass
Kosten für Medikamente sofern sie im Zusammenhang mit der Krankheit
entstehen würden, als außergewöhnliche Belastung gelten
würden. Dies sei bei Herrn DI Bw. der Fall und könne auch davon
ausgegangen werden, dass das persönliche Wohlbefinden einen wesentlichen
Einfluss auf den gesamten Krankheitsverlauf habe. Weiters werde in den
Lohnsteuerrichtlinien RZ 902 angeführt, dass unter Krankheit eine
gesundheitliche Beeinträchtigung zu verstehen sei, die eine Behandlung
erforderlich mache. Die Kosten für Medikamente seien ohne speziellen
Ausschluss des genannten Medikamentes angeführt. Als weitere Argumentation
sei ein ärztliches Attest beigefügt, dass die angeführten
Ausführungen untermauere. Es werde daher der Antrag gestellt, die Kosten
für das angeführte Medikament für das Jahr 2002 in Höhe von
2.228,40 € und für das Jahr 2003 in Höhe von
2.2244,00 € als außergewöhnliche Belastung anzuerkennen und
die Einkommensteuer entsprechend zu korrigieren.
Das erwähnte ärztliche Attest ist von Dr. Arzt
ausgestellt, dieser ist Facharzt für Psychiatrie und Neurologie in Adresse.
Die Bestätigung datiert vom 31. August 2004 und lautet: Herr DI Bw.
leide an einer Zuckerkrankheit - Diabetes mellitus. Bei dieser Erkrankung
komme es immer wieder zur Abnahme der Erektionsfähigkeit. Diese verminderte
Erektionsfähigkeit könne mit Viagra sehr gut behandelt werden. Die
Argumentation Viagra wäre keine Heilbehandlung sei irreführend
insofern, da Diabetes mellitus mit Insulin behandelt werden könne. Diese
Insulinbehandlung sei ebenfalls keine Heilbehandlung sondern eine Behandlung
wodurch ein entstehender Mangel an Insulin behoben werden könne. Bei vielen
anderen internistischen Erkrankungen könne zwar behandelt werden aber nicht
geheilt werden, dementsprechend ersuche er die Meinung zu
korrigieren.
Die Berufungen wurden mit Berufungsvorentscheidung vom
16. September 2004 abgewiesen. Begründend wurde seitens des
Finanzamtes ABC, Standort C, ausgeführt: Die Verabreichung von Viagra sei
keine iSd. ASVG zweckentsprechende und notwendige Krankenbehandlung, da
insbesondere die Heilung des Grundleidens nicht möglich sei. Auch
Kinderlosigkeit selbst sei keine Krankheit. Es seien daher die Kosten für
eine künstliche Befruchtung z.B. keine außergewöhnliche
Belastung (VwGH 17.10.1989, 89/14/0124). Es sei daher spruchgemäß zu
entscheiden gewesen.
Am 15.10.2004 wurde fristgerecht ein Vorlageantrag
eingereicht und gleichzeitig eine mündliche Verhandlung vor dem
unabhängigen Finanzsenat beantragt. Es erfolgten keine weiteren rechtlichen
Ausführungen oder Ausführungen zum Sachverhalt. Die Berufung wurde in
der Folge am 20. Oktober 2004 dem unabhängigen Finanzsenat vorgelegt.
Mit Schreiben vom 30. September 2005 wurde der Antrag auf
mündliche Verhandlung zurückgenommen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gem. § 34 Abs. 1 EStG sind bei der
Ermittlung des Einkommens (§ 2 Abs. 2) eines unbeschränkt
Steuerpflichtigen nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18)
außergewöhnliche Belastungen abzuziehen.
Die Belastung muss folgende Voraussetzungen
erfüllen:
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1.
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Sie muss außergewöhnlich sein
(Abs. 2).
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2.
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Sie muss zwangsläufig erwachsen
(Abs. 3).
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3.
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Sie muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit
wesentlich beeinträchtigen (Abs. 4).
Die Belastung darf weder Betriebsausgaben, Werbungskosten
noch Sonderausgaben sein.
Gem. § 34 Abs. 3 erwächst eine
Belastung dem Steuerpflichtigen dann zwangsläufig, wenn er sich ihr aus
tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen
kann.
Dem Bw. ist beizupflichten, wenn er ausführt, dass
Aufwendungen die durch eine Krankheit des Steuerpflichtigen verursacht werden,
außergewöhnlich sind. Sie erwachsen aus tatsächlichen
Gründen zwangsläufig (VwGH 21.9.1956, 349/56). Unter Krankheit ist
eine gesundheitliche Beeinträchtigung zu verstehen, die eine Heilbehandlung
bzw. Heilbetreuung erfordert. Der Bw. leidet unter Diabetes mellitus.
Dementsprechend wurden auch in den bekämpften Bescheiden die
diesbezüglichen Krankheitskosten anerkannt. Nach der vorliegenden
nervenfachärztlichen Bestätigung kann es im Zusammenhang mit der
Zuckerkrankheit zur Abnahme der Erektionsfähigkeit kommen und kann diese
Abnahme der Erektionsfähigkeit mit dem Medikament Viagra sehr gut behandelt
werden.
Der OGH hat am 27.7.2004 (10OBf 227/03k) im Bereich des
Sozialversicherungsrechtes erkannt, dass die Kosten für Heilmittel gegen
Funktionsstörungen im Bereich der Erektionsfähigkeit des Mannes vom
Versicherten selbst zu tragen sind, weil es sich dabei nach den herrschenden
gesellschaftlichen Wertvorstellungen nicht um "lebenswichtige persönliche
Bedürfnisse" handelt, die gem. § 133 Abs. 2 ASVG für
den Anspruch auf Heilmittelgewährung Voraussetzung sind. Weiters führt
er aus, die gesetzliche Krankenversicherung sei nicht dazu berufen, generell
"soziales Wohlbefinden" zu finanzieren. Diese Wertung finde im Gesetz ihren
Niederschlag bspw. im § 133 Abs. 3 ASVG, wonach kosmetische
Behandlungen grundsätzlich nur dann als Krankenbehandlung gelten
würden, wenn sie zur Beseitigung anatomischer oder funktioneller
Krankheitszustände dienen würden.
Nach Ansicht der Referentin können die Aufwendungen
für das Medikament Viagra auch im steuerlichen Bereich nicht anerkannt
werden. Viagra heilt weder das Grundleiden noch die "erektile Dysfunktion". Dem
Einwand der Arztbestätigung, dass auch Diabetes durch die Medikamente nicht
geheilt werden könne und die Aufwendungen trotzdem zweifelsfrei als
außergewöhnliche Belastung anerkannt würden, ist entgegen zu
halten, dass bei Nichtbehandlung von Diabetes schwerwiegende gesundheitliche
Beeinträchtigungen bis zum Tod eintreten. Bei Nichtbehandlung der erektilen
Dysfunktion kann es zu mangelnden psychischen Wohlbefinden kommen. Dass sich
persönliches Wohlbefinden positiv auf einen Krankheitsverlauf auswirkt,
wird seitens der Referentin nicht bestritten, jedoch ist auch der Umkehrschluss,
dass es ohne sexuelle Betätigung kein Wohlbefinden geben könnte, nicht
zulässig. Jedenfalls scheint nach Ansicht der Referentin der
Steuergesetzgeber nicht dazu berufen, soziales Wohlbefinden (mit-)zu
finanzieren.
Dieser Ansicht entspricht nach Meinung der Referentin auch
das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17.10.1989, 89/14/0124, wo
Aufwendungen für eine Kinderwunschbehandlung nicht als
außergewöhnliche Belastung anerkannt wurden. Nach Ansicht der
Referentin sind beide Fälle vergleichbar. Auch Kinderlosigkeit kann
psychische Probleme verursachen und ist für die betroffenen Personen sehr
belastend. Dies trifft auch auf die "erektile Dysfunktion" zu. Bei beiden
Fällen hängt der Behandlungserfolg auch von psychischen Faktoren ab.
Die genannten Aufwendungen erwachsen daher nicht
zwangsläufig.
Die Berufung war daher abzuweisen.
Der Bescheid Einkommensteuer 2003 wurde insofern
abgeändert, als die gemäß
§188 BAO festgestellten
Einkünfte der Gesellschaft "S-G." gemäß der Mitteilung über
die gesonderte Feststellung vom 19. April 2004 berücksichtigt wurden
(Einkünfte aus Gewerbebetrieb € -52,83, Einbeh. KEST € 0,34,
endbest. Kapitalerträge zum vollen Steuersatz € 1,39).
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Linz, am 3.
Oktober 2005
Normen und Schlagworte
- § 34 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 34 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1049-L/04
- Stammnummer
- 18824
- Gültig
- 03.10.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF