Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0479-I/04
Beruflich veranlasste doppelte Haushaltsführung eines ledigen Steuerpflichtigen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0479-I/04vom 03.10.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom 25. August 2003 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom 6. August 2003 betreffend
Einkommensteuer für das Jahr 2002 entschieden:
Der Berufung wird Folge
gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe betragen:
Einkommen 2002:
59.187,52 €; Einkommensteuer 2002 nach Berücksichtigung der
einbehaltenen Steuerabzugsbeträge: 12.523,51 €
Entscheidungsgründe
Die Abgabepflichtige erzielt Einkünfte aus der
Verwaltung mehrerer in I gelegener Mietobjekte, ihr Hauptwohnsitz befindet sich
seit der Geburt in I, L-Straße. Seit dem 15. Juli 2000 geht sie in W einer
nichtselbständigen Tätigkeit nach, wobei sie als Juristin
zunächst bei der R-GmbH, vormals T-GmbH, in W, M-Straße, angestellt
war. Seit dem 1. Oktober 2003 ist sie als Angestellte bei der F in W,
P-Straße, beschäftigt. In der am 15. Juli 2003 eingereichten
Einkommensteuererklärung für 2002 machte sie bei den Einkünften
aus nichtselbständiger Arbeit erhöhte Werbungskosten (KZ 277) von
4.884 € geltend. Einer Beilage zufolge handelte es sich dabei um
Aufwendungen der Arbeitnehmerin für Familienheimfahrten vom Nebenwohnsitz
in W zum Hauptwohnsitz in I und retour. Geltend gemacht wurde das Kilometergeld
für monatliche Familienheimfahrten im Ausmaß von 1.144 km x 0,356
€/km x 12 Monate.
Am 6. August 2003 erließ das Finanzamt einen Bescheid
betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2002, mit dem eine
erklärungsgemäße Veranlagung vorgenommen wurde. Gegen diesen
Bescheid erhob die Abgabepflichtige am 25. August 2003 fristgerecht Berufung. Es
sei vergessen worden, Tagesdiäten für Dienstreisen (Auslandsreisen) zu
berücksichtigen. Eine
"Arbeitgeberbestätigung für
Dienstreisen" und eine genaue Aufstellung des Arbeitgebers über
Beginn und Ende der Reisen, Zeitpunkt der Grenzübertritte bei den Aus- und
Einreisen, Zweck der Reisen usw. wurden der Berufung beigelegt.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 12. Mai 2004 wurde der
Berufung stattgegeben, die Tagesdiäten für die in das Jahr 2002
fallenden vier Auslandsreisen wurden im beantragten Ausmaß von 342,77
€ als Werbungskosten anerkannt. Gleichzeitig wurden die geltend gemachten
und bisher anerkannten Aufwendungen der Abgabepflichtigen für
Familienheimfahrten gestrichen. Bei den erstmals im Jahr 2002 beantragten
monatlichen Familienheimfahrten von W nach I handle es sich um keine steuerlich
zu berücksichtigenden Werbungskosten, weil die Abgabepflichtige bereits
seit dem Jahr 2000 in W beschäftigt sei und die Voraussetzungen für
monatliche Familienheimfahrten bei Ledigen mit einer doppelten
Haushaltsführung nur während einer Anfangsphase von sechs Monaten
gegeben seien.
Am 28. Mai 2004 stellte die Abgabepflichtige fristgerecht
den Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde
zweiter Instanz. Die Abgabenbehörde verkenne den Umstand, dass die Fahrten
von W nach I nicht als Familienheimfahrten, sondern vielmehr als Fahrten zu den
Vermietungsobjekten in I angelegt seien. So seien derzeit zB fünf
verschiedene Rechtsfälle hinsichtlich ihrer Vermietungstätigkeit
anhängig. Sie betreue die Abwicklung dieser Rechtsfälle als Juristin
höchstpersönlich, weshalb ihre Anwesenheit in I unbedingt erforderlich
sei. Die entsprechend angefallenen Fahrtkosten seien daher als Werbungskosten
iSd § 16 EStG 1988 jedenfalls anzuerkennen. Eine private Veranlassung der
Fahrten von W nach I und retour liege nicht vor. Wie die Abgabenbehörde die
durch die Betreuung der Mietobjekte bedingten Fahrten von W nach I und retour
als Familienheimfahrten definieren könne, gehe aus der Begründung zur
Berufungsvorentscheidung nicht hervor und wäre dies auch fakten- und
tatsachenwidrig.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1) Tagesdiäten bei
Auslandsreisen: Gemäß
§ 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988 in der
für das Streitjahr geltenden Fassung sind Reisekosten bei
ausschließlich beruflich veranlassten Reisen als Werbungskosten absetzbar.
Diese Aufwendungen sind ohne Nachweis ihrer Höhe als Werbungskosten
anzuerkennen, soweit sie die sich aus § 26 Z 4 EStG 1988 ergebenden
Beträge nicht übersteigen. Höhere Aufwendungen für
Verpflegung sind nicht zu berücksichtigen. In der Berufung machte die
Abgabepflichtige erstmals Tagesdiäten für Dienstreisen
(Auslandsreisen) geltend. Gleichzeitig legte sie eine
"Arbeitgeberbestätigung für
Dienstreisen" ihres damaligen Arbeitgebers R-GmbH vom 28. Februar 2003
vor, der Folgendes zu entnehmen ist:
"Es wird hiermit bestätigt, dass Frau ME im
Zuge ihrer Tätigkeit bei der R-GmbH die in der Anlage aufgelisteten Reisen
im Auftrag der Firma durchgeführt hat. Seitens der R-GmbH erfolgten keine
finanziellen Zuwendungen in Form von Diäten."
Der angesprochenen Anlage zufolge
unternahm die Berufungswerberin im Jahr 2002 insgesamt vier Auslandsreisen. Zwei
Reisen führten sie nach B (jeweils zweitägig) und zwei nach Be (vier-
bzw. zweitägig). Der Zweck dieser Reisen wurde genau dargestellt, auch sind
der Anlage Beginn und Ende der Reisen, der Zeitpunkt der Grenzübertritte
bei den Aus- und Einreisen und die zustehenden Reisesätze (getrennt nach
der auf das In- und Ausland entfallenden Reisedauer) zu entnehmen. Was die
Anerkennung der geltend gemachten Tagesdiäten betrifft, wird auf die
insoweit stattgebende Berufungsvorentscheidung vom 12. Mai 2005 verwiesen. Die
auf das Streitjahr 2002 entfallenden Tagesdiäten für die vier
Auslandsreisen sind daher im beantragten Ausmaß von 342,77 € als
Werbungskosten anzuerkennen.
2)
Familienheimfahrten: Gemäß
§ 16 Abs. 1 erster Satz EStG
1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung
oder Erhaltung der Einnahmen. Wenn dem Arbeitnehmer Mehraufwendungen erwachsen,
weil er am Beschäftigungsort wohnen muss und die Verlegung des
(Familien-)Wohnsitzes in eine übliche Entfernung zum Ort der
Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, sind diese Mehraufwendungen
Werbungskosten iSd § 16 Abs. 1 EStG 1988.
Die Beibehaltung des Familienwohnsitzes ist aus der Sicht
einer Erwerbstätigkeit, die in unüblicher Entfernung von diesem
Wohnsitz ausgeübt wird, niemals durch die Erwerbstätigkeit, sondern
immer durch Umstände veranlasst, die außerhalb dieser
Erwerbstätigkeit liegen. Der Grund, warum Aufwendungen für die
doppelte Haushaltsführung dennoch als Werbungskos-ten bei den aus der
Erwerbstätigkeit erzielten Einkünften Berücksichtigung finden,
liegt darin, dass derartige Aufwendungen so lange als durch die
Erwerbstätigkeit veranlasst gelten, als dem Erwerbstätigen eine
Wohnsitzverlegung in übliche Entfernung vom Ort der Erwerbstätigkeit
nicht zugemutet werden kann. Dies bedeutet aber nicht, dass zwischen den
für eine solche Unzumutbarkeit sprechenden Gründen und der
Erwerbstätigkeit ein ursächlicher Zusammenhang bestehen muss. Die
Unzumutbarkeit kann ihre Ursachen sowohl in der privaten Lebensführung, als
auch in einer weiteren Erwerbstätigkeit des Steuerpflichtigen oder in einer
Erwerbstätigkeit seines (Ehe-)Partners haben (VwGH 17.2.1999, 95/14/0059;
VwGH 22.2.2000, 96/14/0018).
Die Begründung eines eigenen Haushaltes am
Beschäftigungsort bei gleichzeitiger Beibehaltung des Familienwohnsitzes
(doppelte Haushaltsführung) ist beruflich veranlasst, wenn der
Familienwohnsitz
vom
Beschäftigungsort des Steuerpflichtigen so weit entfernt ist, dass ihm eine
tägliche Rückkehr nicht zugemutet werden kann und entweder
die
Beibehaltung des Familienwohnsitzes außerhalb des Beschäftigungsortes
nicht privat veranlasst ist oder
die
Verlegung des Familienwohnsitzes an den Beschäftigungsort nicht zugemutet
werden kann.
Familienwohnsitz ist jener Ort, an
dem ein verheirateter Steuerpflichtiger mit seinem Ehegatten oder ein lediger
Steuerpflichtiger mit seinem in eheähnlicher Gemeinschaft lebenden Partner
(auch ohne Kind iSd § 106 Abs. 1 EStG 1988) einen gemeinsamen Hausstand
unterhält, der den Mittelpunkt der Lebensinteressen dieser Personen bildet
(VwGH 24.4.1996, 96/15/0006). Die Berufungswerberin ist ledig und kinderlos. Bei
einem Alleinstehenden können die Kosten für eine beruflich veranlasste
Begründung eines zweiten Haushalts am Beschäftigungsort
vorübergehend als Werbungskosten geltend gemacht werden. Dabei ist von
einer angemessenen Frist auszugehen, die sich nach den Möglichkeiten der
Beschaffung eines Wohnsitzes im Einzugsbereich des Beschäftigungsortes
orientiert. Die Frage, ob bzw. wann dem Steuerpflichtigen die Verlegung seines
Wohnsitzes zumutbar ist, kann nicht schematisch vom Ablauf eines bestimmten
Zeitraums abhängig gemacht werden; vielmehr sind die Verhältnisse des
Einzelfalls zu berücksichtigen (VwGH 22.4.1986, 84/14/0198). Im Allgemeinen
wird aber für allein stehende Arbeitnehmer ein Zeitraum von sechs Monaten
ausreichend sein.
Der Beschäftigungsort der Berufungswerberin ist seit
dem 15. Juli 2000 W, wobei sie zunächst bei der R-GmbH, vormals T-GmbH, in
der M-Straße angestellt war. Seit dieser Zeit ist sie auch in W wohnhaft,
seit dem 4. August 2003 ist sie in W, B-Gasse, gemeldet (Nebenwohnsitz). Als
Juristin geht sie nach wie vor in W einer nichtselbständigen Tätigkeit
nach, seit dem 1. Oktober 2003 ist sie als Angestellte bei der F in der
P-Straße, tätig. Der Hauptwohnsitz der Berufungswerberin befindet
sich seit ihrer Geburt in I, L-Straße. Dieser Hauptwohnsitz ist nach wie
vor aufrecht. Die Frage einer bloß vorübergehenden beruflich
veranlassten doppelten Haushaltsführung stellt sich für das Streitjahr
2002 nicht (mehr), weil mit der Aufnahme der Tätigkeit in W dort ein
(weiterer) Wohnsitz begründet wurde und die genannte Anfangsphase von ca.
sechs Monaten ohnehin bereits Ende 2000 verstrichen ist.
Der Schwerpunkt der beruflichen Tätigkeit der
Berufungswerberin befindet sich seit dem 15. Juli 2000 unzweifelhaft in W. Nun
hat der VwGH in ständiger Rechtsprechung zum Ausdruck gebracht (vgl. etwa
VwGH 25.11.1986, 86/14/0065), dass die Begründung oder Beibehaltung des
Wohnsitzes (hier: I) in unüblicher Entfernung vom Schwerpunkt der
beruflichen Tätigkeit (hier: W) aus anderen als in dieser Tätigkeit
gelegenen Gründen nicht im Rahmen
dieser Tätigkeit zu
einkunftsmindernden Ausgaben (Werbungskosten) führen kann. Im Streitfall
ist entscheidend, dass der Berufungswerberin mehrere Einkunftsquellen zur
Verfügung stehen, und zwar Einkünfte aus nichtselbständiger
Arbeit aus ihrem Angestelltenverhältnis in W sowie gewerbliche
Einkünfte und Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung aus der
Verwaltung mehrerer in I gelegener Mietobjekte.
In diesem Sinn wurde von der Berufungswerberin im
Vorlageantrag vom 28. Mai 2004 eingewendet, dass die Fahrten von W nach I nicht
als Familienheimfahrten, sondern vielmehr als Fahrten zu den Vermietungsobjekten
in I angelegt seien. So betreut sie in I mehrere in ihrem Eigentum stehende
Miet- und Pachtobjekte (S-Gasse, L-Straße, U-Hof). Im Schreiben an den
unabhängigen Finanzsenat vom 8. Juli 2005 versicherte die Berufungswerberin
glaubhaft, dass sie als ausgebildete Juristin ihre Objekte selbst verwalte und
diese Hausverwaltung regelmäßig Fahrten nach I notwendig mache; dies,
um die gesetzlich vorgeschriebenen Betriebskostenabrechnungen, Kontrollen vor
Ort, Neuvermietungen, Besprechungen, die Verfassung von Mietverträgen usw.
durchführen zu können. Im Streitjahr seien zudem einige
Gerichtsprozesse zu führen gewesen, die zusätzliche Anwesenheiten vor
Ort (für Erkundigungen, Erstellung von Schriftsätzen, Besprechungen
mit Rechtsanwälten) erforderlich gemacht haben. Die anhängigen
Gerichtsverfahren wurden im Schreiben vom 8. Juli 2005 detailliert (mit Nennung
des Namens der Prozessgegner und der jeweiligen Geschäftszahlen bei
Gericht) dargestellt. Für den unabhängigen Finanzsenat ist es
glaubhaft, dass die Berufungswerberin im Streitjahr
"mindestens einmal im Monat mit dem PKW nach
I" gefahren ist, um "eine
ordnungsgemäße Verwaltung" ihrer Mietobjekte vornehmen zu
können. Es bestehen daher keine Bedenken, die mit 4.884 € geltend
gemachten Fahrtkosten als durch die Hausverwaltung verursacht anzuerkennen.
Dieser Betrag ist bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung als
zusätzliche Werbungskosten zu berücksichtigen. Die Einkünfte aus
Vermietung und Verpachtung sind daher mit insgesamt 24.042,21 € zu
erfassen.
Die Berechnung der Einkommensteuer für das Jahr 2002
ist dem beiliegenden Berechnungsblatt zu entnehmen, das insoweit Bestandteil
dieser Berufungsentscheidung ist.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Innsbruck,
am 3. Oktober 2005
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0479-I/04
- Stammnummer
- 18821
- Gültig
- 03.10.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF