Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0236-L/04
Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe, wenn Grad der Behinderung unter 50 % beträgt
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0236-L/04vom 03.10.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., gegen den Bescheid des
Finanzamtes x vom 22. Oktober 2003 betreffend Abweisung eines Antrages auf
Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe für das Kind y, für
die Zeit ab 1.8.2003, entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt hat mit Bescheid vom 22.10.2003 den Antrag
auf Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe für den
minderjährigen Sohn der Berufungswerberin für die Zeit ab 1.8.2003
abgewiesen, da laut Gutachten des Bundessozialamtes vom 14.5.2003 bzw. 5.10.2003
der Grad der Behinderung mit 10 % festgestellt worden sei und für die
Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe nach § 8
Familienlastenausgleichsgesetz 1967 mindestens 50 % erforderlich
seien.
Dagegen wurde eine Berufung eingebracht. Im Wesentlichen
wird angeführt, dass der Sohn der Berufungswerberin noch immer
Nachtrübungen (grauer Star) habe, der mittels Laser entfernt werden
müsse. Der Sohn sei schon bei einigen Ärzten kompetenter untersucht
worden. Es sei schade, dass die schriftliche Bestätigung über eine
lebenslang dauernde Behinderung von 50 % eines angesehenen Arztes nichts
Wert sei.
Auf Grund der vorgebrachten Einwände in der Berufung
wurde das zuständige Bundessozialamt vom Finanzamt nochmals um ein
Gutachten ersucht. Am 15.12.2003 wurde jedoch von diesem Amt erneut ein Grad der
Behinderung von 10 % bescheinigt. Als Begründung wurde
angeführt, dass die ärztliche Bescheinigung, die dem Behindertenpass
indirekt zugrunde lag und die einen Grad der Behinderung von 50 %
bestätigte, durch den aktuellen Befund widerlegt worden sei.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 17.2.2004 wurde die
Berufung unter Hinweis auf dieses Gutachten als unbegründet abgewiesen. Die
ärztliche Bescheinigung bilde jedenfalls die Grundlage für die
Entscheidung, ob die erhöhte Familienbeihilfe zustehe, sofern das Leiden
und der Grad der Behinderung einwandfrei daraus hervorgehen
würden.
Im Vorlageantrag wurden die in der Berufung
angeführten Gründen wiederholt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gem. § 8 Abs. 5 Familienlastenausgleichsgesetz 1967
gilt ein Kind, bei dem eine nicht nur vorübergehende
Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen
Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht, als erheblich behindert. Als
nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei
Jahren. Der Grad der Behinderung muss
mindestens 50% betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das
voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen. Für die Einschätzung des Grades der Behinderung sind die
Vorschriften der §§ 7 und 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes
1957, BGBl. Nr. 152 in der jeweils geltenden Fassung, und die
diesbezügliche Verordnung des Bundesministeriums für soziale
Verwaltung vom 9.6.1965, BGBl. Nr. 150 in der jeweils geltenden Fassung,
anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist spätestens nach fünf Jahren
neu festzustellen, soweit nicht Art und Umfang eine Änderung
ausschließen.
Nach § 8 Abs. 6 FLAG 1967 ist der Grad der Behinderung
oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen, durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und
Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens
nachzuweisen. Die diesbezüglichen Kosten sind aus Mitteln des
Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu ersetzen.
Aus dem vom Finanzamt angeforderten Gutachten des
Bundessozialamtes vom 15.5.2003 geht hervor, dass der Sohn der Berufungswerberin
an "Catarakt" leidet und der Grad der Behinderung 10 % beträgt. Da sich aus
dem vorgelegten Behindertenpass ein Grad der Behinderung des Kindes von 50 %
ergab, wurde das Bundessozialamt vom Finanzamt um Stellungnahme
ersucht.
Am 6.10.2003 wurde von diesem Amt erneut ein Grad der
Behinderung von 10 % bescheinigt. Der Antrag auf Gewährung der
erhöhten Familienbeihilfe wurde in der Folge vom Finanzamt mit Bescheid vom
22.10.2003 als unbegründet abgewiesen.
Auf Grund der vorgebrachten Einwände in der dagegen
eingebrachten Berufung wurde das Bundessozialamt vom Finanzamt nochmals um ein
Gutachten ersucht. Am 15.12.2003 wurde jedoch von diesem Amt erneut ein Grad der
Behinderung von 10 % bescheinigt. Als Begründung wurde
angeführt, dass die ärztliche Bescheinigung, die dem Behindertenpass
indirekt zugrunde lag und die einen Grad der Behinderung von 50 %
bestätigte, durch den aktuellen Befund widerlegt worden sei.
Der Berufungswerberin wurde dies vom unabhängigen
Finanzsenat mit Vorhalt vom 24.2.2005 zur Kenntnis gebracht und weiters wurde
ihr die Möglichkeit geboten, gegebenenfalls ein "Gegengutachten"
beizubringen.
Dieser Vorhalt blieb unbeantwortet.
Auf Grund der Gutachten des Bundessozialamtes kann jedoch
nicht vom Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung der
erhöhten Familienbeihilfe für den Sohn der Berufungswerberin für
die Zeit ab 1.8.2003 ausgegangen werden.
Aus den angeführten Gründen war daher wie im
Spruch zu entscheiden.
Linz, am 3.
Oktober 2005
Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 6 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0236-L/04
- Stammnummer
- 18818
- Gültig
- 03.10.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF