Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1729-W/05
Kein Alleinverdienerabsetzbetrag bei Einkünften des (Ehe)Partner bei Einkünften über der jeweils gültigen Freigrenze.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1729-W/05vom 30.09.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., 1120 Wien, A.1-3, vom
2. August 2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 12/13/14
Purkersdorf, vom 12. Juli 2005 betreffend Einkommensteuer
(Arbeitnehmerveranlagung) 2004 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (=Bw.) machte im Zuge der
Einkommensteuerveranlagung (Arbeitnehmerveranlagung) den
Alleinverdienerabsetzbetrag für seine mit ihm seit 1997 verheiratete Gattin
geltend. Er gab weiters an, für 3 Kinder Familienbeihilfe bezogen zu haben.
Die Veranlagung erfolgte mit Bescheid vom 12. Feber 2005
erklärungsgemäß. Im Zuge einer nachträglichen
Überprüfung im Jahr 2005 stellte das Finanzamt fest, dass die Gattin
des Bw. im Jahr 2004 Einkünfte von über 6.000 € bezogen
habe. Da die Voraussetzungen für die Gewährung eines
Alleinverdinerabsetzbetrages daher - entgegen den Erklärungsangaben
- nicht vorlagen, hob das Finanzamt den Bescheid gem.
§ 299 BAO auf. Gleichzeitig erließ es einen neuen
Einkommensteuerbescheid, in dem der Alleinverdienerabsetzbetrag nicht mehr
berücksichtigt wurde.
Der Bw. erhob Berufung:
"Ich habe von Ihnen einen Brief bekommen in dem Sie eine
Nachforderung von Euro 889,00 verlangen. Ich begab mich in die
Ullmannstraße und bekam die Auskunft, dass ich den
Alleinverdienerabsetzbetrag zu Unrecht bezogen habe. Zur Begründung dazu
wurde mir erklärt, dass es sich um einen Verdienst bei der
Versicherungsanstalt, kurz PI genannt, handelt. Wenn ich das richtig verstanden
habe funktioniert das so. Man verdient Geld, welches besteuert wird und beginnt
zu sparen, wird auch besteuert, dann nimmt man das Geld, das man sich
mühselig erspart hat und wird dafür noch mal besteuert oder besser
bestraft, denn das Geld mit dem die PI einbezahlt wird, wird vom Lohn, welcher
schon besteuert wurde, genommen vom eigenen Geld, also nichts geschenktes oder
zu Unrecht bezogenem, sondern von dem Geld das fünf Jahre gespart
wurde.
Noch einmal ganz kurz, wenn ich spare und meine Arbeit
verliere so wie meine Frau 2004 und ich leider 2005 und wir dann eine
Versicherung zur Auszahlung bekommen, wird man bestraft, da man für
schlechte Zeiten gespart hat.
Ich bekomme Arbeitslosengeld zirka 900 Euro und meine
Frau zirka 700 Euro. Ich habe drei Kinder zu ernähren und nun wollen
Sie 889 Euro von mir die ich oder meine Frau angeblich zu Unrecht bezogen
habe.
Ich bitte Sie höflichst
dies noch einmal durch zu sehen denn diese Forderung wäre unser Ruin."
Das Finanzamt gab der Berufung
keine Folge und wies sie mit folgender Begründung als unbegründet
ab.
"Alleinverdiener ist ein
Steuerpflichtiger, der mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet ist und
von seinem in Österreich wohnhaften (unbeschränkt steuerpflichtigen)
Ehegatten nicht dauernd getrennt lebt. In einer Familie mit mindestens einem
Kind darf der (Ehe)Partner Einkünfte von höchstens
€ 6.000,-- beziehen.
Da Ihre Gattin im Kalenderjahr
2004 Einkünfte von € 12.506,03 bezogen hat, konnte der
Alleinverdienerabsetzbetrag nicht berücksichtigt werden."
Der Bw. stellte daraufhin den Antrag auf Entscheidung
über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz.
"Nach einen persönlichen Besuch beim Finanzamt warum
der Antrag abgewiesen wurde hat man mir erklärt, dass meine Frau 2004 zu
viel verdient hat.
Man beachte, dass meine Frau bis 31.05.2004
berufstätig war und ab 01.06.2004 als arbeitslos gemeldet ist. Ab Juni 04
bekam meine Frau pro Monat nicht ganz 700,00 Euro Arbeitslosengeld. Somit
bin ich, wenn ich nicht irre ab Juni 04 Alleinverdiener. Mir wurde erklärt,
dass meine Frau ein zweites Einkommen bei der PI (Pensionsinstitut der
Eisenbahner) hat. Hier handelt es sich um einen Irrtum den die PI ist eine
Versicherung zum Schutz der Arbeiter bei der WLB die meine Frau von ihrem Gehalt
bezahlt hat fünf Jahre lang. Wenn man seine Arbeit verliert oder wenn man
in Pension geht kommt diese dann zur Auszahlung. Der Lohn wird besteuert die
Sparform wird besteuert und wenn man diese ausbezahlt bekommt wird sie wieder
besteuert.
Außerdem wird angenommen, dass meine Frau ein Gehalt
bei der VA bezog nun das stimmt teilweise aber dafür bekam sie um den
Betrag, den sie von der VA bekam, weniger bzw. kein Gehalt. Und dies resultiert
daraus das meine Frau leider krank ist und keine Arbeit mehr bekommt und deshalb
in Frühpension geschickt wird da ihr Körper zur Arbeit nicht mehr
taugt. Zu allem übel habe ich, da ich Brillenträger bin, seit Februar
05, auch meine Arbeit verloren, da ich für den Fahrdienst und dem Verschub
bei der WLB nicht eingesetzt werden darf. Ich bin seit dem arbeitslos gemeldet
und bekomme per Monat zirka 800,00 Euro meine Frau wegen
Pensionsvorauszahlung zirka 700,00 Euro also zusammen zirka
1.500,00 Euro. Wir haben gemeinsam drei Söhne eine Wohnung und eine
Menge Ausgaben zu begleichen. Seit 01.06.2004 bin ich Alleinverdiener gewesen
und trotzdem wollen Sie eine Rückzahlung von 889,00 Euro. Ich versuche
alles um unserer Familie ein angenehmes Leben zu ermöglichen aber diese
Rückzahlung wäre für uns der finanzielle Ruin."
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist die Berücksichtigung des
Alleinverdienerabsetzbetrages im Zuge einer
Arbeitnehmerveranlagung.
Gem. § 33 Abs. 4 Einkommensteuergesetz 1988
(kurz: EStG1988) stehen zur Abgeltung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen
nachfolgende Absetzbeträge zu:
1. Einem Alleinverdiener steht ein
Alleinverdienerabsetzbetrag zu. Dieser beträgt jährlich ohne Kind
364,00 Euro, bei einem Kind (§ 106 Abs. 1) 669 Euro.
Dieser Betrag erhöht sich für das dritte und jedes weitere Kind
(§ 106 Abs. 1) um jeweils 220 Euro
jährlich.
Alleinverdiener ist ein Steuerpflichtiger, der mehr als
sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet ist und von seinem unbeschränkt
steuerpflichtigen Ehegatten nicht dauernd getrennt lebt. Für
Steuerpflichtige im Sinne des § 1 Abs. 4 (Anmerkung:
"EU-Bürger") ist die unbeschränkte Steuerpflicht des (Ehe-)Partners
nicht erforderlich. Alleinverdiener ist auch ein Steuerpflichtiger mit
mindestens einem Kind (§ 106 Abs. 1), der mehr als sechs Monate
mit einer unbeschränkt steuerpflichtigen Person in einer anderen
Partnerschaft lebt. Voraussetzung ist, dass der (Ehe)Partner
(§ 106 Abs. 3) bei mindestens einem Kind
(§ 106 Abs. 1) Einkünfte von höchstens
6.000 Euro jährlich, sonst Einkünfte von höchstens
2.200 Euro jährlich erzielt. Die nach § 3 Abs. 1
Z 4 lit. a, weiters nach
§ 3 Abs. 1 Z 10 und11 und auf Grund
zwischenstaatlicher Vereinbarungen steuerfreien Einkünfte sind in diese
Grenzen miteinzubeziehen. Andere steuerfreie Einkünfte sind nicht zu
berücksichtigen. Der Alleinverdienerabsetzbetrag steht nur einem der
(Ehe)Partner zu. Erfüllen beide (Ehe)Partner die Voraussetzungen im Sinne
der vorstehenden Sätze, hat jener (Ehe)Partner Anspruch auf den
Alleinverdienerabsetzbetrag, der die höheren Einkünfte im Sinne der
Z 1 erzielt. Haben beide (Ehe)Partner keine oder gleich hohe Einkünfte
im Sinne der Z 1, steht der Absetzbetrag dem weiblichen (Ehe)Partner zu,
ausgenommen der Haushalt wird überwiegend vom männlichen (Ehe)Partner
geführt.
Wie sich aus dem aktenkundigen Einkommensteuerbescheid der
Gattin (vom 25. März 2005) für das Jahr 2004 ersehen lässt, bezog
sie in diesem Jahr Einkünfte in Höhe von 11.989,46.
Auf Grund der Höhe der Einkünfte der Gattin kann
kein Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen für die Gewährung des
Alleinverdienerabsetzbetrages im Jahr 2004 beim Bw. jedenfalls nicht vorlagen.
Die Berufung war daher als unbegründet abzuweisen.
Die derzeitige schwierige finanzielle Situation konnte im
Abgabenverfahren nicht berücksichtigt werden. Auf die Möglichkeit der
Einbringung eines Ansuchens an das zuständige Finanzamt um Stundung der
Einkommensteuer oder um Ratenzahlung wird hingewiesen.
Wien, am 30.
September 2005
Normen und Schlagworte
- § 33 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1729-W/05
- Stammnummer
- 18812
- Gültig
- 30.09.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF