Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1504-W/05
Zeitpunkt des Eintritts eines Behinderungsgrades von 50%
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1504-W/05vom 29.09.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., gegen den Bescheid des
Finanzamtes Gänserndorf Mistelbach betreffend erhöhte Familienbeihilfe
für den Zeitraum 1. Jänner 1998 bis 31. März 2005
entschieden:
Der Berufung
wird teilweise stattgegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
insoweit abgeändert als der Antrag auf Gewährung von (erhöhter)
Familienbeihilfe für den Zeitraum 1.1.1998 bis 30.11.2004 abgewiesen
wird.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) stellte am 5. April 2005 den
Antrag auf Gewährung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe
für seine Tochter R. , geb. am 7.2.1994, ab dem Jahr 1998.
Das Finanzamt ersuchte das Bundessozialamt um Erstellung
eines ärztlichen Sachverständigengutachtens:
Die Tochter des Bw. wurde am 9. Mai 2005 untersucht und
dabei folgendes Gutachten erstellt:
Anamnese:
Neurodermitis
seit dem 3. Lebensjahr (1997), Asthmabeschwerden seit der gleichen Zeit (1997).
Der Verlauf der Hauterkrankung ist schubhaft, aber eine komplette Stabilisierung
ist nie erreichbar. Die Betreuung erfolgt über das AKH, der Matologie sowie
den Arzt für Allgemeinmedizin. Die letzte ambulante Kontrolle erfolgte an
der Klinik am 27.4.2005. Dabei wurde eine dtl. Exazerbation festgehalten.
Behandlung/Therapie
(Medikamente, Therapien - Frequenz):
Keflex,
Pflegemassnahmen, Ölbad, Neriforte, Excipial, Fenistil.
Untersuchungsbefund:
AZ
gut, EZ gut, Haut: ausgeprägte trophische Störungen der Haut im Sinne
von hypopigmentierten Arealen und Vergröberung der Hauttextur (Gesicht,
Hals, Hände, Beine), im Gesicht periorbital, perioral und am Hals dtl
ekzematös schuppende Areale, Ohrläppchen angerissen, Hertoghe Zeichen
pos, Extremitäten Arme und Beine dtl dyspigmentierte Areale,
Lichenifikationen, Exkoriationen, Pulmo frei, Abdomen weich, Neurologie oB.
Status
psychicus / Entwicklungsstand:
altersentsprechend,
1.Hauptschule, Turnunterricht wird besucht
Relevante
vorgelegte Befunde:
2005-04-27
AKH DERMATOLOGIE
atopische
Dermatitis, massiver Juckreiz, multiple Typ1-Allergien, ECP 38, ges IgE 397
Diagnose(n):
Schwere
atopische Dermatitis
Richtsatzposition:
699 Gdb: 050% ICD: L20.8
Rahmensatzbegründung:
Zwei
Stufen über unteren Rahmensatz bei Vorlage einer schweren und
therapierefraktären Verlaufsform mit dtl. Zeichen einer
trophischen/chronischen Störung der Haut
Gesamtgrad
der Behinderung:
50 vH
voraussichtlich mehr als 3 Jahre
anhaltend.
Eine
Nachuntersuchung in 5 Jahren ist erforderlich.
Die
rückwirkende Anerkennung der Einschätzung des Grades d. Behinderung
ist ab 2005-04-01 aufgrund der vorgelegten relevanten Befunde möglich.
Der(Die)
Untersuchte ist voraussichtlich n i c h t dauernd außerstande, sich selbst
den Unterhalt zu verschaffen.
erstellt
am 2005-05-09 von S.Z.
Facharzt
für Kinderheilkunde
zugestimmt
am 2005-05-10
Leitender
Arzt: S-G.G.
Das Finanzamt erließ am 11. Mai 2005 einen Bescheid
und wies den Antrag mit der Begründung ab, dass die (erhöhte)
Familienbeihilfe laut § 10 Abs. 3 FLAG höchstens für fünf
Jahre rückwirkend, vom Beginn des Monats der Antragstellung, gewährt
werden könne. Laut Bestätigung des Bundessozialamtes hätte eine
(rückwirkende) Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe (infolge
Dermatitis) erst ab 1. April 2005 erfolgen können.
Der Bw. erhob gegen obigen Bescheid fristgerecht Berufung
und führte darin aus, dass ihm die Nachzahlung nur vom 1. April 2005
gewährt wurde. Laut telefonischer Absprache mit Fr.O. vom Bundessozialamt
Wien würde ihm die Nachzahlung zustehen.
Das Finanzamt ersuchte das Bundessozialamt um Erstellung
eines weiteren Gutachtens.
Die Tochter des Bw. wurde am 8. Juli 2005 neuerlich
untersucht und dabei folgendes ärztliche Sachverständigengutachten von
einem Facharzt für Kinder- und Jugendheilkunde erstellt:
Anamnese:
Es
erfolgt eine Berufung gegen den Bescheid vom 9.5.2005 (Atopische Dermatitis, Pos
699, 50%) gegen das Datum der rückwirkenden
Anerkennung.
Zuvor
Einstufung gem Pos 699 und Pos 285, GdB 30% in Berufungsantrag 11/2003
Laut
vorliegenden Befunden der Hautklinik/ AKH Wien steht die Patientin seit 12/2004
wieder in ambulanten Kontrollen, zuletzt wurde neuerlich eine
Allergieabklärung durchgeführt.
Behandlung/Therapie
(Medikamente, Therapien - Frequenz): Pflegecreme, Ölbad, Neriforte,
Excipal, Fenistil
Untersuchungsbefund:
aktenmäßiges
Gutachten. laut VorGA schwere atopische Dermatitis
Status
psychicus / Entwicklungsstand:
keine
Angaben
Relevante
vorgelegte Befunde:
2005-05-09
GUTACHTEN BSA
GdB
50% ab dokumentierter Verschlechterung 04/2005 laut Arztbrief Dermatologie
2005-06-02
AKH DERMATOLOGIE
Zusammenfassender
Arztbrief über ambulante Abklärung ab 12/2004.
Diagnose(n):
Atopische
Dermatitis
Richtsatzposition:
699 Gdb: 050% ICD: L20.8
Rahmensatzbegründung:
2
Stufen über unterem Rahmensatz, da schwere Verlaufsform
Gesamtgrad
der Behinderung:
50
vH
voraussichtlich mehr als 3 Jahre
anhaltend.
Eine
Nachuntersuchung in 3 Jahren ist erforderlich.
Der(Die)
Untersuchte ist voraussichtlich n i c h t dauernd außerstande, sich selbst
den Unterhalt zu verschaffen.
ab
Datum der ambulanten Durchuntersuchung AKH/Dermatologie
erstellt
am 2005-07-08 von G.H.
Facharzt
für Kinder- und Jugendheilkunde
zugestimmt
am 2005-07-13
Leitender
Arzt: S-G.G.
Das Finanzamt erließ am 15.
Juli 2005 eine Berufungsvorentscheidung und gab der Berufung insofern teilweise
statt, als es die erhöhte Familienbeihilfe rückwirkend für den
Zeitraum ab 1. Dezember 2004 zuerkannte.
Der Bw. übermittelte am 26. Juli 2005 einen weiteren
Antrag auf Gewährung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe wegen
erheblicher Behinderung (Formular Beih3).
Das Finanzamt wertete diesen Antrag als Vorlageantrag und
ersuchte das Bundessozialamt um Erstellung eines weiteren ärztlichen
Gutachtens. Dieses lautet wie folgt:
Aktengutachten
erstellt am 2005-08-03
Anamnese:
Aktenmäßig
, siehe "Rel. Befunde"
Behandlung/Therapie
(Medikamente, Therapien - Frequenz): keine
Untersuchungsbefund:
Status
psychicus / Entwicklungsstand:
Relevante
vorgelegte Befunde:
1997-02-21
AKH DERMATOLOGIE
atopische
Dermatitis, starker Schub nach Varicelleninfekt mit ausgeprägten
Läsionen
2005-06-02
AKH DERMATOLOGIE
atopische
Dermatitis seit vielen Jahren
2005-07-08
GUTACHTEN BSA
GdB
50% ab dokumentierte Verschlechterung 4-2005 lt. Arztbrief Dermatologie
2005-05-09
GUTACHTEN BSA
schwere
atopische Dermatitis
2003-11-24
GUTACHTEN BSA
atopische
Dermatitis 30%, Asthma bronchiale saisonal
2005-03-22
AKH KINDERQ
Lungenfunktion
unauffällig,
2005-06-02
AKH DERMATOLOGIE
zusammenfassender
Arztbrief über ambulante Abklärungen ab 12-04 -
Atopische
Dermatitis, Typ I allergie auf Hausstaubmilbe, Mehlmilbe , Birke, Kabeljau und
Erdnuss
2001-04-20
AKH DERATOLOGIE - DERMATOHISOLOGIE
DD
atopische Dermatitis, IgA Dermatose nicht möglich, in der Immunfluereszenz
kein Hinweis auf lineare IgA Dermatose
Diagnose(n):
atopische Dermatitis
Richtsatzposition:
699 Gdb:
050
%
ICD: L20.8
Rahmensatzbegründung:
2
Stufen über dem unteren Rahmensatz da schwere Verlaufsform und polyvalente
Allergien
Gesamtgrad
der Behinderung: 50 vH voraussichtlich mehr als 3 Jahre anhaltend.
Eine
Nachuntersuchung in 3 Jahren ist erforderlich.
Der(Die)
Untersuchte ist voraussichtlich n i c h t dauernd außerstande, sich selbst
den Unterhalt zu verschaffen.
lt.
vorliegenden Befunden steht die Patientin wieder ab 12-04 in ambulanter
Kontrolle des AKH, ohne Hinweise für einen ganzjährigen schweren
Hautbefall davor
erstellt
am 2005-08-03 von A.W.
Arzt
für Allgemeinmedizin
zugestimmt
am 2005-08-05
Leitender
Arzt: R.R.
Das Finanzamt erließ am 12. August 2005 eine zweite
Berufungsvorentscheidung und wies die Berufung mit der Begründung ab, dass
aus dem Gutachten vom 5. August 2005 ersichtlich sei, dass bei der
Neuüberprüfung durch die Ärzte des Bundessozialamtes die
Anerkennung einer schweren Behinderung der Tochter R. vor 12/2004 verneint
wurde. (Hingewiesen wird darauf, dass das Finanzamt offenbar beabsichtigt hatte,
gleichlautend mit der ersten Berufungsvorentscheidung zu entscheiden,
irrtümlich die Berufung jedoch abgewiesen hat; dies hätte bedeutet,
dass der Rechtszustand des Erstbescheides wiederhergestellt worden wäre.
Überdies war die Erlassung einer zweiten Berufungsvorentscheidung
unzulässig, weil keine Zustimmungserklärung des Bw.
vorliegt).
Der Bw. stellte am 18. August 2005 den Antrag auf Vorlage
der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz und verwies noch einmal
darauf, dass seine Tochter seit 1997 an atopischer Dermatitis
leide.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 8
Abs 4 FLAG 1967 erhöht sich die Familienbeihilfe für jedes
erheblich behinderte Kind.
Als erheblich behindert gilt
ein Kind gemäß
§ 8 Abs 5 FLAG 1967, bei dem eine
nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im
körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der
Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum
von voraussichtlich mehr als drei Jahren.
Der Grad der Behinderung muss
mindestens 50 v.H. betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das
voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen. Für die Einschätzung des Grades der Behinderung sind die
Vorschriften der §§ 7 und 9 Abs 1 des
Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl.Nr. 152 in der jeweils
geltenden Fassung und die diesbezügliche Verordnung des Bundesministeriums
für soziale Verwaltung vom 9.6.1965, BGBl.Nr. 150 in der jeweils
geltenden Fassung, anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist spätestens
nach fünf Jahren neu festzustellen, soweit nicht Art und Umfang eine
Änderung ausschließen.
Gemäß
§ 10 Abs.
3 FLAG wird die Familienbeihilfe und die erhöhte Familienbeihilfe für
ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 4) höchstens für
fünf Jahre rückwirkend vom Beginn des Monats der Antragstellung
gewährt.
Gemäß
§ 8 Abs.
6 FLAG in der Fassung BGBl I Nr. 105/2002 ist der Grad der Behinderung oder die
voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen, durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und
Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens
nachzuweisen.
Die Feststellung des
Behindertengrades eines Kindes, für das erhöhte Familienbeihilfe nach
§ 8 Abs 4 FLAG beantragt wurde, hat nach den Bestimmungen
des § 8 Abs 6 FLAG auf dem Wege der Würdigung
ärztlicher Sachverständigengutachten zu erfolgen (ohne dass den
Bekundungen des anspruchswerbenden Elternteiles dabei entscheidende
Bedeutsamkeit zukommt).
Die Abgabenbehörde hat
unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des
Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache
als erwiesen anzunehmen ist oder nicht (§ 167 Abs 2
BAO).
Nach der ständigen
Rechtsprechung des VwGH (vgl. z.B. Erk. vom 24.3.1994, 92/16/0142) ist von
mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber
allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit
für sich hat und alle anderen Möglichkeiten ausschließt oder
zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt.
Im
vorliegenden Fall liegen drei ärztliche Sachverständigengutachten des
Bundessozialamtes vor:
|
Gutachten
vom 10. Mai 2005
|
50
v.H.
|
rückwirkend
ab 1. April 2005
|
Gutachten
vom 13. Juli 2005
|
50
v.H.
|
rückwirkend
ab Datum der ambulanten Durchuntersuchung AKH (= Dezember
2004)
|
Gutachten
vom 5. August 2005
|
50v.H.
|
lt.
vorliegenden Befunden steht die Patienten wieder ab Dezember 2004 in ambulanter
Kontrolle des AKH, ohne Hinweise für einen ganzjährigen schweren
Hautbefall
In allen drei ärztlichen
Sachverständigengutachten wurde der Grad der Behinderung
übereinstimmend mit 50 v.H. festgestellt. Strittig ist lediglich der
Zeitpunkt der rückwirkenden Anerkennung.
In den Gutachten vom 13. Juli
2005 und vom 5. August 2005 zogen die untersuchenden Ärzte den Dezember
2004 als maßgeblichen Zeitpunkt für die rückwirkende Anerkennung
deshalb heran, weil bei der Tochter des Bw. ab diesem Monat wieder im AKH
ambulante Kontrollen durchgeführt bzw. eine neuerliche
Allergieabklärung vorgenommen wurde. Den untersuchenden Ärzten im
Bundessozialamt lag ein Befund des AKH, Dermatologie, vom 27. April 2005 vor
bzw. ein Arztbrief des AKH über ambulante Abklärung ab Dezember
2004.
Der unabhängige
Finanzsenat sieht es daher als schlüssig und nachvollziehbar an, dass eine
frühere rückwirkende Anerkennung seitens der untersuchenden Ärzte
nicht vorgenommen werden konnte.
Es kann daher im Rahmen der
freien Beweiswürdigung angenommen werden, dass die Einstufung des
Behinderungsgrades mit 50 v.H. erst ab 1. Dezember 2004 mit größter
Wahrscheinlichkeit dentatsächlichen Gegebenheiten entspricht.
Es sind somit die gesetzlichen
Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug der
erhöhtenFamilienbeihilfe auch erst
ab diesem Zeitpunkt gegeben.
Diese Entscheidung entspricht
daher inhaltlich der ersten Berufungsvorentscheidung.
Wien, am 29.
September 2005
Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 6 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1504-W/05
- Stammnummer
- 18800
- Gültig
- 29.09.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF