Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0148-W/04
Abweisung eines Antrages auf Aussetzung der Einhebung wegen Erlassung einer Berufungsvorentscheidung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0148-W/04vom 29.09.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Herrn S, Adr, vertreten durch Mag.
Robert Igáli-Igálffy, Rechtsanwalt, 1030 Wien,
Landstraßer Hauptstr. 34, gegen den Bescheid des Finanzamtes für
Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom 28. Oktober 2003 zu ERfNr.xxx,
betreffend Abweisung eines Antrages auf Aussetzung der Einhebung
gemäß
§ 212a BAO vom 17. Oktober 2003
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 17. September 2003 setzte das Finanzamt
für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien gegenüber Herrn S (dem
nunmehrigen Berufungswerber, kurz Bw.) die Gebühr gemäß
§
33 TP 18 Abs. 1 GebG in Höhe von € 6.572,28 für eine
Hypothekarverschreibung vom 10. Oktober 2002 fest.
Dagegen erhob der Bw. am 17. Oktober 2003 Berufung und
beantragte gleichzeitig die Aussetzung der Einhebung gemäß
§
212a BAO.
Nach dem das Finanzamt die Berufung in der
Gebührenangelegenheit mit Berufungsvorentscheidung vom 28. Oktober 2003 als
unbegründet abgewiesen hatte, wies es mit Bescheid vom 28. Oktober 2003 den
Antrag auf Aussetzung der Einhebung vom 17. Oktober 2003 mit der
Begründung, dass die dem Antrag zugrunde liegende Berufung bereits erledigt
worden sei, ab.
Gleichzeitig mit Einbringung eines Vorlageantrages
hinsichtlich der Berufung in der Gebührenangelegenheit brachte der Bw. am
12. November 2003 gegen den Bescheid vom 28. Oktober 2003, mit dem das Finanzamt
den Antrag auf Aussetzung der Einhebung vom 17. Oktober 2003 abgewiesen hatte,
eine Berufung ein. Zur Begründung wurde im Wesentlichen darauf verwiesen,
dass mit gleicher Post die Entscheidung über die Berufung durch die
Abgabenbehörde 2. Instanz beantragt worden sei und damit das
Berufungsverfahren in der Gebührenangelegenheit wieder unerledigt
sei.
Außerdem brachte der Bw. am 12. November 2003 einen
weiteren Antrag auf Aussetzung der Einhebung ein, der mit Bescheid vom 26.
November 2003 abgewiesen wurde.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 26. November 2003 wies das
Finanzamt die Berufung in der Aussetzungsangelegenheit mit dem Hinweis, dass der
Zahlungsaufschub nach § 212a BAO anlässlich einer über die
Berufung ergehenden Erledigung - vorliegendenfalls mit Erlassung der
Berufungsentscheidung - ende.
Mit Schriftsatz vom 22. Dezember 2003 beantragte der Bw.
die Vorlage seiner Berufung gegen den Bescheid vom 28. Oktober 2003, mit dem der
Antrag auf Aussetzung der Einhebung vom 17. Oktober 2003 abgewiesen worden war,
an die Abgabenbehörde 2. Instanz. Hingegen ist die Abweisung des
neuerlichen Aussetzungsantrages vom 12. November 2003 bereits in Rechtskraft
erwachsen.
Mit Berufungsentscheidung vom 29. September 2005 zu
RV/1973-W/03 wies der unabhängige Finanzsenat die Berufung gegen den
Gebührenbescheid vom 17. September 2003 als unbegründet
ab.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 212a Abs. 1 erster Satz BAO ist die
Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der
Erledigung einer Berufung abhängt, auf Antrag des Abgabepflichtigen
insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf
einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem
kein Anbringen zugrundeliegt, zurückzuführen ist, höchstens
jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen
Rechnung tragenden Berufungserledigung ergebenden Herabsetzung der
Abgabenschuld.
Nach Abs. 3 leg. cit. können Anträge auf
Aussetzung der Einhebung bis zur Entscheidung über die Berufung (Abs. 1)
gestellt werden.
Nach Abs. 5 leg. cit. besteht die Wirkung einer Aussetzung
der Einhebung in einem Zahlungsaufschub. Dieser endet mit Ablauf der Aussetzung
oder ihrem Widerruf (§ 294). Der Ablauf der Aussetzung ist anlässlich
einer über die Berufung (Abs. 1) ergehenden a) Berufungsvorentscheidung
oder b) Berufungsentscheidung oder c) anderen das Berufungsverfahren
abschließenden Erledigung zu verfügen. Die Verfügung des
Ablaufes anlässlich des Ergehens einer Berufungsvorentscheidung
schließt eine neuerliche Antragstellung im Falle der Einbringung eines
Antrages auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde
zweiter Instanz (§276) nicht aus.
Daraus ergibt sich, dass auch bei der Abweisung einer
Berufung durch das Finanzamt mittels Berufungsvorentscheidung, im Falle einer
bereits bewilligten Aussetzung der Einhebung deren Ablauf zu verfügen ist
oder im Falle eines noch unerledigten Antrages auf Aussetzung der Antrag
abzuweisen ist. Es wurde deshalb mit dem angefochtenen Bescheid der Antrag des
Bw. auf Aussetzung der Einhebung zu Recht vom Finanzamt abgewiesen.
Bemerkt wird, dass § 212a Abs. 5 BAO ausdrücklich
die Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages auf Aussetzung der Einhebung
für den Fall der Einbringung eines Antrages auf Vorlage der Berufung an die
Abgabenbehörde zweiter Instanz vorsieht. Ein solcher neuerlicher Antrag
wurde von der Bw. auch am 12. November 2003 eingebracht. Dieser Antrag wurde vom
Finanzamt mit rechtskräftigem Bescheid vom 26. November 2003 abgewiesen und
ist dieser Antrag daher nicht Gegenstand des vorliegenden
Berufungsverfahrens.
Außerdem hat die Abgabenbehörde zweiter Instanz
grundsätzlich von der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt ihrer Entscheidung
auszugehen (vgl. u.a. VwGH 26.4.1993, 91/10/0252), weshalb von ihr auch
Veränderungen des Sachverhalts zu berücksichtigen sind. Daher ist bei
der nunmehrigen Entscheidung zu berücksichtigen, dass mittlerweile mit
Berufungsentscheidung vom 29. Oktober 2005 zur Zl. RV/1973-W/03 über die
Berufung in der Gebührenangelegenheit auch von der Abgabenbehörde
zweiter Instanz abgesprochen wurde. Aus § 212a Abs. 5 BAO dritter Satz
folgt nach dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 10.4..1991,
91/15/0011, dass kein Bescheid mehr erlassen werden darf, mit dem die Einhebung
der Abgabe ausgesetzt wird, sobald im Verfahren über die Festsetzung der
Abgabe bereits eine Berufungsentscheidung ergangen ist. Es kommt somit eine
Abänderung des angefochtenen Bescheides in der Weise, dass nunmehr die
Aussetzung der Einhebung bewilligt wird, nicht mehr in Betracht, weshalb die
vorliegende Berufung auch aus diesem Grund als unbegründet abzuweisen
war.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 29.
September 2005
Normen und Schlagworte
- § 212a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0148-W/04
- Stammnummer
- 18793
- Gültig
- 29.09.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF