Findok · EAS-Auskünfte
EAS 2007
Inländischer Kommanditist einer deutschen KG mit britischer Betriebstätte
geltende FassungEAS-AuskunftL 45/3-IV/4/02vom 11.03.2002
Wortlaut laut Findok
Verlegt
ein Deutscher seinen Wohnsitz und damit seine Ansässigkeit im Sinn des
Abkommensrechtes nach Österreich, dann verpflichtet das DBA-Deutschland
dazu, seine Anteile am Gewinn einer industriell tätigen deutschen
GmbH&CO KG insoweit von der österreichischen Besteuerung freizustellen,
als diese den deutschen Betriebstätten der KG zuzurechnen sind. Hat die
deutsche Personengesellschaft ihre Produktionstätigkeit auch auf
Großbritannien ausgeweitet und unterhält sie dort ebenfalls eine
Betriebstätte, dann werden die in der britischen Betriebstätte
erwirtschafteten Gewinn nicht zwei Betriebstätten, nämlich
gleichzeitig der britischen und der deutschen zugerechnet werden können.
Aus dem österreichisch-deutschen Doppelbesteuerungsabkommen kann daher
keine völkerrechtliche Verpflichtung entnommen werden, die den britischen
Betriebstätten zuzuordnenden Gewinne von der österreichischen
Besteuerung freizustellen; dies umsoweniger, als das
österreichisch-deutsche Abkommen Deutschland seinerseits die Verpflichtung
auferlegt, die in den britischen Betriebstätten anfallenden Gewinne aus der
deutschen Besteuerungsgrundlage auszuscheiden. Eine Abkommensauslegung, nach der
beide Vertragstaaten zu einer Steuerfreistellung verpflichtet werden, wäre
jedenfalls nicht abkommenskonform.
Sollte nach dem
Zuzug nach Österreich eine schenkungsweise Übertragung eines Teiles
des Kommanditanteiles an die beiden Kinder des Kommanditisten in Österreich
stattfinden, dann könnte ein solcher Übergang von ausländischem
Betriebstättenvermögen gemäß
§ 48 BAO von der
österreichischen Besteuerung freigestellt werden, soweit er im Ausland
(Deutschland und/oder Großbritannien) einer vergleichbaren Besteuerung
unterzogen wird. Der Umstand, dass für den Übergang des
Betriebstättenvermögens im Ausland Steuerfreibeträge gewährt
werden, ist der Steuerfreistellung solange nicht hinderlich, als der
Vermögensübergang noch einer vergleichbaren ausländischen
Besteuerung unterliegt. Zur Vermeidung des internationalen Vorwurfes,
Österreich befleißige sich bei der Anwendung der Befreiungsmethode
nach § 48 BAO einer "unfairen Steuerpraxis" kann eine vergleichbare
Besteuerung nur dann angenommen werden, wenn die ausländische Steuer
wenigstens 1/3 der österreichischen Steuer beträgt; Andernfalls
müsste die Doppelbesteuerung im Anrechnungsweg beseitigt werden.
11.
März 2002 Für den Bundesminister: Dr.
Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- § 48 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- L 45/3-IV/4/02
- Stammnummer
- 1879
- Gültig
- 11.03.2002 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF