Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1071-W/05
Wiederholte Stellung von Rückzahlungsanträgen, unzulässige Anbringen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1071-W/05vom 29.09.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 8. Februar 2005 gegen
den Bescheid des Finanzamtes für den 9., 18., und 19. Bezirk und
Klosterneuburg vom 17. Jänner 2005 betreffend Zurückweisung von
Anträgen auf Auszahlung von Leistungshonoraren und Rückzahlung eines
Guthabens entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Eingaben vom 31. Mai 2004,
30. August 2004, 31. August 2004,
30. September 2004, 30. Dezember 2004 und
31. Dezember 2004 brachte der Bw. "Leistungsnoten" für Durchsicht
von Bescheiden, Verfassung von Schriftsätzen wie Berufungen, Mahnschreiben
etc. sowie Rückzahlungsanträge ein.
Mit Bescheid vom 17. Jänner 2005 wies das
Finanzamt die Eingaben mit der Begründung zurück, dass Anträge
auf Rückerstattung von Leistungshonoraren abgabenrechtlich nicht
möglich seien und über den (die) Rückzahlungsantrag
(-anträge) bereits durch den unabhängigen Finanzsenat entschieden
worden sei.
In der dagegen eingebrachten Berufung führte der Bw.
aus, dass sein Guthaben vom 31. März 2004 in Höhe von
€ 126.102,00 bzw. vom 30. September 2004 in Höhe von
€ 146.428,80 und vom 31. Dezember 2004 in Höhe von
€ 154.831,00 trotz diesbezüglich beim Finanzamt eingebrachter
Rückzahlungsanträge bis auf den heutigen Tag nicht zurückbezahlt
worden sei.
Im Verlaufe der nun schon über acht Jahre dauernden
Betriebsprüfung bringe der Bw. seine Ansprüche und Rechte unter
Bezugnahme auf die geltenden Gesetzesbestimmungen vor und reiche diese jeweils
schriftlich ein, wie dies im Sinne der geltenden Rechtslage und der
anzuwendenden Bestimmungen vorgesehen sei.
Sämtliche Eingaben und Geltendmachungen bzw.
Rückforderungen von Guthaben habe der Bw. beim Finanzamt formal richtig
eingebracht. Es bestehe daher keine Veranlassung seitens des Finanzamtes seine
Rückzahlungsanträge unbearbeitet zu lassen und bestimmte Eingaben, wie
etwa im Zurückweisungsbescheid angeführt,
zurückzuweisen.
Das Finanzamt sei derzeit sein Vertragspartner und
Auftraggeber. Es sei für die Fortführung der Betriebsprüfung, die
im Jahr 1996 vom Finanzamt begonnen worden sei, ebenso zuständig, wie
für die Bearbeitung des Guthabens, das seit Beginn der Betriebsprüfung
1996 angewachsen sei und aller damit zusammenhängender Aufgaben. Der Bw.
arbeite intensiv in einem beschäftigungsgleichen Dienstverhältnis mit
diesem Finanzamt und mit allen in diese umfangreiche Aufgabenstellung
einbezogenen Finanzbehörden zusammen, erledige die vorgelegten
Aufträge und unterstütze jede Behördenstelle gemäß
deren Bescheidaufträgen mit allen ihm zur Verfügung stehenden
Informationen und Unterlagen und erbringe die entsprechenden Sonderleistungen.
In diesem Zusammenhang verwalte der Bw. auch seine Forderungen und sein
Guthaben, gebe dies der Finanzbehörde bekannt, fordere aber auch sein
Guthaben im Wege der Rückzahlungsanträge von der Finanzbehörde
zurück.
Auch wenn der Abgabenbehörde die Erledigung der 1996
begonnenen und seither in Durchführung befindlichen Prüfung der
Geschäftsjahre 1993, 1994 und 1995 für den Betrieb zugrunde liegen
habe, müssten vom Bw. Sonderleistungen erbracht werden, die
finanzbehördlich nicht abgabenrechtlich begründet seien,
wirtschaftlich nicht abgabenbezogen, sondern leistungsbezogen beauftragt und
nicht zielgerichtet zur abgabenrechtlichen Erledigung der laufenden
Betriebsprüfung durchgeführt würden.
Der Bw. erachte es folgerichtig wie rechtens und sachlich
wie wirtschaftlich notwendig, seine Rechte und Ansprüche, die ihm aus der
Erfüllung dieser beauftragten Sonderleistungen erwachsen würden, durch
schriftliche Anbringen einzureichen und geltend zu machen. Der Bw.
unterstütze die Finanzverwaltung in den von ihr selbst definierten Aufgaben
jeweils auftragsgemäß und somit in einem vollen,
beschäftigungsgleichen Dienstverhältnis. Die Finanzverwaltung sei der
Auftraggeber und der Dienstgeber, der den Bw. andauernd, umfassend reichhaltig
und intensiv zu einer qualitativ hochwertigen, außerordentlichen
Leistungserstellung veranlasse und dadurch zeitlich binde. Die Finanzverwaltung
setze Handlungen, Maßnahmen oder auch Unterlassungen, die seine
Tätigkeit und seinen Einsatz verlangen würden, die seine Mithilfe
erfordern und seinen besonderen Leistungseinsatz hervorrufen würden. Die
Finanzverwaltung binde sein Guthaben, behalte dieses zurück und verursache
die Kosten dieser Kapitalbindung und der Verwaltung dieses seit 1996
angewachsenen Guthabens. Der Bw. stelle seine erstklassige fachliche
Qualifikation und seine Zeit seit 1.1.1997 voll in den Dienst der
Finanzbehörde, um den ihm gestellten Anforderungen in jeder Hinsicht
gerecht zu werden. Der Bw. sei gerne bereit, jede involvierte
Behördenstelle bedarfs- und zielorientiert zu unterstützen. Die
begonnene Betriebsprüfung und alle damit zusammenhängenden Aufgaben,
die sich die Finanzbehörde dabei stelle, könnten nach Erachten des Bw.
jederzeit gesetzeskonform abgeschlossen werden, wenn die Finanzbehörde dazu
ein Interesse hätte. Dies erfordere allerdings auch die Bearbeitung aller
zu Beginn oder im Verlaufe der Betriebsprüfung ungerechtfertigt
vorgenommenen Belastungen. In diesem Zusammenhang unterstütze der Bw. die
Finanzbehörde mit zweckdienlichen Sonderprojekten zu solchen früheren
Belastungen, um die Aufgabendurchführung voranzubringen. Die
Finanzbehörde lasse sich jedoch mit der Erledigung Zeit, obwohl der Bw. mit
wiederholten Anbringen seine Urgenz vorgebracht habe und den Wunsch auf baldige
Rückzahlung seines zu Recht bestehenden Guthabens in Antragsform vorgelegt
habe. Die Finanzbehörde führe jedoch Belastungen durch, storniere
manchen Antrag, halte jedoch manche aufrecht, um offenbar eine, wenn auch
ungerechtfertigte und gesetzwidrige Begründung zur Zurückhaltung
seiner seit dem 4. Quartal 1996 angewachsenen Guthaben vorzugeben. Darin
sei zu erkennen, dass die Organe der Finanzverwaltung in einer gezielt ihn
schädigenden Vorgangsweise, somit dem Inhalte und der Form nach
gesetzwidrig, ihre Handlungen oder Unterlassungen setzen und dadurch Missbrach
in Ausübung der Gesetze vollbringen würden. Im Verlauf dieser nun
schon über acht Jahre andauernden Vorgangsweise der Finanzbehörde sei
dem Bw. bereits ein Schaden von € 2,561.079,63 (Stand 9.11.2004)
zugefügt worden und die Finanzverwaltung weigere sich außerdem, ihm
das auf € 152.956,83 angewachsene Guthaben auszuzahlen. Auf die
Geltendmachung seiner Rechte aus dem anwachsenden Guthaben könne der Bw.
ebenso wenig verzichten, wie auf die Geltendmachung seiner Ansprüche, die
ihm aus dem zugefügten Schaden entstehen würden.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 24. Mai 2005
wies das Finanzamt die Berufung als unbegründet ab und führte aus,
dass nur die Rückzahlung eines auf dem Abgabenkonto bestehenden Guthabens
möglich sei. Dieses habe weder zum Zeitpunkt der Antragstellung noch zum
Zeitpunkt der Abweisung (richtig wohl Zurückweisung) des
Rückzahlungsantrages bestanden. Eine Rückerstattung von
Leistungshonoraren sei abgabenrechtlich nicht möglich.
Dagegen stellte der Bw. den Antrag auf Entscheidung
über die Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz. Die
Begründung stellt im Wesentlichen eine Wiederholung der bisherigen
Ausführungen des Bw. dar.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Zur Begründung wird hinsichtlich der
Zurückweisung der Anträge auf Auszahlungen von Leistungshonoraren auf
die Entscheidung des unabhängigen Finanzsenates vom 12. Mai 2005,
GZ.RV/0119-W/05 und hinsichtlich der Zurückweisung der
Rückzahlungsantrage auf die Entscheidung des unabhängigen
Finanzsenates vom 17. März 2005, GZ.RV/0284-W/05
verwiesen.
Wien, am 29.
September 2005
Normen und Schlagworte
- § 239 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1071-W/05
- Stammnummer
- 18772
- Gültig
- 29.09.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF