Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1201-W/05
Internetzugang mittels Breitbandtechnik als Sonderausgaben
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1201-W/05vom 28.09.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Stb., gegen den
Bescheid des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg vom 15. November 2004
betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2003
entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Einkommensteuer wird für das Jahr 2003 - wie in der
Berufungsvorentscheidung - festgesetzt mit
438,67 €.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) ist als Dienstnehmer in einer
Apotheke tätig.
Er beantragte in der Berufung gegen den
Einkommensteuerbescheid für 2003 vom 15. November 2004
(Arbeitnehmerveranlagung) den Abzug der Studienbeiträge für sein
Pharmaziestudium in Höhe von 756 € als Werbungskosten, den Abzug
der Prämien für eine Unfallversicherung in Höhe von
347,43 € und eine Lebensversicherung in Höhe von
978,31 € als Sonderausgaben sowie den Abzug der laufenden
Gebühren für einen Internetanschluss (Breitbandtechnik) in Höhe
von 320 € als Sonderausgaben.
In der Berufungsvorentscheidung vom 23. Dezember 2004
wurden die Studienbeiträge und die Versicherungsprämien
antragsgemäß berücksichtigt. Die Gebühren für den
Internetzugang wurden hingegen mit der Begründung nicht anerkannt, dass die
Berücksichtigung dieser Kosten nicht möglich sei, wenn die erstmalige
Herstellung des Breitbandanschlusses (wie im vorliegenden Fall) vor dem 1. Mai
2003 erfolgt ist.
In dem dagegen eingebrachten Antrag auf Entscheidung
über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz vertritt
der Bw. die Rechtsansicht, laufende Gebühren für einen
Internetanschluss bis zu einer Höhe von 40 € monatlich seien im
Zeitraum von 30. April 2003 bis 31. Dezember 2004 auch dann als
Sonderausgaben abzugsfähig, wenn die erstmalige Herstellung bereits vor dem
30. April 2003 erfolgte. Das Budgetbegleitgesetz 2003 setze in der
Begünstigung eines Breitbandinternetanschlusses eine Empfehlung der
EU-Kommission um, die bis zum Jahr 2005 die Hälfte aller
Internetanschlüsse zu Breitbandanschlüssen machen wollte. Es
widerspräche dem Gleichheitsgrundsatz, wenn die Begünstigung sich
ausschließlich auf alle neuen Breitbandanschlüsse beziehe und alle
bereits bestehenden Anschlüsse diese Absetzposition nicht in Anspruch
nehmen könnten. Dies sei auch im § 114 BAO verankert, wo es
heiße, dass die Abgabenbehörden darauf zu achten haben, dass alle
Abgabepflichtigen gleichmäßig behandelt werden. Eine Besserstellung
all jener Abgabepflichtigen, die nach dem 30. April 2003 einen
Breitbandinternetanschluss bezogen haben, widerspräche somit der
steuerlichen Grundgesetzgebung.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1. Laufende Gebühren
für den Internetzugang:
Nach § 124b Z 81 EStG 1988 sind als Sonderausgaben im
Sinne des § 18 Abs. 1 EStG 1988 absetzbar:
Ausgaben für die erstmalige Herstellung eines
Internetzuganges mittels Breitbandtechnik bis zu einem Betrag von maximal 50
€ und die laufenden Grundentgelte für den Internetzugang mittels
Breitbandtechnik bis zu einem Betrag von maximal 40 €
monatlich.
Voraussetzung ist, dass die erstmalige Herstellung des
Internetzuganges nach dem 30. April 2003 erfolgt und die Ausgaben vor dem
1. Jänner 2005 anfallen.
Nach dem Gesetzeswortlaut sind nur Aufwendungen zur
erstmaligen Herstellung eines Internetzuganges mittels Breitbandtechnologie
sowie die laufenden Grundentgelte für
solche begünstigten Internetzugänge befristet als
Sonderausgaben abzugsfähig. Der Sonderausgabenabzug steht nur dann zu, wenn
der Internetzugang nach dem 30. April 2003 erstmals hergestellt wurde (vgl.
Doralt, Einkommensteuergesetz,
Kommentar, Tz 10 zu § 124b Z 81 EStG 1988). Wurde - wie im
vorliegenden Fall - der Internetzugang bereits vor dem 1. Mai 2003
hergestellt, so sind weder die Ausgaben für die Herstellung noch die
laufenden Gebühren, auch nicht die zwischen 1. Mai 2003 und 31.
Dezember 2004 gezahlten, zu berücksichtigen (vgl.
Wiesner/Atzmüller/Grabner/Leitner/Wanke,
Einkommensteuergesetz, Anm 102g zu § 18 EStG 1988).
Grenze jeder Auslegung ist der Wortlaut der Bestimmung.
Dies gilt auch für den Grundsatz der verfassungskonformen Interpretation
einfachgesetzlicher Normen. In Anbetracht des klaren und eindeutigen Wortlautes
des § 124b Z 81 EStG 1988 sind vor dem 1. Mai 2003 erfolgte
Neuanschlüsse nicht begünstigt.
§ 114 BAO ist keine Rechtsgrundlage für eine
über den Wortlaut der anzuwendenden Bestimmung hinausgehende Vorgangsweise.
§ 114 BAO fordert die Gleichbehandlung, würde daher etwa verbieten,
einigen (aber nicht allen) Abgabepflichtigen die gegenständliche
Begünstigung für Neuanschlüsse desselben Zeitraumes zu
gewähren.
Dem Berufungsbegehren kann daher in diesem Punkt nicht
entsprochen werden.
2. Studienbeiträge
und Versicherungsprämien
Die geltend gemachten Studienbeiträge und die
Versicherungsprämien werden - wie bereits in der
Berufungsvorentscheidung - berücksichtigt.
Es ergibt sich somit eine teilweise Stattgabe der
Berufung.
Wien, am 28.
September 2005
Normen und Schlagworte
- § 124b Z 81 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 114 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1201-W/05
- Stammnummer
- 18770
- Gültig
- 28.09.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF