Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1535-W/05
Rückerstattung von Lohnsteuer
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1535-W/05vom 28.09.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des F., Angestellter, C., vom
21. Februar 2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 12., 13.,
14. und 23. Bezirk vom 9. Februar 2005 betreffend Einkommensteuer
(Arbeitnehmerveranlagung) 2004 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) macht in seinem Antrag auf
Arbeitnehmerveranlagung gemäß
§ 41 Abs. 4 EStG 1988 für das
Jahr 2004 die Rückvergütung der Lohnsteuer betreffend die
Einkünfte mit festen Steuersatz in Höhe von € 202,15
geltend.
Mit abweisender Berufungsvorentscheidung vom 13. Juni 2005
führte das Finanzamt zur Begründung aus, dass der Bezug der sonstigen
Einkünfte gemäß
§ 67 Abs. 3 bis 8 leg.cit. und die darauf
entfallende Lohnsteuer bei der Arbeitnehmerveranlagung gemäß
§
41 Abs. 4 leg.cit. außer Ansatz geblieben wäre, da auch die
Besteuerung dieser sonstigen Einkünfte bei der Ermittlung der
Bemessungsgrundlage für die Einkommensteuer abgezogen bzw. nicht
berücksichtigt worden wären.
Der Antrag auf Rückerstattung des Steuerbetrages von
€ 202,15 würde die sonstigen Einkünfte gemäß
§ 67
Abs. 1 und 2 leg.cit. auf die 13. und 14. Monatsbezüge betreffen, die im
Zuge der Veranlagung nur neu berechnet, und in der anrechenbaren Lohnsteuer von
€ 6.613,90 auch enthalten wären.
Im frist- und formgerechten Antrag auf Entscheidung der
Berufung durch die zweite Instanz wird eingewendet, dass das Finanzamt
unrichtigerweise die gesamte Lohnsteuer mit festen Sätzen in Höhe von
€ 389,37 - welche auch die Lohnsteuer in Höhe von € 202,15
enthalten würde - von der insgesamt einbehaltenen Lohnsteuer von €
7.003,27 abgezogen hätte. Die Lohnsteuer in Höhe von € 202,15 sei
daher der anrechenbaren Lohnsteuer von € 6.613,90 wieder zuzurechnen, und
würde daher ein zusätzliches Guthaben ergeben.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Zur rechtlichen Würdigung wird ausgeführt)
Steuerfreie Einkünfte nach § 67 Abs. 1 EStG 1988
und § 68 EStG 1988 sowie Bezüge, die mit den festen Steuersätzen
nach § 67 EStG 1988 oder § 69 Abs. 1 EStG 1988 versteuert wurden,
bleiben bei der Veranlagung außer
Ansatz. Die Steuer für sonstige Bezüge innerhalb des
Jahressechstels, d.h. die 13. und 14. Monatsbezüge nach § 67 Abs. 1
und 2 EStG 1988 betreffend ist aber neu zu berechnen.
Im vorliegenden Fall flossen dem Bw. laut
Lohnzettelauskunft bzw./und vorgelegter Kopie des Lohnkontos durch den
ehemaligen Arbeitgeber im Streitjahr 2004 sowohl sonstige Einkünfte
gemäß
§ 67 Abs. 1 und 2 EStG 1988 betreffend 13. und 14.
Monatsbezug in Höhe von € 4.803,38 als auch sonstige Einkünfte
gemäß
§ 67 Abs. 3 bis 8 EStG 1988 betreffend eine Abfertigung in
Höhe von € 6.489,48 zu.
Im Zuge der vorliegenden Arbeitnehmerveranlagung wurden bei
der Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in
Höhe von € 26.623,10 die Einkünfte aus der Abfertigung in
Höhe von €°6.489,48 als auch die darauf entfallende feste Steuer
von € 389,37 (6% von € 6.489,48) nicht berücksichtigt. Der im
Rahmen der Veranlagung ausgewiesene "anrechenbare" Steuerbetrag von €
6.613,90 beinhaltet auch nicht die feste Steuer betreffend die Einkünfte
aus Abfertigung in Höhe von € 389,37 (€ 7.003,27 abzgl. €
389,37).
Ebenso wurden bei der Ermittlung der Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit in Höhe von € 26.623,10 die
Einkünfte betreffend die 13. und 14. Monatsbezüge außer Ansatz
gelassen. Der streitgegenständliche Steuerbetrag von € 202,15
betreffend die 13. und 14. Monatsbezüge in Höhe von € 4.403,38
lt. Lohnzettel wurde im Rahmen der Veranlagung jedoch neu berechnet und der
Steuer zugerechnet, da dieser Steuerbetrag in der "anrechenbaren" Lohnsteuer von
insgesamt €°6.613,90 ebenso enthalten und bei der Ermittlung der
Abgabengutschrift zu berücksichtigen war. Die beantragte
Rückerstattung von € 202,15 ist somit nicht möglich.
Die Berufung war daher als unbegründet
abzuweisen.
Wien, am 28.
September 2005
Normen und Schlagworte
- § 67 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 67 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 41 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1535-W/05
- Stammnummer
- 18767
- Gültig
- 28.09.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF