Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0223-W/05
Anspruchszinsen, Einwendungen gegen den Stammabgabenbescheid
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0223-W/05vom 28.09.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Jede Nachforderung bzw. Gutschrift löst gegebenenfalls einen Anspruchszinsenbescheid aus. Es liegt je Differenzbetrag eine Abgabe vor. Einer Abänderung des Stammabgabenbescheides ist daher gegebenenfalls durch die amtswegige Erlassung eines neuen Zinsenbescheides Rechnung zu tragen. Es erfolgt keine Abänderung des ursprünglichen Zinsenbescheides.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der RF, vertreten durch RN, vom
24. Mai 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes Baden vom 28. April
2004 betreffend Anspruchzinsen entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 28. April 2004 setzte das
Finanzamt Anspruchszinsen für das Jahr 2001 in Höhe von
€ 2.848,92 fest.
In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung
führte die Berufungswerberin (Bw.) im Wesentlichen aus, dass eine der Bw.
gegenüber rechtswirksame Feststellung eines Veräußerungsgewinnes
von öS 1.342.237,00 durch das Erbe nach GF im Jahr 2001
tatsächlich nicht vorliege, zumal der Bw. ein Feststellungsbescheid
gemäß
§ 188 BAO niemals zugestellt worden sei. Ein
Zustellung sei insofern nicht erfolgt, als die Bw. zum Zeitpunkt der Erlassung
des Feststellungsbescheides nicht (mehr) Mitglied der Personengesellschaft
gewesen sei und ein gemeinsamer Zustellungsbevollmächtigter weder namhaft
gemacht, noch seitens der Abgabenbehörde bestellt worden sei bzw.
jedenfalls die Bw. diesbezüglich niemals verständigt worden sei,
sodass der Bescheid gemäß
§ 191 Abs. 2 BAO an sie
persönlich zugestellt hätte werden müssen, was tatsächlich
aber nicht der Fall gewesen sei. Die Bw. habe niemals durch das Erbe nach GF im
Jahr 2001 einen Veräußerungsgewinn von öS 1.343.237,00
erzielt. Soweit der Veräußerungsgewinn aus der Abtretung der
Beteiligungen an der M-KG abgeleitet werde, so sei dem entgegen zu halten, dass
die Bw. niemals ein als Mitunternehmer des Betriebes anzusehender Gesellschafter
dieses Unternehmens gewesen sei. Die Geschäftsanteile seien am
21. Juni 2001 durch die Verlassenschaft nach GF zum Abtretungspreis von
ATS 1,00 abgetreten und durch den Rechtsnachfolger mit allen Rechten und
Pflichten übernommen, sodass - insbesondere bei der gebotenen
wirtschaftlichen Betrachtungsweise - einerseits ein
Veräußerungserlös von vornherein nicht zum Tragen kommen
könne und andererseits ein aus einem - allfälligen -
negativen Kapitalkonto resultierender Betrag nicht der Bw. zuzurechnen sei.
Mangels jeglicher Kenntnis der Bw. vom Inhalt des Verfahrens über die
gesonderte Feststellung, welches zu der dem angefochtenen Bescheid zugrunde
liegenden Mitteilung geführt habe, seien ihr weitere Ausführungen
derzeit nicht möglich. Im Ergebnis liege jedoch mit Sicherheit ein
Veräußerungsgewinn im Jahr 2001 nicht vor und erfolge daher die
Wiederaufnahme des Verfahrens und die Feststellung der Einkommensteuer mit
EUR 47.834,06 zu Unrecht. Da mangels einer zu Recht festgestellten
Abgabenschuld auch die Festsetzung von Anspruchszinsen im Betrage von
€ 2.848,92 nicht berechtigt sei, werde daher - neben der Aufhebung des
Einkommensteuerbescheides - beantragt, den angefochtenen Bescheid
aufzuheben
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 205 Abs. 1 BAO sind Differenzbeträge an
Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, die sich aus Abgabenbescheiden
unter Außerachtlassung von Anzahlungen (Abs. 3), nach
Gegenüberstellung mit Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzt
gewesenen Abgabe ergeben, für den Zeitraum ab 1. Oktober des dem Jahr
des Entstehens des Abgabenanspruchs folgenden Jahres bis zum Zeitpunkt der
Bekanntgabe dieses Bescheides zu verzinsen (Anspruchszinsen). Dies gilt
sinngemäß für Differenzbeträge aus
a) Aufhebungen von
Abgabenbescheiden,
b) Bescheiden, die
aussprechen, dass eine Veranlagung unterbleibt,
c) auf Grund
völkerrechtlicher Verträge oder gemäß
§ 240 Abs. 3 erlassenen
Rückzahlungsbescheiden.
Gemäß
§ 205 Abs. 2 BAO betragen die Anspruchszinsen pro Jahr
2 % über dem Basiszinssatz. Anspruchszinsen, die den Betrag von
50 Euro nicht erreichen, sind nicht festzusetzen. Anspruchszinsen sind
für einen Zeitraum von höchstens 42 Monaten
festzusetzen.
Gemäß
§ 205 Abs. 3 BAO kann der Abgabepflichtige, auch
wiederholt, auf Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer Anzahlungen dem
Finanzamt bekannt geben. Anzahlungen sowie Mehrbeträge zu bisher bekannt
gegebenen Anzahlungen gelten für die Verrechnung nach § 214 am
Tag der jeweiligen Bekanntgabe als fällig. Wird eine Anzahlung in
gegenüber der bisher bekannt gegebenen Anzahlung verminderter Höhe
bekannt gegeben, so wirkt die hieraus entstehende, auf die bisherige Anzahlung
zu verrechnende Gutschrift auf den Tag der Bekanntgabe der verminderten
Anzahlung zurück. Entrichtete Anzahlungen sind auf die Einkommensteuer-
bzw. Körperschaftsteuerschuld höchstens im Ausmaß der
Nachforderung zu verrechnen. Soweit keine solche Verrechnung zu erfolgen hat,
sind die Anzahlungen gutzuschreiben; die Gutschrift wird mit Bekanntgabe des im
Abs. 1 genannten Bescheides wirksam. Mit Ablauf des Zeitraumes des
Abs. 2 dritter Satz sind noch nicht verrechnete und nicht bereits
gutgeschriebene Anzahlungen gutzuschreiben.
Gemäß
§ 205 Abs. 4 BAO wird die Bemessungsgrundlage für
Anspruchszinsen zu Lasten des Abgabepflichtigen (Nachforderungszinsen) durch
Anzahlungen in ihrer jeweils maßgeblichen Höhe vermindert.
Anzahlungen (Abs. 3) mindern die Bemessungsgrundlage für die
Anspruchszinsen nur insoweit, als sie entrichtet sind.
Gemäß
§ 205 Abs. 5 BAO sind Differenzbeträge zu Gunsten
des Abgabepflichtigen nur insoweit zu verzinsen (Gutschriftszinsen), als die
nach Abs. 1 gegenüberzustellenden Beträge entrichtet
sind.
Gemäß
§ 205 Abs. 6 BAO sind auf Antrag des Abgabepflichtigen
Anspruchszinsen insoweit herabzusetzen bzw. nicht festzusetzen, als der
Differenzbetrag (Abs. 1) Folge eines rückwirkenden Ereignisses
(§ 295a) ist und die Zinsen die Zeit vor Eintritt des Ereignisses
betreffen.
Nach dem Normzweck des § 205 BAO gleichen
Anspruchszinsen die Zinsvorteile bzw. -nachteile aus, die für den
Abgabepflichtigen dadurch entstehen, dass für eine bestimmte Abgabe der
Abgabenanspruch immer zum selben Zeitpunkt entsteht, die Abgabenfestsetzung aber
zu unterschiedlichen Zeitpunkten - hier mit Bescheid vom
28. April 2004 - erfolgt.
Der Bestreitung der Anspruchszinsen auf Grund einer
Unrichtigkeit des Einkommensteuerbescheides ist zu entgegnen, dass
Anspruchszinsenbescheide an die Höhe der im Bescheidspruch des
Einkommensteuerbescheides ausgewiesenen Nachforderung oder Gutschrift gebunden
sind. Wegen dieser Bindung ist der Zinsenbescheid nicht (mit Aussicht auf
Erfolg) mit der Begründung anfechtbar, der maßgebende
Einkommensteuerbescheid sei inhaltlich rechtswidrig (vgl. Ritz,
BAO-Handbuch, 128).
Aus der Konzeption des § 205 BAO folgt, dass jede
Nachforderung bzw. Gutschrift gegebenenfalls einen Anspruchszinsenbescheid
auslöst. Es liegt je Differenzbetrag eine Abgabe vor. Einer
allfälligen Abänderung des ebenfalls angefochtenen
Einkommensteuerbescheides für 2001 wäre aus der Sicht der
Anspruchsverzinsung dadurch Rechnung zu tragen, dass im Zuge der Entscheidung
über die gegen den Einkommensteuersteuerbescheid gerichteten Berufung ein
an den Abänderungsbescheid (Aufhebungsbescheid) gebundener Zinsenbescheid
ergeht bzw. ein Antrag auf Herabsetzung (Nichtfestsetzung) nach
§ 205 Abs. 6 BAO eingebracht wird.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 28.
September 2005
Normen und Schlagworte
- § 205 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0223-W/05
- Stammnummer
- 18766
- Gültig
- 28.09.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF