Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/2016-L/02
Die Anrechnung der gesamten Vordienstzeiten (30Jahre) ist nicht fremdüblich
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2016-L/02vom 28.09.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der E.GmbH, xyG.,W., vertreten durch
W.GmbH, xyL, vom 8. April 2002 gegen die Bescheide des Finanzamtes Steyr
vom 21. Februar 2002 betreffend Körperschaftsteuer für den
Zeitraum 1999 bis 2000 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Bei der Bw. fand für die Jahre 1998 bis 2000 eine
Betriebsprüfung statt. Dabei wurden ua folgende Feststellungen
getroffen:
Tz 16 Abfertigungsrückstellung:
Mit Schriftsatz vom 2./3. Jänner 1999 wurden dem
Gesellschafter Geschäftsführer ab 1999 dessen Vordienstzeiten
"auf Grund der Verdienste für die Bw." angerechnet. Der
Abfertigungsanspruch bei Berechnung der Abfertigungsrückstellung wurde
dementsprechend erhöht berücksichtigt.
Nach ständiger Lehre und Rechtsprechung können
Verträge zwischen nahen Angehörigen, worunter auch die Familien -
GmbHs zu subsumieren sind, für den Bereich des Steuerrechts nur Anerkennung
finden, wenn sie
nach außen ausreichend zum Ausdruck
kommen;
einen eindeutigen, klaren und jeden Zweifel
ausschließenden Inhalt haben und
auch zwischen Familienfremden unter den gleichen
Bedingungen abgeschlossen worden wären.
Im oben erwähntem Schriftsatz sind weder Angaben,
welche Vordienstzeiten in welchem Ausmaß angerechnet werden, noch eine
Konkretisierung der "Verdienste des Geschäftsführers für
die GmbH" erhalten.
Es ist davon auszugehen, dass ein vergleichbarer fremder
Arbeitgeber bei der gegebenen wirtschaftlichen Situation bzw.
Betriebsgröße (0,5 Mio.S Verlustvortrag, Umsatz ca S 2,5 Mio) seinem
Geschäftsführer keine Vordienstzeiten angerechnet hätte. Dies
umsomehr, als in anbetracht des bereits absehbaren Zeitraums bis zum
möglichen Pensionsantritt des Geschäftführers, damit eine nicht
unwesentliche finanzielle Belastung der Firma einherginge. Die erfolgte
Anrechnung der Vordienstzeiten ist nur aus der Nahebeziehung zwischen
Gesellschaft und Gesellschafter zu erklären und daher bei Ermittlung der
Abfertigungs- rückstellung nicht zu berücksichtigen.
Abfertigungsrückstellung Helmut P.:
|
|
1999
|
2000
|
Bmgdl
|
24.791,67
|
26.550,00
|
Faktor lt. BP
|
3
|
3
|
Abfertigungsanspruch
|
74.375,00
|
79.650,00
|
|
3/5
|
4/5
|
RSt. Helmut P. lt. BP
|
23.205,00
|
34.409,00
|
RSt sonstige
|
11.445,00
|
|
Abfertigungsrückstellung lt. BP.
|
34.650.00
|
34.409,00
|
RSt bisher (StR)
|
94.563,00
|
123.530,00
|
VÄ
|
59.913,00
|
89.121,00
|
VÄ-Vorjahr
|
0,00
|
-59.913,00
|
EÄ außerbilanziell
|
59.913,00
|
29.208,00
Das Verfahren wurde hinsichtlich der
Körperschaftsteuer 1999 und 2000 gem § 303 Abs 4 BAO auf grund der
Feststellungen der abgabenbehördlichen Prüfung, die der darüber
aufgenommenen Niederschrift bzw. dem Prüfungsbericht zu entnehmen ist
wiederaufgenommen.
Entsprechend der Feststellungen wurden auch die
Körperschaftsteuerbescheide für 1999 und 2000 mit Datum 21. Februar
2002 erlassen.
Gegen diese Bescheide brachte die Bw. rechtzeitig das
Rechtsmittel der Berufung ein mit folgender Begründung:
"Nach Ansicht der Betriebsprüfung hält diese
Anrechnung der Vordienstzeiten einem Fremdvergleich nicht stand und stellt
diesbezüglich auf die wirtschaftliche Situation der Gesellschaft bzw. auf
die Betriebsgröße ab. Diese Rechtsansicht ist jedoch in Betracht der
ständigen VwGH- Judikaturlinie zur Anrechnung der Vordienstzeiten verfehlt.
Im VwGH Erkenntnis 91/14/0110 maß weder die Betriebsprüfung noch der
VwGH die Fremdüblichkeit der Vordienstzeiten bei Abfertigung an der
Betriebsgröße noch an der wirtschaftlichen Situation. Auch stellt der
VwGH bei der Anrechnung der Vordienstzeiten im allgemeinen nicht auf die
wirtschaftliche Situation bzw. auf die Betriebsgröße ab. Dazu
kritisierte weder die Betriebsprüfung noch der VwGH die Anrechnung der
Vordienstzeiten als Rechtfertigung eines höheren Gehaltes einer Gattin in
der ärztlichen Praxis ihres Ehemannes. In diesem Fall war für die
Anrechnung das einzige Kriterium, dass die Gattin vorher in einem Bereich
tätig war, wo Kenntnisse erworben wurden, die auch bei Ärzten
verwendet werden.
Dieses Kriterium erfüllt Herr P. zweifellos, da er vor
seiner Tätigkeit bei der Bw. die Geschäftführungstätigkeit
bei der R.GmbH (eine ausgegliederte Gesellschaft der A.), einem
Großbetrieb mit über 300 Angestellten ausübte und zuletzt ein
Gehalt von ca brutto 5.800,00 € bezog.
Würde man jedoch auch darauf abstellen, dass ein
fremder Arbeitgeber auf Grund der Betriebsgröße und der
wirtschaftlichen Situation der Gesellschaft keine Anrechnung vorgenommen
hätte, so hat die Bp. unbeachtet lassen, dass die Gesellschaft erst am
10. Mai 1994 gegründet worden ist und sowohl vom Umsatz und der
Gewinnsituation eine beachtliche Dynamik entwickelte, was zweifellos auf den
Verdienst von Herrn P. als Alleingeschäftsführer
zurückzuführen ist und auch einen fremden Arbeitgeber dazu bewegen
würde, seinem Geschäftsführer soziale Zugeständnisse in Form
der Anrechnung von Vordienstzeiten zu machen. Dass in der Anfangsphase einer
Gesellschaft geringer Umsatz und Verluste vorliegen ist keineswegs auf
mangelndes Geschick von Herrn P. zurückzuführen, sondern ist aus
betriebswissenschaftlicher und rechtlicher Sicht auch rechtfertigend anerkannt
(eine nicht unbeachtliche Anzahl von Steuergesetzen und vor allem
ausdrücklich deren Gesetzesmaterialien nehmen auf Anfangsverluste
Bezug).
Weiters wurde die Zusage der Anrechnung erst am
2/3.Jänner 1999 gemacht, zu einem Zeitpunkt, zu dem die Gewinnzone bereits
nachhaltig erreicht wurde.
Auch würde ein fremder Arbeitgeber Herrn P. auch auf
grund seiner bisherigen Tätigkeit diese soziale Absicherung zugestehen.
Herr P. übte vor seiner Tätigkeit bei der Bw. die
Geschäftsführertätigkeit bei der R.GmbH aus. Um einen
Geschäftsführer dieser Qualifikation für einen Kleinbetrieb in
der Aufbauphase und deshalb auch geringer Lohnzahlung zu gewinnen, würde er
ebenfalls als Ausgleich für das geringe Entgelt Vordienstzeiten als Anreiz
zugestehen.
Die Motivation der Anrechung der Vordienstzeiten
gründet auch nicht in einer steuerlichen optimalen Konstruktion sondern
ausschließlich nur in der sozialen Sicherstellung von Herrn P., was
nachfolgende zwei Gründe belegen:
Einerseits bedarf es für Herrn P. - als Ehegatte der
Hauptgesellschafterin einer besonderen Sicherstellung, da bei einer etwaigen
Trennung der Ehe auch das wirtschaftliche Fortkommen von Herrn P. ernsthaft
gefährdet ist, da aufgrund seines Alters sich kontinuierlich die Chancen am
Arbeitsmarkt mindern.
Zweitens ist die Konstruktion der Anrechnung der
Vordienstzeiten steuerlich auch nicht vorteilhaft, da bei Auszahlung der
Abfertigung jener Betrag, der auf die freiwillig vertraglich vereinbarten
Vordienstzeiten entfällt, der Progressionsversteuerung von Herrn P. und
nicht dem begünstigten Steuersatz von 6% unterliegt. (Eine etwaige
steuerlich wesentlich vorteilhaftere Konstruktion wäre eine Verkaufsoption
der Gesellschaftsanteile).
..
Da auf Grund der bereits oben ausgeführten
wirtschaftlichen positiven Entwicklung der Gesellschaft die Konkretisierung
objektiv klar nach außen in Erscheinung tritt (zB in Form der positiven
Jahresabschlüsse ab 1998) ist das vom VwGH erforderliche Kriterium des
"nach außen ausreichend zum Ausdruck kommen genüge
getan."
Aus der von der Betriebsprüfung am 17. Juni 2002
abgebenen Stellungnahme zur Berufung der Bw. geht folgendes hervor:
Im Jahresabschluß 1997 (Bilanzstichtag 31.12.) wurde
erstmalig eine Abfertigungs-rückstellung für den nicht wesentlich
beteiligten Geschäftsführer Herrn Helmut P. gebildet. Dabei wurden
keine Vordienstzeiten angerechnet. Mit Schriftsatz vom 2/3.Jänner1999
wurden von den Gesellschaftern (die Hauptgesellschafterin der GmbH mit 76%
Anteil ist die Gattin Frau Elfriede P. ) "aufgrund der Verdienste" des
Geschäftführers für die Gesellschaft die Anrechnung der
Vordienstzeiten beschlossen.
Wie sich herausstellte, waren damit die Vordienstzeiten bei
der R.GmbH gemeint (Herr P. war in einem Ausmaß von rd 30 Jahren in diesem
Unternehmen beschäftigt). Eine zwischen völlig fremden
Vertragspartnern abgeschlossene Vereinbarung würde jedenfalls von
vornherein konkrete Fakten über Art und Umfang der Anrechnung enthalten und
sich nicht auf eine bestimmten Artikel berufen.
Dementsprechend wurde bei der Berechnung der
Abfertigungsrückstellung ab dem Veranlagungsjahr 1999 der Berechnungsfaktor
12 für das höchstmögliche Ausmaß für Dienstzeiten
über 25 Jahre zum Ansatz gebracht.
....
Im VwGH Erkenntnis vom 5.7.1994, 91/14/0110 wird über
die steuerrechtliche Behandlung der Abfertigungsrückstellung unter
Anrechnung der Vordienstzeiten bei einer Betiebsübernahme durch einen
Rechtsnachfolger abgesprochen, wobei sich hier die Frage eines Fremdvergleichs
überhaupt nicht stellt.
Das zweite Erkenntnis vom 26.1.1999, 98/14/0095 befasst
sich mit der fremdüblichen Entlohnung einer Arztgattin mit Vorkenntnissen,
wobei hierbei sehr wohl der strenge Maßstab des Fremdvergleichs im Kontext
mit nahen Angehörigen zur Anwendung kommt.
....
Die wirtschaftliche Situation der GmbH war zu Beginn des
Jahres 1999 (Zeitpunkt der Abänderung des Abfertigungsanspruchs) keineswegs
so überragend, dass sie diesen Schritt unter dem Aspekt der
Fremdüblichkeit rechtfertigen kann, das Unternehmen erzielt zwar seit 1997
tatsächich schwach positive Ergebnisse, wobei jedoch der Bilanzgewinn im
Jahr 1998 mit S 41,940,00 gegenüber S 168.234,00 im Jahr 1997 wieder
zurückging, auch der Umsatz war beispielsweise im Jahr 1995 bereits
höher als im Jahr 1997.
Es ist aber anzuführen, dass Gewinn und Umsatz zwar im
Wirtschaftsjahr 1999, also nach dem maßgeblichen Zeitpunkt der
Abfertigungsrückstellungsanpassung, stark angestiegen sind, im Jahr 2000
jedoch ein ebenso deutlicher Umsatz/Gewinnrückgang erfolgt
ist.
Demzufolge kann die Argumentation hinsichtlich eines
eindeutigen Aufwärtstrend nicht geteilt werden.
Dem subjektiven, die Privatsphäre ansprechenden
Kriterium einer möglichen Trennung des Geschäftführers von seiner
Gattin, der Mehrheitsgesellschafterin der Bw., ist wohl jede materiellrechtliche
Aussagekraft abzusprechen, zumal sie dem Argument der betrieblichen
Unentbehrlichkeit des Geschäftführers widerspricht.
Weiters hält das fortgeschrittene Alter des
Geschäftführers (bei Beschlußfassung war Herr P. bereits
über 54 Jahre alt) dem angelegten außerbetrieblichen Vergleich unter
ähnlich gelagerten Voraussetzungen in keinster Weise stand.
Ein wesentliches Kriterium für die Abwägung der
Entscheidungsgründe ist auch der zwischen Geschäftsführer und
Gesellschaft mit 22. Dezember 1997 abgeschlossene
Geschäftsführungsvertrag, der die Bezugsgestaltung für den
Prüfungszeitraum im Punkt III genau regelt und hier auch determiniert, dass
mit dieser Regelung alle Leistungen des Geschäftführers vollkommen
abgegolten sind und mit Ausnahme der dort genannten Urlaubszuschüsse sowie
der Weihnachtsrenumeration der Geltendmachung von darüber hinausgehenden
Ansprüchen völlig ausgeschlossen ist. Für eine Erhöhung der
Abfertigungsansprüche bleibt somit kein Raum. Denn es steht nach geltender
Rechtsprechung und Betrachtungsweise außer Zweifel, dass ebendiese
Abfertigungen als Teil des Arbeitsentgeltes anzusehen sind.
Den angeführten wertvollen Verdiensten des
Geschäftführers wurde in der Folge durch eine Gehaltsanpassung im Jahr
2001 auf mehr als das Doppelte des Vorjahresbezuges wohl ausreichend Rechnung
getragen.
Aus der Gegenäußerung der Bw. geht folgendes
hervor:
Bei einer zwischen völlig fremden Vertragspartnern
abgeschlossenen Vereinbarung wäre ausdrücklich festgestellt worden,
dass sich die Vordienstzeiten auf die 30 jährige Tätigkeit bei der
R.GmbH beziehen.
Beim Fremdvergleich ist jedoch zwischen fremden
Vertragspartnern, wobei der Geschäftsführer bereits seit 10.05.1994
angestellt ist und bereits der Arbeitgeber bei der Anstellung einen Lebenslauf
erhalten hat.
Zwischen völlig fremden Vertragspartnern würde
darüber klare Vorstellungen herrschen, dass nur die 30 jährige
Dienstzeit bei der R.GmbH gemeint sein können und daher nicht unbedingt
eine ausdrückliche Erwähnung notwendig ist.
Weiters geht die Betriebsprüfung davon aus, dass im
VwGH- Erkenntnis vom 26.1.1999, 98/14/0095 ein strenger Maßstab des
Fremdvergleichs angewendet wird. Die strenge und eingehende Prüfung des
Fremdvergleiches wird auch nicht bestritten. In diesem Erkenntnis wurde in der
Sachverhaltsdarstellung der Betriebsprüfungsbericht wie folgt
wiedergegeben:"Da die Gattin und die fremde Kraft vorher in Bereichen
tätig waren, wo Kenntnisse erworben wurden, die auch bei Ärzten
verwendet werden, können Vordienstzeiten im Ausmaß von 5 Jahren
angerechnet werden." Damit war die Prüfung der Fremdüblichkeit
durch die Betriebsprüfung beendet. Bei der konkreten
Fremdüblichkeitsprüfung der Vordienstzeiten war daher lediglich der
ähnliche Tätigkeitsbereich in dem die Arztgattin vorher tätig
war, ausschlaggebend. Bei der Prüfung der Fremdüblichkeit gibt es kein
allgemeines Schema, sondern ist auf die konkrete Vereinbarung abzustellen. Daher
wurden in diesem Fall die Vordienstzeiten anerkannt, jedoch die
Gehaltseinstufung der Gattin als zu hoch bewertet.
Der ausführliche Fremdvergleich, kann sich daher nur
auf die Gehaltseinstufung und nicht auf die Vordienstzeiten beziehen. Eine
Prüfung der Vordienstzeiten in diesem Erkenntnis durch den VwGH wäre
aus formalrechtlichen Gründen gar nicht möglich gewesen, da die
Betriebsprüfung die Vordienstzeiten bereits anerkannt hat und daher gar
nicht Gegenstand des Begehrens mangels Beschwer des Bf sein konnte. Die
abstrakte Feststellung der Betriebsprüfung, "dass sehr wohl der
strenge Maßstab des Fremdvergleiches im Kontext mit nahen Angehörigen
zur Anwendung" ist bei differenzierter Betrachtung des Judikats daher
nicht nachvollziehbar.
Auch bei Heranziehung der allgemeinen Lebenserfahrung ist
eine Anrechnung von Vordienstzeiten kein ungewöhnlicher Vorgang, wie es der
medial aktuelle Fall von Herrn G. mit der Sozialversicherung der
Privatangestellten zeigt. Diesfalls sehen Verfassungsjuristen in nicht geringer
Zahl es als unproblematisch, Herrn Mag. G. 28 Jahre Vordienstzeiten
anzuerkennen, die größtenteils im Bankwesen erworben
wurden.
Zum Aspekt der wirtschaftlichen Situation und
Betriebsgröße wird folgendes festgestellt: Im bereits oben zitierten
VwGH Erkenntnis vom 26.1.1999 wurde der Arztgattin die Vordienstzeiten
anerkannt. Die Betriebsgröße der Bw. ist durchaus mit der
Größe einer Arztpraxis vergleichbar. Auch sind Gewinnschwankungen bei
einem im Aufbau befindlichen Betriebes nichts ungewöhnliches.
Betreffend des Argumentes, dass der bestehende Werkvertrag
in Punkt III eine Vereinbarung der Vordienstzeiten ausschließt, kann nicht
gefolgt werden. Mit dieser Vertragsbestimmung wurden lediglich Ansprüche
ausgeschlossen, die ansonsten aufgrund einer extensiven Auslegung dieses
Arbeitsverhältnisses oder des (dispositiven) Gesetzes Herrn P.
tatsächlich zustehen würden, womit nur ein Ausufern der Bezüge
bzw. nicht unproblematische Nachweisbarkeiten wie Überstunden bei
Führungspositionen ausgeschlossen werden. Im Rahmen des tragenden
Grundsatzes der Vertragsfreiheit als Ausfluss der Privatautonomie kann
natürlich einvernehmlich von dieser Vereinbarung abgegangen werden, wie es
eben mit der Anerkennung der Vordienstzeiten der Fall ist.
In Beantwortung des Vorhaltes vom 1. März 2005 gab der
steuerliche Vertreter der Bw. ergänzend folgendes an:
Die
Vordienstzeiten von Herrn P. bei der R.GmbH entnehmen sie bitte dem Lebenslauf
(siehe Beilage 1 vom 15. März 2005).
Herr Pfandl hat seine Kenntnisse und Erfahrungen in der
Aluminiumindustrie erworben:
Die R.GmbH war eine Tochtergesellschaft der A. . Die
Tätigkeitsbereiche variierten laut Lebenslauf vom Teilkonstrukteur bei der
Gießerei M&P, über den Werkmeister, Abteilungsleiter Logistik,
bis hin zum geschäftsführenden Gesellschafter.
Die besonderen Verdienste des Herrn P. gemäß
Vereinbarung vom 3. Jänner 1999 erklären sich wie folgt: Ihm gelang
es, nach den Anlaufverlusten der ersten drei Jahre (1994 -1996), 1997 einen
Jahresgewinn von ATS 168.234,33 zu erwirtschaften. Dieses beachtliche Ergebnis
verdient umso höhere Würdigung, als der Markt für biologische
Kläranlagen einem Verdrängungswettbewerb unterliegt, weil das Land
OÖ im Bereich der biologischen Trinkwasseraufbereitung eine Vorreiterrolle
nicht nur in Österreich, sondern in der gesamten Europäische Union
innehat. Mitbewerber in dem Präferenzmarktsegement der biologischen
Kläranlagen sind zB Tochtergesellschaften von Großbetrieben wie die
VA Tech Wabag GmbH oder die AT-Abwassertechnik-Vertriebsgesellschaft
m.b.H.
Das besondere Verdienst von Herrn P. insbesondere im
Vergleich zu den Mitbewerbern der Branche, liegt in der hervorragenden durch die
Betriebsgröße bedingte, kundenorientierten Servicequalität. Die
umfassenden Kenntnisse aus der Werkstoffkunde erleichtern Herrn Pfandl vor allem
die Nachbetreuung von Verkäufen, wo es die umfassenden physikalischen und
chemische Kenntnisse von Herrn P. ermöglichen, etwaige Adaptierungen und
Wartungen von Anlagen oder Anlagenteilen ohne Hinzuziehung eines Subunternehmers
auszuführen. Diese rasche und persönliche Betreuung lernten die Kunden
im Laufe enorm zu schätzen, sodass sich deren Zufriedenheit auch
authentisch im Betriebsergebnis der Bw. spiegelte.
Vordienstzeiten wurden nur bei Herrn Helmut P. angerechnet,
weil nur er in der Firma derart lange Dienstzeiten und damit korrespondierend
Erfahrung in einer vergleichbaren Branche angesammelt hat, welche die Anrechnung
rechtfertigen. Herr Ing. Christian P. (Jahrgang 1972) verfügt schon
aufgrund seines Alters nicht über solch zeitlich umfassende Erfahrungen,
sodass eine Anrechnung von Vordienstzeiten nicht in Betracht kommen kann. Die
Gesellschafterin Elfriede P. übt kein Geschäftsführungsfunktion
aus.
Die Anrechnung sämtlicher Vordienstzeiten ist auch
insofern nicht problematisch, als die vertragliche Anrechnung von
Vordienstzeiten ohne näheren Hinweis auf die Art der
dienstzeitabhägigen Ansprüche erfolgt ist. Laut OGH 16.10.2003, 8ObA
1/03k, gilt eine arbeitsvertragliche Anrechnung von Vordienstzeiten nur dann
für alle dienstzeitunabhängigen Ansprüche, wenn sie ohne
näheren Hinweis auf die Art der dienstzeitunabhängigen Ansprüche,
für welche sie gelten soll, erfolgt. Ein nähere Hinweis findet sich
nicht in der Vereinbarung vom 3. Jänner 1999.
Weiters wurden folgende Unterlagen beigelegt:
Geschäftfsührungsvertrag und
Beschlüsse
Aufgliederung der laufenden Bezüge inklusive
Jahreslohnkonten 1994 bis 2000
Hinsichtlich der Angemessenheit der Bezüge wurde von
seiten der Bw. folgendes ausgeführt:
Die allgemeine Lebenserfahrung besagt sicherlich, dass
30jährige Erfahrung in der Aluminiumindustrie und davon 24 Jahre in
leitender Position ein Gehalt rechtfertigen, das deutlich über dem Gehalt
eines leitenden Angestellten im Einzelhandel liegt. Herr P. würde zumindest
der Beschäftigungsgruppe 6 angehören. Diese Gruppe ist auch die
Berechungsbasis für das Gehalt eines geschäftsführenden
Gesellschafters. Als Maßstab kann ein kostenrechnerischer Ansatz
herangezogen werden, der das Gehalt eines leitenden Angestellten um einen
10%igen Dispositionszuschlag erhöht.
.......
Die einschlägigen physikalischen und chemischen
Kennntisse und Fähigkeiten zum betreiben eines Handels mit biologischen
Kkläranlagen und deren Servicierung und die sachliche enge Affinität
zwischen der metallverarbeitenden Industrie und dem Handel von biologischen
Kläranlagen rechtfertigt eher die Oreientierung eines
Geschäftführergehalts am Kollektivvertrag der chemischen Industrie.
Der Kollektivvertrag findet gemäß
§ 2 Abs 2 KollV für die
Angestellten der chemischen Industrie auf Geschäftsführer unmittelbar
keine Anwendung, dient jedoch als hervorragende Benchmark für die
Einstufung der Gehaltshöhe. In der Verwendungsgruppe VI, der Herr P. als
geschäftsführender Gesellschafter zumindest angehören würde,
beträgt das kollektivvertragliche Mindestbruttoentgelt
€ 5.630,62.
.......
Wohlgemerkt handelt es sich bei diesem Kollektivvertrag um
ein Mindestentgelt, das Prokuristen, Betriebsleitern und Chefingeneuren zusteht,
deren Verantwortungsbereiche bei weitem nicht denjenigen eines
geschäftfsführenden Gesellschafters erreichen, sodass der
Abfertigungsrückstellungs-Unterschiedsbetrag von € 14.790,76 zwischen
der steuerrechtlichen Abfertigung 1999 und dem steuerlichen
Abfertigungsrückstellungsbetrag eines Angestellten der Verwendungsgruppe IV
der erhöhten Verantwortung und dem erhöhten Haftungsrisiko eines
geschäftsführenden Gesellschafters Rechnung trägt.
Laut einer deutschen Studie liegt das
branchendurchschnittliche Geschäftsführerentgelt in Deutschland bei
€ 240.000,00. Umgelegt auf die Abfertigungsrückstellung 1999 in
Höhe von € 94.563,00 beläuft sich das
Jahresgeschäftfsührungsentgelt von Herrn P. auf € 52.778,20.
Diese Gehalt beträgt genau 22% des durchschnittlichen deutschen
Geschäftführerbezuges. Berücksichtigt man einen Gehaltsabschlag
zwischen Deutschland und Österreich sowie die Tatsache, dass der Anteil
Klein- und Mittelbetriebe, wo auch die Bw. dazugehört, im Handelssegment
Österreich 80% beträgt, erscheint die gewählte steuerliche
Rückstellung gerechtfertigt.
Die Beibringung exakter Gehaltsstudien überdehnt die
Mitwirkungspflicht gemäß
§ 118 BAO des Abgabepflichtigen, weil
jene detaillierten Papiere nur unter enormen finanzielle Aufwand von
Unternehmensberatungsfirmen erstanden werden können und deren Erwerb
außer Verhältnis zur gewonnen Information für das
Berufungsverfahren steht: In der Gesamtschau ergibt die langjährige
Tätigkeit von Herrn P. in der metallverarbeitenden Industrie bei der Firma
R.GmbH ein technisches, chemisches und kaufmännisches Erfahrungspotenzial,
das ihn befähigt hat, 1994 eine Firma zu gründen, deren
Unternehmensgegenstand im Handel und der Servicierung von biologischen
Kläranlagen besteht. Der in den 30 Jahren in der verwandten Sparte
angesammelte Erfahrungsschatz hat die Gesellschaft insbesondere nach dem
prosperierenden Geschäftsjahr veranlasst, die Vordienstzeiten von Herrn
Pfandl in voller Höhe anzurechnen, womit das Gehalt etwas über den
Branchendurchschnitt liegt, international betrachtet jedoch nicht
überhöht erscheint.
Aus dem am 5. April 2005 geführten Telefonat mit den
steuerlichen Vertreter der Bw -festgehalten in einem Aktenvermerk - geht hervor,
dass Herr P. für seine Tätigkeit bei der R.GmbH eine Abfertigung
erhalten hat. Der steuerliche Vertreter wurde ersucht die Unterlagen
vorzulegen.
Mit Schreiben vom 18. April 2005 gab der steuerliche
Vertreter an, dass aus der Bezugsabrechnung vom Juli 1993 eine
Brutto-Abfertigung in Höhe von S 548.524,02 ausgewiesen sei, welche sich
aus 6 Monatsgehältern zusammengesetzt habe. Die Berechnungsbasis hätte
aus dem Normalbezug, dem Sachbezug PKW und Autotelefon, den anteiligen
Sonderzahlungen und geleisteten Überstunden bestanden. Der Normalbezug von
Herrn P. hätte bis Juli 1993 S 81.212,00 betragen und sei aus
betriebswirtschaftlichen Gründen ab August 1993 auf etwa S 50.000,00
gesenkt worden. Die Abfertigung sei ab 3. November 1993 in Raten ausbezahlt
worden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
An die Anerkennung von Rechtsgeschäften zwischen
einer Kapitalgesellschaft und ihren Gesellschaftern sind im Abgabenrecht ebenso
strenge Maßstäbe anzulegen, wie sie auch bei Vereinbarungen zwischen
nahen Angehörigen gelten.
Sie müssen demnach
-nach außen ausreichend zum Ausdruck kommen,
-einen eindeutigen, klaren und jeden Zweifel
ausschließenden Inhalt haben, und
-auch zwischen Familienfremden unter den gleichen
Bedingungen abgeschlossen werden.
Das dem Fremdvergleich erfordernde Naheverhältnis
zwischen Gesellschafter und Kapitalgesellschaft kann über eine dem
Gesellschafter nahestehende Person begründet werden.
Bei der gegenständlichen Anrechung der gesamten
Vordienstzeiten ist der Zeitpunkt der Vereinbarung und der Zeitpunkt der
bilanziellen Dotierung - Bildung einer Abfertigungsrückstellung - von
Bedeutung.
Im gegenständlichen Fall ist der maßgebliche
Zeitpunkt daher der Dotierungszeitpunkt im Jahr 1999 und 2000.
Vorweg ist festzuhalten, dass die Höhe des bisherigen
Gehaltes für den Gesellschafter Geschäftsführer unstrittig
war.
Aus dem Geschäftsführungsvertrag vom 22.Dezember
1997 - abgeschlossen zwischen der Bw. und dem Gesellschafter
Geschäftsführer Herrn P. - geht ua folgendes hervor:
II. Aufgabenkreis, Vertretung
und Verantwortlichkeit
Dem Geschäftsführer obliegt grundsätzlich
die Leitung des Unternehmens im Ganzen. Er ist insbesondere berechtigt und
verpflichtet, die kaufmännische Organisation des gesamten Unternehmens zu
gestalten, zu überwachen und zu kontrollieren und alles vorzukehren, was
geeignet ist, die wirtschaftlichen Grundlagen des Unternehmens zu sichern und zu
verbessern. Es obliegt ihm die Überwachung und Abwicklung aller
Geschäftsfälle mit der Sorgfalt eines ordentlichen
Kaufmannes.
Der Geschäftsführer ist berechtigt und
verpflichtet im Rahmen der ihm eingeräumten Vertretungsbefugnis die Bw.
nach außen zu vertreten und im Namen und auf Rechnung der Bw.
Rechtsgeschäfte abzuschließen.
III. Leistung und
Gegenleistung
Der Geschäftsführer erhält für seine
Tätigkeit ein erfolgsabhängiges Gehalt wie folgt:
Vom 01.01. 1998 bis 31.12.2000 erhält der
Geschäftsführer ein monatliches Gehalt von ATS 16.000,00
Schilling, zusätzlich des Urlaubszuschusses und der
Weihnachts-renumeration. Das Gesamtjahresgehalt beträgt somit ATS
224.000,00 Schilling. Das monatliche Gehalt ist jeweils am Monatsende zu
zahlen.
Mit diesem Entgelt sind alle vertragsmäßig
erbrachten Leistungen des Geschäftsführers vollkommen abgegolten. Die
Geltendmachung von darüber hinausgehenden Ansprüchen (zB Entgelt
für Mehrarbeit, Überstunden, Zulagen, Zuschläge) mit Ausnahme des
oben genannten Urlaubszuschusses und der Weihnachtsrenumeration ist vollkommen
ausgeschlossen.
Der Geschäftsführer ist berechtigt, nach
Maßgabe der Ertrags- und Liquiditätslage der Gesellschaft angemessene
Abschlagszahlungen auf sein Gehalt zu beziehen.
....
IV.
Gewinnbeteiligung
Übersteigt das EGT einen Betrag von ATS 224.000,00
(vor Berechnung der nachstehenden Erfolgsbeteiligung) erhält der
Geschäftsführer vorweg vor der Verteilung des Bilanzgewinnes eine
Erfolgsbeteiligung in Höhe von 2,5% des Ergebnisses der gewöhnlichen
Geschäftstätigkeit (EGT) der Gesellschaft lt. deren Gewinn- und
Verlustberechnung.
Die Berechnung der Erfolgsbeteiligung hat auf Grundlage des
von der Generalversammlung festgestellten Jahresabschluß zu
erfolgen.
...
VIII Vertragsdauer,
Kündigung und vorzeitige Auflösung
Der Vertrag ist für den Zeitraum 01.01.1998 bis
31.12.2000 abgeschlossen.
Der Geschäftfsührer wird bis zum 30.09.2000
bekannt geben, ob er für das folgende Geschäftsjahr für einen
neuen Geschäftsführervertrag zur Verfügung steht.
Die Gesellschafter werden bis zum 30.11.2000 entscheiden,
ob sie einen neuen Vertrag gegebenenfalls abschließen wollen.
Dieser Vertrag kann außerdem von beiden Seiten zum
Ende eines jeden Kalendervierteljahres unter Einhaltung einer
Kündigungsfrist von drei Monaten gekündigt wrden. Das Recht beider
Vertragsteile, den gegenständlichen Vertrag aus wichtigen Grund, der eine
Fortführung unzumutbar erscheinen läßt, vorzeitig, das
heißt ohne Einhaltung der Kündigungsfrist aufzulösen, bleibt
hievon unberüchrt.
Mit Gesellschafterbeschluß vom 2.1./bzw. 3.1.1999,
haben die Gesellschafter der Bw. - Helmut P. und Elfriede P. - folgendes
beschlossen:
"Die Gesellschafter vereinbaren, dass aufgrund der
Verdienste des Geschäftsführers Herrn Helmut P. für die Bw. die
Vordienstzeiten im Jahr 1999 angerechnet werden".
Nunmehr ist strittig, ob diese Vereinbarung - Anrechung der
gesamten Vordienstzeiten und somit die Bildung einer
Abfertiungsrückstellung im Höchstausmaß - für den
Gesellschafter Geschäftfsührer, der zu 24% an der Bw. beteiligt ist,
fremdüblich ist, zumal er mit der Hauptgesellschafterin, die 76% der
Geschäftsanteile an der Bw. hält, verheiratet ist; bzw ob eine solche
Entgeltsvereinbarung bei Unternehmen mit der Größe der Bw. bzw.
aufgrund der erzielten Umsätze und Gewinne üblich ist.
Anzumerken ist weiters, dass der
Geschäftsführervertrag zusätzlichen Nebenleistungen - wie etwa
Entgelt für Mehrarbeit, Überstunden, Zulagen, Zuschläge -
auschließt.
Im Zuge des Ermittlungsverfahren wurde die Bw. aufgefordert
darzulegen, ob eine solche Vorgangsweise branchenüblich ist.
Der aufgestellte Vergleich der Bw. mit einem
Geschäftsführergehalt in Deutschland in Höhe von €
240.000,00 ist nicht nachvollziehbar und entbehrt jeder Grundlage.
Die Bw. hat nicht näher ausgeführt um welche
Unternehmen es sich dabei handelt. Auch wurden die objektiven Betriebsmerkmale
der vergleichbaren Unternehmen wie etwa, Branche, Größe der Betriebe,
Anzahl der Beschäftigten, Umsatzhöhe etc nicht bekanntgegeben. Dass es
sich aber nicht um vergleichbare Unternehmen handeln kann ergibt sich schon aus
einen simplen Vergleich Umsätze der Bw. in den bisherigen Jahren und
Höhe des genannten Geschäftführergehaltes von € 240.000,00
(ca 3.300.000,00 S). Wie aus den Akteninhalt ersichtlich ist hat die Bw. nicht
einmal Umsätzerlöse in Höhe des zu vergleichenden
Geschäfstführergehaltes erzielt. Im Jahr 1994 standen
Umsatzerlöse von ca. S 1.330.000,00, 1995 von ca S 2.000.000,00; 1996 von
ca S 1.010.000,00; 1997 von S 1.655.000,00 und 1998 von ca 2.650.000,00 S dem
genannten Geschäftsführergehalt gegenüber. Den Vergleich auf der
Basis eines solchen Gehaltes zu führen ist somit nicht angemessen.
Gleichartige Unternehmen - die in der
Größe, Branche, bei den Gewinnen und Umsätzen etwa der Bw.
entsprechen - wurden zum Vergleich nicht herangezogen. Sogar die Bw. führt
selbst aus, und lässt damit durchblicken, dass zwar "das Gehalt etwas
über den Branchendurchschnitt liegt, aber international betrachtet jedoch
nicht überhöht erscheint".
Der unabhängige Finanzsenat geht davon aus, dass eine
solche zusätzlichen Vereinbarung - die Anrechung von 30 Jahren - bei
Unternehmen mit der Betriebsgröße der Bw. nicht üblich sind
(siehe VwGH vom 23.02.1994, 92/15/0158 etc).
Unbestritten ist, dass die Bw. seit 1994 als Unternehmen
wirtschaftlich und der Gesellschafter Geschäftsführer Herr P. seit
diesem Zeitpunkt für die Bw. tätig ist. In den ersten drei Jahren sind
(Bilanz)Verluste in Höhe von -248.577,00 S (1994), -363.807,00 S (1995) und
-77. 571,00 S (1996) von der Bw. erwirtschaftet worden. Erst in den Jahren 1997
und 1998 wurden Gewinne in Höhe von S 168.234,00, S 41.940,00 (unter
Berücksichtigung der Auflösung des Gewinnvortrages) erzielt.
Aufgrund dieser Umsatz- und Gewinnsituation wird kein
Unternehmen aufgrund kaufmännischer Gepflogenheiten im Wirtschaftsleben
einem fremden Geschäftsführer eine zusätzliche Vereinbarung in
Form der Anrechung der gesamten Vordeinstzeiten zubilligen.
Worin auch die sog "Verdienste des Herrn P. für die
Bw." abzuleiten sind, die eine solche Anrechung rechtfertigen würden ist
aufgrund des sehr kurzen - 5jährigen -Zeitraumes und der
dargestellten Gewinn und Umsatzsituation der Bw. nicht
nachvollziehbar.
Wenn die Bw. behauptet, dass das besondere Verdienst vom
Gesellschafter Geschäftsführer ua in der kundenorientierte
Servicequalität liege oder in der raschen und persönlichen Betreuung
der Kunden, sodass sich deren Zufriedenheit auch authentisch im Betriebsergebnis
spiegeln würde, so muß dagegen festgehalten werden, dass ein
Zusammenhang zwischen diesen Parametern nicht einleuchtet. Es ist eher davon
auszugehen, dass die kundenorientierte Servicequalität, oder die rasche
Betreuung der Kunden wohl zum üblichen "Standardgeschäft" eines
Unternehmens gehört um überhaupt konkurrenzfähig zu sein und zu
bleiben.
Es ist auch im Wirtschaftsleben nicht geübte Praxis,
dass eine solche Vereinbarung anstandslos unter Anrechnung der gesamten
Vordienstzeiten gewährt wird, wenn Umsätze nicht einmal in Höhe
von 4 Mio Schilling erzielt werden und Gewinne sich erst im Jahr 1997 - nach
einem dreijährigen Verlustzeitraum (mit relativ hohen Verlusten) -
und dann auch nicht in "schwindelnden Höhen" (geringe Gewinne, siehe oben)
einstellten.
Dazu kommt noch erschwerend, dass die anzurechnenden
Vordienstzeiten in fremden Firmen erworben wurden, und es sich nicht nur um
einschlägige Anrechungszeiten handelt sowie, dass die anzurechneneden
Vordienstzeiten als Geschäftsführer bei der R.GmbH in Form einer
gesetzlichen Abfertigung in Höhe eines 6fachen Monatsbezuges - dies
entspricht einer Beschäftigungsdauer von mehr als 20 Jahren - schon
finanziell abgegolten wurden.
Einem Geschäftsführer ohne entsprechendes
Naheverhältnis zur Firma wäre bei Vorliegen eines befristeten
Dienstverhältnisses und der eben dargestellten Umsatz und Gewinnsituation
die gesamten Vordienstzeiten nicht angerechnet worden.
Dass die Anrechung der Vordienstzeiten nicht im
"betrieblichen Bereich" gelegen ist, sondern im Naheverhältnis zur
Hauptgesellschafterin der Bw. zu sehen sind, ergibt sich auch aus den
Ausführungen der Bw. selbst: "als Ehegatte der Hauptgesellschafterin
bedarf es einer besonderen Sicherstellung, da bei einer etwaigen Trennung der
Ehe auch das wirtschaftliche Fortkommen von Herrn P. ernsthaft gefährdet
ist, da aufgrund seines Alters sich kontinuierlich die Chancen am Arbeitsmarkt
mindern".
Für den Finanzsenat ist auch der der allgemeinen
Lebenserfahrung entsprechende Umstand entscheidungsrelevant, dass ein 55
jähriger, auch berufserfahrener Mann am Arbeitsmarkt nur mehr sehr schwer
vermittelbar ist und bei einer Anstellung in diesem Alter nicht noch
zusätzlich eine Abfertigungsvereinbarung unter Anrechung der gesamten
Vordienstzeiten erhält .
Die Anrechung kann auch deshalb nicht als fremdüblich
angesehen werden, zumal der Gesellschafter Gechäftsführer zum
Zeitpunkt der Vereinbarung schon 55 Jahre alt war und somit die Leistung nicht
mehr erdienbar ist. Um eine Anrechung in einem solchen Ausmaß
überhaupt einigermaßen zu rechtfertigen, müsste der
Geschäftsführer noch mit mehr als 70 Jahren im Unternehmen tätig
sein, was wirtschaftlich und aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung
unüblich ist.
Abgesehen davon wurde von der Bw. auch nicht dargelegt,
dass sich Art und Umfang der Tätigkeit des Gesellschafter
Geschäftsführers so verändert hatten, dass eine zusätzliche
Entgeltsvereinbarung in Form der Anrechung der gesamten Vordienstzeiten einfach
vorzunehmen war. Denn eine solche Vereinbarung und dass darf nicht vergessen
werden, hat den Charakter eines zusätzlichen Entgeltes für die
geleistete Arbeit.
Auf Ersuchen des unabhängigen Finanzsenates anzugeben,
ob auch anderen Dienstnehmern des Unternehmens Vordienstzeiten angerechnet
wurden, teilte die Bw. mit, dass nur bei Herrn P. Vordienstzeiten angerechnet
wurden, "weil nur er in der Firma (Bw.) derart lange Dienstzeiten und damit
korrespondierend Erfahrung in einer vergleichbaren Branche angesammelt hat".
Anderen Dienstnehmer, die die Voraussetzungen für eine Anrechung auch
erfüllten hätten, aber nicht über einen solange
Anrechungszeitraum verfügten, wurden keine Dienstzeiten angerechnet. Daraus
ist auch abzuleiten, dass einfach wirtschaftliche Gründe (Gewinn und
Umsätze) eines Unternehmens im Vordergrund stehen müssen, wenn
zusätzliche Entgeltsvereinbarungen mit Dienstnehmer (in dieser Art)
abgeschlossen werden sollen.
Interessant ist auch der Umstand, dass zwar aufgrund des
Gesellschafterbeschlusses vom 2/3.1.1999 die Vordienstzeiten angerechnet werden
sollten, aber keine Regelung getroffen wurde zB was bei einer
Selbstkündigung mit dem Abfertigungsanspruch passiert bzw. wenn der
befristete Vertrag nicht verlängert wird.
Es liegt außerhalb der allgemeinen Lebenserfahrung
und ist auch in keinster Weise im Wirtschaftsleben üblich, dass einem
fremden Geschäftsführer mit einem befristeten Dienstvertrag, die
gesamten Vordienstzeiten angerechnet werden.
Aufgrund der obigen Ausführungen kommt der
unabhängige Finanzsenat zum Schluß, dass die Anrechung der gesamten
(30 Jahre) Vordienstzeiten beim Gesellschafter Geschäftfsührer
aufgrund eines befristeten Dienstvertrages nicht fremdüblich ist zumal im
gegenständlichen Fall nicht einmal Umsätze von mehr als 4 Mio S
erzielt wurden, und sich geringe Gewinne erst nach einer dreijährigen
Verlustzone eingestellt haben.
Aufgrund der obigen Ausführungen war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Linz, am 28.
September 2005
Normen und Schlagworte
- § 14 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 4 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2016-L/02
- Stammnummer
- 18765
- Gültig
- 28.09.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF