Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1093-W/04
Inhalt des Wiedereinsetzungsantrages
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1093-W/04vom 23.09.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Der Wiedereinsetzungsgrund ist im Wiedereinsetzungsantrag glaubhaft darzutun bzw sind bereits im Antrag taugliche Bescheinigungsmittel beizubringen. Das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen ist nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Antragstellers innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist vorgegeben wird.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes Wien 6/7/15 betreffend Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand des Verfahrens hinsichtlich Umsatzsteuer, Feststellung der Einkünfte
und Verspätungszuschlag für 2002 entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid
bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt, einem Wirtschaftsprüfer oder
einem Steuerberater unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Die GG KEG(Bw) wurde mit
Gesellschaftsvertrag vom 27. Juni 1996 gegründet und am 28. Juni
1996 in das Firmenbuch eingetragen. Der persönlich haftende Gesellschafter
der Kommandit-Erwerbsgesellschaft, Herr DDr. GG vertritt die Bw seit
28. Juni 1996 selbständig.
Nach Aufforderung der Abgabenbehörde vom
5. August 2003, die Einreichung der Abgabenerklärungen für das
Jahr 2002 bis längstens zum 26. August 2003 nachzuholen, wurden der Bw
am 10. Dezember 2003 im Schätzungswege erlassene Abgabenbescheide
zugestellt. Die Empfangnahme der Bescheide erfolgte laut der auf dem
Rückschein ausgewiesenen Unterschrift durch den Vertreter und
persönlich haftenden Gesellschafter DDr. GG. Mit 14. Januar 2004
langte beim Finanzamt die mit 14. Januar 2004 datierte Berufung gegen die
Bescheide betreffend Feststellung der Einkünfte für 2002, Umsatzsteuer
2002 und Verspätungszuschlag 2002 ein, die mit Bescheid vom 19. Januar
2004, zugestellt durch Hinterlegung am 9. Februar 2004, mit der
Begründung zurückgewiesen wurde, dass die Frist zur Erhebung der
Berufung gegen die oa Bescheide bereits am 12. Januar 2004 abgelaufen sei.
Mit Telefax vom 12. Februar 2004 langte bei der
Abgabenbehörde ein mit 12. Februar 2004 datierter und vom Vertreter
der Bw unterfertigter Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand "gegen
die Versäumnis der rechtzeitigen Erhebung der Berufung gegen die Bescheide,
wie in der Berufung vom 14. Januar 2004 angeführt", ein. Dieser Antrag
wurde damit begründet, dass sich erst am 12. Februar 2004
anlässlich einer Akteneinsicht beim Finanzamt auf Grund der am
9. Februar 2004 erfolgten Zustellung des Zurückweisungsbescheides
hinsichtlich der Berufung gegen die Abgabenbescheide für 2002 ergeben habe,
dass die Zustellung der Abgabenbescheide tatsächlich am 10. Dezember
2003 und nicht, wie im persönlichen Kalender des gesetzlichen Vertreters
der Bw, am 17. Dezember 2003 eingetragen, erfolgt sei. Die Zeitspanne von
einer Woche lege einen Eintragungsirrtum nahe und sei aus sämtlichen Akten
ersichtlich, dass der gesetzliche Vertreter der Bw nie eine Frist versäumt
habe, sodass von "habitueller Sorglosigkeit" keine Rede sein könne, sondern
vielmehr eine entschuldbare Fehlleistung vorliege. Die "Versäumnis selbst"
betrage lediglich vier Tage.
Mit Bescheid vom 26. Februar 2004, zugestellt durch
Hinterlegung beim Zustellpostamt am 24. März 2004, wies das Finanzamt
den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ab. Unter Zitierung der
Bestimmung des § 308 Abs. 1 Bundesabgabenordnung führte
das Finanzamt begründend aus, dass bei Versäumung einer
Rechtsmittelfrist um einen Tag im Wiedereinsetzungsantrag nicht mit Erfolg auf
fehlendes Verschulden bzw auf das Vorliegen von bloß leichter
Fahrlässigkeit verwiesen werden könne, weil es sich hiebei um
Umstände handle, die für die "ordnungsmäßige Ingangsetzung
bzw Fristenablauf im Rechtsmittelverfahren irrelevant seien". Gegen diesen
Bescheid wurde im Namen der Bw von ihrem Vertreter mit Eingabe vom
10. April 2004 die hier vorliegende Berufung erhoben und begründend
ausgeführt, dass der Beginn der Rechtsmittelfrist nicht Gegenstand des
Verfahrens sei, sondern vielmehr die irrtümlich um eine Woche
verspätete "Eintragung" des Ablaufes der Berufungsfrist. Zum Verschulden
sei klares Vorbringen erstattet worden, auf das im Bescheid nicht eingegangen
worden sei, weshalb der Bescheid schon deshalb der Aufhebung zu verfallen habe.
Es werde daher der Antrag gestellt, den Bescheid dahingehend abzuändern,
dass dem ursprünglichen Antrag stattgegeben werde, in eventu, den
bekämpften Bescheid in korrekter Form neuerlich zuzustellen, damit
allenfalls erforderliches weiteres Berufungsvorbringen erstattet werden
könne.
Über
den Rechtsstreit wurde erwogen:
Gemäß
§ 308
Abs. 1 Bundesabgabenordnung (BAO) ist gegen die Versäumung einer
Frist (§§ 108 bis 110) auf Antrag der Partei, die durch die
Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein
unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist
einzuhalten. Dass der Partei ein Verschulden zur Last liegt, hindert die
Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad
des Versehens handelt.
Nach § 308 Abs. 3 BAO muss der Antrag
auf Wiedereinsetzung binnen einer Frist von drei Monaten nach Aufhören des
Hindernisses bei der Abgabenbehörde, bei der die Frist wahrzunehmen war,
bei Versäumung einer Berufungsfrist oder einer Frist zur Stellung eines
Vorlageantrages (§ 276 Abs. 2) bei der Abgabenbehörde
erster oder zweiter Instanz eingebracht werden.
Nach
§ 309 lit. a Abs. 1 BAO hat der
Wiedereinsetzungsantrag zu enthalten:
a) die Bezeichnung der versäumten Frist;
b) die Bezeichnung des unvorhergesehenen oder unabwendbaren
Ereignisses (§ 308 Abs. 1);
c) die Angaben, die zur Beurteilung des fehlenden groben
Verschuldens an der Fristversäumung notwendig sind;
d) die Angaben, die zur Beurteilung der Rechtzeitigkeit des
Antrages notwendig sind.
Unvorhergesehen ist ein Ereignis, das die Partei nicht
einberechnet hat und dessen Eintritt sie auch unter Bedachtnahme auf die ihr
persönlich zumutbare Aufmerksamkeit und Vorsicht nicht erwarten konnte
(vgl. VwGH vom 17.2.1994, 93/16/0020). Unabwendbar ist ein Ereignis dann, wenn
es die Partei mit den einem Durchschnittsmenschen zur Verfügung stehenden
Möglichkeiten und Mitteln nicht verhindern konnte, auch wenn sie dessen
Eintritt voraussah (vgl. VwGH vom 31.10.1991, 90/16/0148).
Der behauptete Wiedereinsetzungsgrund ist im
Wiedereinsetzungsantrag glaubhaft zu machen bzw sind bereits im Antrag taugliche
Bescheinigungsmittel beizubringen (VwGH vom 19.5.1988, 87/16/0003). Das
Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen ist nur in jenem Rahmen zu
untersuchen, der durch die Behauptungen des Antragstellers innerhalb der
Wiedereinsetzungsfrist vorgegeben wird (VwGH vom 30.10.2003, 2003/15/0042).
Der gesetzliche Vertreter und Komplementär der Bw hat
die Zustellung der im Schätzungswege ergangenen Abgabenbescheide betreffend
das Jahr 2002 unbestritten durch eigenhändige Unterfertigung auf dem
Rückschein mit Datum 10. Dezember 2003 bestätigt. Der nach
Zurückweisung der verspätet eingebrachten Berufung gegen diese
Bescheide gestellte hier in Rede stehende Antrag auf Wiedereinsetzung des
Verfahrens enthält zumindest ableitbar die im zitierten
§ 309 a Abs. 1 lit. a bis c
normierten Angaben. Zu den Umständen, die zur Versäumung der
Berufungsfrist geführt haben, wurde vorgebracht, es habe erst die nach
Zurückweisung der Berufung gegen die Abgabenbescheide am Tag der
Einbringung des Wiedereinsetzungsantrages vorgenommene Akteneinsicht am 12.
Februar 2004 ergeben, dass die Zustellung der Abgabenbescheide tatsächlich
am 10. Dezember 2003 und nicht -wie im persönlichen Kalender des
Komplementärs und Vertreters der Bw eingetragen -am 17. Dezember
2003 erfolgt sei, was einen "Eintragungsirrtum nahe lege", weil es sich um die
Zeitspanne von einer Woche handle. Da aus sämtlichen aufliegenden Akten
ersichtlich sei, dass der gesetzliche Vertreter der Bw bislang nie eine Frist
versäumt habe, könne von habitueller Sorglosigkeit nicht die Rede
sein, sondern liege vielmehr eine entschuldbare Fehlleistung vor. Die
Versäumnis selbst betrage lediglich vier Tage. Dass die Versäumung der
Frist bzw der "Eintragungsirrtum" auf ein die Dispositionsfähigkeit des
Vertreters der Bw ausschließendes unvorhergesehenes oder unabwendbares
Ereignis zurückzuführen gewesen wäre, hat die Bw nicht
vorgebracht.
Die Abgabenbehörde hat dem Vorbringen der Bw die
Glaubhaftigkeit abgesprochen, indem sie ausführte, dass bei einer
Fristversäumnis um einen Tag nicht mit Erfolg auf fehlendes Verschulden bzw
auf das Vorliegen von bloß leichter Fahrlässigkeit verwiesen werden
könne, da es sich dabei um Umstände handle, die für den
Fristenlauf irrelevant seien. Damit befand sich die Behörde im Recht. Nicht
nur, dass dem hier vorliegenden Antrag keinerlei Bescheinigungsmittel zur
Glaubhaftmachung des von der Bw selbst lediglich als "naheliegend" bezeichneten
Eintragungsirrtums beigelegt wurden, hat die Bw -ohne Angaben darüber
zu machen, in welcher Weise die Vormerkung von behördlich gesetzten Fristen
insbesondere zum Zeitpunkt der Erlassung der Abgabenbescheide betreffend das
Jahr 2002 über die Führung eines persönlichen Terminkalenders
durch den eingetragenen Vertreter hinaus für die Bw organisiert war
-im hier strittigen Antrag lediglich behauptet, sie habe nie eine Frist
versäumt, weshalb von einer entschuldbaren Fehlleistung auszugehen
wäre. Bereits aus den von der Abgabenbehörde vorgelegten
Verwaltungsakten geht dem gegenüber hervor, dass die Bw ihre Pflichten
gegenüber der Abgabenbehörde durchwegs nur unzureichend bzw erst nach
wiederholter Aufforderung durch die Abgabenbehörde erfüllt hat. Ihr
gesetzlicher Vertreter und Komplementär DDr. GG -im Übrigen
bis zum Jahr 2000 in die Liste der berufsmäßigen Parteienvertreter
eingetragen -ist seit der Gründung der Bw im Jahre 1996 jeglichen
Aufforderungen der Behörde zur Einreichung von Unterlagen auch nach
wiederholter Fristsetzung nur äußerst schleppend nachgekommen. So
mussten bereits der Fragebogen und das Unterschriftsprobenblatt vom Finanzamt
erstmals am 26. März 1998 mit Frist 20. April 1998, weiters am
7. Mai 1998 mit Fristsetzung 5. Juni 1998 (hier unter Androhung der
Verhängung einer Zwangsstrafe) bzw der Gesellschaftsvertrag und dessen
wesentlicher Inhalt am 26. März 1998, am 5. Juni 1998 mit Frist
6. Juli 1998 (Telefax) und weiters am 24. Juli 1998 mit Frist
24. August 1998 (Telefax) Finanzamt angefordert werden. Der Fragebogen
langte erst nach Androhung der Zwangsstrafe am letzten Tag der wiederholt
gesetzten Frist bei der Abgabenbehörde ein, das Unterschriftsprobenblatt
sowie die Angaben zum Gesellschaftsvertrag wurden erst mit 20. Juli 1998 bzw
12. August 1998 eingereicht. Auch die Besteuerungsgrundlagen der Bw mussten
ab dem Jahr 1998 durchgehend wegen Nichtabgabe der Steuererklärungen im
Schätzungswege ermittelt und vorgeschrieben werden. Lediglich für das
Jahr 2001 wurde eine vom Vertreter unterfertigte vorläufige
Umsatzsteuernullerklärung abgegeben. Die vorläufigen
Abgabenerklärungen betreffend das Jahr 2002, deren Einreichung in der
verspätet eingebrachten Berufung gegen die Abgabenbescheide in Aussicht
gestellt worden ist, sind bisher nicht abgegeben worden. Die Zustellung der
Zurückweisung der Berufung gegen die Abgabenbescheide 2002 erfolgte (nach
zwei erfolglosen Zustellversuchen) ebenso wie die des hier angefochtenen
Bescheides, ausgewiesen jeweils durch Rückschein, durch Hinterlegung beim
Zustellpostamt unter gleichzeitiger Verständigung über die
Hinterlegung. Im Zusammenhang mit dem verfahrensgegenständlichen Vorbringen
der Bw kann auch nicht unerwähnt bleiben, dass der Vertreter der Bw bereits
einmal die Rechtsfolgen einer Fristversäumnis durch eine Vorgangs- und
Argumentationsweise, die der vorliegenden ähnlich ist, abzuwenden
versuchte. So hat die Bw nach Zustellung der im Schätzungswege erlassenen
Abgabenbescheide für das Jahr 2000 -deren Übernahme wurde auch
hier durch den Komplementär und Vertreter der Bw eigenhändig (auf
Rückscheinen vom 20. November 2001 und vom 29. November 2001)
bestätigt - bzw nach Übermittlung von Kopien der
diesbezüglichen Zustellnachweise durch die Abgabenbehörde an den
Vertreter einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend die im
Schätzungswege erlassenen Abgabenbescheide gestellt. Den diesbezüglich
erteilten Aufträgen der Abgabenbehörde zur Behebung der dem Antrag
anhaftenden Mängel ist die Bw aber danach nicht nachgekommen und wurde der
Wiederaufnahmeantrag mit Bescheid vom 24. Jänner 2003 als
zurückgenommen erklärt. Die Zustellung dieses Bescheides erfolgte
ebenfalls durch Hinterlegung beim Zustellpostamt.
Aus diesen Geschehnisabläufen aber ist unzweifelhaft
ein Verhalten des Vertreters ableitbar, das selbst mit der Erfüllung der an
den Durchschnittsmenschen auferlegten Sorgfaltspflichten nicht im Einklang
steht. Es wäre dem Vertreter der Bw beispielsweise oblegen, für den
Fall seiner zeitweiligen Abwesenheit von der Abgabestelle bzw der Wohnadresse
zumindest einen Zustellbevollmächtigten namhaft zu machen oder aber einen
Parteienvertreter zur Wahrung von behördlichen Fristen zu bestellen und es
nicht durchwegs auf mehrfache Zustellversuche der Behörde ankommen zu
lassen. Dass weder diese Maßnahmen noch entsprechend zuverlässige
Vorkehrungen zur Fristenwahrung offenbar getroffen worden sind und der Vertreter
der Bw erst im nachhinein ua das hier in Rede stehende Rechtsinstitut zur
Abwendung der Säumnisfolgen einzusetzen versuchte, ist aber der Bw
zuzurechnen. Die ordnungsgemäße Führung eines entsprechenden
Fristenkalenders für die Bw wurde im Wiedereinsetzungsantrag nicht einmal
behauptet, sondern demgegenüber sogar angegeben, dass die Eintragung der
Zustellung -und nicht etwa des Fristendes, was bei einer entsprechend
effektiven Führung eines Terminkalenders wohl notwendig gewesen wäre
- zudem in den persönlichen Kalender des Vertreters erfolgt sei.
Überdies hat die Bw selbst nur auf einen "nahe liegenden Eintragungsirrtum"
verwiesen und im Anschluss an diese Behauptung vorgebracht, dass die
Fristversäumnis lediglich vier Tage betragen habe. Bereits aus diesem
Vorbringen ist aber auch ersichtlich, dass für eine zuverlässige und
richtige Fristenwahrung nicht gesorgt war, zumal die Frist zur Einreichung der
Berufung mit Ablauf des dem Zustelltag entsprechenden Tages bzw des diesem
folgenden Werktages, somit am Montag, den 12. Jänner 2004, endete. Die
versäumte Handlung wurde demnach nicht um vier, sondern um zwei Tage
verspätet am 14. Jänner 2004, somit zeitnahe zum
tatsächlichen Fristende nachgeholt. Dass selbst bei einer
Fristversäumnis um einen Tag in einem Wiedereinsetzungsantrag nicht zu
Recht auf fehlendes Verschulden bzw auf das Vorliegen von bloß leichter
Fahrlässigkeit verwiesen werden kann, hat die Abgabenbehörde in ihrer
Begründung angeführt. Wenn die Bw in der vorliegenden Berufung dem
gegenüber rügt, die Abgabenbehörde sei auf die Verschuldensfrage
nicht eingegangen, ist ihr zudem entgegen zu halten, dass als minderer Grad des
Versehens im Sinne der oben zitierten Norm des
§ 308 Abs. 1 BAO nach der Judikatur des
Verwaltungsgerichtshofes nur leichte Fahrlässigkeit im Sinne des
§ 1332 ABGB zu verstehen ist bzw der Wiedereinsetzungswerber
-wie die Bw in ihrem Antrag sogar selbst zugesteht - nicht
"auffallend sorglos" gehandelt haben darf, wobei als auffallend sorglos jemand
dann gilt, wenn er die im Verkehr mit Gerichten und Behörden und die
für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach den
persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer acht
lässt (vgl. VwGH vom 9.6.2004, 2004/16/0096; 19.3.2003, 2000/16/0055;
Stoll, Kommentar zur Bundesabgabenordnung, 2984f Stoll). Selbst bei
glaubhafter Darstellung eines Eintragungsirrtums könnte im Hinblick auf das
der Bw zuzurechnende oben dargestellte Verhalten des Vertreters bezüglich
der Wahrung abgabenbehördlicher Fristen für die Bw daher nicht von
einer einmaligen entschuldbaren Fehlleistung gesprochen werden, weshalb
spruchgemäß zu entscheiden war.
Wien,
23. September 2005
Die
Referentin:
Hofrätin
Dr. Edith Stefan
Normen und Schlagworte
- § 308 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1093-W/04
- Stammnummer
- 18740
- Gültig
- 23.09.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF