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UFSW RV/1639-W/05
Aufrechnung von Vorsteuern gegen die Vorsteuerberichtigung gemäß § 12 Abs. 10 UStG im Konkurs
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1639-W/05vom 27.09.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des HW, vertreten durch GS, gegen den
Bescheid des Finanzamtes Wien 6/7/15 vom 23. Jänner 2004 betreffend
Rückzahlung gemäß
§ 239 BAO entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Eingabe vom 20. November 2003 beantragte der
Berufungswerber (Bw.) die Überweisung des Umsatzsteuerguthabens auf das
Massekonto. In der Umsatzsteuererklärung sei eine Vorsteuerberichtigung im
Betrag von € 8.043,00 enthalten, der aus einer Veräußerung
der dem Bw. gehörenden Wohnungseigentums-Objekten resultierten. Diese
Beträge seien Konkursforderung und könnten daher mit dem
Vorsteuerüberhang nicht aufgerechnet werden. Der an die Konkursmasse zu
refundierende Betrag sei sohin ohne die Berichtigung zu berechnen und mit
€ 12.409,54 in der beiliegenden Tabelle ausgewiesen.
Das Finanzamt wies den Antrag mit Bescheid vom
23. Jänner 2004 hinsichtlich des € 4.366,54
übersteigenden Betrages ab.
In der dagegen eingebrachten Berufung führte der Bw.
aus, dass der Antrag auf Rückzahlung des Guthabens teilweise mit der
Begründung abgewiesen worden sei, dass eine Masseforderung vorliege, welche
eine Aufrechnung mit dem Vorsteuerüberhang zulasse, weil der geltend
gemachten Vorsteuer-Rückverrechnung eine Veräußerung von
Liegenschaftsanteilen mit Kaufverträgen vom 19. Februar 2002 bzw.
5. März 2002 zugrundeliege und die Vorsteuerrückverrechnung
jeweils für das Jahr der Änderung der Verhältnisse vorzunehmen
sei.
Diese Ansicht sei rechtswidrig. Nach der ständigen
Judikatur des Obersten Gerichtshofes sei die Vorsteuerberichtigung eine zum
Zeitpunkt der Konkurseröffnung bereits bedingt entstandene Forderung, somit
eine Konkursforderung. Über Rangfragen entschieden auch
ausschließlich die ordentlichen Gerichte. Zur OGH Judikatur verweise der
Bw. auf ZIK 1998, 25, und die bestätigenden Folgeentscheidungen vom
25. Februar 2000, 8 Ob 144/99f, 27. April 2000,
8 Ob 226/99i, 23. November 2000, 8 Ob 130/00a und
21. Dezember 2000, 8 Ob 85/00h. Die Lehre folge der Ansicht
des OGH. In den Umsatzsteuerrichtlinien 2000, Rz. 2406, werde
ausdrücklich darauf verwiesen, dass die Vorsteuerberichtigung
gemäß
§ 12 Abs. 10 UStG im Konkursverfahren
nach Ansicht des OGH zu einer Konkursforderung und im Ausgleichsverfahren nicht
zu einer bevorrechteten Forderung führe. Die gegenteilige Ansicht des VwGH
sei abzulehnen. Eine andere Auslegung als die vom OGH vertretene wäre auch
nicht verfassungskonform.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Soweit Guthaben nicht
gemäß Abs. 1 bis 3 zu verwenden sind, sind sie gemäß
§ 215 Abs. 4 BAO nach Maßgabe der Bestimmungen
des § 239 zurückzuzahlen oder unter sinngemäßer Anwendung
dieser Bestimmungen über Antrag des zur Verfügung über das
Guthaben Berechtigten zugunsten eines anderen Abgabepflichtigen umzubuchen oder
zu überrechnen.
Ändern sich bei
einem Gegenstand, den der Unternehmer in seinem Unternehmen als
Anlagevermögen verwendet oder nutzt, in den auf das Jahr der erstmaligen
Verwendung folgenden vier Kalenderjahren die Verhältnisse, die im
Kalenderjahr der erstmaligen Verwendung für den Vorsteuerabzug
maßgebend waren (Abs. 3), so ist gemäß
§ 12 Abs. 10 UStG 1994 idF vor BGBl I 2003/184 für
jedes Jahr der Änderung ein Ausgleich durch eine Berichtigung des
Vorsteuerabzuges durchzuführen.
Dies gilt
sinngemäß für Vorsteuerbeträge, die auf nachträgliche
Anschaffungs- oder Herstellungskosten, aktivierungspflichtige Aufwendungen oder
bei Gebäuden auch auf Kosten von Großreparaturen entfallen, wobei der
Berichtigungszeitraum vom Beginn des Kalenderjahres an zu laufen beginnt, das
dem Jahr folgt, in dem die diesen Kosten und Aufwendungen zugrunde liegenden
Leistungen im Zusammenhang mit dem Anlagevermögen erstmals in Verwendung
genommen worden sind.
Bei Grundstücken im
Sinne des § 2 des Grunderwerbsteuergesetzes 1987 (einschließlich der
aktivierungspflichtigen Aufwendungen und der Kosten von Großreparaturen)
tritt an die Stelle des Zeitraumes von vier Kalenderjahren ein solcher von neun
Kalenderjahren.
Bei der Berichtigung, die
jeweils für das Jahr der Änderung zu erfolgen hat, ist für jedes
Jahr der Änderung von einem Fünftel, bei Grundstücken
(einschließlich der aktivierungspflichtigen Aufwendungen und der Kosten
von Großreparaturen) von einem Zehntel der gesamten auf den Gegenstand,
die Aufwendungen oder Kosten entfallenden Vorsteuer auszugehen; im Falle der
Veräußerung oder der Entnahme ist die Berichtigung für den
restlichen Berichtigungszeitraum spätestens in der letzten Voranmeldung des
Veranlagungszeitraumes vorzunehmen, in dem die Veräußerung
erfolgte.
Strittig ist, ob die in der Umsatzsteuererklärung 2002
enthaltene Vorsteuerberichtigung gemäß
§ 12 Abs. 10 UStG in Höhe von € 8.043,00
gegen die in der Umsatzsteuererklärung 2002 ausgewiesene Vorsteuer in
Höhe von € 16.625,64 aufgerechnet werden kann, sodass der nach
Abzug der Umsatzsteuer 2002 in Höhe von € 4.216,12 verbleibende
Betrag von € 12.409,54 entsprechend dem Antrag des Bw.
zurückzuzahlen ist. Da die erklärungsgemäße Veranlagung der
Umsatzsteuer 2002 laut Bescheid vom 22. Dezember 2003 lediglich zu
einer Gutschrift in Höhe von € 4.366,52 führte und das
daraus resultierende Guthaben in Höhe von 4.366,54 bereits am
23. Jänner 2004 zurückbezahlt wurde, war dem darüber
hinaus gehenden Antrag auf Rückzahlung schon mangels eines Guthabens am
Abgabenkonto des Bw. der Erfolg zu versagen. Da die Verrechnung der
Vorsteuerberichtigung gegen die geltend gemachten Vorsteuern bereits im Rahmen
der Veranlagung mit Bescheid vom 22. Dezember 2003 erfolgte, besteht
auch nicht - ein im Abrechnungsbescheidverfahren zu klärender -
Streit über die Richtigkeit der Gebarung auf dem Abgabenkonto.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 27.
September 2005
Normen und Schlagworte
- § 239 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1639-W/05
- Stammnummer
- 18739
- Gültig
- 27.09.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF