Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0490-W/03
Entnahmen als verdeckte Ausschüttung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0490-W/03vom 27.09.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Subjektive Voraussetzung für eine verdeckte Ausschüttung (hier: Entnahmen vom Verrechnungskonto) ist eine auf Vorteilsgewährung gerichtete Willensentscheidung der Körperschaft, wobei sich die Absicht der Vorteilsgewährung schlüssig aus den Umständen des Falles ergeben kann, was auch dann zu unterstellen ist, wenn die Gesellschaft nach Kenntnis des vom Gesellschafter in Anspruch genommenen Vorteils nichts unternimmt, um ihn rückgängig zu machen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. , vertreten durch PALKOVITS
LINDER SAHLINGER OEG, Steuerberatungsgesellschaft, 1060 Wien, Webg. 28,
gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 4/5/10 betreffend Kapitalertragsteuer
für das Jahr 2000, entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Strittig ist
die Qualifikation von Entnahmen des Gesellschafter-GF im Jahre 2000 als
verdeckte Ausschüttung.
Geschäftsführer
(GF) war im Streitjahr Herr A.
An der
Gesellschaft war im Streitzeitraum lt. Firmenbuch (FN 8014g) folgender
Gesellschafter beteiligt:
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Gesellschafter:
|
Stammeinlage:
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(%-Anteil)
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S
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|
A
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500.000
|
(= 100 %)
Das Finanzamt erließ einen
Kapitalertragsteuerbescheid für das Jahr 2000 und setzte die
Kapitalertragsteuer i.H.v. 520.278 S wie folgt fest:
Aufgrund der Berufungsentscheidung vom 7. Oktober 2002
(ergangen für die Jahre 1998 und 1999) stelle die jährliche Dotierung
des Verrechnungskontos des Gesellschafter-GF eine verdeckte Ausschüttung an
diesen dar.
Die Bw. erhob gegen den o.a. Bescheid Berufung und
begründet diese sowie im Schriftsatz vom 20. Jänner 2003 im
Wesentlichen folgendermaßen:
Es
gäbe zur Berufungsentscheidung vom 7. Oktober 2002 betreffend
Kapitalertragsteuer für die Jahre 1998 und 1999 keine Analogieschlüsse
für das streitgegenständliche Jahr 2000.
Dies
ergebe sich einerseits aus dem Umlaufbeschluss vom 20. Jänner 2003, wonach
sich die Bw. wie folgt einverstanden erkläre, dass dem GF, der am
Verrechnungskonto zum 31. Dezember 2001 aushaftende Betrag weiterhin
kreditweise zur Verfügung gestellt bleibe, und zwar mit einer Verzinsung
von 5 % p.a.Dieser Außenstand könne unter Einhaltung einer
3-monatigen Frist zum Quartal gekündigt werden und zwar frühestens am
31. Dezember 2004.
Und
andererseits gebe es mittlerweile fortgeschrittene Verkaufsverhandlungen einer
privaten Liegenschaft des GF in Wien, die eine Rückführung -
Saldierung des Verrechnungskontos wahrscheinlich erscheinen
lasse.
Das Finanzamt wies die Berufung mittels
Berufungsvorentscheidung vom 17. Februar 2003 als unbegründet ab und
begründete dies u.a. wie folgt:
Wie
bereits der Begründung zum Kapitalertragsteuerbescheid vom 15. November
2002 ausgeführt worden sei, stelle die jährliche Dotierung des
Verrechnungskontos des Gesellschafter-GF eine verdeckte Ausschüttung an
diesen dar.
Zu
beachten sei das Rückwirkungsgebot, wonach eine verdeckte
Ausschüttung, wenn sie einmal bewirkt worden sei, nicht mit steuerlicher
Wirkung beseitigt werden könne.
Zur
Vermeidung einer Interessenkollision wäre es außerdem
zweckmäßig gewesen, einen Kollisionskurator einzusetzen.
Da
der Umlaufbeschluss mit 20. Jänner 2003 datiert sei, handle es sich um eine
nachträgliche Vereinbarung, die keinen Einfluss auf die steuerliche
Würdigung habe.
Die Bw. stellte daraufhin
gegen den o.a. Bescheid einen Vorlageantrag an die Abgabenbehörde zweiter
Instanz.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Folgender
Sachverhalt wurde als erwiesen angenommen und der Entscheidung zu Grunde
gelegt:
a)
Das Verrechnungskonto weist zum 1. Jänner 2000 einen Stand von 806.932 S
und zum 31. Dezember 2000 einen Stand von 2.367.769 S auf.
b)
Der erstmals im Berufungsverfahren vorgelegte Gesellschafterbeschluss vom
20. Jänner 2003 enthält folgende
Verfügung: "Die Gesellschaft ist damit einverstanden, dass dem
GF, Herrn A, der am Verrechnungskonto zum 31. Dezember 2001 aushaftende Betrag
weiterhin kreditweise zur Verfügung gestellt bleibt, und zwar mit einer
Verzinsung von 5 % p.a. Dieser Außenstand kann unter Einhaltung einer
3-monatigen Frist zum Quartal gekündigt werden und zwar frühestens am
31. Dezember 2004."
c)
Der vorgelegte Gesellschafterbeschluss bezieht sich auf den zum 31. Dezember
2001 aushaftenden Betrag. Für das Jahr 2000 liegen keine
Vereinbarungen über die o.a. entnommenen Beträge vor.
Diese
Feststellungen ergeben sich aus folgenden Unterlagen:
zu
a) Die Beträge sind dem Jahresabschluss zum 31. Dezember 2000 zu
entnehmen.
zu
b+c) Dies ist dem Gesellschafterbeschluss vom 20. Jänner 2003 zu
entnehmen.
Dieser Sachverhalt war rechtlich folgendermaßen zu
würdigen:
Gem. § 93
Abs. 1 EStG 1988 wird bei inländischen Kapitalerträgen die
Einkommensteuer durch Abzug vom Kapitalertrag (Kapitalertragsteuer)
erhoben. Zu solchen Kapitalerträgen gehören gem. Abs. 2 Z 1
lit. a dieser Gesetzesstelle auch verdeckte Ausschüttungen (siehe Doralt
EStG-Kommentar, Band II, 4. Aufl., § 93 Tz 21).
Gem. § 95
Abs. 2 EStG 1988 ist Schuldner der Kapitalertragsteuer der Empfänger der
Kapitalerträge. Die Kapitalertragsteuer ist durch Abzug einzubehalten. Der
zum Abzug Verpflichtete (Abs. 3) haftet dem Bund für die Einbehaltung und
Abfuhr der Kapitalertragsteuer.
Gem. § 95
Abs. 3 Z 1 EStG 1988 ist bei inländischen Kapitalerträgen (§ 93
Abs. 2) der Schuldner der Kapitalerträge zum Abzug der Kapitalertragsteuer
verpflichtet.
Auch im
Hinblick auf verdeckte Ausschüttungen gilt das dem Steuerrecht immanente
Rückwirkungsverbot. Wurde daher eine verdeckte Ausschüttung einmal
bewirkt, kann sie grundsätzlich nicht mit steuerlicher Wirkung beseitigt
werden (siehe auch Berufungsvorentscheidung vom 17. Februar 2003).
Unter einer verdeckten Ausschüttung versteht man alle
nicht ohne weiteres als Ausschüttung erkennbaren Zuwendungen (Vorteile)
einer Körperschaft an die unmittelbar oder mittelbar beteiligten Personen,
die zu einer Gewinnminderung bei der Körperschaft führen und die
dritten, der Körperschaft fremd gegenüberstehenden Personen nicht
gewährt werden. Entscheidendes Merkmal einer verdeckten Ausschüttung
ist die Zuwendung von Vermögensvorteilen, die ihrer äußeren
Erscheinungsform nach nicht unmittelbar als Einkommensverteilung erkennbar sind
und ihre Ursache in den gesellschaftsrechtlichen Beziehungen haben.
Subjektive Voraussetzung für eine verdeckte
Ausschüttung ist eine auf Vorteilsgewährung gerichtete
Willensentscheidung der Körperschaft, wobei sich die Absicht der
Vorteilsgewährung schlüssig aus den Umständen des Falles ergeben
kann, was etwa auch dann zu unterstellen ist, wenn die Gesellschaft nach
Kenntnis des vom Gesellschafter in Anspruch genommenen Vorteils nichts
unternimmt, um ihn rückgängig zu machen. Es bedarf somit zur
Verwirklichung einer verdeckten Ausschüttung rechtlich eines der
Gesellschaft zuzurechnenden Verhaltens des geschäftsführenden Organs,
welches, bestehe es auch in einem bloßen Dulden oder Unterlassen, den
Schluss erlaubt, dass die durch ihre Organe vertretene Gesellschaft die Entnahme
von Gesellschaftsvermögen durch den Gesellschafter akzeptiert habe (vgl.
VwGH vom 26. Mai 1999, 99/13/0039, 0072, und vom
27. Mai 1999, 96/15/0018, sowie die dort zitierten Vorerkenntnisse).
Entsprechend der wiedergegebenen ständigen Judikatur
des Verwaltungsgerichtshofes ist daher bei der Annahme einer verdeckten
Ausschüttung darauf abzustellen, ob dem Gesellschafter ein einem Fremden
nicht zugänglicher Vermögensvorteil gewährt werden sollte, der
überdies zu einer Gewinnminderung bei der Bw. führte.
Mit Berufungsentscheidung vom 7. Oktober 2002 (GZ
RV/569-06/09/2001) wurde unter Punkt 3.3 (Verrechnungskonto - GF Ing. A)
zum Verrechnungskonto für die Jahre 1998 bis 2000 wie folgt Stellung
genommen:
Dass
Gesellschafter einer GesmbH aus dem Gesellschaftsvermögen
"Entnahmen" tätigen, die auf einen einwandfrei nachgewiesenen
zivilrechtlich tragenden Rechtsgrund nicht zurückgeführt werden
können, ist eine Fallkonstruktion, mit welcher sich der
Verwaltungsgerichtshof schon wiederholt zu befassen hatte. Er hat in seiner
Judikatur bereits mehrfach klargestellt, dass an die Anerkennung von
Vereinbarungen zwischen der Gesellschaft und ihren Gesellschaftern zumal im
Falle eines die Gesellschaft beherrschenden Gesellschafter-GF ebenso strenge
Maßstäbe wie an die Anerkennung von Vereinbarungen zwischen nahen
Angehörigen anzulegen
sind.
Solche Abmachungen
müssen von vornherein ausreichend klar sein und einem Fremdvergleich
standhalten, widrigenfalls die Rückzahlbarkeit der von den Gesellschaftern
von der Gesellschaft empfangenen Geldbeträge oder Sachwerte nicht als
erwiesen angenommen werden kann, sodass von einer verdeckten Ausschüttung
ausgegangen werden muss.
Der
Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Zusammenhang auch schon ausgesprochen, dass
die bloße Verbuchung von Zuwendungen an den Gesellschafter eine Urkunde
über den Rechtsgrund der Zuwendung nicht ersetzen kann, weil ein solcher
Buchungsvorgang weder nach außen zum Ausdruck kommt, noch daraus der
Rechtsgrund für die tatsächliche Zahlung
hervorgeht.
Schließlich
hat der Gerichtshof ebenso klargestellt, dass sich die aus der
Fremdverkehrsunüblichkeit einer den Gesellschaftern von der Gesellschaft
gewährten Zuwendung ergebenden Bedenken gegen die Ernstlichkeit einer
Rückzahlungsabsicht durch die Tatsache einiger Zahlungen des
Gesellschafters an die Gesellschaft noch nicht entkräften lassen (vgl.
VwGH-Erkenntnis vom 31. März 1998, Zl. 96/13/0121 und die darin
wiedergegebene Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).
Der vorgelegte
Umlaufbeschluss erfüllt keineswegs die in der o.a. Judikatur des VwGH
festgelegten Kriterien, welche derartige Abmachung zwischen Gesellschaften und
den sie beherrschenden Gesellschaftern enthalten müssen, um als
zivilrechtlich tragender Rechtsgrund für Entnahmen des Gesellschafter-GF
tauglich zu sein.
Abgesehen
davon, dass dieser Beschluss erstmals im Berufungsverfahren vorgelegt wurde, und
damit bis dahin einer breiteren Öffentlichkeit nicht bekannt war,
enthält er weder eine klare Aussage über die Höhe des dem
Gesellschafter-GF kreditierten Betrages noch über den konkreten
Rückzahlungstermin und die übrigen
Rückzahlungskonditionen.
Damit ist aber
ersichtlich, wie bereits auch in der Berufungsentscheidung vom
7. Oktober 2002 (GZ. RV/569-06/09/2001) ausgeführt wurde, dass es
weder diesem Umlaufbeschluss vom 20. Jänner 2003 noch dem vom
Gesellschafter-GF bloß behaupteten möglichen Verkauf einer privaten
Liegenschaft zwecks anschließender Saldierung des Verrechnungskontos,
gelingen kann, eine ernstliche Absicht zur Rückzahlung der dem Unternehmen
entnommenen Geldmittel glaubhaft zu dokumentieren.
Im Hinblick auf
die nicht unerheblichen jährlichen Anstiege am Verrechnungskonto des
Gesellschafter-GF und die keineswegs klar und eindeutig formulierten Darlehens-
und Rückzahlungsmodalitäten des zitierten Gesellschafterbeschlusses
ist der berechtigte Schluss zu ziehen, dass im Zeitpunkt der
Kreditgewährung bzw. der Entnahmen durch den Gesellschafter-GF weder die
Hingabe eines Darlehens noch dessen Rückzahlung innerhalb eines
angemessenen und fremdüblichen Zeitraumes beabsichtigt war, weshalb der
o.a. Betrag eine verdeckte Ausschüttung an den Gesellschafter-GF
darstellt.
Die Bw. konnte somit auch für das
streitgegenständliche Jahr 2000 keine Änderung ihrer Handlungen
betreffend Verrechnungskonto gegenüber der Berufungsentscheidung vom
7. Oktober 2002 nachweisen bzw. glaubhaft machen, weshalb hinsichtlich der
Feststellungen zu den verdeckten Ausschüttungen von den gleichen
Voraussetzungen für die Festsetzung der Kapitalertragsteuer 2000
ausgegangen wird.
Die Kapitalertragsteuer wird vom Unternehmen getragen und
wie folgt ermittelt (alle Beträge in Schilling):
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|
Betrag:
|
Stand Verr.Kto A1 z. 1.1.2000
|
806.932
|
Stand Verr.Kto A1 z. 31.12.2000
|
2.367.769
|
= "Entnahmen" Gesellsch. = Bemess.grundl.
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1.560.837
|
+ 25 % (KESt: 2.081.115 x 0,25)
|
520.278
|
= verd. Ausschüttung
|
2.081.115
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 27.
September 2005
Normen und Schlagworte
- § 93 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 95 Abs. 3 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0490-W/03
- Stammnummer
- 18735
- Gültig
- 27.09.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF