Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0656-L/03
Erhöhte Familienbeihilfe bei Minderung der Erwerbsfähigkeit unter 50 %
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0656-L/03vom 26.09.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom 7. August 2003 gegen
den Bescheid des Finanzamtes x vom 28. Juli 2003 betreffend Abweisung eines
Antrages auf Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe für das Kind
y, entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt hat mit Bescheid vom 28.7.2003 den Antrag auf
Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe für die
minderjährige Tochter der Berufungswerberin für die Zeit ab 1.9.2000
unter Hinweis auf § 8 Abs. 5 Familienlastenausgleichsgesetz 1967
abgewiesen. Laut Gutachten des Bundesamtes für Soziales und
Behindertenwesen vom 24.7.2003 betrage der Grad der Behinderung des Kindes nur
40 %. Daher bestehe kein Anspruch auf die erhöhte
Familienbeihilfe.
Die dagegen eingebrachte Berufung wurde im Wesentlichen
damit begründet, dass das Kind durch seine "Hausstaubmilbenallergie" sehr
im Leben beeinträchtigt sei, weil es keinen Sport machen könne, etc.
Die Berufungswerberin finde, dass die Tochter mehr als 40 %
beeinträchtigt sei. Auf Grund der vorgebrachten Einwände in der
Berufung wurde das Bundessozialamt vom Finanzamt nochmals um eine Stellungnahme
ersucht. Am 15.9.2003 wurde von diesem Amt neuerlich ein Grad der Behinderung
von 40 % bescheinigt. Als Begründung wurde
angeführt: "Funktionell bestehe keine dauernde Beeinträchtigung
der Atemfunktion. Derzeit zeige sich ein gutes Ansprechen auf
Bronchodilatatortherapie (danach normale Spirometrie). Oberer
Rahmensatz."
Das Finanzamt hat in der Folge die Berufung mit
Berufungsvorentscheidung vom 18.9.2003 unter Hinweis auf dieses Gutachten als
unbegründet abgewiesen.
Im Vorlageantrag wird ausgeführt, dass trotz
verschiedenster Behandlungen sich der Zustand des Kindes verschlimmert habe. Im
Februar 2003 habe ein Lungenfacharzt Antibiotika sowie ein Inhalationsgerät
verschrieben. Dieser habe der Berufungswerberin versichert, dass ihre Tochter
kein Asthma hätte und dies auch in der nächsten Zeit mit
größter Wahrscheinlichkeit nicht eintreten werde. Am 12.9.2003 habe
sich bei einem anderen Lungenfacharzt jedoch herausgestellt, dass das Kind jetzt
doch Asthma habe. In der Folge wurden Medikamente verschrieben. Die
Berufungswerberin finde, dass ihre Tochter mehr als 40 % eingeschränkt
sei. Sie könne nicht am Turnunterricht teilnehmen, sie könne keine
sportlichen Aktivitäten durchführen ohne einen starken Hustenanfall zu
bekommen. Die Berufungswerberin könne mit ihr in einem Zeitraum vom Herbst
bis ins Frühjahr in kein Kaufhaus mit Bekleidung gehen, da sie sofort einen
Allergieanfall bekomme. Daher müsse die Berufungswerberin fast jedes Mal
die Bekleidung für ihre Tochter zuerst kaufen und dann zu Hause probieren
sowie dann wieder umtauschen, was sehr umständlich und zeitaufwendig sei.
Weiters könne ihre Tochter bei keiner ihrer Freundinnen übernachten
oder sie zu Hause besuchen, da sie dort dieselben Probleme habe wie im Kaufhaus.
Das Kind leide sehr darunter. Das Kind sei im September auf Landschulwoche
gewesen und habe fast nach Hause fahren müssen. Obwohl sie ihr eigenes
Bettzeug mitgehabt habe, sei es für das Kind gesundheitlich eine sehr
starke Woche gewesen. Die Tochter der Berufungswerberin habe den ganzen Tag nur
Hustenanfälle und starkes Niesen sowie Probleme mit der Luft gehabt. Die
Lehrerin und die Berufungswerberin hätten entschieden, dass das Kind doch
dort bleiben durfte, weil es nicht heimfahren wollte, damit es sich nicht wie
immer ausgeschlossen fühle.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gem. § 8 Abs. 5 Familienlastenausgleichsgesetz
1967 gilt ein Kind, bei dem eine nicht nur vorübergehende
Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen
Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht, als erheblich behindert. Als
nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei
Jahren. Der Grad der Behinderung muss
mindestens 50 % betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt,
das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen. Für die Einschätzung des Grades der Behinderung sind die
Vorschriften der §§ 7 und 9 Abs. 1 des
Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152 in der jeweils geltenden
Fassung, und die diesbezügliche Verordnung des Bundesministeriums für
soziale Verwaltung vom 9.6.1965, BGBl. Nr. 150 in der jeweils geltenden
Fassung, anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist spätestens nach
fünf Jahren neu festzustellen, soweit nicht Art und Umfang eine
Änderung ausschließen.
Nach § 8 Abs. 6 FLAG 1967 ist der Grad der
Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den
Unterhalt zu verschaffen, durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für
Soziales und Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen
Sachverständigengutachtens nachzuweisen. Die diesbezüglichen Kosten
sind aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu
ersetzen.
Aus dem vom Finanzamt angeforderten Gutachten des
Bundessozialamtes vom 24.7.2003 geht hervor, dass die Tochter der
Berufungswerberin an "Hausstaubmilbenallergie" leidet und der Grad der
Behinderung 40 % beträgt.
Auf Grund der vorgebrachten Einwände in der Berufung
wurde das Bundessozialamt vom Finanzamt nochmals um eine Stellungnahme ersucht.
Am 15.9.2003 wurde jedoch von diesem Amt neuerlich ein Grad der Behinderung von
40 % bescheinigt.
Der Berufungswerberin wurde dies vom unabhängigen
Finanzsenat mit Vorhalt vom 24.3.2005 zur Kenntnis gebracht und weiters wurde
ihr die Möglichkeit geboten, gegebenenfalls ein "Gegengutachten"
beizubringen. Dieser Vorhalt blieb unbeantwortet.
Auf Grund der Gutachten des Bundessozialamtes kann aber
nicht vom Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung der
erhöhten Familienbeihilfe für die Tochter der Berufungswerberin
für die Zeit ab 1.9.2000 ausgegangen werden.
Aus den angeführten Gründen war daher wie im
Spruch zu entscheiden.
Linz, am 26.
September 2005
Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 6 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0656-L/03
- Stammnummer
- 18719
- Gültig
- 26.09.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF