Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0121-W/04
Abgabenhinterziehung, Provisionseinnahmen und deren Storno nicht oder unrichtig erklärt
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0121-W/04vom 26.09.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates 2, HR Mag. Gerhard Groschedl, in der
Finanzstrafsache gegen Herrn M.K., Wien, vertreten durch Herrn Dr. Jaro
Sterbik-Lamina, beeideter Buchprüfer und Steuerberater, 1090 Wien,
Bauernfeldplatz 4/4, über die Beschwerde des Beschuldigten vom
30. September 2004 gegen den Bescheid über die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens gemäß
§ 83 Abs. 1 des
Finanzstrafgesetzes (FinStrG) des Finanzamtes für den 3. und 11. Bezirk,
Schwechat und Gerasdorf als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom
30. März 2004, SN 003/2003/00201-001,
zu
Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als
unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom
30. März 2004 hat das Finanzamt Wien 3/11 Schwechat Gerasdorf als
Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den Beschwerdeführer (Bf.) zur
SN 003/2003/00201-001 ein Finanzstrafverfahren eingeleitet, weil der
Verdacht bestehe, dass er als steuerlich Verantwortlicher der Firma K-GmbH
vorsätzlich unter Verletzung der abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs-
und Wahrheitspflicht gemäß
§ 119 BAO durch Abgabe einer
unrichtigen Körperschaftsteuerjahreserklärung eine
Abgabenverkürzung an
Körperschaftsteuer 2000 in
Höhe von ATS 498.952,00/€ 36.260,26
bewirkt und hiemit ein
Finanzvergehen nach § 33 Abs. 1 FinStrG begangen habe. Begründend
wurde auf die am 20. Juni 2003 abgeschlossene Betriebsprüfung verwiesen.
Gegen diesen Bescheid richtet
sich die fristgerechte als "Berufung" bezeichnete Beschwerde des Beschuldigten
vom 30. September 2004. Darin wird ausgeführt, dass die im Bescheid
angeführte Körperschaftsteuer NZ 2000 fast ausschließlich auf
die im Schätzungswege erfolgte Verminderung der Verbindlichkeiten für
stornierte Provisionen beruhe. Diese Verminderung sei deswegen erfolgt, weil die
der Bilanz beiliegende Aufstellung der Stornobelastungen sich in manchen
Fällen als unrichtig, in vielen Fällen aber als nicht nachvollziehbar
herausgestellt habe. Die mit Namen, Beträgen und Stornodaten als
Bilanzbeilage vorgelegte Berechnung der Verbindlichkeit wäre
hauptsächlich wegen der Schwierigkeiten bei der Erfassung der genauen
Höhe der Provisionsgutschriften, die in diesem Jahr in vielen Fällen
noch über den Bf. gutgeschrieben worden seien, nicht als Nachweis geeignet
gewesen. Die Stornobelastung der Versicherung wäre richtig erfasst gewesen,
die Belastung der GesmbH aber nicht.
Formelle und materielle
Mängel der Buchhaltung bzw. der Belegunterlagen könnten jedoch nach
Ansicht des Bf. nicht zu einer vorsätzlichen Verkürzung von Abgaben
führen, wenn die Belegunterlagen nicht absichtlich gefälscht worden
seien, was in diesem Falle nicht stimme. Sie seien richtigerweise ein Grund im
Schätzungsweg ein Ergebnis abzuändern, aber kein Grund für die
Einleitung eines Strafverfahrens wegen vorsätzlicher
Abgabenverkürzung. Es werde daher beantragt, das Strafverfahren wegen eines
Finanzvergehens nach § 33 Abs. 1 FinStrG einzustellen.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 82 Abs. 1 in Verbindung mit § 83 FinStrG hat die
Finanzstrafbehörde erster Instanz, sofern genügend
Verdachtsgründe für die Einleitung wegen eines Finanzvergehens gegeben
sind, das Finanzstrafverfahren einzuleiten.
Gemäß
§ 33 Abs. 1 FinStrG macht sich einer Abgabenhinterziehung schuldig, wer
vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-,
Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung bewirkt.
Zur Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens ist auszuführen, dass es nach ständiger
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes genügt, wenn gegen den
Verdächtigen genügend Verdachtsgründe vorliegen, die die Annahme
rechtfertigen, dass er als Täter eines Finanzvergehens in Frage kommt. Der
Verdacht muss sich hiebei sowohl auf den objektiven als auch auf den subjektiven
Tatbestand erstrecken. Ein Verdacht kann aber immer nur auf Grund einer
Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen. Ohne Tatsachen - wieweit sie auch vom
vermuteten eigentlichen Tatgeschehen entfernt sein mögen - gibt es keinen
Verdacht. Es ist die Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung
auf ein Finanzvergehen geschlossen werden kann. Ein hinreichender Verdacht ist
bereits dann anzunehmen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der
Wahrscheinlichkeit des Vorliegens einer Straftat unter bestimmten Umständen
rechtfertigen (VwGH 27.2.2003, 2003/15/0010). Dabei ist nur zu prüfen, ob
tatsächlich genügend Verdachtsgründe gegeben sind, nicht darum,
schon jetzt die Ergebnisse des förmlichen Untersuchungsverfahrens gleichsam
vorwegzunehmen, sondern lediglich darum, ob die bisher der
Finanzstrafbehörde bekannt gewordenen Umstände für einen Verdacht
ausreichen oder nicht.
Dem Beschwerdevorbringen,
formelle und materielle Mängel der Buchhaltung bzw. der Belegunterlagen
können nach Ansicht des Bf. nicht zu einer vorsätzlichen
Verkürzung von Abgaben führen, wenn die Belegunterlagen nicht
absichtlich gefälscht worden seien, was in diesem Falle nicht stimme, ist
zu entgegnen, dass dem Bf. keineswegs Absichtlichkeit vorgeworfen wird. Absicht
liegt vor, wenn der Täter gerade deshalb tätig wird, damit der
beabsichtigte Erfolg eintritt; wenn sich der Täter die Verwirklichung des
tatbildmäßigen Unrechtes also zum Ziel gesetzt hat. Für die
Begehung einer Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG reicht
jedoch schon das Vorliegen von bedingtem Vorsatz als Untergrenze des Vorsatzes
aus. Bedingter Vorsatz liegt vor, wenn der Täter die Verwirklichung des
Unrechtes zwar nicht anstrebt, dies jedoch für möglich hält und
diesen Erfolg hinzunehmen gewillt ist.
Nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes reicht die Tatsache, dass Geschäftsvorgänge
nicht in die Buchhaltung aufgenommen wurden oder Mängel der Aufzeichnungen
festzustellen waren, für sich allein - insoweit ist dem Bf.
zuzustimmen - noch nicht, Verkürzungsvorsatz anzunehmen, weil es
vielmehr der Feststellung bedarf, welche finanzstrafrechtlich zu verantwortenden
Vorgänge zu den festgestellten Abgabenverkürzungen geführt haben
(VwGH 7.7.2004, 2003/13/0171).
Aus der Textziffer 18 des
Betriebsprüfungsberichtes vom 20. Juni 2003 betreffend die Firma K-GmbH ist
dazu zu ersehen, dass aufgrund einer schriftlichen Vereinbarung von der
geprüften GmbH Versicherungsverträge für das Einzelunternehmen
M.K. abgeschlossen bzw. vermittelt wurden. Die im Jahr 2000 abgeschlossenen bzw.
vermittelten Verträge wurden jedoch 2001 zu cirka 90 % storniert. Demnach
wurden die stornierten Verträge fast ausschließlich vom
geprüften Unternehmen und nicht von M.K. vermittelt. Die in Folge der
Vertragsstorni im Jahr 2001 zurückzuzahlenden Provisionen wurden per 31.
Dezember 2000 in Höhe von ATS 3,422.526,14 als "Verbindlichkeit
Provisionsrückzahlung" ausgewiesen.
Im Zuge der
abgabenbehördlichen Prüfung wurde festgestellt, dass die Ermittlung
dieser Verbindlichkeit weit überhöht erfolgte. Es wurden einerseits
Provisionsstorni berücksichtigt, für die keine Provisionseinnahmen
erzielt wurden. Andererseits wurden die Provisionsrückzahlungen in
Höhe der von den Versicherungsgesellschaften ausgewiesen Stornobeträge
berücksichtigt, obwohl der geprüften GesmbH diesbezüglich
geringere Provisionseinnahmen zugeflossen sind. Die zum 31. Dezember 2000
auszuweisende "Verbindlichkeit Provisionsrückzahlung" wurde daher laut
Prüfung im Schätzungsweg um ATS 1,500.000,00
vermindert.
Durch die teilweise unrichtige
Aufnahme der erzielten Provisionseinnahmen und die Berücksichtigung von
überhöhten Stornobeträgen im Rahmen der
Körperschaftsteuererklärung 2000 besteht der Verdacht, dass unter
Verletzung abgabenrechtlicher Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflichten
Körperschaftsteuer 2000 vorsätzlich verkürzt und dadurch eine
Abgabenhinterziehung begangen wurde, wobei die Mängel der Buchhaltung nur
ein Indiz für die vorsätzliche Handlungsweise darstellen.
Die Beantwortung der Frage, ob
das in Rede stehende Finanzvergehen tatsächlich begangen wurde, bleibt dem
Ergebnis des weiteren finanzstrafbehördlichen Untersuchungsverfahrens
vorbehalten.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 26.
September 2005
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 82 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 83 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0121-W/04
- Stammnummer
- 18716
- Gültig
- 26.09.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF