Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1331-W/05
Bürgschaftsübernahme für den Sohn als außergewöhnliche Belastung gemäß § 34 Abs. 1 EStG 1988
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1331-W/05vom 21.09.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes für den 1. und 23. Bezirk betreffend
Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2003
entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Die Bw. erzielte im Jahr 2003 Einkünfte aus
nichtselbstständiger Arbeit. Am 21. Jänner 2005 reichte sie die
Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2003 elektronisch
beim Finanzamt ein und begehrte unter anderem die Berücksichtigung von
außergewöhnlichen Belastungen in Höhe von 6.678,89 Euro. Mit
Ersuchen um Ergänzung vom 10. Februar 2005 forderte das Finanzamt die Bw.
auf, die beantragten außergewöhnlichen Belastungen
belegmäßig nachzuweisen. Mit Schreiben vom 14. März 2005 legte
die Bw. dem Finanzamt die angeforderten Belege vor und führte
ergänzend aus, dass ein Betrag von 5.372,48 Euro auf die Übernahme
einer Bürgschaft für ihren Sohn Alexander H. entfalle. Durch die
Übernahme der Bürgschaft habe die Bw. geglaubt, eine
existenzbedrohende Notlage ihres Sohnes mit der Aussicht auf Erfolg
("Studium und einen Job") abwenden zu
können. Es habe sich um eine Wechselbürgschaft betreffend die
Überziehung des Studentenkontos ihres Sohnes gehandelt. Auf Grund seiner
minimalen Einkünfte habe ihr Sohn seine Verpflichtungen nicht mehr
einhalten können, weshalb seine Existenz gefährdet gewesen sei und
eine Pfändung und damit ein Verlust seiner Bonität gedroht habe, was
für seine zukünftige Berufslaufbahn nicht außer Acht zu lassen
gewesen sei. Ihr Sohn habe trotz Unterbrechung des Studiums keinen geeigneten
Job gefunden, um aus seinem finanziellen Desaster herauszukommen. Die Leistung
der Zahlung als Bürgin rund zwei Jahre nach Übernahme der
Bürgschaft schien der Bw. "nach dem
Urteil billig und gerecht denkender Personen, der Sittenordnung nach
geboten".
Mit Bescheid vom 22. März
2005 erkannte das Finanzamt die geltend gemachte außergewöhnliche
Belastung in Höhe von 5.372,48 Euro nicht an und begründete dies
damit, dass die Überziehung des Studentenkontos des Sohnes der Bw.
"in steuerlicher Hinsicht auf einer gewissen
Leichtfertigkeit" beruht habe. Im Sinne der Rechtsprechung (VwGH
21.5.1985, 84/14/0200) habe für die Bw. keine sittliche Verpflichtung
dafür bestanden, eine Wechselbürgschaft für die Überziehung
dieses Kontos zu übernehmen.
Mit Schreiben vom 12. April 2005
erhob die Bw. gegen diesen Bescheid Berufung mit der Begründung, dass die
Ansicht des Finanzamtes subjektiv sei. Die Bw. habe die Wechselbürgschaft
übernommen um eine existenzbedrohende Notlage abzuwenden. Im betreffenden
Zeitraum habe ihr Sohn studiert und teilweise gearbeitet. Im Falle der
Nichtübernahme der Bürgschaft wäre die berufliche Existenz ihres
Sohnes schwer gefährdet gewesen, weshalb sich die Übernahme der
Bürgschaft für die Bw. zwangsläufig ergeben habe. Da einige
Gelegenheitsjobs ihres Sohnes ausgeblieben wären, sei die
Kontoüberziehung erforderlich geworden um sein Überleben zu sichern.
Das Konto sei für Essen und Wohnung überzogen worden, was nichts mit
Leichtsinn zu tun habe und auch nicht als "ohne besondere
Notwendigkeit" begründet werden könne. Die Sittenordnung habe
selbstverständlich die Übernahme der Verpflichtungen durch sie
geboten.
Mit Berufungsvorentscheidung
gemäß
§ 276 BAO vom 30. Mai 2005 wies das Finanzamt die Berufung
als unbegründet ab. Voraussetzung für die Anerkennung von Zahlungen,
die auf die Übernahme von Bürgschaftsverpflichtungen
zurückzuführen seien, als außergewöhnliche Belastungen sei
unter anderem, dass die Steuerpflichtige glaube durch die Übernahme einer
Bürgschaft eine existenzbedrohende Notlage mit Aussicht auf Erfolg abwenden
zu können. Eine derartige Notlage liege nicht schon dann vor, wenn nur die
Fortführung einer selbstständigen Betätigung ohne die
Übernahme von Bürgschaften nicht mehr möglich scheine, sondern
wenn die wirtschaftliche Existenz des nahen Angehörigen überhaupt
verloren zu gehen drohe. In verhältnismäßig häufig
vorkommenden Situationen, in denen etwa durch vorübergehende
Arbeitslosigkeit oder durch Krankheit und sonstige Unglücksfälle
finanzielle Engpässe auftreten, sei es durchaus üblich, dass von den
nächsten Angehörigen zur Überbrückung der wirtschaftlichen
Schwierigkeiten Darlehen (eventuell auch unverzinslich) gewährt werden. Die
Hingabe solcher Darlehen stelle aber schon deswegen keine
außergewöhnliche Belastung dar, weil sie bloß zu einer
Vermögensumschichtung führe. Würden aber statt eines derartigen
Darlehens nicht rückzahlbare Geldbeträge zugewendet bzw. Schulden ohne
jegliche Sicherheiten übernommen, weise diese Vorgangsweise nicht das
Merkmal der Zwangsläufigkeit im Sinne des § 34 Abs. 3 EStG 1988 auf,
sodass keine außergewöhnliche Belastung vorliege.
In ihrem Vorlageantrag vom 28.
Juni 2005 führte die Bw. aus, dass ihr Sohn über kein ausreichendes
Einkommen verfügt habe um seine Kreditverpflichtungen abdecken zu
können. Die Kreditaufnahme sei ausschließlich zur Bestreitung des
unbedingt notwendigen Lebensunterhaltes erfolgt, weshalb nicht von einer
Vermögensumschichtung, sondern nur von einer Zuwendung zur Bestreitung des
notwendigen Lebensunterhaltes wegen nicht vorliegender
Selbsterhaltungsfähigkeit gesprochen werden könne. Als unmittelbare
Angehörige sei für die Bw. eine notwendige sittliche, moralische und
ethische Verpflichtung zur Hilfeleistung vorgelegen. Die Bw. habe sich der
Bürgschaft nicht entziehen können, da die Kreditaufnahme nur zum
Zwecke der Bestreitung des unmittelbaren Lebensunterhaltes erfolgt sei. Als
unmittelbar verantwortliche Angehörige habe sie bis zur
Selbsterhaltungsfähigkeit des Sohnes für die Kosten
aufzukommen.
Am 1. August 2005 wurde das
Rechtsmittel der Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung
vorgelegt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Der Abzug außergewöhnlicher Belastungen
gemäß
§ 34 Abs. 1 EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988, setzt
grundsätzlich die unbeschränkte Steuerpflicht sowie eine Belastung des
Einkommens voraus. Die Belastung muss folgende Voraussetzungen
erfüllen:
sie
muss außergewöhnlich sein
sie
muss zwangsläufig erwachsen
sie
muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich
beeinträchtigen
sie
darf unter kein Abzugsverbot fallen
sie
darf nicht Betriebsausgaben, Werbungskosten oder Sonderausgaben
darstellen.
Alle Voraussetzungen müssen
zugleich gegeben sein. Liegt daher beispielsweise das Merkmal der
Zwangsläufigkeit nicht vor, so erübrigt sich eine Prüfung der
Außergewöhnlichkeit.
Gemäß
§ 34 Abs. 3 EStG 1988 erwächst
eine Belastung dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihr aus
tatsächlichen (a), rechtlichen (b) oder sittlichen (c) Gründen nicht
entziehen kann. Nach herrschender Lehre und ständiger Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich aus dieser Bestimmung eindeutig, dass
freiwillig getätigte Aufwendungen nach § 34 EStG 1988 ebenso wenig
Berücksichtigung finden können, wie Aufwendungen, die auf Tatsachen
zurückzuführen sind, die vom Steuerpflichtigen vorsätzlich
herbeigeführt wurden oder die sonst die unmittelbare Folge eines Verhaltens
sind, zu dem sich der Steuerpflichtige aus freien Stücken entschlossen hat
(vgl. VwGH 26.9.2000, 99/13/0158; VwGH 19.12.2000, 99/14/0294).
a) Tatsächliche Gründe
sind solche, die den Steuerpflichtigen unmittelbar selbst treffen (z.B. eigene
Krankheitskosten oder Aufwendungen infolge Körperbehinderung). Derartige
Gründe liegen im vorliegenden Fall nicht vor.
b) Rechtliche Gründe sind
solche, die dem Steuerpflichtigen eine außergewöhnliche Belastung auf
Grund einer rechtlichen Verpflichtung auferlegen (z.B. Krankheitskosten
unterhaltsberechtigter Personen). Erwächst die Belastung aus der
Erfüllung einer Rechtspflicht, so muss bereits die Übernahme der
Rechtspflicht das Merkmal der (rechtlichen oder sittlichen)
Zwangsläufigkeit aufweisen. Als rechtlicher Grund kommt im
berufungsgegenständlichen Fall nur die gesetzliche Unterhaltspflicht der
Eltern gegenüber ihren Kindern im Sinne des § 140 Abs. 1 ABGB in
Frage. Aus ihr erfließt allerdings keine Verbindlichkeit der Eltern,
für die von den Kindern eingegangenen Schulden aufzukommen. Sie müssen
den Kindern lediglich den anständigen Unterhalt gewähren, wenn diese
nicht oder nicht mehr in der Lage sind, ihn sich zu verschaffen.
Leistungen für den laufenden Unterhalt an
volljährige Kinder, für die keine Familienbeihilfe ausbezahlt wird -
wie im gegenständlichen Fall - sind im Übrigen - außer die
Aufwendungen wären beim Empfänger selbst eine
außergewöhnliche Belastung (z.B. Krankheitskosten) -
gemäß
§ 34 Abs. 7 Z 5 EStG 1988 in der Fassung des
Strukturanpassungsgesetzes 1996, BGBl. Nr. 201/1996, ausdrücklich vom Abzug
als außergewöhnliche Belastung ausgeschlossen und zwar selbst dann,
wenn eine rechtliche Verpflichtung zur Leistung bestünde
(Verfassungsbestimmung). Eine Verwendung der geleisteten Zahlungen für
Kosten, die beim Sohn der Bw. selbst als außergewöhnliche Belastung
zu berücksichtigen wären, liegt im gegenständlichen Verfahren
ebenfalls nicht vor.
c) Sittliche Gründe
können nur aus dem Verhältnis zu anderen Personen erwachsen, wobei
eine sittliche Verpflichtung in erster Linie gegenüber nahen
Angehörigen und in Lebensgemeinschaften in Betracht kommt. Die
Übernahme einer Bürgschaft kann zwischen nahen Angehörigen
sittlich geboten sein. Nach herrschender Lehre und ständiger Rechtsprechung
kann jedoch von einer sittlichen Pflicht nicht schon dann gesprochen werden,
wenn eine Handlung von der Sittenordnung gutgeheißen wird, sondern nur
dann, wenn entsprechendes Handeln von ihr gefordert ist. Ob dies der Fall ist,
bestimmt sich nach dem Urteil billig und gerecht denkender Menschen, in dem das
Rechtsgefühl der Gemeinschaft zum Ausdruck kommt. Zur Lösung der
Frage, ob Zahlungen, die auf die Übernahme von
Bürgschaftsverpflichtungen zugunsten eines nahen Angehörigen
zurückzuführen sind, als außergewöhnliche Belastungen
anzuerkennen sind, hat der Verwaltungsgerichtshof festgestellt, dass es
erforderlich ist, dass der Steuerpflichtige glaubt, durch die Übernahme von
Bürgschaften eine existenzbedrohende Notlage mit Aussicht auf Erfolg
abwenden zu können. Eine Zwangsläufigkeit aus sittlichen Gründen
setzt auch voraus, dass sich der Steuerpflichtige nach dem Urteil billig und
gerecht denkender Menschen der Übernahme von Bürgschaften nicht
entziehen kann, wobei nicht das persönliche Pflichtgefühl des
Steuerpflichtigen, sondern der objektive Pflichtbegriff nach den herrschenden
moralischen Anschauungen entscheidend ist. Es reicht daher nicht aus, dass das
Handeln des Steuerpflichtigen menschlich verständlich ist, es muss vielmehr
die Sittenordnung dieses Handeln gebieten.
In diesem Sinne bestand im
berufungsgegenständlichen Fall keine Verpflichtung der Bw. zur
Übernahme einer Bürgschaft für die Verbindlichkeiten ihres
Sohnes. Die Bw. hat wiederholt und durchaus glaubwürdig dargelegt, aus
welchen Gründen sie sich genötigt gesehen habe, ihrem Sohn Alexander
H. finanzielle Hilfe zukommen zu lassen. Von einer existenzbedrohenden Notlage
kann in diesem Fall jedoch nicht ausgegangen werden. Im Verfahren vor dem
unabhängigen Finanzsenat wurde durch Einsicht in die Datenbanken der
Finanzverwaltung festgestellt, dass Alexander H. folgende lohnsteuerpflichtige
Bezüge von der T. GmbH erhalten hat: Vom 1. Jänner 2001 bis 28.
Februar 2001 ATS 14.941,00 (1.085,80 Euro), vom 2. April 2001 bis 31. Dezember
2001 ATS 114.714,00 (8.336,59 Euro), vom 1. Jänner bis
31. Dezember 2002 Euro 11.930,85 und vom 1. Jänner bis zum 31.
Dezember 2003 Euro 18.800,20. Die Vorbringen der Bw. zur
existenzbedrohenden Notlage ihres Sohnes Alexander H. sind im Hinblick auf die
über dem Existenzminimum liegenden Einkünfte ihres Sohnes nicht
glaubwürdig. Für die Bw. bestand jedoch keine Verpflichtung zur
Übernahme der Bürgschaft für die Schulden, die ihr Sohn ohne
besondere Notwendigkeit eingegangen ist.
Auch wenn verständliche
Gründe die Bw. dazu veranlasst haben, die Verbindlichkeiten ihres Sohnes
Alexander H. zu tilgen, fehlt dieser Zahlung - wie oben dargelegt -
das Merkmal der Zwangsläufigkeit gemäß
§ 34 Abs. 3 EStG
1988. Sie war eine Folge von freiwilligen Handlungen der Bw., wobei es
unerheblich ist, dass sich die Bw. subjektiv verpflichtet gefühlt hat,
ihrem Sohn aus dessen finanziellen Schwierigkeiten zu helfen. Die
Nichtanerkennung der von der Bw. aus der Übernahme einer Bürgschaft
resultierenden Zahlung in Höhe von 5.372,48 Euro als
außergewöhnliche Belastung im Sinn des § 34 Abs. 1 EStG 1988
durch das Finanzamt ist daher zu Recht erfolgt.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien,
21. September 2005
Normen und Schlagworte
- § 34 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 34 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 34 Abs. 7 Z 5 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 140 Abs. 1 ABGB, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1331-W/05
- Stammnummer
- 18698
- Gültig
- 21.09.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF