Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1473-W/05
Rechtzeitigkeit des Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1473-W/05vom 22.09.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 26. April 2005 gegen
den Bescheid des Finanzamtes A. vom 7. April 2005 betreffend
Zurückweisung eines Antrages vom 15. November 2004 auf
Wiederaufnahme des Verfahrens entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Schreiben vom 15. November 2004 brachte der
Berufungswerber (Bw.) eine Eingabe mit folgendem Inhalt ein:
"Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß
§ 303 BAO zum Rückstandsausweis vom 10. 08.2001
u.a.
Gegen den Antragsteller wurde seitens des Finanzamtes X.
aufgrund des Rückstandsausweises vom 10.8.2001 ein Finanzstrafverfahren
eingeleitet, wobei zu xx/xx der Staatsanwaltschaft X. dem Antragsteller zur Last
gelegt wurde, dass er im Dezember 1996 für das Veranlagungsjahr 1995
Umsatzsteuer von € 4.360.37 (ATS 60.000,00) Einkommensteuer von €
10.939,00 (ATS 150.000), im Oktober 1997 für das Veranlagungsjahr 1996
Umsatzsteuer von 8.284,70 (ATS 114.000,00), Einkommensteuer von € 22.272,19
(ATS 306.472,00), am 22. Jänner 1999 für das Veranlagungsjahr 1997
Einkommensteuer von € 47.947,94 (ATS 659.778,00) verkürzt bzw. zu
verkürzen versucht hat, wobei er angeblich wahrheitswidrige
Jahreserklärungen abgab, in denen Erlöse nicht "fatiert" waren und im
Rechenwerk Aufwendungen mittels Scheinrechnungen fingiert worden sein
sollen.
Mit Urteil xx/yy des Landesgerichtes X. von 8.6.2004,
zugestellt am 13.9.2004 durch Herstellung einer Kopie durch den damaligen
Rechtsvertreters RA Dr.H., wurde der
Antragsteller von sämtlichen obgenannten, in der Anklageschrift
angeführten Vorwürfen, sohin von der gegen ihn gemäß
§§ 33 (1), 13 (1) FinStrG erhobenen Anklage rechtskräftig
freigesprochen.
Aus diesem gemäß
§ 303 (1c) BAO relevanten
Umstand ist zu ersehen, dass dem ASt hinsichtlich der Einkommensteuer im
Rückstandsausweis vom 10.8.2001 zur Steuernummer 000/0000 zu Unrecht die
Nachzahlung eines anteilsmäßigen Einkommensteuerbetrages von ATS
1.116.250,00 (€ 81.121,05), sowie in einem anderen Rückstandsausweis
zu Unrecht die Nachzahlung eines anteilsmäßigen
Einkommensteuerbetrages von ATS 1.116.250,00 (€ 81.121,05), sowie in
einem anderen Rückstandsausweis zu Unrecht die die Nachzahlung einer
Umsatzsteuer von ATS 174.000 (€ 12.645,07) vorgeschrieben
wurde.
Aufgrund der zu Unrecht erfolgten Vorschreibungen war der
Antragsteller gezwungen, zu yy/yyy des LGX. über das Vermögen des Bw, am 26. Juni 2001 das
Konkursverfahren eröffnen zu lassen und wurde nach rechtskräftiger
Bestätigung des am 27.11.2001 abgeschlossenen Zwangsausgleiches der Konkurs
gemäß
§ 157 (1) KO aufgehoben.
Aufgrund des Zwangsausgleichs war der Antragsteller
gezwungen, von der ihm zu Unrecht im Rückstandsausweis vom 10.8.2001
anteilsmäßigen Einkommensteuernachzahlung von € 81.121.05
(ATS 1,116.250,00) sowie der in einem weiteren Rückstandsausweis zu Unrecht
vorgeschriebenen Umsatzsteuer von € 12.645,07 (ATS 174.000,00) einen Betrag
von 20 % dieser Vorschreibungen, sohin von € 16.224,21 (= ATS 223.250,00)
sowie von € 2.529,01 an Umsatzsteuer (= ATS 34.800,00) im Zuge des
Zwangsausgleichs an das Finanzamt als Quote zu bezahlen.
Da die Erlassung der zugrunde liegenden
Rückstandsausweise (Bescheide) von Vorfragen abhängig war und
nachträglich über eine solche Vorfrage vom hierfür
zuständigen Landesgericht X. in wesentlichen Punkten anders entschieden
wurde, der Antragsteller nämlich von den ihm im Rückstandsausweis und
in der folgenden Anklageschrift angelasteten Vorwürfen der (versuchten)
Verkürzung von Abgaben (Einkommensteuer und Umsatzsteuer)
rechtskräftig freigesprochen wurde, liegen gemäß
§ 303 (1c)
BAO die Voraussetzungen für die Wiederaufnahme des Verfahrens
vor.
Gemäß
§ 303 (4) wäre das angerufene
Finanzamt verpflichtet gewesen, von Amts wegen unter der Voraussetzung des
Absatz 1 c nach Kenntnis dieser Umstände einen im Spruch des
Rückstandsausweises anders lautenden Bescheides
herbeizuführen.
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Beweis:
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beiliegende Anklageschrift vom
5.12.2003,
beiliegendes Urteil des LG X,
beiliegender Rückstandsausweis vom
10.8.2001
beiliegendes Schreiben RA
Dr.H vom 1.10.2004
beizuschaffender Strafakt
xx/yy.,
meine Einvernahme.
Nur der Ordnung halber wird darauf hingewiesen, dass dem
Antragsteller auf Grund einer Verwechslung des Finanzamtes von Schilling und
Eurobeträgen trotz mehrfacher Einbringung von Berufungen weiterhin aufgrund
von Schätzungen, die auf Schillingbeträgen beruhen, für das
Veranlagungsjahr 2002 Vorschreibungen von Eurobeträgen im Verhältnis
1:1 (statt 1:13,7603) zugehen und trotz mehrfacher Berufung gegen die Bezug
habenden Bescheide dieser gravierende Mangel von der angerufenen Behörde
nicht behoben wird.
Ich stelle den
A n t r a g ,
das dem Rückstandsausweis vom 10.8.2001 hinsichtlich
der Nachzahlung einer Einkommensteuer von ATS 1,116.250,00 = € 81.121,05
sowie das einen weiteren Rückstandsausweis betreffende Verfahren betreffend
die Vorschreibung einer Umsatzsteuer von ATS 174.000,00 (ATS 60.000,00 für
1996, ATS 114.000,00 für 1997) gemäß
§ 303 (1c) und 303 (4)
BAO wieder aufzunehmen,
sowie die Antragsteller von der Bezahlung der
Einkommensteuer von ATS 1,116.250,00 = € 81.121,05 und der
Umsatzsteuer von ATS 174.000,00 = € 12.645,05 zu befreien, und dem
Antragsteller die im Zuge des Zwangsausgleichs yy/yyy des LG X. bezahlten Quoten
von € 16.224,21 (ATS 222.250,--) an Einkommensteuer und € 2,529,01 =
ATS 34.800,-- an Umsatzsteuer in einem Gesamtbetrag von € 18.753,22 zu
Handen des ausgewiesenen Rechtsvertreters auf dessen Konto
000, rückzuerstatten."
Mit Bescheid vom 7. April 2005 wies das Finanzamt
die Eingabe vom 15. November 2004 mit der Begründung zurück, dass
ein Rückstandsausweis eine Urkunde und einen Exekutionstitel darstelle. Er
werde erstellt, wenn ein Abgabenrückstand, der aufgrund eines Bescheides
vorgeschrieben worden sei, nicht bis zum Fälligkeitstag bezahlt werde und
der Abgabenrückstand vollstreckbar geworden sei.
In der dagegen eingebrachten Berufung führte der
Berufungswerber (Bw.) aus, dass die Rechtsansicht insofern verfehlt sei, als
nach dem Wortlaut des § 303 Abs. 1 BAO die Wiederaufnahme nicht auf
den Rückstandsausweis abziele, sondern auf das durch Bescheid
abgeschlossene Verfahren, welches dem Rückstandsausweis vorangegangen
sei.
Die Finanzbehörde könne nicht ernsthaft
behaupten, dass dem Rückstandsausweis nicht ein durch Bescheid
abgeschlossenes Verfahren zugrundeliege.
Des Weiteren seien schon in der Überschrift des
Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens nach den Worten "zum
Rückstandsausweis vom 10.8.2001" die Worte "u.a." angeführt.
Ausdrücklich sei auf Seite zwei, letzter Absatz, auf die Erlassung der
zugrundeliegenden Rückstandsausweise (Bescheide) hingewiesen
worden.
Die Wiederaufnahme ziele weder auf einen "Bescheid" noch
auf einen Rückstandsausweis, sondern auf das dem Bescheid und dem darauf
ergangenen Rückstandsausweis zugrundeliegende abgeschlossene Verfahren ab,
wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig
sei. Es sei weder ein "Rückstandsausweis" noch "ein Bescheid", sondern nur
das zugrundeliegende, abgeschlossene Abgaben-Veranlagungsverfahren wieder
aufzunehmen.
In Ritz, Kommentar zur BAO 1994, RZ 30 zu § 303
BAO, S 683, sei ausgeführt, dass der Wiederaufnahmeantrag nicht an
besondere formale Regeln oder an bestimmte Ausdruckweisen und Formulierungen
gebunden sei. Es seien alle Wiederaufnahmevoraussetzungen konkretisiert und
schlüssig darzulegen. Es müsse ein tauglicher Wiederaufnahmegrund
angegeben werden, keineswegs eine spezielle Bezeichnung eines bestimmten
Bescheides. Nur die vorgebrachten Wiederaufnahmegründe seien
maßgebend für die Frage, ob stattzugeben sei oder nicht (VwGH
5.10.1982, 81/14/0173 bis 0177, 0187, 0188, sowie VwGH 19.2.1992,
92/14/0014).
Es seien die Wiederaufnahmsgründe vorgebracht und auch
ordnungsgemäß angegeben worden, wann der Bw. vom Vorhandensein eines
Wiederaufnahmegrundes Kenntnis erlangt habe.
Da im Antrag alle Wiederaufnahmevoraussetzungen
konkretisiert und schlüssig dargelegt worden seien, sei die
Zurückweisung des Antrages unzulässig. Dass der Rückstandsausweis
aufgrund eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens erlassen worden sei,
könne auch vom Finanzamt als Behörde erster Instanz nicht in Abrede
gestellt werden.
Aufgrund der geltend gemachten Wiederaufnahmsgründe
wäre es der Finanzbehörde erster Instanz gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO auch freigestanden, die Wiederaufnahme des durch
Bescheid abgeschlossenen Verfahrens, welches zur Erlassung des
Rückstandsausweises und der darin enthaltenen erhöhten Vorschreibung
geführt habe, gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO unter den
Voraussetzungen des § 303 Abs. 1 lit c BAO von Amts wegen
einzuleiten.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 25. Mai 2005 wies das
Finanzamt die Berufung als unbegründet ab und führte aus, dass ein
Rückstandsausweis im Sinne des § 229 BAO eine öffentliche
Urkunde über den Bestand und die Vollstreckbarkeit einer Abgabenschuld sei.
Er beurkunde diese Rechtstatsache und sei somit kein Bescheid.
Gemäß
§ 273 Abs. 1 lit. a BAO habe die
Abgabenbehörde eine Berufung durch Bescheid zurückzuweisen, wenn die
Berufung nicht zulässig sei. Mit Berufung anfechtbar seien daher nur
Bescheide. Berufungen gegen Schriftstücke ohne Bescheidcharakter seien
demnach als unzulässig zurückzuweisen.
Aufgrund obiger Ausführungen könne daher der
Berufung nicht stattgegeben werden. Im Übrigen werde bemerkt, dass diese
Erledigung nur das Berufungsbegehren gegen den Rückstandsausweis betreffe.
Die Berufung gegen die anderen Bescheide werde zuständigerweise von der
betrieblichen Veranlagung einer Erledigung zugeführt.
In dem dagegen eingebrachten Antrag auf Vorlage der
Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz führte der Bw. aus,
dass die Argumentation in der Berufungsvorentscheidung unrichtig sei. Der Bw.
habe durch seinen Rechtsvertreter nicht gegen den Rückstandsausweis,
sondern gegen den Zurückweisungsbescheid vom 7. April 2005 Berufung
erhoben.
Entgegen der Darstellung des Finanzamtes sei die Berufung
gegen den von der Abgabenbehörde erster Instanz selbst als "Bescheid"
bezeichneten Zurückweisungsbescheid gemäß
§ 273 Abs. 1 lit. a BAO zulässig. Dass der
Zurückweisungsbescheid ein Schriftstück ohne Bescheidcharakter sein
solle, sei unrichtig.
Ansonsten werde auf die Ausführungen in der Berufung
verwiesen. Dem Rückstandsausweis sei ein durch Bescheid abgeschlossenes
Verfahren zu Grunde gelegen, weshalb auch der ursprüngliche Antrag auf
Wiederaufnahme des Verfahrens berechtigt sei.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 303 Abs. 1 BAO ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines
durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel
gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist
und
a)
der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine
andere gerichtliche Straftat herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden
ist, oder
b)
Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im abgeschlossenen Verfahren
ohne "grobes" Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnte,
oder
c)
der Bescheid von Vorfragen abhängig war und nachträglich über
eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht)
in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde
und in Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen
Ergebnis des Verfahrens ein im Spruch anders lautenden Bescheid
herbeigeführt hätte.
Gemäß
§ 303 Abs. 2 BAO ist der Antrag auf Wiederaufnahme gemäß
Abs. 1 binnen einer Frist von drei Monaten von dem Zeitpunkt an, in dem der
Antragsteller nachweislich von dem Wiederaufnahmsgrund Kenntnis erlangt hat, bei
der Abgabenbehörde einzubringen, die im abgeschlossenen Verfahren den
Bescheid in erster Instanz erlassen hat.
Der Bw. stützt seinen Wiederaufnahmeantrag auf das
Urteil des Landesgerichtes X. vom 8. Juni 2004.
Aus diesem Urteil ergibt sich, dass der Bw. bei der
Verhandlung anwesend war. Nachdem das Urteil am 8. Juni 2004
mündlich verkündet wurde, war der Bw. ab diesem Zeitpunkt von seinem
behaupteten Wiederaufnahmegrund in Kenntnis. Die Zustellung des Urteils ist
somit für die Berechnung der Frist nicht maßgeblich.
Die Frist zur Einbringung des Wiederaufnahmeantrages endete
somit am 8. September 2004.
Daraus folgt, dass der Antrag vom
15. November 2004 verspätet eingebracht wurde und aus diesem
Grunde zurückzuweisen war. Der Spruch des angefochtenen Bescheides erweist
sich daher als rechtsrichtig.
Im Hinblick auf diesen Sachverhalt sind Ausführungen
dahingehend, für welches Verfahren die Wiederaufnahme tatsächlich
begehrt wurde, entbehrlich.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 22.
September 2005
Normen und Schlagworte
- § 303 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 303 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1473-W/05
- Stammnummer
- 18696
- Gültig
- 22.09.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF