Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0072-W/05
Nicht fristgerechte Einbringung einer Beschwerde
geltende FassungSonstiger BescheidFSRV/0072-W/05vom 26.09.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Bescheid
Der Unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates 8, Hofrat Dr. Josef Lovranich, in der
Finanzstrafsache gegen MW, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde gegen den Bescheid über die Einleitung
eines Finanzstrafverfahrens gemäß
§ 83 Abs. 1 des
Finanzstrafgesetzes (FinStrG) des Zollamtes Wien, vertreten durch Oberrat Dr.
Gerold Teibinger, vom 14. Jänner 2005, GZ. 100/90.050/2005-AFF/Tou, wird
gemäß
§ 156 Abs. 4 FinStrG als nicht fristgerecht
eingebracht zurückgewiesen.
Begründung
Gemäß
§ 156 Abs. 1 FinStrG hat die
Finanzstrafbehörde erster Instanz ein Rechtsmittel, das gegen ein von ihr
erlassenes Erkenntnis (einen Bescheid) eingebracht worden ist, durch Bescheid
zurückzuweisen, wenn das Rechtsmittel nicht zulässig ist oder nicht
fristgerecht eingebracht wurde.
Gemäß
§ 156 Abs. 4 FinStrG hat die
Finanzstrafbehörde zweiter Instanz zunächst zu prüfen, ob ein von
der Finanzstrafbehörde erster Instanz nicht aufgegriffener Grund zur
Zurückweisung vorliegt, und hat erforderlichenfalls selbst nach Abs. 1
vorzugehen.
Gemäß
§ 56 Abs. 2 FinStrG gelten für
Anbringen, Niederschriften, Aktenvermerke, Vorladungen, Erledigungen, Fristen
sowie Zwangs- und Ordnungsstrafen, soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes
bestimmt, die Bestimmungen des 3. Abschnittes der Bundesabgabenordnung (BAO)
sinngemäß.
Gemäß
§ 108 Abs. 2 BAO enden nach Wochen,
Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der
letzten Woche oder des letzten Monates, der durch seine Benennung oder Zahl dem
für den Beginn der Frist maßgebenden Tag entspricht. Fehlt dieser Tag
in dem letzen Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses
Monates.
Beginn und Lauf einer Frist werden durch Samstage, Sonntage
oder Feiertage nicht behindert. Fällt das Ende einer Frist auf einen
Samstag, Sonnntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist
der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag
der Frist anzusehen (§ 108 Abs. 3 BAO).
Gemäß
§ 108 Abs. 4 BAO werden die Tage des
Postenlaufes in die Frist nicht eingerechnet.
Der Bescheid vom 14. Jänner 2005, GZ.
100/90.050/2005-AFF/Tou, über die Einleitung des Finanzstrafverfahrens
gemäß 83 Abs. 1 FinStrG wurde der Bf. am 29. März 2005
zugestellt.
Am 9. Mai 2005 langte die Beschwerde beim Zollamt Wien ein.
Die Postaufgabe ist am 30. April 2005 erfolgt. Die Beschwerde ist folglich
nicht fristgerecht eingebracht worden.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 26.
September 2005
Normen und Schlagworte
- § 56 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 156 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 156 Abs. 4 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 108 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 108 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 108 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Sonstiger Bescheid
- Geschäftszahl
- FSRV/0072-W/05
- Stammnummer
- 18695
- Gültig
- 26.09.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF