Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0275-I/04
Abzugsfähigkeit von Ausbildungskosten ohne Zusammenhang mit dem ausgeübten oder einem damit verwandten Beruf
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0275-I/04vom 22.09.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die ausnahmslos vor Aufnahme der neuen Tätigkeit angefallenen Kosten für die Ausbildung zu einem neuen Beruf, der nicht mit dem bisherigen oder einem damit verwandten Beruf in Zusammenhang steht, können in den Jahren 2000 bis 2002 nicht als Werbungskosten abgezogen werden. Es liegen auch keine vorweggenommenen Werbungskosten vor, da derartige Ausbildungskosten zu den gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 steuerlich unbeachtlichen Kosten der privaten Lebensführung zählen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Berufungswerbers gegen die Bescheide
des Finanzamtes Z vom 26. November 2003 betreffend Einkommensteuer
(Arbeitnehmerveranlagung) für den Zeitraum 1998 bis 2002
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Eingaben vom 3. September 2003 beantragte der
Steuerpflichtige die Durchführung der Arbeitnehmerveranlagungen für
die Kalenderjahre 1998 bis 2002. Dabei begehrte er neben der
bemessungsgrundlagenmindernden Anerkennung von in der Folge unbestritten
gebliebenen Aufwendungen die Berücksichtigung von Aufwendungen für die
Studienberechtigungsprüfung und eine Ausbildung zum [DP] als
Werbungskosten.
Das Finanzamt führte mit Bescheiden vom
26. November 2003 die Veranlagungen durch, ohne die in Rede stehenden
Aufwendungen als Werbungskosten abzuziehen. Begründet wurde diese
Abweichung von den Erklärungen in den Jahren 1998 und 1999 damit, dass
nichtabzugsfähige Ausbildungskosten vorliegen würden. Ab 2000 wurde
ausgeführt, dass kein Zusammenhang zwischen der ausgeübten
Tätigkeit und der Bildungsmaßnahme bestehen würde.
Vorweggenommene Werbungskosten würden mangels Veranlassungszusammenhanges
ebenfalls nicht vorliegen.
In der rechtzeitig eingebrachten Berufung führte der
Steuerpflichtige aus, er sei seit [Monat/Jahr] hauptberuflich in seinem neuen
Beruf tätig. Um dieser neuen beruflichen Herausforderung entsprechen zu
können, wäre die spezifische Ausbildung notwendig gewesen. Von
Anbeginn des Lehrganges wäre ein Berufswechsel ganz klar vorgegeben
gewesen. Er hätte die Strapazen sicher nicht auf sich genommen, hätte
er nach Abschluss der Ausbildung keine der dadurch erlangten Qualifikation
entsprechende Position in Aussicht gehabt. Somit sei der unmittelbare
Zusammenhang mit seiner jetzt ausgeübten Tätigkeit absolut gegeben.
Ohne die genannte Ausbildung hätte er dieser Tätigkeit gar nicht
nachgehen können.
Nach Durchführung weiterer Sachverhaltsermittlungen
wurde die Berufung mittels Berufungsvorentscheidung abgewiesen. Begründend
führte das Finanzamt aus, Ausbildungskosten würden bis
einschließlich 1999 generell zu den nicht abzugsfähigen Kosten der
Lebensführung gehören. Auch wäre während der Ausbildung
niemals eine konkrete Anstellungszusage erteilt worden. Ab 2000 wären
Ausbildungskosten unter der Voraussetzung abzugsfähig, dass diese im
Zusammenhang mit der ausgeübten Tätigkeit stehen. Dieser Zusammenhang
wäre im vorliegenden Fall nicht gegeben. Vorweggenommene Werbungskosten
könnten nur im Zusammenhang mit "Fortbildungskosten im engeren Sinn"
entstehen.
Innerhalb der - verlängerten - Frist beantragte der
Einschreiter die Entscheidung über die Berufung durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz und die Durchführung einer
mündlichen Verhandlung. Weiters legte er die Überlegungen dar, welche
ihn zur Durchführung der in Rede stehenden Ausbildung bewogen hätten,
und stellte fest, dass eine Anstellung nach Abschluss seiner Ausbildung "mit an
Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit" angenommen werden haben
könne.
Mit Vorhalt vom 1. Juli 2005 legte der
unabhängige Finanzsenat die Rechtslage mit dem Ersuchen um Stellungnahme
dar. Dieser Vorhalt wurde mit Eingabe vom 19. September 2005 beantwortet,
gleichzeitig wurde der Antrag auf Durchführung einer mündlichen
Verhandlung zurückgezogen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind
Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen
Werbungskosten. Weiters bestimmt § 16 Abs. 1 Z 10
EStG 1988 in der für die Jahre 2000 bis 2002 gültigen Fassung
(BGBl I 106/1999), dass Aufwendungen für Aus- und
Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen
ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen Tätigkeit
Werbungskosten sind. Keine Werbungskosten stellen Aufwendungen dar, die im
Zusammenhang mit dem Besuch einer allgemeinbildenden (höheren) Schule oder
im Zusammenhang mit einem ordentlichen Universitätsstudium stehen.
Demgegenüber dürfen nach § 20
Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 Aufwendungen oder Ausgaben
für die Lebensführung bei den einzelnen Einkünften nicht
abgezogen werden, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche
Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des
Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.
Im Spannungsfeld der genannten Paragrafen ist der
gegenständliche Fall rechtlich zu beurteilen. Dazu steht an Sachverhalt
unbestritten fest, dass es sich bei der vom Berufungswerber absolvierten
Bildungsmaßnahme um eine Ausbildung zu einem neuen Beruf handelt. Ein
Zusammenhang mit der während der Ausbildungszeit ausgeübten
beruflichen Tätigkeit ist nicht gegeben.
Für die Kalenderjahre 1998 und 1999 ist demnach auf
die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe die im
Vorhalt angeführten Entscheidungen) und die Literatur zu verweisen, nach
welcher Ausbildungsaufwendungen regelmäßig unter die
nichtabzugsfähigen Ausgaben des § 20 EStG 1988 zu
subsumieren sind. Die Nichtabzugsfähigkeit der beantragten Aufwendungen
für die Jahre 1998 und 1999 wurde vom Berufungswerber in seiner Eingabe vom
19. September 2005 anerkannt.
Ab dem Jahr 2000 wurde der § 16 Abs. 1
EStG 1988 durch die Bestimmung der Z 10 ergänzt. Dadurch wurde
jedoch nicht eine generelle Abzugsfähigkeit von Ausbildungsaufwendungen
normiert, sondern nur bestimmten Ausbildungsaufwendungen die
Abzugsfähigkeit zugestanden. Diese neue Bestimmung soll somit offenbar als
lex spezialis partiell das durch § 20 EStG 1988 bestehende
Abzugsverbot außer Kraft setzen, in dem sie einem abgegrenzten Teil von
Ausbildungsaufwendungen ausdrücklich Werbungskostencharakter zugesteht.
Entscheidend für die Abzugsfähigkeit nach § 16 Abs. 1
Z 10 EStG 1988 ist u.a., dass die Ausbildungsaufwendungen in einem
Zusammenhang mit der ausgeübten oder einer damit verwandten Tätigkeit
stehen. Fehlt es an einem derartigen Zusammenhang, kann § 16
Abs. 1 Z 10 EStG 1988 nicht zur Anwendung kommen.
Im gegenständlichen Fall steht unbestritten fest, dass
ein Zusammenhang zwischen der (während der Ausbildungszeit) ausgeübten
oder einer damit verwandten Tätigkeit und der Ausbildungsmaßnahme
nicht besteht. Vielmehr diente die Ausbildung der Erwerbung von Kenntnissen und
Fähigkeiten für einen vollkommen neuen Beruf und wurde die
Tätigkeit, für deren Ausübung die Ausbildung die Grundlage
bildete, erst in der zweiten Jahreshälfte des Kalenderjahres 2003 begonnen.
Konsequenter Weise ist die Bestimmung des § 16 Abs. 1 Z 10
EStG 1988 daher im gegenständlichen Fall nicht anwendbar.
Damit bleibt als letztes Argument des Berufungswerbers, es
würden vorweggenommene Werbungskosten vorliegen. Dazu ist anzumerken, dass
- mangels der oben dargelegten Anwendbarkeit des § 16 Abs. 1
Z 10 EStG 1988 - vorweggenommene Werbungskosten nach der generellen
Bestimmung des § 16 Abs. 1 EStG 1988 zu beurteilen sind. Die
Abzugsfähigkeit von Aufwendungen nach § 16 Abs. 1
EStG 1988 besteht jedoch nur innerhalb der durch § 20
EStG 1988 gesetzten Grenzen. Damit sind aber Ausbildungskosten wiederum von
der Abzugsfähigkeit ausgeschlossen. Ausbildungskosten stehen zwar
regelmäßig im Zusammenhang mit einer später ausgeübten
Tätigkeit und dienen daher der (späteren) Erwerbung von Einnahmen,
sind aber als geradezu typische Kosten der Lebensführung nicht
abzugsfähig. Wenn der Berufungswerber nun vermeint, dass die Kosten
für den Erwerb des "C-Führerscheines" mit den Aufwendungen des
gegenständlichen Falles vergleichbar wären, muss dem entgegen gehalten
werden, dass es sich bei den Kosten für den Erwerb des
"C-Führerscheines" eben regelmäßig gerade nicht um typische
Kosten der Lebensführung handelt. Demgegenüber stellen die Kosten
für den Erwerb des Führerscheines für Personenkraftwagen
("B-Führerschein") nicht abzugsfähige Aufwendungen für die
Lebensführung dar (VwGH 21.10.1960, 2509/59), dies auch dann, wenn die
Möglichkeit der Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit vom Besitz eines
derartigen Führerscheines abhängig ist. Ähnliches gilt für
eine zu Vermietungszwecken erworbene Liegenschaft, welche vorübergehend
(vorerst) für eigene Wohnzwecke verwendet wird. Auch in diesem Fall steht
der Abzugsfähigkeit von anfallenden Aufwendungen § 20
EStG 1988 entgegen.
Anzumerken ist, dass das Zutreffen dieser Ausführungen
dadurch bestärkt wird, dass der Gesetzgeber für Zeiträume ab
1. Jänner 2003 die Bestimmung des § 16 Abs. 1 Z 10
EStG 1988 abgeändert und ab diesem Zeitpunkt auch umfassende
Umschulungskosten, die auf die tatsächliche Ausübung eines neuen
Berufes abzielen, zum Abzug zugelassen hat. Die dezitierte Aufnahme von
Umschulungskosten in den Gesetzestext wäre wohl nicht notwendig gewesen,
wenn derartige Kosten bereits vor dem 1. Jänner 2003 abzugsfähig
gewesen wären.
Abschließend ist noch darauf hinzuweisen, dass die
Kosten für die Anschaffung des Computers samt Zubehör offensichtlich
eindeutig im Zusammenhang mit der Ausbildung getätigt wurden und dies auch
in der Berufung deutlich zum Ausdruck gebracht wurde, indem die gesamten
beantragten Werbungskosten den absolvierten Ausbildungsmaßnahmen
zugeordnet wurden. Somit teilen diese Aufwendungen das steuerliche Schicksal der
Ausbildungskosten.
Es war daher wie im Spruch ausgeführt zu
entscheiden.
Innsbruck,
am 22. September 2005
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0275-I/04
- Stammnummer
- 18694
- Gültig
- 22.09.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF