Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2226-W/02
Vermietung, Fremdüblichkeit, nahe Angehörige
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/2226-W/02vom 10.10.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat durch den Senat XYZ über die Berufungen der A., vertreten
durch ABC-GmbH, gegen die Bescheide des Finanzamtes XYZ, vertreten durch R.G.
betreffend Umsatz- und Einkommensteuer für die Jahre 1995 bis 1998 und
2000 bis 2001 nach der am 21. September 2005 in 1030 Wien, Vordere
Zollamtsstraße 7, durchgeführten mündlichen Berufungsverhandlung
entschieden:
Die Berufungen
werden als unbegründet abgewiesen.
Die
angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.
Die Festsetzung
für die Jahre 2000 und 2001 erfolgt endgültig.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw) ist Eigentümerin eines
Mietwohngebäudes (Zinshaus); ein Teil dieses Gebäudes wird von ihr
selbst bewohnt. Eine Wohnung (Tür 4) ist an eine der Bw fremde
Mieterin (M.N.) vermietet. Diese Wohnung hat eine Nutzfläche von
66,85 m2, die
Hauptmiete für diese Wohnung beträgt S 2.043,65 netto (somit S
2.248,01 brutto) pro Monat.
Mit Mietvertrag von 13. Jänner 1993 vermietete die Bw
die Wohnung Tür 5 und Tür 6 ab 1. Jänner 1993 an
ihren Sohn H.A.. Laut Mietvertrag handelt es sich dabei um eine Wohnung der
Kategorie "D". Der Mietzins beträgt S 2.335,20 pro Jahr.
Zusätzlich sind "Nebenabgaben" in anteiliger Höhe von
15,2 % der Gesamtkosten von S 608,00 monatlich zu bezahlen. Dieser
Mietvertrag wurde auf einem Vertragsmuster des Mietengesetzes (MG)
abgeschlossen. Die Gesamtnutzfläche der Wohnung Tür 5 und 6
beträgt laut Zinsliste
79,29 m2.
Anlässlich der Endgültigerklärung der zuvor
vorläufig ergangenen Umsatz- und Einkommensteuerbescheide für die
Jahre 1995 bis 1998 führte das Finanzamt aus, die Bw habe mitgeteilt, ihr
Sohn leiste für die von ihm genutzten Wohnungen keinen Mietzins, sondern
nur Betriebskostenzahlungen. Entsprechend der Begründung zu den
Abgabenbescheiden 1999 seien die eigene Wohnung sowie die gegen Ersatz der
Betriebskosten überlassenen Wohnungen an nahe Angehörige in die
Einkünfteberechnung nicht miteinzubeziehen. Den erzielten Einnahmen aus der
Vermietung seien daher nur jene Werbungskosten gegenüberzustellen, die sich
auf nicht privat genutzte Teile des Hauses (Tür 4) bezögen. Die
für die von der Bw und ihrem Sohn genutzten Wohnungen ausgewiesenen
Mietzinse und Betriebskosten stellten keinen steuerbaren Umsatz dar und seien
nicht als Einnahmen bei der Einkünfteermittlung zu erfassen. Im Zuge der
Berechnung setzte das Finanzamt einen Eigenanteil der Bw von 84 % bei der
Berechnung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung und bei den
anrechenbaren Vorsteuern an.
Gegen diese Bescheide erhob die Bw Berufung, wobei sie
ausführte, zwischen ihr und ihrem Sohn bestehe ein aufrechtes
Mietverhältnis im Sinne des MRG. Der Sohn habe die Wohnungen von der Bw
gemietet. Aus fallweisen Besuchen der Bw in der Wohnung des Sohnes könne
nicht auf eine private Nutzung geschlossen werden. In der Begründung des
Bescheides werde ausgeführt, die Bw trage sämtliche Kosten für
die in Rede stehenden Wohnungen. Dies entspreche nicht den Tatsachen. Richtig
sei vielmehr, dass zwischen der Bw und ihrem Sohn zwecks
Verwaltungsvereinfachung eine interne Vereinbarung bestehe, wonach die Bw die
gesamten Mietkosten über ihr Konto an die Hausverwaltung leiste. Der Sohn
decke dafür über sein Konto einen diesen Kosten entsprechenden Teil
von den Kreditrückzahlungen für das Haus der Bw. Durch diesen Vorgang
würden Bankgebühren gespart, tatsächlich aber entsprechende
Mietzinszahlungen geleistet.
Mit Berufungsvorentscheidung für die Jahre 1995 bis
1998 wies das Finanzamt die Berufung als unbegründet ab. In einer
ergänzenden Bescheidbegründung führte es aus, Verträge
zwischen nahen Angehörigen seien nur dann relevant, wenn sie nach
außen hin ausreichend zum Ausdruck kämen, einen eindeutigen, klaren
und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt hätten und auch zwischen
Familienfremden unter den gleichen Bedingungen abgeschlossen worden wären.
Aus dem vorgelegten Mietvertrag gehe hervor, dass ein Jahreszins von
S 2.353,20 für die Wohnung Tür 5 und Tür 6 der
Kategorie "D" zu leisten sei. Aus der Mietzinsliste für die
Jahre 1995 bis 1998 sei ersichtlich, dass S 2.256,48 pro Jahr bezahlt
worden seien. Dies ergebe bei
79,29 m2 einen
m2-Preis pro Monat von
S 2,37. Bei einer Wohnung der Kategorie "D" betrage der
Mietzinsrichtwert bis zum 31. Dezember 1994 S 7,40 pro
m2 und ab
1. Jänner 1995 S 8,20 pro
m2. Da der Mietvertrag
nicht zwischen Familienfremden unter den gleichen Bedingungen abgeschlossen
worden wäre, werde dieser Mietvertrag nicht anerkannt. Die Vereinbarungen
betreffend die Darlehenszahlungen würden unter Familienfremden nicht
getroffen werden. Diese Zahlungen an "Miete-statt" würden daher
nicht anerkannt. Diese Zahlungen begönnen auch erst im Jahr 1997, daher
könnten diese Zahlungen allenfalls erst ab dem Jahr 1997 anerkannt
werden.
Die Bw beantragte die Entscheidung über die Berufung
durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz. Zur Begründung führte
sie aus, die in der Berufungsvorentscheidung genannten Mietzinsrichtwerte
für eine Wohnung der Kategorie "D" seien nicht korrekt.
Gemäß
§ 6 Abs 5 MRG idF 1.1. 1995 betrage der
Mietzinsrichtwert zwar S 7,40 pro
m2 allerdings nicht
bis 31. Dezember 1994, sondern nur bis 31. Oktober 1994. Bereits ab 1. November
1994 betrage dieser Richtwert S 8,20 pro
m2. Diese Richtwerte
seien aber völlig bedeutungslos, denn diese Werte seien auf den
gegenständlichen Mietvertrag nicht anwendbar. Für alte
Mietverträge bis 28. Februar 1994 (und um einen solchen handle es
sich, da dieser am 1. Jänner 1993 geschlossen worden sei) sei es
rechtlich zulässig gewesen, den Mietzins entsprechend dem
Friedenskronenzins zu vereinbaren. Dies sei hier geschehen. Aufgrund einer
Sanierung des Hauses nach § 7 MG sei die Miete erhöht worden, was
in den Zinslisten als "erh. Miete" ersichtlich sei. Die Richtwerte
nach dem Richtwertegesetz seien erst für die Neuvermietung von Wohnungen ab
1. März 1994 maßgeblich und daher für den
gegenständlichen Mietvertrag irrelevant (§ 4 Abs 2 RichtWG).
Im übrigen könne der Mietzins betreffend die an Frau M.N. vermietete
Wohnung Tür 4 nicht für einen Fremdvergleich herangezogen werden,
da diese Wohnung - wie aus den Zinslisten ersichtlich - zu
einer Wohnung der Kategorie "B" adaptiert worden sei. Der
gegenständliche Mietvertrag wäre daher zwischen Familienfremden unter
den gleichen Bedingungen abgeschlossen worden und sei somit (insbesondere
betreffend die darin vereinbarte Höhe des Mietzinses) fremdüblich und
daher steuerlich anzuerkennen. Hinsichtlich der Frage der Fremdüblichkeit
der durch den Sohn als Mietzins für die Wohnung Tür 5 und
Tür 6 geleisteten Darlehenszahlungen verweise sie auf das Erkenntnis
des VwGH vom 13. Mai 1992, 87/13/0083. Darin habe der VwGH klargestellt,
dass im Fall der im Zusammenhang mit dem Mietverhältnis erfolgten
Übernahme der Rückzahlung eines Darlehens der Vermieter (was aufgrund
der Tatsache, dass dieser Fall vom VwGH behandelt wurde zwischen Fremden nicht
unüblich sei) die vom Mieter bezahlten Tilgungsraten zu den Mieteinnahmen
zählten. Die Darlehenszahlungen der Bw seien daher eindeutig
fremdüblich und damit steuerlich anzuerkennen.
Für das Jahr 1999 wich das Finanzamt ebenfalls von den
Erklärungen der Bw ab. Die Bw zog ihre gegen diese Bescheide gerichtete
Berufung jedoch zurück.
In gemäß
§ 200 BAO vorläufigen
Bescheiden für die Jahre 2000 und 2001 brachte das Finanzamt abermals einen
Eigennutzungsanteil von 84 % zum Ansatz.
In einer Vorhaltsbeantwortung gab die Bw dabei bekannt,
betreffend die Mietzahlungen des Sohnes teile sie mit, dass dieser im Jahr 2001
aufgrund schwieriger wirtschaftlicher Verhältnisse lediglich die Mieten
laut Zinsliste gezahlt habe. Ab dem Jahr 2002 würden wieder teilweise die
Kreditzahlungen übernommen werden.
Die Bw erhob gegen die Bescheide betreffend die Jahre 2000
und 2001 Berufung, wobei sie im wesentlichen vorbrachte, die Eigennutzung
umfasse nur die von der Bw als Eigentümerin selbst genutzten
Räumlichkeiten im Ausmaß von
140,59 m2
(Türen 2, 7, und 8). Dies entspreche 34 %. Allerdings
müssten konsequenterweise auch diese Kreditzahlungen der Umsatzsteuer
unterzogen werden. Entsprechend ergäben sich höhere Werbungskosten und
Vorsteuern.
Der Unabhängige Finanzsenat richtete an die Bw
folgenden Vorhalt:
"Im Streitfall geht es im wesentlichen um
die Frage, ob ein zwischen Ihnen und Ihrem Sohn abgeschlossenes
Mietverhältnis steuerlich anzuerkennen ist. Das Finanzamt vertritt dazu die
Ansicht, dies sei mangels Fremdüblichkeit nicht der Fall.
1. Sie geben
in Ihrer Berufung an, es bestehe eine Vereinbarung zwischen Ihrem Sohn und
Ihnen, wonach Sie die gesamten Mietkosten Ihres Sohnes über Ihr Konto an
die Hausverwaltung leisten und Ihr Sohn dafür über sein Konto einen
diesen Kosten entsprechenden Teil von den Kreditrückzahlungen für Ihr
Haus deckt. a) Legen Sie bitte diese Vereinbarung vor. b) Sollte
diese Vereinbarung nur mündlich abgeschlossen worden sein, geben Sie bitte
den genauen Inhalt dieser Vereinbarung bekannt und weisen Sie den Abschluss
dieser Vereinbarung nach. c) Geben Sie bitte bekannt, wann diese
Vereinbarung abgeschlossen wurde.
2. Geben Sie
bitte betreffend die Mietkosten Ihres Sohnes für die einzelnen Streitjahre
bekannt und weisen Sie durch entsprechende Unterlagen nach, a) welche
Miethöhe genau vereinbart war bzw ist, b) in welcher Höhe die
Mietzahlungen tatsächlich in den Streitjahren geleistet wurden, c)
wer die jeweiligen Mietzahlungen geleistet hat und d) wann diese
Mietzahlungen geleistet wurden.
3. Geben Sie
bitte betreffend die Kreditrückzahlungen durch Ihren Sohn für die
einzelnen Streitjahre bekannt und weisen Sie durch entsprechende Unterlagen oder
auf andere Art nach, a) in welcher Höhe Ihr Sohn diese Zahlungen
geleistet hat sowie, b) seit wann Ihr Sohn diese Zahlungen als Ausgleich
zu den Mietzahlungen geleistet hat. c) Schlüsseln Sie bitte diese
Zahlungen Ihres Sohnes jahresweise auf. d) Weisen Sie bitte die
tatsächliche Zahlung durch Ihren Sohn nach. e) Stellen Sie bitte den
Zahlungsfluss dar. f) Legen Sie bitte an Hand einer Aufstellung für
die Streitjahre dar, in welchem Verhältnis die Mietzahlungen zu den
Kreditrückzahlungen stehen.
4. a) Legen
Sie bitte die bezughabenden Kredit- oder Darlehensverträge vor, b)
geben Sie bitte bekannt, wofür diese Geldmittel verwendet wurden
und c) stellen Sie bitte den Zusammenhang dieser Kredite oder Darlehen
mit Ihrer Vermietungstätigkeit dar.
5. Stellen
Sie bitte dar, wie Sie diese Kreditrückzahlungen durch Ihren Sohn in den
einzelnen Streitjahren steuerlich behandelt haben.
6. Legen Sie
bitte Jahresmietzinslisten für die Jahre 2000 und 2001 vor.
7. Nach der
Aktenlage wurde offenbar nur die Wohnung Tür 4 an eine familienfremde
Mieterin vermietet. Ihr Sohn bewohnt nunmehr laut Zinsliste per 07/00
zusätzlich zur Wohnung Tür 5/6 auch die Wohnung Tür 9. Geben Sie
dazu bitte bekannt, welche Wohnungen in den einzelnen Streitjahren a)
durch Sie und b) durch Ihren Sohn genutzt wurden. c) Legen Sie
bitte die diesbezüglichen weiteren Mietverträge vor. (Die nochmalige
Vorlage des Mietvertrages für die Wohnung Tür 5/6 aus dem Jahr 1993
ist nicht erforderlich.)
8. Laut
Vorhaltsbeantwortung vom 12.8.2002 hat Ihr Sohn im Jahr 2001 keine
Kreditrückzahlungen geleistet. a) Geben Sie dazu bitte bekannt, ob
dieser Nichtrückzahlung eine Vereinbarung zwischen Ihnen und Ihrem Sohn zu
Grunde lag und b) legen Sie bitte diese Vereinbarung vor bzw weisen Sie
diese auf andere Art nach.
9. Geben Sie
bitte bekannt, a) ob es durch die Renovierungsarbeiten in der (den)
Wohnung(en) Ihres Sohnes bei dieser(n) Wohnung(en) zu einer
Kategorieverbesserung gekommen ist und b) in welche Kategorie die
Wohnung(en) Ihres Sohnes einzustufen sind."
Die Bw beantwortete diesen Vorhalt mit folgendem
Schreiben:
"1.
Zwischen Frau A.(Bw) und ihrem Sohn, H.A., wurde bereits zu Beginn des
Mietverhältnisses klargestellt, dass zwar der Mietzins im Rahmen des
sogenannten "Friedenskronenzinses" zu zahlen sei, dass aber notwendige
Reparaturarbeiten im Haus anstehen und die Rückzahlungen dieser Kredite
durch Herrn H.A. als zusätzliches Mietentgelt zu leisten ist.
Die
Vorschreibung dieser Miethöhe, zuzüglich der Erhaltungsbeiträge
(siehe Zinsliste) entsprach zu dieser Zeit dem Mietrechtsgesetz und kann daher
allein aus diesem Grund kein "Eigenverbrauch" unterstellt
werden.
Siehe auch
Kategorie D bei Beginn der Vermietung.
Der Nachweis,
dass diese Vereinbarung getroffen wurde, ergibt sich aus der Tatsache, dass die
Zahlungen auch tatsächlich in dieser Form geleistet wurden.
2.
Die Miethöhe ergibt sich aus der jeweils aktuellen Zinsliste
(2000-2001 beigeschlossen; 1995-1998 schon mit Vorhaltsbeantwortung
vom 22.3.2001 vorgelegt; 1999 fehlt). Eine Zusammenfassung der
Jahresbeträge Miete, Kreditkosten finden Sie in der Beilage. Die Zahlungen
erfolgten monatlich über Abbuchungsauftrag vom Konto (siehe beispielhaft
aus der Beilage: Kontoauszüge 1997-2000).
3.
Bitte entnehmen Sie die Höhe der Zahlungen für die einzelnen Jahre aus
der beigeschlossenen Beilage. Aus dieser ist auch die Höhe der Grundmiete
und die Höhe der Kreditrückzahlungen ersichtlich.
Wir verweisen
darauf, dass auch diese Aufstellung bereits in der Vorhaltsbeantwortung vom
22. März 2001 der Finanzbehörde übergeben worden
ist.
4.
Die Kreditverträge wurden Ihnen ebenfalls bereits mit Schreiben vom
22. März 2001 vorgelegt (im Anhang finden Sie nochmals den
Vertrag vom 11. April 1997). Hier wurden - wie auch aus den
Steuererklärungen (1/10tel-Absetzungen) ersichtlich -
großteils notwendige Erhaltungsarbeiten in den allgemeinen Teilen des
Hauses (z.B. Dach, Stiegenhaus, Leitungen, etc.) durchgeführt.
5.
Diese Zahlungen wurden ursprünglich nicht in die Steuererklärungen
aufgenommen. Erst nachdem die Finanzbehörde die Einkommensteuerbescheide
1995 bis 1998 wieder aufgenommen hatte, wurde nach Konsultation eines
Steuerberaters, die bisherige Vorgangsweise als auch das Vorgehen der
Finanzbehörde als nicht mit der Rechtsprechung in Einklang stehend gesehen.
Die Kreditzahlungen von H.A. müssten auch als Mietentgelt besteuert
werden.
So erfolgten
auch die Erklärungen und Berufungen zu den Jahren 2000 und 2001. Da
das zuständige Finanzamt keine Entscheidung in dieser Angelegenheit traf
und lediglich vorläufige Bescheide erließ, wurde - um
unnötige Verfahren hintanzuhalten - die Erklärung 2003
im Sinne des Finanzamtes abgegeben. Eine Wiederaufnahme von Amts wegen muss bei
einer positiven Entscheidung des UFS erfolgen.
6.
Die Zinslisten 2000 und 2001 ("Zienslieste") liegen bei.
7.
Die Nutzung der Wohnung Top 9 ergibt sich ebenfalls aus den Zinslisten; in
dieser hat im gesamten Zeitraum Herr H.A. gewohnt. Weitere Mietverträge
gibt es nicht.
8.
Der Nichtzahlung durch H.A. im Jahr 2001 lag eine mündliche
Vereinbarung zugrunde.
9.
Die Wohnung(en) von H.A. sind jeweils bei Abschluss der Mietverträge als
Wohnungen der Kategorie D (altes Mietengesetz), WC am Gang, einzustufen
gewesen. Renovierungsarbeiten wurden von H.A. in den Wohnungen
durchgeführt.
Beilagen:
Aufstellung
der Mieten und Kredite / Jahr
Zinsliste
2000, 2001
Kreditvertrag
vom 11.4.1997
Kreditzuteilungsabrechnung
a)
vom 7.5.1997
b)
vom 14.5.1998
Kontoauszüge
H.A. 1997 - 2000"
Die in den
Beilagen genannte Aufstellung der Mieten und Kredite/Jahr lautet:
"Kredite:
|
|
1.
Rate
|
|
Kredit
1
|
01.07.1997
|
5.025,00
monatlich
|
Kredit
2
|
01.08.1998
|
2.520,00
monatlich
|
|
|
7.545,00
monatlich
Miete
H.A. lt. Zinslisten: [Anmerkung:
brutto, inkl BK, tw monatlich (ab 1999)]
|
|
Tür
5
|
Tür
6
|
Tür
9
|
Jahr
gesamt
|
monatlich
|
1995
|
6.634,98
|
7.991,94
|
7.991,94
|
22.618,86
|
1.884,91
|
1996
|
6.634,98
|
7.991,94
|
7.991,94
|
22.618,86
|
1.884,91
|
1997
|
7.090,38
|
8.539,74
|
8.539,74
|
24.169,86
|
2.014,16
|
1998
|
7.545,78
|
9.087,54
|
9.087,54
|
25.720,86
|
2.143,41
|
1999
|
628,82
|
757,30
|
757,30
|
25.721,04
|
2.143,42
|
2000
|
628,82
|
757,30
|
757,30
|
25.721,04
|
2.143,42
|
2001
|
628,82
|
757,30
|
757,30
|
25.721,04
|
2.143,42
Differenz
Kredite - Miete:
|
|
Kredite/Jahr
|
Miete/Jahr
|
Differenz
|
1995
|
0,00
|
22.618,86
|
0,00
|
1996
|
0,00
|
22.618,86
|
0,00
|
1997
|
35.157,14
|
24.169,86
|
11.005,28
|
1998
|
75.420,24
|
25.720,86
|
49.699,38
|
1999
|
90.540,24
|
25.721,04
|
64.819,20
|
2000
|
90.540,24
|
25.721,04
|
64.819,20
|
2001
|
0,00
|
25.721,04
|
0,00
Die Höhe der Differenz
erhöht die Einnahmen und die Umsatzsteuerbemessungsgrundlage ab dem
Jahr 1997. Siehe auch Berufung gegen die Einkommen- und
Umsatzsteuerbescheide 2000 und 2001 vom 22.5.2003."
In der am 21. September 2005
abgehaltenen mündlichen Berufungsverhandlung erklärte der steuerliche
Vertreter der Bw ergänzend, sofern die Vermietung an den Sohn nicht von
Anfang an als fremdüblich angesehen werde¸ so sei sie zumindest ab
dem Jahr 1997 fremdüblich und daher steuerlich anzuerkennen, weil das
Mietentgelt in diesen Jahren eine entsprechende Höhe gehabt habe.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Die Bw geht offenbar ihrem Vorbringen zufolge davon aus,
dass vor Inkrafttreten des RichtWG der Friedenskronenzins maßgeblich war.
Dies ist unzutreffend. Für im Jahr 1993 abgeschlossene Mietverträge
galt, da sie im zeitlichen Geltungsbereich des MRG abgeschlossen wurden -
wie dies im Streitfall der Fall ist -, dass für diese das MRG mit
seinem zu diesem Zeitpunkt geltenden System des Kategoriemietzinses zur
Anwendung kam. Danach war eben der Mietzins für eine Wohnung der Kategorie
"D" der Höhe nach beschränkt. Im Streitfall betrug daher
der zulässige Höchstmietzins für eine Wohnung der Kategorie
"D" im Jänner 1993 S 7,40.
Bei Verträgen zwischen nahen Angehörigen
müssen eindeutige Vereinbarungen vorliegen, die eine klare Abgrenzung
zwischen Einkommenserzielung und Einkommensverwendung zulassen, wobei
entsprechende Zweifel an der steuerlichen Tragfähigkeit zu Lasten des die
Betriebsausgaben (Werbungskosten) begehrenden Steuerpflichtigen gehen.
Verträge zwischen nahen Angehörigen werden daher - selbst
bei zivilrechtlicher Gültigkeit - für den Bereich des
Steuerrechts nur dann anerkannt, wenn sie - nach außen ausreichend
zum Ausdruck kommen (Publizitätswirkung), - einen eindeutigen,
klaren und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt haben, und -
zwischen Familienfremden unter den gleichen Bedingungen abgeschlossen worden
wären (Fremdvergleich).
Diese Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen. Die
einzelnen Kriterien haben lediglich für die Beweiswürdigung
Bedeutung.
Liegt keine schriftliche Vereinbarung vor, so müssen
zumindest die wesentlichen Vertragsbestandteile mit genügender Deutlichkeit
fixiert sein. Art und Mittel des Nachweises des Vertragsabschlusses stehen dem
Abgabepflichtigen frei, der Vertragsabschluß muss jedoch auch für
außenstehende Dritte erkennbar sein. Das Kriterium des klaren, eindeutigen
und zweifelsfreien Inhaltes bedeutet nicht, dass bei zweifelhaftem
Vertragsinhalt der behaupteten Vereinbarung die Anerkennung generell zu versagen
ist, doch gilt die allgemeine Beweisregel, dass bei unklarer Rechtsgestaltung
der sich auf sie Berufende zu ihrer Aufklärung besonders beizutragen hat
und diese zu Lasten des Steuerpflichtigen gehen. Maßgeblich für den
Fremdvergleich ist die im allgemeinen Wirtschaftsleben geübte Praxis. Es
ist zu hinterfragen, ob der Vereinbarung ein angemessener Leistungsaustausch
oder das Naheverhältnis zugrunde liegt; im letzteren Fall ist die
Ernsthaftigkeit der Leistungsbeziehung zweifelhaft. Es ist ein Vergleich mit dem
üblichen Verhalten einander fremd gegenüberstehender Personen bei
vergleichbaren Leistungsbeziehungen anzustellen. Dabei ist eine zweifache
Prüfung dahingehend vorzunehmen, ob zunächst der Vertrag im
äußeren Erscheinungsbild in dieser Form abgeschlossen worden
wäre, sodann hat sich die Prüfung am Vertragsinhalt zu orientieren
(vgl zum bisherigen Doralt,
EStG4, § 2
Tz 160 ff unter Hinweis auf die Rechtsprechung des VwGH).
Im Streitfall werden mehrere der genannten Kriterien nicht
erfüllt.
Zum einen liegt keine nach außen ausreichend zum
Ausdruck kommende Vereinbarung vor. Nach außen kommt lediglich der
schriftliche Mietvertrag betreffend die Wohnung Tür 5 und
Tür 6 vom 13. Jänner 1993 zum Ausdruck. Für die Wohnung
Tür 9 sowie für die vom schriftlichen Mietvertrag vom
13. Jänner 1993 behauptetermaßen abweichenden
Zahlungsmodalitäten und die behauptete als Mietentgelt geschuldete
Darlehenstilgung liegen lediglich mündliche Vereinbarungen vor, für
welche kein Beweis erbracht wurde.
Die behaupteten mündlichen Zusatzvereinbarungen haben
zweitens keinen eindeutigen, klaren und jeden Zweifel ausschließenden
Inhalt. Es war im Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrages am
13. Jänner 1993 nicht erkennbar, wann und in welcher genauen Höhe
die allenfalls zu tätigenden Darlehenstilgungen erfolgen
sollten.
Drittens wäre unter Familienfremden unter diesen
Bedingungen kein Mietvertrag abgeschlossen worden. Der behauptete Mietvertrag
hält einem Fremdvergleich nicht stand:
Zum einen hätte die Bw gegenüber einem Fremden
die Wohnung Tür 5 und Tür 6 nicht für mehrere Jahre lediglich zu
einem Mietzins von S 2,37 pro Monat vermietet, der Kategoriemietzins betrug
im Jänner 1993 S 7,40 pro
m2. Denn es entspricht
der Lebenserfahrung, dass im Wirtschaftsleben die Beteiligten auf sich ihnen
bietende Vorteile nicht verzichten. Eine Vermietung zum gesetzlichen
Kategoriemietzins wäre jedoch die fremdübliche Vorgehensweise gewesen.
Dies ist auch bei der Wohnung Tür 4 ersichtlich, welche zu einem
fremdüblichen Kategoriemietzins vermietet wurde.
Zum anderen hätte sich ein der Bw gegenüber
fremder Mieter zweifellos nicht auf eine Mietvereinbarung eingelassen, wonach er
nach einigen Jahren zusätzlich zum schriftlich vereinbarten -
günstigen - Mietzins Darlehenstilgungen für die Renovierung
des Mietgebäudes in noch unbekannter Höhe leisten sollte.
Darüber hinaus ist auch die tatsächliche
Abwicklung des Mietverhältnisses nicht fremdüblich. Weder ist es
fremdüblich, dass die Mietzahlungen tatsächlich über das Konto
des Vermieters abgewickelt werden, noch entspricht es der Verkehrsübung,
dass der Mieter die - nach dem Berufungsvorbringen zum Mietentgelt
zählenden - Darlehenstilgungen tatsächlich wie im
Streitfall im Jahr 2001 trotz behaupteter Verpflichtung nicht zu leisten
hat.
Dies gilt auch für das Eventualvorbringen in der
mündlichen Berufungsverhandlung, wonach ab dem Jahr 1997 die Miete
entsprechend hoch gewesen sei und daher die Vereinbarung zumindest für
diesen Zeitraum anzuerkennen sei. Denn die oben genannten Gründe gelten,
abgesehen von der zu geringen Höhe der Miete, auch für diese Jahre.
Aus dem von der Bw genannten Erkenntnis des VwGH vom
13.5.1992, 87/13/0083, ist für die Bw nichts zu gewinnen, denn dieses
Erkenntnis behandelt nicht die hier strittige Frage, ob eine Vereinbarung
zwischen nahen Angehörigen anzuerkennen ist, sondern welche Rechtsfolgen
sich aus einer anerkannten Vereinbarung ergeben, wenn ein Teil des Mietentgeltes
in der Tilgung eines Darlehens besteht.
Gemäß
§ 12 Abs 2 Z 2 lit a UStG 1994 waren
die Vorsteuern daher entsprechend dem Anteil der Privatnutzung zu kürzen.
Die Festsetzung erfolgt nunmehr auch für die Jahre
2000 und 2001 endgültig, da die Voraussetzungen des § 200 Abs 1 BAO
für eine vorläufige Festsetzung (Ungewissheit der Abgabenpflicht bzw
des Umfanges der Abgabenpflicht) nicht gegeben sind und der vom Finanzamt
herangezogene Grund, wonach der Umfang der Abgabenpflicht ungewiss sei, weil ein
Rechtsmittelverfahren anhängig ist, nicht mehr vorliegt.
Die Berufungen erweisen sich somit als unbegründet und
waren daher gemäß
§ 289 Abs 2 BAO abzuweisen.
Wien, am 10.
Oktober 2005
Normen und Schlagworte
- § 16 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 28 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/2226-W/02
- Stammnummer
- 18691
- Gültig
- 10.10.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF