Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0418-I/04
Anspruchszinsen bei entrichteter Anzahlung, Gutschrift der Anzahlung mangels Nachforderung laut Erstbescheid und Bescheidänderung nach § 295 BAO.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0418-I/04vom 22.09.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Wird eine entrichtete Anzahlung mangels Nachforderung laut erstmaligem Einkommensteuerbescheid dem Abgabenkonto saldowirksam gutgeschrieben und wird dem Finanzamt in der Folge keine neuerliche Anzahlung bekannt gegeben, sondern das durch die Gutschrift der ursprünglichen Anzahlung entstandene Abgabenguthaben "stehen" gelassen, dann werden die aufgrund einer späteren Abänderung des Einkommensteuerbescheides nach § 295 BAO festgesetzten Nachforderungszinsen durch das betreffende Guthaben nicht vermindert.
Die gegenteilige Ansicht des Bw. hätte die Bekanntgabe einer neuerlichen Anzahlung (ohne nochmalige Entrichtung) in Form einer entsprechenden Verfügung über das Guthaben vorausgesetzt. Dabei wäre im Fall der Verbuchung dieser solcherart bekannt gegebenen neuerlichen Anzahlung das Abgabenguthaben entsprechend vermindert und die (im Guthaben Deckung findende) Anzahlung mit Anspruchszinsen mindernder bzw. vermeidender Wirkung entrichtet worden (vgl. Ritz, BAO-Handbuch, S. 126 f; derselbe in SWK 2001/1, S 29 ff; Ellinger/Iro/Kramer/Sutter/Urz, BAO/3, § 205 Anm 23).
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 17. Mai 2004 gegen den
Bescheid des Finanzamtes X. vom 20. April 2004 betreffend Anspruchzinsen
(§ 205 BAO) entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) entrichtete mit Wirkung vom
1. Oktober 2003 eine Anzahlung auf die Einkommensteuer 2002 in Höhe
von 6.760 €.
Mit Bescheid vom 13. Oktober 2003 wurde die
Einkommensteuer 2002 erklärungsgemäß in Höhe von
14.975,84 € festgesetzt. Dabei ergab sich - unter
Berücksichtigung der Vorauszahlungen (16.271,02 €) sowie der
geleisteten Anzahlung (6.760 €) - eine Gutschrift von
8.055,18 €.
In der Folge
wurde die Einkommensteuer 2002 mit dem gemäß
§ 295
Abs. 1 BAO geänderten Bescheid vom 20. April 2004 in Höhe
von 23.008,06 € festgesetzt. Dies führte zu einer Nachforderung
von 8.032,22 €.
Mit weiterem
Bescheid vom 20. April 2004 wurden dem Bw. vom Differenzbetrag
(8.032,22 €) Anspruchszinsen in Höhe von 146,55 € wie
folgt vorgeschrieben:
|
Zeitraum
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Differenz- betrag
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entrichtete Anzahlung
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Bemessungs- grundlage
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Anzahl Tage
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Tageszins- satz
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Zinsen
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1. 10. 2003 - 13. 10. 2003
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8.032,22
|
6.760,00
|
1.272,22
|
13
|
0,0095
|
1,57
|
14. 10. 2003 - 20. 4. 2004
|
8.032,22
|
0,00
|
8.032,22
|
190
|
0,0095
|
144,98
|
Abgabenschuld
|
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|
|
|
146,55
In der
fristgerecht erhobenen Berufung wurde eingewendet, dass der Bw. eine Anzahlung
entrichtet und der Einkommensteuerbescheid vom 13. Oktober 2003 zu einer
Gutschrift geführt habe. Das aus dieser Gutschrift resultierende Guthaben
(8.055,18 €) sei bis zur Verbuchung der Nachforderung laut Bescheid
vom 20. April 2004 bestehen geblieben. Da das Abgabenkonto somit keinen
Rückstand aufgewiesen habe, sei die Anlastung der Anspruchszinsen nicht
gerechtfertigt bzw. die Zinsenvorschreibung rückgängig zu
machen.
Das Finanzamt
gab der Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom 26. Mai 2004 keine Folge.
Begründend führte es dazu aus, dass der Erstbescheid vom
13. Oktober 2003 zu einer Gutschrift geführt habe. Diese sei
entstanden, weil in der Einkommensteuererklärung ein Verlust aus
Gewerbebetrieb in unzutreffender Höhe ausgewiesen worden sei. Das Finanzamt
habe vom tatsächlichen Verlust erst durch die Mitteilung über die
gesonderte Feststellung vom 7. April 2004 Kenntnis erlangt. Durch den
Bescheid vom 13. Oktober 2003 sei die Widmung der Zahlung vom 1. Oktober
2003 als Anzahlung auf die Einkommensteuer 2002 aufgehoben worden. Der Bw. habe
somit über das betreffende Guthaben auf seinem Abgabenkonto frei
verfügen können. Zur Vermeidung von Anspruchszinsen hätte
neuerlich eine Widmung erfolgen müssen. Das während des
zinsenrelevanten Zeitraumes vorhandene Abgabenguthaben beeinflusse die Höhe
der Nachforderungszinsen nicht.
Mit Schreiben
vom 8. Juli 2004 stellte der Bw. den Antrag auf Entscheidung über die
Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz, in welchem er seinen
Standpunkt wiederholte.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Die für den Berufungsfall maßgeblichen
Bestimmungen des § 205 BAO lauten auszugsweise wie folgt:
"...(1)
Differenzbeträge an Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, die sich
aus Abgabenbescheiden unter Außerachtlassung von Anzahlungen (Abs. 3),
nach Gegenüberstellung mit Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzt
gewesenen Abgabe ergeben, sind für den Zeitraum ab 1. Oktober des dem
Jahr des Entstehens des Abgabenanspruchs folgenden Jahres bis zum Zeitpunkt der
Bekanntgabe dieser Bescheide zu verzinsen (Anspruchszinsen)...
(2) Die
Anspruchszinsen betragen pro Jahr 2% über dem Basiszinssatz.
Anspruchszinsen, die den Betrag von 50 Euro nicht erreichen, sind nicht
festzusetzen. Anspruchszinsen sind für einen Zeitraum von höchstens 42
Monaten festzusetzen (Fassung vor BGBl. I 2004/180).
(3) Der Abgabepflichtige kann, auch wiederholt, Anzahlungen
auf Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer dem Finanzamt bekannt geben...
Entrichtete
Anzahlungen sind auf die Einkommensteuer- bzw. Körperschaftsteuerschuld
höchstens im Ausmaß der Nachforderung zu verrechnen. Soweit keine
solche Verrechnung zu erfolgen hat, sind die Anzahlungen gutzuschreiben; die
Gutschrift wird mit Bekanntgabe des im Abs. 1 genannten Bescheides wirksam. Mit
Ablauf des Zeitraumes des Abs. 2 dritter Satz sind noch nicht verrechnete
und nicht bereits gutgeschriebene Anzahlungen gutzuschreiben.
(4) Die
Bemessungsgrundlage für Anspruchszinsen zu Lasten des Abgabepflichtigen
(Nachforderungszinsen) wird durch Anzahlungen in ihrer jeweils
maßgeblichen Höhe vermindert. Anzahlungen (Abs. 3) mindern die
Bemessungsgrundlage für die Anspruchszinsen nur insoweit, als sie
entrichtet sind..."
Im
Berufungsfall ist unbestritten, dass die Änderung der ursprünglichen
Abgabenfestsetzung im Wege des § 295 Abs. 1 BAO zu einer Nachforderung
an Einkommensteuer geführt hat. Durch die Gegenüberstellung der
geänderten Abgabenfestsetzung (23.008,06 €) mit der bisher
festgesetzten Abgabe ("Vorsoll": 14.975,84 €) ergab sich ein
Differenzbetrag von 8.032,22 € zu Lasten des Bw. Die Voraussetzungen
gemäß
§ 205 Abs. 1 BAO für eine Verzinsung dieses
Differenzbetrages für den Zeitraum 1. Oktober 2003 bis 20. April
2004 waren daher grundsätzlich gegeben. Außer Streit steht weiters,
dass der Bw. eine Anzahlung entrichtet hat, die gemäß
§ 214
Abs. 4 lit. e BAO dem auf dem Zahlungsbeleg bekannt gegebenen
Verwendungszweck entsprechend als "Einkommensteuer 1-12/2002" verbucht
wurde. Strittig ist ausschließlich, inwieweit diese Anzahlung zu einer
Verminderung der Nachforderungszinsen führt.
Gemäß
§ 205 Abs. 3 vierter Satz BAO sind entrichtete Anzahlungen auf die
Einkommen- bzw. Körperschaftsteuerschuld im jeweils zur Nachforderung
führenden Bescheid zu verrechnen. Diese Verrechnung ist mit dem
Ausmaß der Nachforderung begrenzt. Die Nachforderung übersteigende,
also nicht mit der Nachforderung zu verrechnende Anzahlungsbeträge sind
anlässlich der Erlassung des zinsenrelevanten Stammabgabenbescheides
gutzuschreiben. Die Gutschrift wird mit dem Tag der Bekanntgabe (Zustellung) des
zinsenrelevanten Bescheides wirksam (vgl. Ritz, SWK 2001/1,
S 29 ff).
Im
Berufungsfall haben die Vorauszahlungen (16.271,02 €) die
ursprüngliche Einkommensteuerfestsetzung (14.975,84 €) um
1.295,18 €
überstiegen. Mangels Nachforderung war daher die vom
Bw. entrichtete Anzahlung anlässlich der Erlassung des ursprünglichen
Einkommensteuerbescheides zur Gänze seinem Abgabenkonto gutzuschreiben. Auf
die saldowirksame Gutschriftbuchung vom 13. Oktober 2003 wird
diesbezüglich hingewiesen (8.055,18 € = 6.760 € +
1.295,18 €). Über das hieraus resultierende Abgabenguthaben in
derselben Höhe konnte der Bw. frei verfügen.
Der erste Satz
des § 205 Abs. 3 BAO sieht vor, dass Anzahlungen auf zu erwartende
Einkommen- oder Körperschaftsteuerschuldigkeiten wiederholt bekannt gegeben
werden können. Eine neuerliche Anzahlung kann auch dann noch bekannt
gegeben bzw. entrichtet werden, wenn bereits eine frühere Anzahlung nach
den Regeln des § 205 Abs. 3 vierter und fünfter Satz BAO verrechnet
und/oder gutgeschrieben wurde (vgl. Ritz, BAO-Handbuch, S. 127). In der
Literatur werden in diesem Zusammenhang beispielsweise jene Fälle
angeführt, in denen dem Abgabepflichtigen aufgrund der Ergebnisse bei einer
Schlussbesprechung die Höhe der voraussichtlichen Nachforderung bekannt
wird (vgl. nochmals Ritz, SWK, aaO).
Für den
vorliegenden Fall bedeutet dies, dass es dem Bw. freigestanden wäre, dem
Finanzamt nach der Erlassung des Einkommensteuerbescheides vom 13. Oktober
2003 neuerlich eine Anzahlung auf die Einkommensteuer 2002 bekannt zu geben. Im
Fall der Verbuchung einer neuerlich bekannt gegebenen Anzahlung (ohne
gleichzeitige Zahlung) wäre das durch die Gutschrift der
ursprünglichen Anzahlung entstandene Abgabenguthaben entsprechend
vermindert und dadurch die neuerliche, im Guthaben Deckung findende Anzahlung
entrichtet worden. Im Berufungsfall ist aber keine derartige Verfügung
über das durch die Gutschrift der ursprünglichen Anzahlung entstandene
Guthaben getroffen worden und damit auch keine Bekanntgabe einer neuerlichen
Anzahlung erfolgt. Da das am 13. Oktober 2003 verbuchte Guthaben in der Folge
auf dem Abgabenkonto stehen geblieben ist, entfaltete es keine die
Anspruchszinsen mindernde Wirkung (vgl. Ellinger/Iro/Kramer/Sutter/Urz,
BAO/3, § 205, Anm 23; Ritz, BAO-Handbuch, S. 126). Die Festsetzung der
Nachforderungszinsen in der eingangs dargestellten Höhe erweist sich daher
als zutreffend.
Ob die
Einhebung der Zinsen im Hinblick auf die Besonderheit des Berufungsfalles
sachlich unbillig erscheint, ist nicht in diesem Verfahren zu klären. Eine
diesbezügliche Beurteilung bliebe einem allfälligen
Nachsichtsverfahren vorbehalten.
Somit war wie
im Spruch angeführt zu entscheiden.
Innsbruck,
am 22. September 2005
Normen und Schlagworte
- § 205 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 205 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0418-I/04
- Stammnummer
- 18690
- Gültig
- 22.09.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF