Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0337-L/05
Materielle Richtigkeit der der Vollstreckung zugrunde liegenden Abgabenforderung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0337-L/05vom 21.09.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen des Bw
I) vom 18.September 2004 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Grieskirchen Wels vom 7. September 2004
betreffend Pfändung und Überweisung einer Geldforderung (§ 65
AbgEO, § 71 AbgEO)
II) vom 20.September 2004 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Grieskirchen Wels vom 7.September 2004 betreffend
Festsetzung von Gebühren und Auslagenersätzen des
Vollstreckungsverfahrens (§ 26 AbgEO)
entschieden:
Die Berufungen
zu I) und II) werden als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Gesellschaftsvertrag vom 1.9.1991 erfolgte die
Errichtung einer atypisch stillen Gesellschaft; abgeschlossen zwischen dem
praktischen Arzt Dr. S. und dem Berufungswerber. Zweck und Tätigkeitsumfang
der Gesellschaft bildeten die Entwicklung, die teilweise Herstellung und der
Handel mit biomedizinischen und biokybernetischen Geräten einerseits und
die Forschung auf dem Gebiete der neurobiokybernetischen Therapieformen
andererseits. In den Jahren 1991 bis 1993 übte die Gesellschaft einen
Maschinenhandel aus und erklärte Einkünfte aus Gewerbebetrieb. In den
Bilanzen zum 31.12.1991, 31.12.1992 und 31.12.1993 machte die Gesellschaft unter
dem Titel "Vertriebskosten I." für 1991 S 1.080.000, für 1992 S
5.791.459,80 und für 1993 S 840.000 als Betriebsausgaben geltend. Das
Finanzamt stellte für die Jahre 1991 bis 1993 die Einkünfte
zunächst gem. § 188 BAO erklärungsgemäß fest. Im Zuge
einer abgabenbehördlichen Prüfung über den Zeitraum 1991 bis 1993
anerkannte der Betriebsprüfer die geltend gemachten Betriebsausgaben nicht
und ermittelte Einkünfte für 19991 iHv 1.468.846, für 1992 iHv
9.948.767 und für 1993 iHv 1.391.274. Das Finanzamt nahm das Verfahren
gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO wieder auf und stellte entsprechend den
Ergebnissen der Betriebsprüfung die Einkünfte aus Gewerbebetrieb
für die Jahre 1991 bis 1993 fest und änderte gemäß
§
295 Abs. 1 BAO die Gewerbesteuerbescheide. Die dagegen erhobene Berufung wurde
vom UFS mit Berufungsentscheidung vom 5.5.2004, Zl. RV/36-L/2002 als
unbegründet abgewiesen. Bezüglich der Zahlungen an die I. kam der UFS
zu dem Ergebnis, dass diesen keine konkreten Leistungen zu Grunde gelegen seien,
die eine betriebliche Bedingtheit begründen würden.
Am 7.9.2004 wurde ein Rückstandsausweis über
einen Betrag von € 155.218,13 ausgestellt. Dabei gliederte sich die
gesamte, aus der persönlichen Beteilung resultierende Abgabenschuld des
Berufungswerbers wie folgt: Einkommensteuer 1991 € 14.282,97,
Einkommensteuer 1992 € 92.156,42, Einkommensteuer 1993 € 11.229,26 und
Aussetzungszinsen € 37.549,48.
Mit Bescheid vom 7.9.2004 sprach das Finanzamt die
Pfändung und Überweisung einer Geldforderung im Gesamtausmaß von
€ 156.775,81 aus. Zu den € 155.218,13 an Abgaben einschließlich
Nebengebühren kamen € 1.557,68 an Gebühren und Barauslagen. In
der Rechtsmittelbelehrung hielt das Finanzamt fest, dass sowohl Drittschuldner
als auch Abgabenschuldner Berufung einbringen können.
Mit Bescheid vom 7.9.2004 wurden die Gebühren und
Auslagenersätze des Vollstreckungsverfahrens mit € 1.557,68
festgesetzt, wobei auf die Pfändungsgebühr € 1.552,18 und auf die
Barauslagen (Porto) € 5,50 entfielen.
Im Berufungsschriftsatz vom 18.9.2004 betreffend die
Pfändung und Überweisung einer Geldforderung hielt der Berufungswerber
zunächst fest, dass er seit Juli 2002 in Salzburg gemeldet sei und seit
diesen zwei Jahren keinerlei Nachricht oder Aufforderung seitens des Finanzamtes
bezüglich Klärung der Sachlage erhalten habe. Am 14.9.2004 habe er das
Schreiben bezüglich der Lohnpfändung erhalten ohne jede
Vorankündigung. Ausführlich schilderte er weiters, wie es zur
Firmengründung gekommen sei, dass er vor während und nach
Firmenbestand seinen Hauptwohnsitz im Ausland gehabt habe und Herr F. mit der
steuerlichen Vertretung betraut gewesen sei. Auf das Vertragsverhältnis zu
I. wurde eingegangen und Überlegungen bezüglich der Höhe von
Provisionszahlungen angestellt. Ergänzend wurde auf die beim
Verwaltungsgerichtshof eingebrachte Beschwerde und den Antrag auf Zuerkennung
der aufschiebenden Wirkung hingewiesen. Letztendlich wurde unter Hinweis auf die
äußerst angespannte finanzielle Lage ersucht, den Bescheid betreffend
die Pfändung und Überweisung einer Geldforderung mit sofortiger
Wirkung auszusetzen.
Mit Schreiben vom 20.9.2004 wurde gegen den Bescheid
betreffend die Festsetzung von Gebühren und Auslagenersätzen Berufung
erhoben, wobei ausdrücklich auf die Ausführungen im
Berufungsschriftsatz vom 18.9.2004 verwiesen wurde. Ergänzend wurde
bemerkt, dass der Bescheid vom 7.9.2004 einen Betrag von € 1.557,68
für Pfändungsgebühr und Auslagenersätze ausweise, die im
Zweitbescheid liegende Buchungsmitteilung Nr. 3 vom 7.9.2004 aber einen
Rückstand von € 159.129,19 ausweise; sich der Rückstand am
7.9.während der Ausstellung der Bescheide um € 2.353,38 erhöht
habe und dies nicht nachvollziehbar sei.
Das Finanzamt wies die Berufung gegen den Bescheid
betreffend die Pfändung und Überweisung einer Geldforderung mit
Berufungsvorentscheidung vom 25.3.2005 als unbegründet ab. So seien in der
Berufung im Wesentlichen nur Einwände vorgebracht worden, welche die
Rechtmäßigkeit der Abgabenbescheide angreife. Auf diese Einwände
könnte im Berufungsverfahren über den Pfändungsbescheid nicht
eingegangen werden, weil über die materielle Richtigkeit der der
Vollstreckungshandlung zugrunde liegenden Abgabenschuld vom Unabhängigen
Finanzsenat bereits am 5.5.2004 zu Zl. RV/36-L/2002 entschieden worden sei. Da
der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung vom Verwaltungsgerichtshof
mit Beschluss vom 23.2.2005 abgewiesen worden sei, könne dem Begehren, die
Pfändung und Überweisung zumindest bis zur Entscheidung des Verfahrens
auszusetzen, nicht entsprochen werden.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 25.3.2005 wurde die
Berufung gegen den Bescheid betreffend die Festsetzung von Gebühren und
Auslagenersätzen des Vollstreckungsverfahrens als unbegründet
abgewiesen. Unter Hinweis auf § 26 AbgEO führte das Finanzamt aus,
dass auf Grund des vollstreckbaren Rückstandsausweises am 7.9.2004 für
einen Betrag von € 155.218,13 (Einkommensteuer 1991 bis 1993)
zuzüglich der Kosten von € 1.557,68 (Pfändungsgebühr
1.552,18 und Barauslagen (Porto) € 5,50) somit insgesamt € 156.775,81
eine Pfändung und Überweisung einer Geldforderung eingeleitet worden
sei. Zum Zeitpunkt der Amtshandlung sei für die mit Bescheid vom 7.9.2004
vorgeschriebenen Säumniszuschläge von insgesamt € 2.353,38 noch
kein vollstreckbarer Rückstandsausweis ausgefertigt gewesen, weshalb dieser
Betrag auch nicht im Bescheid betreffend Pfändung und Überweisung
einer Geldforderung enthalten gewesen sei.
Im Vorlageantrag vom 12.4.2005 wurde der Versuch
unternommen, die Fehlerhaftigkeit der Berufungsentscheidung vom 5.5.2004, zu Zl
RV/36-L/2002 aufzuzeigen, welche nach Ansicht des Berufungswerbers nur auf Grund
von Vermutungen und unrichtigen Schlüssen getroffen worden sei.
Letztendlich wurde vom Berufungswerber darauf hingewiesen, dass bei
Weiterbestand der existenzvernichtenden Schuldsumme sowohl seine Zukunft als
auch die seiner Söhne ruiniert sei. Eine Aussicht auf bessere Anstellung
sei im Hinblick auf das Alter und die Existenzminimumpfändung hoffnungslos
und eigene Projekte wären wegen Geldmangel nicht mehr
durchführbar.
Nach erfolgter Zurückziehung der
Beschwerde, erklärte der
Verwaltungsgerichtshof diese mit Beschluss vom 7.6.2005 als
gegenstandslos und das Verfahren
eingestellt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
I) Gemäß
§ 65 Abs. 1 AbgEO erfolgt die
Vollstreckung auf Geldforderungen des Abgabenschuldners mittels Pfändung
derselben. Im Pfändungsbescheid sind die Höhe der Abgabenschuld und
der Gebühren und Auslagenersätze (§26 AbgEO) anzugeben. Sofern
nicht die Bestimmung des § 67 zur Anwendung kommt, geschieht die
Pfändung dadurch, dass das Finanzamt dem Drittschuldner verbietet, an den
Abgabenschuldner zu bezahlen. Zugleich ist dem Abgabenschuldner selbst jede
Verfügung über seine Forderung sowie über das für dieselbe
etwa bestellte Pfand und insbesondere die Einziehung der Forderung zu
untersagen. Ihm ist aufzutragen, bei beschränkt pfändbaren
Geldforderungen unverzüglich dem Drittschuldner allfällige
Unterhaltspflichten und das Einkommen der Unterhaltsberechtigten bekannt zu
geben.
Sowohl dem Drittschuldner wie dem Abgabenschuldner ist
hierbei mitzuteilen, dass die Republik Österreich an der betreffenden
Forderung ein Pfandrecht erworben hat. Die Zustellung des Zahlungsverbotes ist
zu eigenen Handen vorzunehmen. Die Pfändung ist mit Zustellung des
Zahlungsverbotes an den Drittschuldner als bewirkt anzusehen (§ 65 Abs. 2
und 3 AbgEO).
Es blieb im gegenständlichen Berufungsverfahren
lediglich zu prüfen, ob das Finanzamt berechtigt war,
Pfändungsmaßnahmen zu setzen.
Der Unabhängige Finanzsenat hat mit
Berufungsentscheidung vom 5.5.2004, Zl. RV/36-L/2002 die Berufung betreffend
Wiederaufnahme (Feststellung von Einkünften 1991 bis 1993), Feststellung
von Einkünften sowie Gewerbesteuer 1991 bis 193 als unbegründet
abgewiesen. Danach kam eine Aussetzung der Einhebung für die daraus
resultierenden, persönlichen Abgabenschulden des Berufungswerbers nicht
mehr in Betracht (§ 212 Abs. 5 BAO). Zahlungserleichterungsbegehren wurde
vom Berufungswerber keines gestellt. Am 7.9.2004 wurde ein
Rückstandsausweis ausgestellt. Die Einbringung der Abgaben war daher nicht
gehemmt.
Gemäß
§ 229 BAO ist als Grundlage für
die Einbringung über die vollstreckbar gewordenen Abgabenschuldigkeiten ein
Rückstandsausweis auszufertigen. Dieser hat Namen und Anschrift des
Abgabepflichtigen, den Betrag der Abgabenschuld, zergliedert nach
Abgabenschuldigkeiten und den Vermerk zu enthalten, dass die Abgabenschuld
vollstreckbar geworden ist (Vollstreckbarkeitsklausel). Der
Rückstandsausweis ist Exekutionstitel für das finanzbehördliche
und gerichtliche Vollstreckungsverfahren. Der Rückstandsausweis trägt
das Datum 7.9.2004.
Der Berufungswerber hat die Unzulässigkeit der
Vollstreckungsmaßnahme mit der Unrichtigkeit der Berufungsentscheidung des
UFS begründet. Die materielle Richtigkeit der der Vollstreckung zugrunde
liegenden Abgabenforderungen war im Rechtsmittelverfahren betreffend
Abgabenvorschreibung zu prüfen, aber nicht mehr im Vollstreckungsverfahren
(Reger-Stoll, Abgabenexekutionsordnung, 24 und Liebeg, Abgabenexekutionsordnung
§ 12, TZ 3). Daraus folgert, dass im gegenständlichen
Berufungsverfahren nicht mehr auf die Argumentation des Berufungswerbers
bezüglich der Richtigkeit der Berufungsentscheidung vom 5.5.2004 einzugehen
war. Dazu kommt noch, dass der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss des vom
7.6.2005, zu Zl. 2004/14/0068-9 die Beschwerde als gegenstandslos erklärt
und das Verfahren eingestellt hat, da zuvor die Beschwerde zurückgenommen
wurde.
Mit der gegenständlichen Berufung, die sich gegen die
Rechtmäßigkeit des Pfändungsbescheides richtet, soll die
Aussetzung der Pfändung der gegenständlichen Forderung bewirkt werden.
Dem diesbezüglichen Begehren kann aber kein Erfolg beschieden sein, weil
nur die Einstellung der Vollstreckung zur Aufhebung der bis zu diesem Zeitpunkt
durchgeführten Vollstreckungshandlungen und damit zur Auflassung der
erworbenen Pfandrechte führt. Die Einstellungsgründe sind im Gesetz
taxativ aufgezählt. Auf den Berufungsfall trifft keiner der in den
§§ 12 bis 14 und 16 AbgEO umschriebenen Tatbestände zu. Für
die Einstellung besteht somit keine Rechtsgrundlage.
Die Abgabenbehörde erster Instanz hatte sohin zu Recht
versucht die Abgabenrückstände mittels Pfändung abzudecken. Da
der gegenständlichen Forderungspfändung ein rechtsgültiger
Rückstandsausweis zu Grunde lag, die Einbringung der Abgaben nicht gehemmt
war und auch kein gesetzlich anerkannter Einstellungsgrund vorlag, wurde der
Bescheid betreffend Pfändung und Überweisung einer Geldforderung zu
Recht erlassen.
Was den Einwand betrifft, die Behörde hätte ohne
jegliche Vorankündigung (Zahlungsaufforderung) die Lohnpfändung
vorgenommen, so ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass der Ablauf
der Aussetzung der Einhebung bereits am 18.5.2004 bescheidmäßig
verfügt wurde und kein Anspruch des Berufungswerbers auf eine vorhergehende
Zahlungsaufforderung bestand.
II) Gemäß
§ 26 Abs. 1 lit. a AbgEO hat der
Abgabenschuldner für Amtshandlungen des Vollstreckungsverfahrens eine
Pfändungsgebühr im Ausmaß von 1% vom einzubringenden
Abgabenbetrag zu entrichten. Außerdem hat er gemäß
§ 26
Abs. 3 AbgEO die durch die Vollstreckungsmaßnahmen verursachten
Barauslagen (dazu zählen insbesondere Portogebühren) zu ersetzen. Dass
zu Recht ein Rückstandsausweis über den vollstreckbar gewordenen
Abgabenrückstand ausgestellt worden ist, der als Exekutionstitel für
die vorgenommene Lohnpfändung diente, darüber ist in Punkt I) bereits
abgesprochen worden.
Die Pfändungsgebühr gem. § 26 Abs. 1 lit. a
AbgEO ist eine reine Amtshandlungsgebühr und fällt entsprechend dem
einzubringenden Betrag bereits auf Grund der Tatsache an, dass die Amtshandlung
(Pfändung) durchgeführt wird (s. dazu auch Liebeg,
Abgabenexekutionsordnung § 26 TZ 5). Auch stellt die
Forderungspfändung eine Maßnahme dar, die der zweckentsprechenden
Rechtverfolgung diente, sich also nicht von vornherein als objektiv ungeeignete
Vollstreckungshandlung erwies, die keine Kostenpflicht begründen
würde. Ebenso wurde die Höhe der Pfändungsgebühr richtig
ermittelt (1% des einzubringenden Betrages). Gleiches gilt für den
Auslagenersatz. Weiters hat das Finanzamt in seiner Berufungsvorentscheidung,
auf die in diesem Zusammenhang ausdrücklich verwiesen wird, klar zum
Ausdruck gebracht, dass es sich bei dem Mehrbetrag von € 2.353,38 um
Säumniszuschläge handelt, für die noch kein vollstreckbarer
Rückstandsausweis ausgefertigt war.
Somit war aber spruchgemäß zu
entscheiden.
Linz, am 21.
September 2005
Normen und Schlagworte
- § 65 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0337-L/05
- Stammnummer
- 18671
- Gültig
- 21.09.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF