Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/1057-L/04
Zeitpunkt der Inbetriebnahme eines Wirtschaftsgutes
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1057-L/04vom 21.09.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die Absetzung für Abnutzung (Afa) beginnt mit der betrieblichen Verwendung des Wirtschaftsgutes. Im Falle eines Probebetriebes kann eine Inbetriebnahme nur dann erblickt werden, wenn der Probebetrieb mit dem Echtbetrieb vergleichbar ist. Es muss auch beim Probebetrieb jener Wertverzehr eintreten, der im gleichen Maße bei einer bestimmungsgemäßen Verwendung des Wirtschaftsgutes auftritt.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der F.GmbH, vertreten durch
Grünberger-Katzmayr-Zwettler GmbH, 4020 Linz, Stelzhamerstraße
12, vom 20. Juli 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes Linz vom
25. Juni 2004 betreffend Körperschaftsteuer 2002
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.) betreibt eine
Großbäckerei.
Anlässlich einer im ersten
Halbjahr 2004 stattgefundenen und die Jahre 2000 - 2002 umfassenden
Außenprüfung stellte der Prüfer unter anderem fest
(Details können aus der Niederschrift zur
Schlussbesprechung vom 5. Mai 2004 [= Anlage 1 zum BP-Bericht] entnommen
werden): "Im
Wirtschaftsjahr 2002 begann das Unternehmen mit der Errichtung des neuen
Produktionsstandortes in P.
Mit
31. Juli
2002
wurden
das
Betriebsgebäude
und
ein
Teil
der
maschinellen
Anlagen
aktiviert
und
mit
der
Abschreibung
begonnen.
Laut
Auskunft
des
Unternehmens
produzierte
der
Standort
P.
ab
Ende
des
Kalenderjahres
2002
im
Vollbetrieb.
Im
Zuge
der
Prüfung
ergaben
sich
auf
Grund
folgender
Umstände
Zweifel
daran,
ob
die
Maschinen
tatsächlich
vor
dem
Bilanzstichtag
in
Betrieb
genommen
wurden:
-kein
abgerechneter
Gasverbrauch
vor
Bilanzstichtag:
L
aut
Auskunft
der
L.
AG
wurde
das
Unternehmen
mit
25.
April
an
die
Niederdruckgasversorgung
angeschlossen;
im
darauf
folgenden
Probebetrieb
wurde
festgestellt,
dass
es
zu
Druckschwankungen
kam
und
dass
für
den
Betrieb
der
Anlagen
eine
Mitteldruckversorgung
benötigt
wird.
Mit
16. Juli 2002 wurde der Anschluss an die Mitteldruckgasversorgung fertig
gestellt. Ende Juli wurde der Gashauptzähler installiert; mit der
Abrechnung wurde am 01. August 2002 begonnen. Laut Auskunft des Lieferanten
wurden vor dem 01. August maximal mehrere hundert Kubikmeter Gas verbraucht; ein
größerer Gasverbrauch kann ausgeschlossen
werden.
Die
Gasabnahme entwickelt sich in P. wie
folgt:
01.08.-30.09.
(2 Monate!) 11.957 m³
01.10.-31.10.
30.939 m³
01.11.-30.11.
28.885 m³
01.12.-31.12.
43.612 m³
Aus dieser
Entwicklung, die für ein langsames Anlaufen der Produktion im WJ 2003
spricht, ist ersichtlich, dass mit den oa. "mehreren hundert Kubikmetern" keine
Produktion erfolgen konnte. Seitens der BP wird darauf geschlossen, dass es zu
keiner Inbetriebnahme vor 31. Juli 2002 gekommen sein kann.
-nur geringer
Stromverbrauch in P. vor Bilanzstichtag ("Baustrom ?")
Mai: 21.180
kWH (Abrechnung des Bauprovisoriums seit Baubeginn)
Juni: 4.125
kWH
Juli:
9.885 kWH
Im
Vergleich dazu am Standort N. rund 200.000 kWH/Monat, auf fast allen "P."-Konten
wird erst ab Oktober 2002
gebucht.
-vor
dem Bilanzstichtag sind keine Lieferscheine nach P. vorhanden (Grundstoffe
für Produktion); für die Aussage des geprüften Unternehmens, dass
in diesem Zeitraum häufig Waren von der N. nach P. gebracht wurden, konnte
kein Nachweis erbracht werden (z.B. Fahrtenbücher)
-Artikel in
"L. aktuell" vom August 2002 (Fundstelle: Internet) in dem von einem
Produktionsbeginn im September gesprochen
wird.
Generell
ist zu bezweifeln, ob auf Grund der sehr kurzen Bauzeit für die gesamte
Anlage (Gebäude, umfangreiche Installationen, Maschinen, EDV-Vernetzung)
eine vollständige Inbetriebnahme überhaupt möglich war.
Das
Unternehmen wurde mehrfach aufgefordert, aussagekräftige Nachweise zu
erbringen um die Zweifel zu entkräften. Da es nicht möglich war
Nachweise zu erbringen und auch nicht glaubhaft gemacht werden konnte, dass die
Inbetriebnahme tatsächlich vor dem 31. Juli 2002 erfolgt ist, muss durch
die BP in Anbetracht der oa. Umstände darauf geschlossen werden, dass die
Inbetriebnahme erst nach dem Bilanzstichtag erfolgt ist. Eine Anerkennung der
AfA ist deshalb nicht
möglich.
Die
Absetzung für Abnutzung (Afa) beginnt grundsätzlich mit der
Inbetriebnahme der abnutzbaren Anlagegüter. Keine Inbetriebnahme liegt im
Falle eines mit dem Echtbetrieb nicht vergleichbaren Probebetriebes
vor."
|
Aktivierung
|
|
|
AK
|
AfA
lt
HB
|
AfA
PB
|
31.07.2002
|
Siloanlage
|
|
764.677,39
€
|
38.233,87
€
|
0,00
€
|
31.07.2002
|
Brotlinie
1
u.
Brötchenlinie
2
|
2.720.298,28
€
|
136.014,91
€
|
0,00
€
|
31.07.2002
|
Brotanlage
|
|
1.167.475,63
€
|
58.373,78
€
|
0,00
€
|
31.07.2002
|
Maschineninstallationen
|
618.811,36
€
|
30.940,57
€
|
0,00
€
|
Summe
|
|
|
5.271.262,66
€
|
263.563,13
€
|
0,00
€
Das Finanzamt erließ im wieder aufgenommenen
Verfahren entsprechend der Feststellung der Betriebsprüfung am 25. Juni
2004 einen geänderten Körperschaftsteuerbescheid für das Jahr
2002.
Mit Schreiben vom 20. Juli 2004 erhob der steuerliche
Vertreter Berufung und führte zusammengefasst aus, dass die restriktive
Ansicht der Betriebsprüfung, wonach die Abschreibung erst nach der
Inbetriebnahme der Anlage vorgenommen werde könne, nicht haltbar sei. Es
sei offenbar übersehen worden, dass der Probebetrieb als Inbetriebnahme
anzusehen sei, wenn unmittelbar nach dem Probebetrieb die Produktion starte. Auf
Grund der bekannten Umstände könne angenommen werden, dass
spätestens ab Oktober, nach einem relativ kurzen Probebetrieb von zwei
Monaten mit dem Vollbetrieb begonnen worden sei.
In seiner Stellungnahme zur Berufung hielt der Prüfer
am 16. August 2004 fest, dass ein Probebetrieb, der mit dem Echtbetrieb
vergleichbar sein müsse, nicht vor dem Bilanzstichtag (31. Juli) erfolgt
sein könne. Bei einer durchgeführten Erhebung beim Gaslieferanten sei
erklärt worden, dass vor dem 31. Juli "maximal mehrere hundert Kubikmeter
Gas" an den Standort P. ohne Abrechnung geliefert worden seien. Ein Teil dieser
Menge sei außerdem für das Testen der Gasversorgungsanlage
benötigt worden, sodass mit der verbliebenen Menge ein Probebetrieb der
gesamten Backwarenanlage unmöglich gewesen sei. Der Gashauptzähler sei
erst Ende Juli montiert worden und mit der Verbrauchsmessung ab August begonnen
worden.
In der Gegenäußerung zur Stellungnahme des
Prüfers hielt die Berufungswerberin (Bw.) am 13. September 2004 fest, dass
ein Probebetrieb bei einer solchen komplexen Fertigungsanlage aus mehreren
Schritten bestehe. Konkret habe sich der Probebetrieb auf vier Bereiche
bezogen: a) auf das Funktionieren der Anlage b) auf das Kennen
lernen der Anlage c) auf die Einschulung der Mitarbeiter d) auf
das fertige Produkt Die Beurteilung der Betriebsprüfung habe sich
nur auf das fertige Produkt konzentriert und die Bereiche a - c nicht
berücksichtigt. Der Probebetrieb habe mit der Abnahme der Anlage
zweifelsohne Wochen vor dem Bilanzstichtag begonnen. Eine andere Definition des
Probebetriebes sei nicht haltbar.
Die Berufung wurde am 22. Oktober 2004 dem
unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vorgelegt.
In einer Besprechung beim unabhängigen Finanzsenat gab
die Bw. am 8. Juli 2005 an, dass entgegen der Ansicht der Betriebsprüfung
auch nur mit wenigen hundert Kubikmetern Gas ein einige Stunden dauernder
Vollbetrieb des Brotofens möglich gewesen sei.
Der Referent forderte die Bw. auf, entsprechende
Beweismittel vorzulegen, die darauf schließen lassen, dass bis zum 31.
Juli tatsächlich ein mit dem Vollbetrieb vergleichbarer Probebetrieb
vorlag.
Am 12. September 2005 wurde ein Besuchsbericht eines
Lieferanten, datiert mit 15. Juli 2002 vorgelegt. Als Besuchsgrund wurde die
Inbetriebnahme des Testbackens im Zeitraum 8. Juli 2002 - 12. Juli 2002
angeführt. Es seien verschiedene Brotsorten gebacken worden, die im
Ergebnis als verkäuflich bezeichnet worden sind. Aus Sicht des Lieferanten
sei die Linie 1 als produktionsbereit bezeichnet worden.
Weitere Unterlagen bzw. Aufzeichnungen über den
Probebetrieb wurden nicht vorgelegt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist der Zeitpunkt der Inbetriebnahme einer
Produktionsanlage für Backwaren.
Die Absetzung für Abnutzung (Afa) beginnt mit der
betrieblichen Verwendung des Wirtschaftsgutes. Dies ergibt sich aus der
Verteilung der Anschaffungskosten auf die Gesamtdauer der "Verwendung oder
Nutzung" (vgl. Doralt, EStG-Kommentar, § 7, Tz 31).
Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH (bspw.
Erkenntnis 25.11.2002, 97/14/0010) beginnt die Anerkennung der Afa immer erst
mit der Inbetriebnahme des Wirtschaftsgutes als Einkunftsquelle.
Nach Ansicht der Bw. sei mit dem Probebetrieb vor dem
Bilanzstichtag begonnen worden. Unter Bezugnahme auf die EStR 2000 vermeint die
Bw., dass ein Probebetrieb als Inbetriebnahme anzusehen sei, wenn das
Wirtschaftsgut unmittelbar in die Produktion übernommen werde.
Abgesehen davon, dass die Einkommensteuerrichtlinien
für den unabhängigen Finanzsenat keine Bindungswirkung entfalten, kann
im Falle eines Probebetriebes eine Inbetriebnahme nur dann erblickt werden, wenn
der "Probebetrieb" mit dem "Echtbetrieb" vergleichbar ist (vgl.
Quantschnigg/Schuch, ESt-Handbuch, § 7, Tz 47, mwN).
Daraus folgt, dass ein Probebetrieb, der zu einer
Inbetriebnahme führt, einen bestimmten Umfang aufweisen muss. Es muss daher
schon beim Probebetrieb jener Wertverzehr eintreten, der im gleichen Maße
bei einer bestimmungsgemäßen Verwendung der Gesamtanlage auftritt.
Dies trifft bspw. für die Produktion einer "Nullnummer" einer neuen Zeitung
oder bei einer Beförderung von Materialien und Arbeitern vor der
offiziellen Eröffnung eines für Schifahrer bestimmten Sesselliftes
zu.
Die Abnahme der Anlage, die Einschulung der Mitarbeiter,
die Erstellung von Schulungs- sowie Wartungskonzepten und dgl. berechtigen
mangels Eintritt eines Wertverzehrs nicht zur Vornahme einer Afa. Entgegen der
von der Bw. vertretenen Ansicht führt auch nicht jedes probeweise Testen
von Anlageteilen zu einer Inbetriebnahme im Sinne des § 7 Abs. 1 EStG.
Dass ein solches probeweise Testen von Teilen der
Produktionsanlage stattfand ist für den unabhängigen Finanzsenat
unstrittig. Im gesamten Verfahren wurde die Bw. mehrfach aufgefordert Nachweise
darüber zu erbringen, dass mit der Anlage (bestehend aus Außensilo,
Verwiegung und Mischerei, Brotaufbereitung, Gärschrank, Brotofen Linie 1
und Kühlstraße) im Vollbetrieb vor dem Bilanzstichtag Backwaren
produziert wurden.
Eine derartige Vorlage von Beweismitteln wird insbesondere
deshalb für zumutbar erachtet, weil nach den Erfahrungen im
Wirtschaftsleben bei Investitionen im Ausmaß von mehreren Millionen Euro
üblicherweise eine entsprechende innerbetriebliche Dokumentation
erfolgt.
Bei einer Besprechung wurde am 8. Juli 2005 die Annahme
vorgebracht, dass bei einem Verbrauch von mehreren hundert Kubikmetern Gas ein
zwanzigstündiger Probebetrieb mit Vollauslastung möglich gewesen sei.
Weiters wurde am 12. September 2005 ein Besuchsbericht eines Lieferanten
vorgelegt. Daraus geht hervor, dass vor dem Bilanzstichtag mehrere Brotsorten
gebacken wurden, die im Ergebnis als verkäuflich bezeichnet
wurden.
Gegen einen Vollbetrieb der Backwarenanlage vor dem 1.
August 2002 sprechen:
Im
Rahmen der Außenprüfung wurden Erhebungen beim Gaslieferanten
durchgeführt. Der zuständige Sachbearbeiter gab niederschriftlich an,
dass vor dem 31. Juli 2002 maximal einige hundert Kubikmeter Gas an den Standort
P. ohne Abrechnung geliefert worden sein könnten. Mit der gelieferten
Menge, die im Bagatellbereich liege, sei ein bestimmungsgemäßer
Betrieb der gegenständlichen Anlage kaum möglich gewesen. Die
Gaslieferung sei insbesondere auch deshalb notwendig gewesen um die Probleme bei
der Druckschwankung zu beseitigen. Der Gashauptzähler sei Ende Juli
installiert und mit der Abrechnung ab August begonnen worden.
Im
Standort P. gab es vor dem Bilanzstichtag nur einen geringen Stromverbrauch. Auf
fast allen "P. Konten" wurde erst ab Oktober 2002 mit dem Buchen begonnen.
Vor
dem Bilanzstichtag sind keine Lieferscheine für Grundstoffe für den
Standort P. vorhanden. Es konnte auch kein Nachweis erbracht werden, dass in
diesem Zeitraum häufig Waren vom Standort N. nach P. gebracht wurden.
In
einer im Großraum Linz erscheinenden Zeitschrift wurde angekündigt,
dass die Backwarenanlage im September in Betrieb geht.
Es
konnte keine innerbetriebliche Dokumentation vorgelegt werden, aus der
hervorgeht, dass vor dem Bilanzstichtag ein mit dem Echtbetrieb vergleichbarer
Probebetrieb bei Vollauslastung
vorlag.
Gemäß
§ 167
Abs. 2 BAO hat die Abgabenbehörde unter sorgfältiger
Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier
Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist
oder nicht.
Nach ständiger Rechtsprechung genügt es, von
mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber
allen anderen Möglichkeiten eine höhere Wahrscheinlichkeit aufweist
und alle anderen Möglichkeiten zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen
lässt. Die Abgabenbehörde muss, wenn die Partei eine für sie
nachteilige Tatsache bestreitet, den Bestand dieser Tatsache nicht "im
naturwissenschaftlich - mathematisch exakten Sinn" nachweisen (vgl. Ritz, BAO-
Kommentar, § 167, Tz 8).
Bei einer Zusammenschau aller Umstände gelangt der
unabhängige Finanzsenat zur Auffassung, dass die
bestimmungsgemäße Verwendung der Anlage, die zu einem Wertverzehr
führt, nicht vor dem Bilanzstichtag erfolgt ist. Die Inanspruchnahme einer
Afa im Veranlagungsjahr 2002 ist daher nicht möglich.
Es war spruchgemäß zu entscheiden.
Linz, am 21.
September 2005
Normen und Schlagworte
- § 7 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 7 Abs. 2 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1057-L/04
- Stammnummer
- 18660
- Gültig
- 21.09.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF