Findok · EAS-Auskünfte
EAS 1
Bühnenbildner und Regisseure
geltende FassungEAS-Auskunft04 2022/7-IV/4/91vom 27.05.1991
Wortlaut laut Findok
Bühnenbildner und Regisseure sind nach Auffassung des
BM für Finanzen keine "Künstler" in dem in Artikel 17 des
OECD-Musterabkommens verstandenen Sinn, da dort nur die bei Veranstaltungen
sichtbar wirkenden Schauspieler angesprochen werden (siehe auch Ziffer 72 des
OECD-Berichtes Taxation of Entertainers, Artistes and Sportsmen,
veröffentlicht in Nr. 2 der Serie Issues in International Taxation, OECD
1987). Werden daher in Frankreich ansässige Bühnenbildner oder
Regisseure seitens des Festspielveranstalters mittels Werkvertrages
verpflichtet, tritt daher österreichische Steuerpflicht nur bei Bestehen
einer inländischen festen Einrichtung (zB bei einem dauernd zur
Verfügung gestellten eigenen Arbeitsraum) ein (Art. 9 Abs. 2
DBA-Frankreich).
27. Mai
1991 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- Art. 9 Abs. 2 DBA F (E, V, Erb), Doppelbesteuerungsabkommen Frankreich (Einkommen-, Vermögens- u. Erbschaftssteuern), BGBl. Nr. 246/1961
Künstlerbesteuerungkünstlerische TätigkeitWerkvertragfeste örtliche Einrichtungfeste GeschäftseinrichtungFestivalveranstalterFestivalfeste Einrichtungen
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- 04 2022/7-IV/4/91
- Stammnummer
- 18646
- Gültig
- 27.05.1991 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF