Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0106-K/05
Autowaschhalle als Gebäude oder Maschinenummantelung (Investitionszuwachsprämie).
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0106-K/05vom 22.09.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
1. Eine unmittelbar an ein bestehendes Werkstättengebäude anschließende Autowaschhalle ist dann als Gebäude (und nicht als Maschinenummantelung) anzusehen, wenn diese eine Verbindung zum Gebäudealtbestand in Form einer gemeinsamen Verbindungstüre sowie eines Kabelstranges, welcher die in der Halle untergebrachte Waschanlage mit den im Werkstättengebäude situierten, für den Betrieb der Anlage erforderlichen Gerätschaften (Pumpe, Wasserbehälter etc.) verbindet, aufweist. In einem derartigen Fall ist die Waschhalle als Zubau zum Werkstättengebäude zu qualifizieren.
2. Ein Zubau liegt im Allgemeinen dann vor, wenn ein bestehendes Gebäude der Höhe, Länge oder Breite nach erweitert wird, wobei es dazu jedenfalls einer Anbindung des Gebäudes an den Zubau, sei es durch eine Verbindungstüre, sei es in Form einer baulichen Integration, wie etwa im Falle eines abgeschleppten Daches, bedarf, sodass zumindest optisch der Eindruck eines Gesamtgebäudes entsteht.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des S jun., 5 L Nr. A, vertreten
durch SN, Steuerberater in 5 L, vom 18. Jänner 2005 gegen den
Bescheid des Finanzamtes St. Johann Tamsweg Zell am See, dieses vertreten durch
Mag. Siegfried Moser, vom 20. Dezember 2004 betreffend Festsetzung der
Investitionszuwachsprämie (§ 108e EStG 1988) für das Jahr
2003 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw) betreibt in L einen KFZ-Handel
samt Werkstätte. Im Zuge einer abgabenbehördlichen Nachschau im
Zusammenhang mit der rechtmäßigen Inanspruchnahme der
Investitionszuwachsprämie versagte der Prüfer die Anerkennung von
Aufwendungen für eine im Jahre 2003 als Zubau zum bestehenden
Werkstättengebäude errichtete Autowaschhalle als
prämienbegünstigten Aufwand. Die besagte Konstruktion hatte bzw. hat
die alleinige Funktion, die in ihr untergebrachte Autowaschanlage zu
umschließen und diese so vor Witterungseinflüssen zu
schützen.
Der Prüfer hielt in seinem Prüfungsbericht fest,
dass dieser Zubau, welcher aus einem Unterbau in Betonausführung, aus
Wänden in Stahlbaukonstruktion, diese ausgefüllt mit Blechpaneelen
sowie aus einer Dachkonstruktion in Holzbauweise besteht, nach
einkommensteuerrechtlichen Gesichtspunkten als Gebäude zu qualifizieren
sei. Dieses Bauwerk, so der Prüfer, könne auch ohne Waschanlage
jederzeit zu anderen betrieblichen Zwecken genutzt werden. Aufgrund dieser
Feststellung schied der Prüfer die Errichtungskosten der Waschhalle
(€ 44.210,--) aus der Berechnungsgrundlage für die
Investitionszuwachsprämie aus, wodurch sich letztlich die
prämienbegünstigten Zugänge für 2003 von
€ 102.013,- auf € 57.803,- verminderten.
Das Finanzamt folgte dieser Rechtsansicht und erließ
einen dementsprechenden Bescheid.
In der dagegen eingebrachten Berufung führte der
steuerliche Vertreter aus, dass es sich bei der in Streit stehenden Konstruktion
um kein Gebäude, sondern vielmehr um eine Maschinenumhüllung handle,
die ausschließlichen den Zweck verfolge, den ganzjährigen Betrieb der
Waschanlage zu gewährleisten. Der Winterbetrieb sei nämlich nur mit
einer isolierten Kabine möglich. Die Anlage sei dergestalt errichtet, dass
sich an Vorder- und Hinterseite ein auf Knopfdruck zu öffnendes Tor
befinde. Während des Waschvorganges sei der Aufenthalt von Personen in der
Waschhalle strikt untersagt. Entgegen der Ansicht des Finanzamtes sei bei der
Auslegung des Gebäudebegriffes im Sinne des § 108e EStG 1988 auf
den spezifischen Betriebszweck abzustellen. Demnach komme es nicht darauf an,
wie die Vorrichtung alternativ genutzt werden könnte, sondern allein auf
die Art und Weise der tatsächlichen Nutzung. Da Waschanlage und -halle eine
einheitliche Betriebsvorrichtung darstellen, die einem spezifischen
Betriebszweck diene, seien deren Anschaffungskosten zur Gänze in die
Berechung der Investitionszuwachsprämie einzubeziehen.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 27. Jänner 2005 wurde
die Berufung als unbegründet abgewiesen. In der Bescheidbegründung
wurde ausgeführt, dass nach ständiger Verwaltungspraxis ein Bauwerk
dann als Gebäude gelte, wenn es durch räumliche Umfriedung Schutz
gegen äußere Einflüsse gewähre, den Eintritt von Menschen
gestatte, mit dem Boden fest verbunden sei und zudem ein gewisses Maß an
Beständigkeit aufweise. Die in Streit stehende Halle sei durch eine
Verbindungstüre mit dem Werkstättengebäude verbunden. Konkret
könne man von der Waschhalle in den für den Betrieb der Waschanlage
erforderlichen Technikraum und über weitere Türen in die
Sanitärräumlichkeiten sowie in die Werkstätte gelangen. Daraus
folge, dass die Waschhalle und das "Altbetriebsgebäude"
(=Werkstättengebäude) in der Art und Weise miteinander verbunden
seien, dass von einem einheitlichen Betriebsgebäude gesprochen werden
könne. In einem Teil dieser Gebäudeeinheit seien eben die
Werkstätte, das Lager und andere Räume situiert, in dem Zubau
(Waschhalle) sei indessen die Autowaschanlage eingebaut. Beide Gebäude
dienten unmittelbar der Betriebsausübung, weshalb es unzulässig sei,
diese isoliert voneinander zu betrachten. Demzufolge sei die Waschhalle Teil des
Betriebsgebäudes und könne bei Bedarf auch zur Nutzung für andere
betriebliche Zwecke umgebaut werden. Im vorliegenden Fall seien jene Kriterien,
welche die Qualifizierung des Zubaues als Teil des Gesamtgebäudes zulassen,
erfüllt, wenngleich es zutreffend sei, dass aus Gründen der Sicherheit
ein Aufenthalt während des Waschvorganges in der Waschhalle nicht gestattet
sei.
Mit Eingabe vom 22. Februar 2005 beantragte der steuerliche
Vertreter die Vorlage der Berufung an den UFS als Abgabenbehörde zweiter
Instanz. Replizierend wurde ausgeführt, dass die vom Finanzamt angezogene
Gebäudeeinheit nicht vorliegen würde. Die Dimension der Anlage
würde das Ausmaß einer winterfesten Halle nicht überschreiten
und erfülle ausschließlich den Zweck, die technischen Vorrichtungen
zu schützen. Die Waschanlage, welche nach der Verkehrsauffassung als
Betriebsvorrichtung anzusehen sei, stehe mit dem Geschäftsbetrieb in keinem
Zusammenhang, zumal dieselbe von außen zu bedienen sei. Ein Gebäude,
welches eine andere Nutzung als die einer Autowaschanlage bezwecke, wäre
baulich völlig anders gestaltet.
In einem gesondert ergangenen Schriftsatz ergänzte der
Bw. sein Berufungsvorbringen dahingehend, dass ohne entsprechende
Ausführung der Bodenplatte, welche vom Gesetzgeber zur Abwasserentsorgung
vorgeschrieben worden sei, sowie der entsprechenden Ummantelung die Waschanlage
überhaupt nicht in Betrieb genommen hätte werden können. Der
Boden der Anlage sei ca. zur Hälfte mit Wasserschächten, Rigolen sowie
einbetonierten Laufkufen und einer fest verbauten Unterbodenwaschanlage
versehen. Allein auf Grund dieses Umstandes sei eine andere Nutzung sinnlos und
daher auszuschließen. Darüber hinaus seien die seitlichen
Verkleidungen fensterlos und mit einer Vielzahl von Kabeln und Leitungen
verbaut. Die Isolierung der Anlage sei derart ausgelegt, dass diese lediglich
vor Frost schütze. Die gesamte Anlage sei ausschließlich als
Waschanlage geplant worden und sei keinesfalls anderweitig zu nutzen. Allein die
Kosten für die Spezialausführung von Boden und der Umhüllung
ließen eine artfremde Verwendung als unwirtschaftlich erscheinen.
Der Bw. brachte einige Lichtbilder zur Vorlage, welche das
äußere und innere Erscheinungsbild der Waschanlage dokumentieren.
In den Verwaltungsakten einliegend befinden sich weiters
ein Bauplan betreffend die Waschhalle in Grund- und Aufriss sowie der von der
Bezirkshauptmannschaft Z ausgestellte gewerberechtliche Bewilligungsbescheid vom
4. Juli 2003, mit welchem dem Bw. die Genehmigung zur Errichtung einer
Autowaschanlage auf GP/KG erteilt wurde. Die bezughabende Befundaufnahme des
maschinen- und gebäudetechnischen Amtssachverständigen hält
diesbezüglich fest:
"Unter Vorlage von Einreichplänen vom
Planungsbüro M-GmbH&CoKG KG/L (Lageplan M 1:500), Baubeschreibung,
Grundrissplan, Schnitt und Ansicht je M 1:100 sucht Herr S um
nachträgliche baurechtliche Bewilligung für die Errichtung einer
Autowaschanlage auf GP/KG bei der Bezirkshauptmannschaft Z an.
Die verbaute Fläche beträgt
55m2, der umbaute Raum
160m3, der umbaute
Raum der Abstandsunterschreitung beträgt
125m3.
Die Autowaschanlage besteht aus einer
Stahlkonstruktion mit Paneelplattenverkleidung. Die Dachkonstruktion besteht aus
einem Pultdach mit 3% Dachneigung und die Eindeckung erfolgt mit Bitumen und
Kies.
Die Waschanlage stammt von der Fa.T besteht aus
einem auf Schienen laufenden mit Bürsten ausgestatteten Tunnel. Die
Beisetzung von Waschzusätzen in das Waschwasser ist vorgesehen, genauso wie
das Einsprühen mit Heißwachs nach dem Waschvorgang bzw. auch das
Trocknen des Fahrzeuges. [..]".
Nach Vorlage der Berufung an den UFS wurde das Finanzamt
gemäß
§ 279 Abs. 2 BAO ersucht, ergänzende
Sachverhaltserhebungen durchzuführen sowie Lichtbilder vom
Werkstättengebäude und Waschhalle anzufertigen. Aus der zur Vorlage
gebrachten Niederschrift vom 8. Juli 2005 über eine beim Bw.
durchgeführte Nachschau geht hervor:
"1. Im
Technikraum (Anm.: dieser grenzt unmittelbar
an die Waschhalle an und ist durch die Verbindungstüre zu erreichen)
befinden sich der Wassertank, die Pumpe, der Schaltkasten, der Sicherungskasten
sowie der Hauptschalterkasten. Diese technischen Einrichtungen dienen dem
Betrieb der Waschanlage. Im Technikraum werden auch die benötigten
Waschmittel aufbewahrt. Weiters wird der Technikraum, wie bereits vor Errichtung
der Waschanlage, als Werkzeugraum verwendet.
2. Die von der
Waschanlage in den Technikraum führende Türe bestand bereits vor dem
Zubau der Waschanlage. Vom Technikraum führt eine Türe in den
Schleusenraum. Dieser dient als Zwischenraum zum Zugang Technikraum, Duschen und
WC; weiters wird der Schleusenraum zur Aufbewahrung verschiedener Dinge
(für Werkstatt) benützt.
3. Neben der
oa. Türe, die von der Waschanlage in den Technikraum führt, gibt es
von außen keine weitere Verbindung zwischen Waschanlage und
Altgebäude.
4. Im
Technikraum ist ein regelmäßiger Aufenthalt bei Betrieb der
Waschanlage nicht erforderlich. Es wird jedoch täglich morgens der
Hauptschalter zum Betrieb der Waschanlage eingeschaltet. Am Abend wird
ausgeschaltet. Weitere Aufenthalte zum Betrieb der Waschanlage sind nur
nötig, wenn Waschmittel nachgefüllt werden, wenn Reparaturen an Pumpe
oder Wasserbehälter durchzuführen oder Sicherungen zu tauschen
wären.
5. Der
Kabelstrang für Wasser, Strom und Pressluft führt in den Technikraum
(ist Altgebäude) zu den dort untergebrachten Gerätschaften bzw. dem
Schaltkasten. Die Laufkette selbst führt nicht in den Technikraum. Die aus
der Waschanlage resultierenden Abwässer werden über einen
Ölabscheider direkt dem Ortskanalisationssystem zugeführt (gesondert
vom bisher bestehenden Abwassersystem).
6. Der Zubau
der Waschanlage selbst ist nicht direkt mit dem Altgebäude verbunden. Das
Fundament für die Waschanlage wurde direkt an die Mauer des
Altgebäudes angefügt. Dabei wurde auch ein bestehendes Fenster
verdeckt (siehe Bilder). Auf das Fundament wurden Eisensteher aufgeschraubt und
an diesen die Paneele befestigt: Zwischen Altgebäude und Waschanlage
entstanden somit Hohlräume, in denen teilweise Stromkabel geführt
werden, die vom Technikraum in die Waschhalle führen. An den Kopfenden der
Waschanlage wurden Paneele anstehend an das Altgebäude montiert. Auch im
Dachbereich besteht keine direkte Verbindung zum Altgebäude."
Das Finanzamt legte eine Reihe von Lichtbildern vor, welche
die vor Ort getroffenen Feststellungen dokumentieren.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Die Bestimmung des § 108e EStG 1988 idF des BGBl.
I 2002/155 ordnet an:
(1) Für den Investitionszuwachs bei
prämienbegünstigten Wirtschaftsgütern kann eine
Investitionszuwachsprämie von 10% geltend gemacht werden. Voraussetzung
ist, dass die Aufwendungen für die Anschaffung oder Herstellung im Wege der
Absetzung für Abnutzung (§§ 7 und 8) abgesetzt werden.
(2) Prämienbegünstigte
Wirtschaftsgüter sind ungebrauchte körperliche Wirtschaftsgüter
des abnutzbaren Anlagevermögens. Nicht zu den prämienbegünstigten
Wirtschaftsgütern zählen:
-
Gebäude.
- Geringwertige Wirtschaftsgüter, die
gemäß
§ 13 abgesetzt werden.
- Personen- und Kombinationskraftwagen,
ausgenommen Fahrschulkraftfahrzeuge sowie Kraftfahrzeuge, die zu mindestens 80%
der gewerblichen Personenbeförderung dienen.
- Wirtschaftsgüter, die nicht in einer
inländischen Betriebsstätte verwendet werden, die der Erzielung von
Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 1 bis 3 dient. Dabei gelten
Wirtschaftsgüter, die auf Grund einer entgeltlichen Überlassung
überwiegend im Ausland eingesetzt werden, nicht als in einer
inländischen Betriebsstätte verwendet.
[..]
Zwischen den Parteien des Verfahrens besteht Streit
darüber, ob die im Anschluss an das Betriebsgebäude errichtete
Konstruktion, in welcher die Waschanlage untergebracht und zu deren Schutz diese
errichtet worden ist, als Gebäude im Sinne der obgenannten Bestimmung oder
aber als Betriebsvorrichtung zu qualifizieren ist.
Wie der VwGH in seinem Erkenntnis vom 21. Dezember 1956,
Zl. 1391/54, ausführt, gilt als Gebäude jedes Bauwerk, dass durch
räumliche Umfriedung Schutz gegen
äußere Einflüsse gewährt, den Eintritt von Menschen
gestattet, mit dem Boden fest verbunden und von einiger Beständigkeit
ist. In seinen Erkenntnissen stellt der VwGH bei der Beurteilung des
Gebäudebegriffes typisierend auf das
äußere Erscheinungsbild der
Konstruktion ab, wobei als Maßstab die
allgemeine Verkehrsauffassung dient. So
etwa führt das Höchstgericht in einem zu § 24 Abs. 6 EStG
1988 ergangenen Erkenntnis aus, dass der Gebäudebegriff nicht nach den
Gesichtspunkten der wirtschaftlichen Zusammengehörigkeit, sondern vielmehr
nach bautechnischen Kriterien zu
beurteilen sei (VwGH 19.2.1991, 91/14/0031).
Dass die gegenständliche Metallkonstruktion
(Waschhalle) durch die aufweisende räumliche Umfriedung einen Schutz vor
Witterungseinflüssen gewährt, ist ebenso evident und unbestritten wie
die Tatsache, dass eine feste Verbindung mit dem Boden besteht und darüber
hinaus die Konstruktion eine gewisse Beständigkeit aufweist.
Der Bw. führt ua. ins Treffen, dass ein
Gebäudecharakter der verfahrensgegenständlichen Halle insofern nicht
vorliege, da diese nicht für den Aufenthalt von Menschen bestimmt und der
Aufenthalt in ihr gemäß Betriebsanleitung aus Gründen der
Sicherheit sogar verboten sei. Dazu ist anzumerken, der Gebäudebegriff im
Sinne der obzitierten Norm erfordert nicht, dass ein Bauwerk zum Aufenthalt von
Menschen bestimmt ist, sondern es genügt bereits, wenn Menschen sich in ihm
aufhalten können. Diese Voraussetzung ist dann erfüllt, wenn das
Bauwerk normale Eintrittsmöglichkeiten und einen nicht nur
vorübergehenden Aufenthalt von Menschen erlaubt (ÖStZ 1990, 22).
Unzulänglichkeiten bautechnischer Art, wie Luftdurchzug,
Lärmbelastung, niedrige Temperaturen etc., stehen dem ebenso wenig entgegen
wie die Möglichkeit sich nur in Schutzkleidung im Gebäude aufzuhalten
(BFH 14. November 1975 III R 150/74).
Wie der BFH in dem soeben zitierten Urteil ausführt,
kommt Autowaschhallen, respektive Umschließungen von
Autowaschstraßen, grundsätzlich Gebäudecharakter zu, sofern ein
Aufenthalt von Menschen in der Anlage samt Nebenräumen (gegebenenfalls nur
in Schutzkleidung) möglich ist und diese Räume nicht von
untergeordneter Bedeutung sind. Kein Gebäude liegt etwa dann vor, wenn die
Waschhalle zB. aus Sicherheitsgründen nur in Betriebspausen, nicht aber
während des sich ständig wiederholenden Betriebsvorganges betreten
werden kann und somit ein längerfristiger Aufenthalt nicht möglich
ist. Der UFS schließt sich bei nahezu gleich lautender Gesetzeslage der
diesbezüglichen Rechtsauslegung des BFH vollinhaltlich an. Unbestritten
ist, dass im vorliegenden Fall ein Aufenthalt in der Waschhalle während des
Waschvorganges aus Gründen der Sicherheit nicht gestattet ist. Die
Amtspartei führt zur gegenständlichen Thematik in ihrer
Berufungsvorentscheidung aus, die strittige Metallkonstruktion sei als Zubau zum
"Altbetriebsgebäude" anzusehen, da diese mit letztgenanntem dergestalt
verbunden sei, dass von einem "einheitlichen Betriebsgebäude" gesprochen
werden könne. Da die Waschhalle unmittelbar an das
Werkstättengebäude anschließt, gilt es nunmehr zu prüfen,
ob aufgrund der bautechnischen Gestaltung der beiden Bauwerke von einem
einheitlichen Gebäude auszugehen ist. Nach der zum Baurecht ergangenen
einschlägigen verwaltungsgerichtlichen Judikatur richtet sich die
Beurteilung der Frage, ob zwei aneinander angrenzende Gebäude
aus bautechnischer Sicht ein
Gesamtbauwerk bilden, primär danach, ob die für einen Zubau
notwendigen Kriterien vorliegen bzw. erfüllt sind. Nach einhelliger
Rechtsprechung wird von einem "Zubau" immer dann gesprochen, wenn ein
bestehendes Gebäude selbst der Höhe, Länge oder Breite nach
erweitert wird, wobei es dazu jedenfalls einer Verbindung des Gebäudes mit
dem Zubau, sei es durch eine
Verbindungstüre, sei es in Form
einer baulichen Integration, wie etwa im Falle eines abgeschleppten Daches,
bedarf, sodass zumindest optisch der Eindruck
eines Gesamtgebäudes entsteht (vgl. VwGH 27.8.1996, 96/05/0080). Im
vorliegenden Fall lassen die vorgelegten Lichtbilder unzweifelhaft erkennen,
dass sich die Hallenkonstruktion unmittelbar an den Altbestand anschließt
und mit diesem durch eine zum Technikraum führende Verbindungstüre
verbunden ist. Ebenso erkennbar ist, dass ein Kabelstrang bestehend aus Strom-,
Wasser- und Pressluftkabeln von der Waschhalle durch die Betonwand in den
Technikraum führt, wo auch - wie die durchgeführten ergänzenden
Erhebungen ergeben haben - die für den Betrieb der Anlage notwendigen
Gerätschaften (Pumpe, Wasserbehälter, etc.) installiert bzw.
untergebracht sind. Eine bauliche Integration zwischen Altbestand und Waschhalle
ist demnach aufgrund der bestehenden Verbindungstüre sowie des gemeinsamen
Kabelstranges in eindeutiger Weise vorhanden. Weiters lassen die zur Vorlage
gebrachten Lichtbilder, insbesondere die Außenansichten von
Altgebäude und Zubau, unmissverständlich den Eindruck eines
einheitlichen Gesamtbauwerkes entstehen. Aufgrund der baulichen Verbindung im
Zusammenhalt mit dem äußeren (optischen) Erscheinungsbild ist im
vorliegenden Fall von einem einheitlichen Gebäude (Gesamtgebäude)
auszugehen. Dies hat aber zur Folge, dass die anzustellenden Betrachtungen im
Lichte eines möglichen Aufenthaltes von Menschen im Gebäude nicht
ausschließlich auf die Waschhalle beschränkt bleiben, sondern
erstrecken sich diese nunmehr auch auf die im Altgebäude situierten
Räumlichkeiten. Allein der Technikraum repräsentiert einen Raum, der
sich für einen - nicht nur kurzfristigen - Aufenthalt von Menschen durchaus
eignet. Dass die im Altbestand situierten Räumlichkeiten in Bezug auf die
Waschhalle lediglich einen untergeordneten Charakter aufweisen würden, kann
bereits aufgrund der dort vorhandenen Nutzflächen (Technikraum und Schleuse
gesamt 8,16m2;
Waschraum 6,95m2,
Dusche und WC 3,16m2)
ausgeschlossen werden.
Aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes war
spruchgemäß zu entscheiden.
Anzumerken bleibt, dass eine andere rechtliche Beurteilung
zu treffen gewesen wäre, hätte der Bw. die Waschhalle nicht
unmittelbar an den Altbestand herangeführt, sodass eine direkte Anbindung
der beiden Baukörper in Form einer Türe bzw. eines Kabeldurchganges
nicht existiert hätte.
22.
September 2005
Normen und Schlagworte
- § 108e Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0106-K/05
- Stammnummer
- 18643
- Gültig
- 22.09.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF