Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0547-W/05
Dachbodenausbau im Miteigentum - Wer ist Bauherr?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0547-W/05vom 22.09.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., gegen den Bescheid des
Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien (in der Folge: FAG)
vom 10. Dezember 2004, ErfNr. betreffend Grunderwerbsteuer
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Abgabenerklärung gemäß
§ 10 GrEStG
vom 13. Juli 2004 erklärte der Vertreter der Berufungswerberin (Bw.) den
Erwerb eines Miteigentumsanteiles von je 69/1200 Anteilen durch die Bw. und
ihren Ehegatten an der Liegenschaft xxx , Wien,S.gasse 12/Top 8 von der N.
Vertrieb-Immobilien-Planungsgesellschaft mbH mit Kaufvertrag vom 8. Juni
2004 um einen Kaufpreis von insgesamt € 120.346,00.
Lt. Präambel des Kaufvertrages war die N.
Vertrieb-Immobilien-Planungsgesellschaft mbH Alleineigentümerin der
gegenständlichen Liegenschaft.
Weiters ist im Kaufvertrag ua. Folgendes
ausgeführt: "Präambel
........................................
Gegenstand
dieses Kaufvertrages sind daher vorläufig 138/1200 Miteigentumsanteile,
verbunden mit dem alleinigen Nutzungsrecht an der laut beiliegendem Wohnungsplan
ersichtlichen Wohnung Top 8 wie im beiliegenden Plan, welcher einen
Vertragsbestandteil bildet, ersichtlich
ist.
Die Käufer
erklären Rechtsbelehrung gem. § 5 Bauträgervertragsgesetz (BTVG)
erhalten zu haben.
Sie
bestätigen, dass ihnen der Vertragsentwurf samt Wohnungsplan mehr als eine
Woche vor Vertragsunterfertigung zum Zwecke einer Kontrolle zur Verfügung
gestellt worden
ist.
I.
..........................................
Die
Verkäuferin verkauft und übergibt, <Bw.undGatte>
..... - im folgenden kurz Käufer genannt
- kaufen und übernehmen den oben bezeichneten kaufgegenständlichen
Miteigentumsanteil jeweils zur Hälfte mit dem Recht zur Begründung von
Wohnungseigentum an der im 3. Stock zu errichtenden Wohnung Top 8 um den hiermit
einvernehmlich vereinbarten Kaufpreis von € 120.346,00,..........., wobei
auf jeden der beiden Käufer ein Betrag von € 60.173,00 zur Bezahlung
entfällt.
...........................................
II.
Von allen Vertragsteilen
wird einvernehmlich Rechtsanwalt Dr.K.
, ......... zum Treuhänder im Sinne des § 12 BTVG bestellt. Die
Käufer erklären vor Unterfertigung dieses Vertrages über die
Natur des Vertrages und die wesentlichen Vertragspunkte in rechtlicher Hinsicht
durch den Treuhänder belehrt zu
sein.
..........................................."
Dem Kaufvertrag ist ein detaillierter Bauplan über den
3. Stock (ua. Top 8 mit 138,73 m2 samt Balkon mit 8,00m2) angeschlossen.
Die vom FAG im Vorhalt vom 20. Oktober 2004 gestellten
Fragen wurden wie folgt beantwortet: Wie sind Sie auf das
gegenständliche Objekt aufmerksam gemacht
worden? "Persönlicher Hinweis von
Dritten, darauf Kontakt mit der Fa. N.
" Gibt es dazu Prospekte oder sonstige
Unterlagen?"nein" Von
wem wurde das Gebäude geplant und wer hat den Auftrag dazu
erteilt? "Fa.
N." Wer
hat um Baubewilligung angesucht? "Fa.
N." Wem wurde sie
erteilt? "Fa.
N. als
Hauseigentümer" Wurde für die Errichtung (Sanierung) ein
Fixpreis
vereinbart? "nein" In
wessen Namen werden die am Bau beteiligten Firmen zur Durchführung der
jeweiligen Arbeiten beauftragt? An wen erfolgt die Rechnungslegung der
Professionisten? "Bauherrn"
Auf die Frage, welche Verträge mit dem Bauführer
abgeschlossen wurden, wurde ein Werkvertrag (Bauvertrag vom 23. Juni 2004
abgeschlossen zwischen dem Ehepaar G. als Bauherrn und der D.GmbH als
Werkunternehmer) beigelegt. Weites wurde eine Kopie der Baubewilligung
beigelegt.
Gegenstand des Bauvertrages ist die Herstellung der
Dachgeschoßwohnung (Wohnung Top 8 im Ausmaß von ca. 138 m2
zzgl. einem Balkon mit ca. 8,00 m2 im 3. Stock).
Lt. Bauvertrag wurde beabsichtig, das bestehende
Geschäfts- und Wohnhaus aufzustocken und einen 2-geschoßigen
Dachausbau zu errichten.
Als Werklohn für Wohnflächen sowie für
Terrassen- und Balkonflächen wurden € 179.654,00 vereinbart.
Über die Zahlung des Werklohnes wurde ein Ratenplan
wie folgt vereinbart: 1. Rate nach Herstellung der ersten Stahlbetondecke
im 2. Stock 2. Rate nach Herstellung der Fertigteilrahmen sowie der
Geschoßdecke im 3. Stock 3. Rate nach Herstellung der
Geschoßdecke Flachdach 4. Rate nach Herstellung der Fenster und
Verglasung 5. Rate nach Herstellung des Kaltdaches ohne Deckung 6.
Rate nach Herstellung der Wohnungstrennwände 7. Rate nach
Herstellung der Rigipskonstruktion 8. Rate nach Herstellung der
Rohinstallation 9. Rate nach Estrichherstellung inc.
Heizungsverrohrung 10. Rate Bei Übergabe der Wohnung 11. Rate
nach Fertigstellung sämtlicher Außenarbeiten.
Auch beim Bauvertrag wurde Dr.K., hier mit dem Auftrag,
laut Zahlungsplan bei Erreichen der einzelnen Baustufen die Werkraten
treuhändig einzufordern und an den Werkunternehmer zur Auszahlung zu
bringen, zum Treuhänder bestellt. Weiters erteilten die
Vertragsparteien dem Treuhänder Vollmacht zur Vertretung bei den
Baubehörden.
Der vorgelegte Baubewilligungsbescheid vom 7. Mai 2004 des
Magistrats der Stadt Wien, MA 37 umfasst die Bewilligung zur Aufstockung des
bestehenden Gebäudes in Wien,S.gasse 12 um ein Hauptgeschoß und
darüber die Errichtung eines zweigeschoßigen Dachgeschoßzubaus
mit insgesamt vier Wohnungen. Als Bauwerberin ist die N.
Vertrieb-Immobilien-PlanungsgesmbH und als Bauführerin und Planverfasserin
ist die D.GmbH in diesem Baubewilligungsbescheid angeführt.
Auf Grund dieses Sachverhaltes setzte das FAG mit
Grunderwerbsteuerbescheid vom 10. Dezember 2004 gegenüber der Bw.
eine Grunderwerbsteuer in Höhe von € 5.250,00, ausgehend von dem mit
Kaufvertrag vom 8. Juni 2004 vereinbarten anteiligen Kaufpreis in Höhe von
€ 60.173,00 und dem vereinbarten anteiligen Werkentgelt in Höhe von
€ 89.827,00 somit von einer Gegenleistung in Höhe von €
150.000,00, fest.
In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung wendete
die Bw. nunmehr im Wesentlichen ein, sie habe einen Miteigentumsanteil gemeinsam
mit ihrem Mann ausdrücklich zum Zwecke des Ausbaus des ihnen zugewiesenen
Dachgeschoßanteiles und im Weiteren zur Begründung von
Wohnungseigentum erworben. Zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses habe es sich
bei den besichtigten Hausanteilen um einen nicht ausgebauten Rohdachbodenanteil
gehandelt. Es sei für den Erwerb der Liegenschaftsanteile
ausschlaggebend gewesen, dass sie einen Rohdachanteil erwarben, den sie unter
Einhaltung der behördlichen Auflagen nach ihren eigenen Vorstellungen und
Ideen gestalten und ausbauen konnten. In der weiteren Folge nach
Abschluss des Kaufvertrages hätten sie mit mehreren Baufirmen Kontakt
aufgenommen und Kostenvoranschläge eingeholt. Das
kostengünstige und umfangreichste Angebot sei von der D.GmbH gelegt worden,
und deshalb sei auch der Bauvertrag mit dieser Firma abgeschlossen
worden. Der Bauvertrag sei auf Grund ihrer eigenen Planung, Ideen, und
Wünsche ausgearbeitet und kalkuliert worden. Die Elektro- und
Installationspläne seien ebenfalls von ihnen erstellt worden. Die Vorgaben
für den Ausbau des Dachbodens seien von ihnen im Rahmen der
behördlichen Auflagen gegeben worden und es sei der Baubehörde bekannt
gegeben worden, dass sie für diesen Ausbau als Bauwerber
auftreten. Ausdrücklich sei auch vereinbart worden, dass die D.GmbH
während des Ausbaus ständig Kontakt mit ihnen halten müsse und
ihren Anordnungen und Weisungen Folge leisten müsse. Als Beweis
wurde eine Zeugeneinvernahme von Frau F. (Anm.: Geschäftsführerin der
D.GmbH) angeboten.
Weiters meinte die Bw., bei Kaufvertrag und Bauvertrag
liege keine wirtschaftliche Einheit gemäß
§ 2 Abs. 4 BTVG vor.
Diese Bestimmung besage nur, dass ein Bauträgervertrag auch vorliege, wenn
der Erwerber sein Recht an der Liegenschaft von einem Dritten erwerbe und die
durchgreifende Erneuerung der Wohnung eine wirtschaftliche Einheit mit dem
Erwerbsvorgang bilde. Dies könne nicht der Fall sein, da die
Verkäuferin des Dachbodenanteiles lediglich die Einräumung von
Wohnungseigentum zusage, und die Baufirma davon unabhängig den Ausbau nach
Planvorlagen der Bauherren durchführe.
§ 2 Abs. 1 BTVG sei nur
beim Erwerb von Eigentum an durchgreifend zu sanierenden Gebäuden
bedeutsam.
Abschließend meinte die Bw. sinngemäß,
dass FAG wäre mangels fachlicher Möglichkeit zur Beurteilung der
Bauherrnrolle verpflichtet gewesen, eine fachliche Beurteilung
einzuholen.
In der Begründung der abweisenden
Berufungsvorentscheidung vom 1. Februar 2005 hielt das FAG der Bw. ua. vor, dass
im Zeitpunkt der Vertragserrichtung der Verkäuferin bereits die
Baubewilligung erteilt worden war, und dass es unmöglich sei, in Eigenregie
eine Wohnung zu errichten, wenn der Grundeigentümer aufstockt und ein
zweigeschoßiges Dachgeschoß errichte.
Dagegen brachte die Bw. einen Vorlageantrag ohne weitere
Ausführungen ein.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Auf Grund des § 1 Abs. 1 Z 1 GrEStG unterliegen der
Grunderwerbsteuer ein Kaufvertrag oder ein anderes Rechtsgeschäft, das den
Anspruch auf Übereignung begründet, soweit sie sich auf
inländische Grundstücke beziehen.
Nach § 4 Abs. 1 GrEStG ist die Steuer vom Wert der
Gegenleistung zu berechnen.
Gemäß
§ 5 Abs. 1 Z 1 GrEStG ist bei einem
Kauf Gegenleistung ua. der Kaufpreis einschließlich der vom Käufer
übernommenen sonstigen Leistungen.
Zu den Ausführungen in der Berufung, insbesondere zur
Erklärung der Bw., es habe sich im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses um
einen nicht ausgebauten Rohdachbodenanteil gehandelt, ist auf das Erkenntnis des
Verwaltungsgerichtshofes vom 28.9.2000, 99/16/0519 hinzuweisen, in welchem der
Verwaltungsgerichtshof ua. Folgendes ausführt: "Gegenleistung ist
auch alles, was der Erwerber über den Kaufpreis für das unbebaute
Grundstück hinaus aufwenden muss. Erbringt der Käufer im Hinblick auf
die Bebauung eines Grundstückes neben einem als Kaufpreis bezeichneten
Betrag weitere Leistungen - an wen auch immer -, ist demnach zur Ermittlung der
zutreffenden Bemessungsgrundlage auf den Besteuerungsgegenstand
zurückzugreifen und zu fragen, in welchem körperlichen Zustand des
Grundstückes der Rechtserwerb von der Grunderwerbsteuer erfasst wird.
Für die abgabenrechtliche Beurteilung eines Erwerbsvorganges ist der
Zustand eines Grundstückes maßgebend, in dem dieses erworben werden
soll (vgl. Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern II, 3. Teil
Grunderwerbsteuergesetz 1987, Rz 88a zu § 5 GrEStG). Nach der
ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann beim Erwerb von
Miteigentumsanteilen an einer Liegenschaft, mit denen das Wohnungseigentum
verbunden werden soll, der zur Errichtung der Bauherreneigenschaft führende
Auftrag zur Errichtung des Objektes nur von der Eigentümergemeinschaft
erteilt werden, wofür als Voraussetzung die von vornherein erfolgte Fassung
eines gemeinsam darauf abzielenden Beschlusses erforderlich ist.(vgl. die bei
Fellner a.a.O., unter Rz 93 zahlreich angeführte Judikatur)."
Aus dem Kaufvertrages vom 8. Juni 2004 ergibt sich, dass
Kaufgegenstand die Wohnung Top 8 im Ausmaß von 138,73 m2 samt Balkon
im Ausmaß von 8 m2 war, welche zum Zeitpunkt des Kaufvertrages, wie aus
der zu diesem Zeitpunkt schon gegebenen Baubewilligung hervorgeht, erst durch
Aufstockung herzustellen war. Lt. Kaufvertrag finden die Bestimmungen des
Bauträgervertragsgesetzes Anwendung und sowohl im Kaufvertrag wie auch im
Bauvertrag wurde Dr.K. als Treuhänder bestimmt, was ebenso gegen die
behauptete Bauherrneigenschaft der Bw. spricht, wie der Umstand, dass bereits
vor Abschluss des Kaufvertrages die Verkäuferin als Bauwerberin aufgetreten
ist.
Entsprechend der Baubewilligung und dem Bauvertrag waren
zur Herstellung der kaufgegenständlichen Wohnung Top 8 umfangreiche
bauliche Änderungen am bestehenden Wohnhaus erforderlich, die weit
über den Bereich des künftigen Wohnungseigentums der Bw.
hinausgehen. Ein Eigentümerbeschluss unter Beteiligung der Bw. als
Miteigentümerin über einen Auftrag zur Errichtung des Objektes liegt
nicht vor. Dem Vorhalt in der Berufungsvorentscheidung, dass es
unmöglich sei, in Eigenregie eine Wohnung zu errichten, wenn der
Grundeigentümer aufstockt und ein zweigeschoßiges Dachgeschoß
errichte, ist die Bw. nicht entgegengetreten.
Zum angebotenen Beweis (Einvernahme der
Geschäftsführerin der D.GmbH von F. über das behauptete
Weisungsrecht gegenüber der D.GmbH) ist ebenfalls darauf hinzuweisen, dass
nur die Gesamtheit aller Miteigentümer rechtlich über das ihnen
gemeinsame Grundstück verfügen kann. Im Übrigen wurde der
Bauvertrag vorgelegt, womit sich die angebotene Zeugeneinvernahme
erübrigt. Die Berücksichtigung von Planungswünschen von
Wohnungswerbern hat für sich alleine keinen Einfluss auf die
Bauherrneigenschaft.
Zur Ansicht der Bw., es fehle dem FAG die fachliche
Möglichkeit zur Beurteilung der Bauherrenrolle, ist zu bemerken, dass es
sich hierbei um eine grunderwerbsteuerrechtliche Frage handelt, welche in den
sachlichen Zuständigkeitsbereich des FAG fällt.
Da der Kaufvertrag auf den Erwerb der noch zu errichtenden
Wohnung Top 8 im Wohnungseigentum gerichtet war und der Bw. die
Bauherrneigenschaft nicht zukommt, waren die anteiligen Baukosten in die
Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer einzubeziehen und die
Berufung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 22.
September 2005
Normen und Schlagworte
- § 5 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0547-W/05
- Stammnummer
- 18635
- Gültig
- 22.09.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF