Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1606-W/05
Im Jahr 2003 ist die bezogene Unfallrente in die Berechnung der Gesamteinkünfte miteinzubeziehen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1606-W/05vom 20.09.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des X., vom 19. Juli 2005 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Y. vom 5. Juli 2005 betreffend Einkommensteuer
(Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2003 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der Bescheid betreffend
Einkommensteuer für das Jahr 2003 bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) bezog im Streitjahr 2003 neben
Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit eine Unfallrente der
Allgemeinen Versicherungsanstalt in Höhe von
€ 4.765,20.
Diese Unfallrente wurde im Jahr 2003 im Rahmen der
Einkommensteuerveranlagung miteingerechnet und der Einkommensteuerbescheid vom
5. Juli 2005 wies eine Abgabennachforderung von € 1.081,49
aus.
Der Bw. brachte am 11. Juli 2005 einen
Zurückziehungsantrag betreffend die Arbeitnnehmerveranlagung 2003 ein,
welcher seitens des Finanzamtes als Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid
für 2003 gewertet wurde.
Am 22. Juli 2005 wurde eine abweisende
Berufungsvorentscheidung betreffend den Einkommensteuerbescheid für 2003
erlassen und zu deren Begründung ausgeführt, dass gemäß
§ 41 Abs 1 Z 3 EStG 1988 eine Pflichtveranlagung
zu erfolgen habe, wenn im Einkommen lohnsteuerpflichtige Einkünfte
enthalten sind und im Kalenderjahr Bezüge gemäß
§ 69 Abs 2 EStG 1988 zugeflossen sind. Da im
gegenständlichen Fall dem Bw. im Jahr 2003 neben seinen Einkünften aus
nichtselbständiger Arbeit steuerpflichtige Bezüge gemäß
§ 69 Abs 2 EStG (Kranken- oder Unfallgelder)
zugeflossen sind, bestand eine Verpflichtung die Veranlagung vom Finanzamt
durchführen zu lassen, weshalb der Antrag auf Veranlagung für das Jahr
2003 nicht zurückgezogen werden kann und die Berufung gegen den
Einkommensteuerbescheid für 2003 abzuweisen war.
Der Bw. stellte einen als Einspruch bezeichneten Antrag auf
Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz, welcher von
einem Vermögensberater unterzeichnet worden war und legte dar, dass nach
seiner Ansicht er laut Konsumentenschutzgesetz seinen Antrag zurückziehen
könne, weil die Arbeitnehmerveranlagung freiwillig erfolgt
sei.
Dem als Vertreter einschreitenden Vermögensberater
wurde ein Bescheid betreffend die Ablehnung als geschäftsmäßiger
Parteienvertreter zugestellt und dies dem Bw. mitgeteilt. Im Zuge des
Mängelbehebungsverfahrens hat der Bw. den Antrag auf Vorlage der Berufung
an die Abgabenbehörde zweiter Instanz eigenhändig
unterfertigt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Die gegenständliche Berufung richtet sich gegen die
Einbeziehung der vom Bw. bezogenen Unfallrente in die Berechnung der
Gesamteinkünfte bei der Einkommensteuerveranlagung für das Jahr
2003.
Bezüge aus einer gesetzlichen Unfallversorgung
zählen gemäß
§ 25 Abs 1 Z 1 lit. c EStG 1988
zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit. Bis zum
31. Dezember 2000 waren diese Bezüge aus der gesetzlichen
Unfallversicherung jedoch gemäß
§ 3 Abs 1 Z 4 EStG 1988 von der
Einkommensteuer befreit.
Mit Art 7 Z 2 Budgetbegleitgesetz 2001,
BGBL I Nr. 142/2000 wurde die lit. c des
§ 3 Abs 1 Z 4 mit Wirkung ab
1. Jänner 2001 aufgehoben.
Mit Art.
I Z 1a Euro-Steuerumstellungsgesetz, BGBL I Nr 5/2001 wurde
in den § 3 Abs 1 Z 4 EStG 1988 eine neue
lit. c eingefügt, welche lautet wie folgt:
Folgende Bezüge aus einer gesetzlichen
Unfallversorgung unterliegen demnach auch künftig nicht der
Einkommensteuer:
"Erstattungsbeträge für Kosten in Zusammenhang
mit der Unfallbehandlung oder mit Rehabilitationsmaßnahmen, weiters
einmalige Geldleistungen, soweit nicht Ansprüche auf laufende Zahlungen
abgefunden werden, aus einer gesetzlichen Unfallversorgung, die einer
inländischen gesetzlichen Unfallversorgung entspricht, oder aus
Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der
selbständig Erwerbstätigen."
Mit einem auf Art. 140 Abs 1 zweiter Satz B-VG
gestützten Antrag begehrten Nationalratsabgeordnete der
Verfassungsgreichtshof möge in
§ 3 Abs 1 Z 4 lit c EStG 1988
idF. BGBL I Nr. 59/2001 die Worte "einmaligen" sowie "soweite nicht
Ansprüche auf laufende Zahlungen abgefunden werden" als verfassungswidrig
aufheben.
Der Verfassungsgerichtshof hat daraufhin mit Erkenntnis vom
7. 12. 2002, G 85/02 ausgesprochen, dass § 3 Abs
1 Z 4 lit. c EStG 1988 idF des
Euro-Steuerumstellungsgesetzes, BGBL i Nr. 59/2001 - soweit durch diese
Bestimmung laufende Bezüge aus einer gesetzlichen Unfallversorgung von der
Einkommensteuerfreiheit ausgenommen werden - verfassungswidrig
ist.
Außerdem machte der Verfassungsgerichtshof in diesem
Erkenntnis von der in Art 140 Abs 7 zweiter Halbsatz B-VG
eingeräumten Befugnis Gebrauch und sprach aus, dass die aufgehobenen Teile
des
§ 3 Abs 1 Z 4 lt c EStG 1988
für Einkommensteuerbemessungen betreffend die Jahre 2001 und 2002 nicht
mehr anzuwenden sind.
Entsprechend diesem Erkenntnis blieben Unfallrenten in den
Jahren 2001 und 2002 steuerfrei.
Im Erkenntnis vom 7. 12. 2002, G 85/02 setzte der
Verfassungsgerichtshof gemäß Art 140 Abs 5 vorletzter
und letzter Satz B-VG eine Frist bis 31. 12. 2003 um allfällige
legistische Vorkehrungen zu ermöglichen.
Mit BGBL I 2003/1 wurde vom Bundeskanzler Folgendes
kundgemacht:
"(1) Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom
7. 12. 2002, G 85/02 dem Bundeskanzler zugestellt am
17. 12. 2002 in
§ 3 Abs 1 Z 4 lit c des
Bundesgesetzes vom 7. Juli 1988 über die Besteuerung des
Einkommens natürlicher Personen, BGBL Nr. 59/2001, das Wort "einmalige"
sowie die Wortfolge "soweit nicht Ansprüche auf laufende Zahlungen
abgefunden werden" als verfassungswidrig aufgehoben.
(2) Die Aufhebung tritt mit 31. 12. 2003 in
Kraft.
(3) Die aufgehobenen Teile der Gesetzesbestimmung sind
für die Bemessung der Einkommensteuer für die Jahre 2001 und 2002
nicht mehr anzuwenden, soweit die aus der seit 1. Jänner 2001
geltenden Besteuerung von Bezügen aus einer gesetzlichen Unfallversicherung
oder aus einer gesetzlichen Unfallversorgung entstandenen Mehrbelastungen nicht
nach den Bestimmungen des §§ 33 ff. des
Bundesbehindertengesetzes BGBL Nr. 283/1990, in der Fassung des Art 1 des
Bundesgesetzes mit dem das Bundesbehindertengesetz, das
Behinderteneinstellungsgesetz und das Bundesfinanzgesetz 2001 geändert
werden, BGBL I 60/2002, abgegolten worden sind."
Dies bedeutet, dass gemäß Art
140 Abs 7 B-VG das Gesetz auf die bis zum Ablauf der vom
Verfassungsgerichtshof gesetzten Frist, nämlich bis zum
31. 12. 2003, verwirklichten Tatbestände anzuwenden
ist.
Unter Berücksichtigung der Entscheidung des
Verfassungsgerichtshofes ergibt sich nach Ansicht des Unabhängigen
Finanzsenates für den vorliegenden Sachverhalt, dass der Bezug der
Unfallrente durch den Bw. im Jahr 2003 einen solchen bis zum
31. 12. 2003 verwirklichten Tatbestand darstellt, daher Steuerpflicht
besteht und die zur Anwendung gelangte gesetzliche Bestimmung einer neuerlichen
Überprüfung auf ihre Verfassungsmäßigkeit entzogen
ist.
Aus dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshof ist
ersichtlich, dass der Verfassungsgerichtshof die Besteuerung der Unfallrenten im
Jahr 2003 nicht als unsozial und willkürlich angesehen und bewußt die
zeitliche Geltung der Bestimmung des
§ 3 Abs 1 Z 4 lit. c EStG 1988 in
der Fassung des Euro-Steuerumstellungsgesetzes, BGBl. I 59/2001 getroffen
hat.
Hinsichtlich die Einwendung des Bw., dass die
Arbeitnehmererklärung für 2003 freiwillig eingebracht worden sei und
er seinen Antrag daher zurückziehen könne, wird auf die - im
vorliegenden Sachverhalt erfüllte - gesetzliche Bestimmung des
§ 41 Abs 1 Z 3 EStG 1988 verwiesen, wonach
bei Bezug von Bezügen gemäß
§ 69 Abs 2 EStG 1988 eine Pflichtveranlagung zu
erfolgen hat.
Die Berufung des Bw. war aus den oben angeführten
Gründen abzuweisen.
Ergeht auch an das Finanzamt
Wien, am 20.
September 2005
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 1 Z 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1606-W/05
- Stammnummer
- 18629
- Gültig
- 20.09.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF