Findok · EAS-Auskünfte
EAS 34
Entgelte für Engineeringleistungen sind keine Know-how-Vergütungen
geltende FassungEAS-AuskunftV 41/197/2-IV/4/91vom 15.10.1991
Wortlaut laut Findok
Vergütungen, die ein
österreichisches Anlagenbauunternehmen für die Entwurfskonstruktion
(Basic Engineering) sowie für das Detail Engineering der Kerneinrichtungen
und sonstigen maschinellen Anlagen einer Fabrik von seinem spanischen
Auftraggeber erhält, können nicht als "Lizenzgebühr" im Sinn von
Artikel 12 des DBA-Spanien qualifiziert und demzufolge einer 5%igen spanischen
Quellenbesteuerung unterworfen werden. Vielmehr handelt es sich hiebei um die
Erfüllung eines Dienstleistungsvertrages, aus dem sich nur dann eine
spanische Steuerpflicht ergäbe, wenn seine Erfüllung im Rahmen einer
in Spanien unterhaltenen Betriebstätte des österreichischen
Unternehmens erfolgte.
Diese Auffassung gründet sich auf Ziffer 12 des
OECD-Kommentars zu Artikel 12 des OECD-Musterabkommens. Darnach liegt ein
Know-how Vertrag (dessen finanzielle Gegenleistung als "Lizenzgebühr"
einzustufen wäre) dann vor, wenn
derjenige,
der das Know-how zur Verfügung stellt, bei der Verwertung des
Überlassenen durch den Abnehmer (Auftraggeber) nicht selbst mitzuwirken
hat, und
keine
Garantie für den Erfolg zu übernehmen
ist.
Der Umstand, dass unternehmenseigenes
Know-how vom Auftragnehmer verwertet
wird, um den erteilten Planungsauftrag ausführen zu können, kann nicht
dazu führen, die in Erfüllung eines solchen Auftrages unter Einsatz
von 470.000 Technikerstunden angefertigten Entwurfskonstruktionen,
Stücklisten und Fertigungszeichnungen, also die auftragsgemäß
erbrachte Dienstleistung, in eine Know-how-Überlassung umzuqualifizieren.
Die in Erfüllung eines solchen Auftrages geleisteten Vergütungen sind
daher Artikel 7 und nicht Artikel 12 des DBA-Spanien zuzuordnen.
Werden zwei Dienstnehmer des österreichischen
Unternehmens für die Dauer von 10 Monaten nach Spanien entsandt, um den
Auftraggeber an Ort und Stelle durch Fachleute bei der Koordination und Abnahme
der erbrachten Leistung zu unterstützen, so wird hiedurch keine
Betriebstätte in Spanien begründet; denn Aktivitäten im Rahmen
einer Bauausführung führen erst nach 12 monatiger Dauer zum Entstehen
einer Betriebstätte.
15. Oktober
1991 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- Art. 7 DBA E (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Spanien (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 395/1967
- Art. 12 DBA E (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Spanien (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 395/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- V 41/197/2-IV/4/91
- Stammnummer
- 18623
- Gültig
- 15.10.1991 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF