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Findok · EAS-Auskünfte

EAS 21

Projektleiter auf sowjetischen Baustellen

geltende FassungEAS-AuskunftP 2125/1/1-IV/4/91vom 29.08.1991

Wortlaut laut Findok

Werden österreichische Arbeitskräfte an eine sowjetische Baustelle eines österreichischen Unternehmens entsandt, so steht der UdSSR gemäß Artikel 11 Abs. 3 DBA-UdSSR ein Besteuerungsrecht nur dann zu, wenn die Baustelle eine Dauer von 24 Monaten überschreitet. Diese Bestimmung ist jedoch nicht so auszulegen, dass sie der UdSSR auch für kurzfristig (nicht länger als 183 Tage) an solche Baustellen entsandte Arbeitskräfte ein Besteuerungsrecht zuteilt; kurzfristig entsandte Arbeitskräfte bleiben daher weiterhin in Österreich steuerpflichtig. Dieses Auslegungsergebnis wurde in einem österreichisch-sowjetischen Verständigungsverfahren erzielt (AÖF Nr. 193/1988). Diese Prinzipien gelten nach Auffassung des Bundesministeriums für Finanzen auch für einen Projektleiter, der von dem österreichischen bauführenden Unternehmen nicht als Dienstnehmer aufgenommen wurde, sondern mit dem vertragliche Beziehungen im Wege eines Werkvertrages eingegangen wurden, da sich Artikel 11 DBA-UdSSR nicht nur auf Einkünfte aus unselbständiger Arbeit bezieht. 29. August 1991 Für den Bundesminister: Dr. Loukota Für die Richtigkeit der Ausfertigung:  

Normen und Schlagworte

BaustellenfristBauausführungsfristAuslandsentsendungArbeitskräfteentsendung183-Tage-Klausel183-Tage-FristWerkvertragBauwerkserrichtung

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
EAS-Auskünfte
Dokumenttyp
EAS-Auskunft
Geschäftszahl
P 2125/1/1-IV/4/91
Stammnummer
18607
Gültig
29.08.1991 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF