Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0502-G/02
Bei Grundstückslieferungen sind gesondert in Rechnung gestellte Umsatzsteuerbeträge in die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer einzubeziehen.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0502-G/02vom 16.09.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Bei Schenkung einer Liegenschaft sind die dem Grundstückserwerber (Geschenknehmer) in Rechnung gestellten Umsatzsteuerbeträge in die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer einzubeziehen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Berufungswerberin, vertreten durch
Mag. Günther Hermann, Steuerberater, 8054 Graz,
Kärntnerstraße 400, vom 5. April 2002 gegen den Bescheid des
Finanzamtes Graz-Umgebung vom 12. März 2002 betreffend
Schenkungssteuer 2002 entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die Höhe
der Abgabe beträgt € 35,53. Die Abgabenberechnung ist dem Ende der
folgenden Entscheidungsgründe zu entnehmen und bildet einen Bestandteil
dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Mit Schenkungsvertrag vom 31. Jänner 2002
schenkte J.S. ihrer Tochter, der Berufungswerberin, 398/1718 Anteile der EZ xy.
Übergabe und Übernahme des Schenkungsobjektes erfolgte durch
tatsächliche mietfreie Inbesitznahme und Benützung der diesen Anteilen
entsprechenden Geschäftsräumlichkeiten mit
1. Jänner 2002. Die Geschenkgeberin haftet für die
lastenfreie Eigentumsübertragung des Schenkungsobjektes. Punkt
"Fünftens" der Vertragsurkunde lautet auszugsweise:
"Die Geschenkgeberin verpflichtet sich, gemäß
§ 6 Absatz 2 UStG für die Umsatzsteuerpflicht zu optieren und der
Geschenknehmerin eine umsatzsteuergerechte Rechnung gemäß
§ 11 UStG zu legen. Die Geschenkgeberin stellt fest, dass
von ihr beim Erwerb der Liegenschaft (Hauptmietrecht) sowie bei
Herstellungsaufwendungen ein Vorsteuerabzug in Anspruch genommen wurde.
Bemessungsgrundlage beim Eigenverbrauch ist der Wiederbeschaffungspreis zum
Zeitpunkt der Entnahme. Dieser Wert beträgt zum Schenkungsstichtag 1.1.2002
€ 254.354,92. Die auf den Wiederbeschaffungswert in dieser Höhe
entfallende Umsatzsteuer von € 50.870,98 ist in den
Umsatzsteuervoranmeldungen seitens der Geschenknehmerin und seitens der
Geschenkgeberin zu berücksichtigen und nach dem Willen beider
Vertragsparteien zu überrechnen. Die Geschenknehmerin verpflichtet sich,
einen diesbezüglichen Antrag an das Finanzamt zu stellen. Die
Geschenkgeberin erklärt in diesem Zusammenhang, keine
Abgabenverbindlichkeiten beim zuständigen Finanzamt zu haben und verzichtet
auf jedwede Sicherstellung hinsichtlich des Umsatzsteuerbetrages. Die von
der Geschenknehmerin zu leistende Umsatzsteuer von € 50.870,98 stellt somit
eine Gegenleistung dar."
Der auf die schenkungsgegenständlichen Anteile
entfallende dreifache Einheitswert beträgt zum 1.1.1998 €
51.517,34. Mit Bescheid vom 12. März 2002 wurde der Geschenknehmerin
für diesen Erwerbsvorgang Schenkungssteuer in Höhe von € 4.974,76
vorgeschrieben. Als Bemessungsgrundlage wurde neben einer Vorschenkung aus dem
Jahre 1994 der anteilige dreifache Einheitswert der gegenständlichen
Liegenschaft herangezogen. In der dagegen eingebrachten Berufung wurde
darauf verwiesen, dass gemäß Punkt 5 des Vertrages ausdrücklich
eine Gegenleistung in Form der von der Berufungswerberin zu leistenden
Umsatzsteuer in Höhe von € 50.870,98 vereinbart worden sei. Diese
übernommene Umsatzsteuer sei als Gegenleistung anzusehen und erfülle
diesbezüglich keinen Schenkungssteuertatbestand. Mit
Berufungsvorentscheidung vom 6. Juni 2002 wurde die Berufung mit der
Begründung, dass es sich im vorliegenden Fall um ein unentgeltliches
Rechtsgeschäft handle, als unbegründet abgewiesen. In dem dagegen
rechtzeitig eingebrachten Vorlageantrag wurde eingewendet, dass die vereinbarte
Entrichtung der Umsatzsteuer zweifellos eine entgeltliche Gegenleistung
darstelle, umso mehr als es durch die umsatzsteuerpflichtige Übertragung
für die Berufungswerberin innerhalb der nächsten 10 Jahre zu einer
Vorsteuerberichtigung kommen könne. Der in Frage stehende
Umsatzsteuerbetrag wurde am 23. April 2002 überrechnet.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Im vorliegenden Fall ist lediglich strittig, ob die von der
Geschenkgeberin zu leistende Umsatzsteuer eine Gegenleistung darstellt oder
nicht. Als Schenkung im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 1 ErbStG 1955 gilt
zunächst jede Schenkung im Sinne des bürgerlichen Rechtes. Die Frage,
ob überhaupt und in welchem Umfang eine Schenkung vorliegt, ist daher
ausschließlich nach bürgerlich-rechtlichen Grundsätzen zu
beurteilen (vgl. dazu die bei Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, Band
III, Erbschafts- und Schenkungssteuer unter Rz 4d zu § 3 ErbStG referierte
Rechtsprechung).
Nach herrschender bürgerlich-rechtlicher Lehre und
Judikatur ist für eine Schenkung die Schenkungsabsicht begriffswesentlich,
worunter man die Absicht einer unentgeltlichen, dh auf keine Gegenleistung
bezogenen, freiwilligen Leistung versteht (zB Schubert in Rummel, ABGB I2 Rz 4
zu § 938 ABGB mit mehreren Nachweisen aus der Rechtsprechung des OGH). Wird
von den Parteien ein Entgelt vereinbart, so liegt keine Schenkung vor. Zum Wesen
einer Schenkung gehört die Unentgeltlichkeit (VwGH vom 15. November
1990, 90/16/0192, 0193). Über die Frage der Unentgeltlichkeit entscheidet
grundsätzlich der Parteiwille. Entgelt ist jeder wirtschaftliche Vorteil,
wobei die Gegenleistung auch nicht geldwerter Art sein muss und auch einem
Dritten erbracht werden kann. Schon das Interesse am versprochenen Verhalten des
Empfängers genügt, um eine Schenkung auszuschließen (Schubert in
Rummel, aaO unter Berufung auf OGH JBl. 1971, 197).
Im gegenständlichen Fall war die auf den
Wiederbeschaffungswert entfallende Umsatzsteuer von € 50.870,98 nach dem
Willen beider Vertragsparteien zu überrechnen und wurde am
11. April 2002 ein diesbezüglicher Antrag beim Finanzamt
gestellt.
In § 6 Abs. 2 UStG 1994 in der ab 19. Juni 1998
anzuwendenden Fassung des Budgetbegleitgesetzes 1998, BGBl. I Nr. 79, ist eine
Optionsmöglichkeit zur Behandlung von Grundstückslieferungen als
steuerpflichtig normiert, wodurch die Umsatzsteuer weiter verrechenbar ist (vgl.
Fellner, Gebühren- und Verkehrsteuern, Band II, 3. Teil,
Grunderwerbsteuergesetz 1987 Rz 6a Abs. 2 zu § 5 GrEStG).
Nach ständiger Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes sind bei Grundstückslieferungen gesondert in
Rechnung gestellte
Umsatzsteuerbeträge in die
Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer
einzubeziehen (VwGH vom 31.8.2000, 2000/16/0608).
Bei Schenkung einer Liegenschaft sind die dem
Grundstückserwerber in Rechnung gestellten Umsatzsteuerbeträge in die
Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer einzubeziehen (ÖStZ 1999,391).
Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies daher, dass die auf die
Berufungswerberin überrechnete Umsatzsteuer als eine das Vorliegen einer
Schenkung ausschließende Gegenleistung anzusehen ist.
Die
Schenkungssteuer wird daher wie folgt ermittelt:
|
maßgeblicher Wert des Grundstückes
|
€ 51.517,34
|
abzüglich Gegenleistung
|
-€ 50.870,98
|
zuzüglich Vorerwerb aus 1994
|
+€ 36.336,42
|
abzüglich Freibetrag § 14 (1) ErbStG
|
-€ 2.200,00
|
steuerpflichtiger Gesamterwerb
|
€ 34.782,00 X 3,5% =
1.217,37
|
gem. § 8(4) ErbStG von 646,00 2%
|
+€
12,92
|
anrechenbare Steuer
|
-€
1.194,76
|
Schenkungssteuer
|
€
35,53
Da der in Frage stehende Umsatzsteuerbetrag vom Finanzamt
zu Unrecht in die Bemessungsgrundlage für die Schenkungssteuer einbezogen
wurde war der Berufung antragsgemäß stattzugeben.
Graz, am 16.
September 2005
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 1 Z 1 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 6 Abs. 2 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0502-G/02
- Stammnummer
- 18600
- Gültig
- 16.09.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF