Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1315-W/05
Alleinverdienerabsetzbetrag und unbeschränkte Steuerpflicht
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1315-W/05vom 10.10.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., W., C.gasse, vom
21. März 2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 2/20 vertreten
durch Adir. Pablée, vom 21. Februar 2005, betreffend Einkommensteuer
2004 entschieden:
Die Berufung
gegen den Bescheid betreffend die Einkommensteuer für das Jahr 2004 wird
als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) bezog im Kalenderjahr 2004
Einkünfte aus nicht selbständiger Tätigkeit. Das Finanzamt
führte die Arbeitnehmerveranlagung erklärungsgemäß mit
Einkommensteuerbescheid vom 21. Februar 2005 durch.
Dagegen erhob der Bw. Berufung, in der er die
nachträgliche Berücksichtigung des Alleinverdienerabsetzbetrages in
Höhe von 660,00 € beantragte, da er seit dem Juli 2004 mit seiner
Ehegattin, K.N., und mit seinen drei Kindern, K.I., K.M. und K.T.
zusammenlebe.
Das Finanzamt führte in den
Begründungsausführungen der abweisenden Berufungsvorentscheidung aus,
dass der Alleinverdienerabsetzbetrag im Berufungsfall deshalb nicht
berücksichtigt werden könne, da die Ehegattin des Bw. erst seit dem
26. Juli 2005 an der Wohnadresse des Bw. gemeldet sei und insofern die genannten
gesetzlichen Voraussetzungen nicht vorliegen würden.
In seinem Vorlageantrag verwies der Bw. auf seine
bisherigen Ausführungen und ergänzte, dass er als
Unterhaltsverpflichteter für seine gesamte Familie mit seinem derzeitigen
Einkommen aufkommen müsse, und er den offenen Betrag in Höhe von
826,77 € nicht aufbringen könne, weshalb er um Nachsicht
ersuche.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988 steht einem
Alleinverdiener ein Alleinverdienerabsetzbetrag zu. Alleinverdiener ist ein
Steuerpflichtiger, der mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet ist und
von seinem unbeschränkt steuerpflichtigen Ehegatten nicht dauernd getrennt
lebt. Unbeschränkt steuerpflichtig sind jene natürlichen Personen, die
im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben (§ 1
Abs 2 EStG 1988). Für die Auslegung der Begriffe "Wohnsitz" und
gewöhnlicher Aufenthalt" ist § 26 BAO
maßgebend.
Danach hat im Sinne der Abgabenvorschriften jemand einen
Wohnsitz dort, wo er eine Wohnung innehat unter Umständen, die darauf
schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen
wird.
Im Berufungsfall ist unstrittig, dass die Ehe des Bw. im
Jahre 2004 mehr als sechs Monate bestand. Die Ehegattin des Bw. zog jedoch erst
im Juli 2004 von der Türkei nach Österreich und ist - ebenfalls
unbestrittener Maßen - seit dem 26. Juli 2004 am inländischen
Wohnsitz des Bw. polizeilich gemeldet.
Gemäß
§ 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988 ist
Alleinverdiener ein Steuerpflichtiger, der mehr als sechs Monate im Kalenderjahr
verheiratet ist und von seinem unbeschränkt steuerpflichtigen Ehegatten
nicht dauernd getrennt lebt. Zwar spricht eine aufrechte Ehe grundsätzlich
gegen eine dauernd getrennte Lebensführung und ist das Tatbestandsmerkmal
"nicht dauernd getrennt lebend" auch dann erfüllt, wenn die Ehegatten noch
nicht über eine gemeinsame Wohnung verfügen und eine solche erst
gemeinsam schaffen müssen (VwGH 31.3.1998, 93/13/0109), doch führt im
Berufungsfall der Umstand, dass die Ehegattin des Bw. erst seit dem 26. Juli
2004 in Österreich über einen Wohnsitz verfügt und demnach erst
seit diesem Zeitpunkt gemäß
§ 1 Abs. 2 EStG 1988
unbeschränkt steuerpflichtig ist, zur Versagung des
Alleinverdienerabsetzbetrages, zumal der Bw. im Sinne des § 33 Abs. 4 Z 1
EStG 1988 im Streitjahr zwar mehr als sechs Monate verheiratet war, seine
Ehegattin während dieses Zeitraumes allerdings in Österreich nicht
unbeschränkt steuerpflichtig war.
Somit waren die für den Alleinverdienerabsetzbetrag
maßgebenden Voraussetzungen nicht erfüllt, weshalb
spruchgemäß zu entscheiden war.
Abschließend wird bemerkt, dass in diesem
Berufungsverfahren über das Ersuchen um Nachsicht der Abgabenschuldigkeiten
nicht zu entscheiden war, und der Bw. die Möglichkeit hat, sich mit diesem
Begehren an das für ihn zuständige Finanzamt zu wenden.
Wien, am 10.
Oktober 2005
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1315-W/05
- Stammnummer
- 18595
- Gültig
- 10.10.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF