Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1365-W/04
Liebhaberei und keine Berücksichtigung eines Anlaufzeitraums bei Vermittlung von Finanzdienstleistungen im Bekanntenkreis
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1365-W/04vom 19.09.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Auch bei vergleichsweise geringen Aufwendungen ist bei einer auf den Bekanntenkreis beschränkten nebenberuflichen Vermittlung von Finanzdienstleistungen durch eine knapp 20-Jährige mit einem Gesamtgewinn nicht zu rechnen und kommt daher ein Anlaufzeitraum nach § 2 Abs 2 LiebhabereiV 1993 nicht in Betracht (hier: in rund einem Jahr konnte nur ein Vertragabschluss mit dem Vater der Vermittlerin und der Vermittlerin selbst erzielt werden, danach wurde die Tätigkeit aufgegeben).
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Mag. Josef
Ehrenböck und Mag. (FH) Alexandra Ravas für Ehrenböck Wth-GmbH,
2630 Ternitz, Hauptstraße 2, vom 5. September 2003 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Neunkirchen, vertreten durch Oberrätin Mag. Dagmar
Ehrenböck und Amtsdirektorin Andrea Summer, vom 4. August 2003
betreffend Einkommensteuer für die Jahre 2001 und 2002 nach am
12. September 2005 in Neunkirchen durchgeführter mündlicher
Berufungsverhandlung entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Die
angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Die
Berufungswerberin (Bw.) ist als Sekretärin bei unterschiedlichen
Arbeitgebern, darunter im Berufungszeitraum seit 30. Jänner 2002 bei
einer EDV-Firma, nichtselbständig tätig.
Am 16. Oktober
2001 wurde bei der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen von der Bw. das Gewerbe
der Geschäftsvermittlung in der Form der Vermittlung von Verträgen
zwischen Personen, die nach dem Wertpapieraufsichtsgesetz zur Erbringung von
Finanzdienstleistungen berechtigt sind/oder gewerblichen Vermögensberatern
und solchen Personen, die derartige Leistungen in Anspruch nehmen wollen unter
Ausschluss jeder den Finanzdienstleistern bzw. den Vermögensberatern
vorbehaltenen Tätigkeit angezeigt.
In dem am
19. November 2001 ausgefüllten Fragebogen anlässlich der
Erfassung eines Steuerpflichtigen (Verf. 24) gab die Bw. an, neben ihrer
nichtselbständigen Tätigkeit eine Tätigkeit als
"Finanzdienstleister" auszuüben, wobei der voraussichtliche Jahresumsatz im
Eröffnungsjahr unter S 300.000,00 betragen werde.
In der am
16. Mai 2002 beim FA Neunkirchen eingelangten
Einkommensteuererklärung für das Jahr 2001 erklärte die Bw.
negative Einkünfte aus selbständiger Arbeit in der Höhe von
S 17.319,30.
Die
beigeschlossene Einnahmen-Ausgaben-Rechnung weist Einnahmen in der Höhe von
S 0,00 und folgende Ausgaben aus:
|
Ausgaben
|
Betrag
ATS
|
Seminar
|
1.500,00
|
E&S
Porto
|
40,00
|
E&S
Visitenkarten
|
252,00
|
Seminar
|
800,00
|
mobilkom
austria
|
14.727,30
|
Summe
|
17.319,30
Das FA
Neunkirchen erließ am 18. Oktober 2002 einen vorläufigen
Einkommensteuerbescheid, in welchem negative Einkünfte aus Gewerbebetrieb
iHv. S 17.319,00 angesetzt wurden. Die Veranlagung ergab eine
Abgabengutschrift von S 6.880,00.
Am 20. Mai
2003 langte beim FA Neunkirchen die Einkommensteuererklärung für das
Jahr 2002 ein, in welcher negative Einkünfte aus selbständiger Arbeit
iHv. € 2.503,83 ausgewiesen wurden.
Die
Einnahmen-Ausgaben-Rechnung für 2002 weist folgendes Bild auf:
|
Ausgaben
|
Betrag
EUR
|
|
Einnahmen
|
Betrag
EUR
|
TI
Porto
|
11,97
|
|
TI
|
71,35
|
Sozialversicherung
|
282,97
|
|
K&L
OEG
|
336,45
|
Monitor
für PC
|
30,00
|
|
|
|
Drucker
|
276,00
|
|
|
|
Netzwerkkabel
|
22,80
|
|
|
|
USB
Stecker
|
4,29
|
|
|
|
Farbpatrone f.
Drucker
|
32,00
|
|
|
|
Computer
|
822,91
|
|
|
|
Handy Nokia
3510
|
40,00
|
|
|
|
Kammerumlage
|
191,81
|
|
|
|
Mobilkom
|
1.196,88
|
|
|
|
gesamt
|
2.911,63
|
|
gesamt
|
407,80
Mit Schreiben
vom 2. Jänner 2003 verständigte die Bezirkshauptmannschaft
Neunkirchen u.a. das FA Neunkirchen von der Zurücklegung des Gewerbes der
Bw. mit 31. Dezember 2002.
Das Finanzamt
übermittelte daraufhin der Bw. einen Fragebogen anlässlich der Aufgabe
einer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit (Verf. 25), welchen die
Bw. am 20. Jänner 2003 dahingehend ausfüllte, dass der gesamte
Betrieb am 31. Dezember 2002 aufgegeben worden sei.
Das FA
Neunkirchen erließ daraufhin mit Datum 4. August 2003 einen
gemäß
§ 200 Abs. 2 BAO endgültigen
Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2001 sowie einen
Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2002.
In beiden
Einkommensteuerbescheiden wurden die erklärten negativen Einkünfte aus
selbständiger Arbeit bzw. aus Gewerbebetrieb nicht angesetzt. Für das
Jahr 2001 wurde die Einkommensteuer mit € 46,66, für das Jahr
2002 mit -€ 7,90 festgesetzt.
Als
Begründung führte das Finanzamt aus: "Da Sie Ihre Tätigkeit vor
Erreichen eines Gesamtgewinnes beendet haben, ist diese Tätigkeit als
Liebhaberei im Sinne der LiebhabereiVO zu qualifizieren. Die erwirtschafteten
Verluste sind daher steuerlich nicht zu berücksichtigen."
Mit Fax vom
5. September 2003 erhob die Bw. durch ihre steuerliche Vertreterin Berufung
gegen die (lt. im Akt befindlichen Zustellnachweis am 6. August 2003
zugestellten) Einkommensteuerbescheide 2001 und 2002. In den angefochtenen
Bescheiden seien die Einkünfte aus der Tätigkeit als
Finanzdienstleister als Liebhaberei qualifiziert und somit nicht anerkannt
worden. Bei dieser Tätigkeit handle es sich jedenfalls um eine Einkunftsart
iSd. § 1 Abs. 1 LiebhabereiVO (Einkünftevermutung). Somit
seien die Anlaufverluste gemäß
§ 18 Abs. 7 EStG zu
berücksichtigen. Weiters sei aus der Judikatur zum "unglücklichen
Unternehmer" zu entnehmen, dass auch eine Tätigkeit vor Erreichen eines
Gesamtgewinnes grundsätzlich als Einkunftsart im Sinne des EStG zu
qualifizieren sei. Die Tätigkeit stelle somit eine Einkunftsart
dar.
Die Bw. stelle
daher die Anträge, die berufungsgegenständlichen Bescheide im Sinne
der oben genannten Begründung aufzuheben und auf Basis von berichtigten
Einkommensteuererklärungen für das Jahr 2001 und 2002 neuerliche
Bescheide ergehen zu lassen und die Einhebung der vorgeschriebenen
Einkommensteuer 2001 und 2002 bis zur Erledigung dieses Anbringens
gemäß
§ 212 ABO auszusetzen.
Am
17. September 2003 langten beim FA Neunkirchen berichtigte
Einkommensteuererklärungen für die Jahre 2001 und 2002
ein.
Die
Einkommensteuererklärung für das Jahr 2001 zeigt folgende
Einnahmen-Ausgaben-Rechnung:
|
Ausgaben
|
Betrag
ATS
|
Einnahmen
|
Betrag
ATS
|
Seminare
|
2.300,00
|
|
|
Porto
|
40,00
|
|
|
Visitenkarten
|
252,00
|
|
|
Telefon
|
6.871,79
|
|
|
Summe
|
9.463,79
|
|
0,00
Für das
Jahr 2002 wurden die Einkünfte aus der Tätigkeit der Bw. wie folgt
ermittelt:
|
Ausgaben
|
Betrag
EUR
|
Einnahmen
|
Betrag
EUR
|
Porto
|
-13,93
|
|
|
Sozialversicherung
|
-282,97
|
|
|
Geringwertige
Wirtschaftsgüter
|
-353,09
|
|
|
Büromaterial
|
-32,00
|
|
|
Kammerumlage
|
-191,81
|
|
|
Telefon
|
-572,87
|
|
|
Absetzung
für Abnutzung
|
-137,15
|
|
|
Summe
|
-1.583,82
|
|
407,80
|
VERLUST
|
-1.176,02
|
|
Das
Anlageverzeichnis für das Jahr 2002 weist einen am 9.9.2002 in Betrieb
genommenen Computer mit einem Zugangswert von € 822,91 aus. An AfA
hiefür wurden € 137,15 geltend gemacht.
Mit
Berufungsvorentscheidung vom 6. Mai 2004 wurde die Berufung der Bw. gegen
die Einkommensteuerbescheide 2001 und 2002 als unbegründet vom FA
Neunkirchen Wr. Neustadt abgewiesen. Auch im Sinne des § 1
Abs. 1 LiebhabereiVO dürfe ein Anlaufzeitraum nicht angenommen werden,
wenn im Einzelfall damit zu rechnen ist, dass die Betätigung vor dem
Erzielen eines Gesamtgewinnes beendet werde. "Nachdem dies bei Ihnen zutraf, die
Tätigkeit nach ca. 14 Monaten wieder eingestellt wurde, sind die
Anlaufverluste nicht zu berücksichtigen."
Mit Fax vom
4. Juni 2004 beantragte die Bw. durch ihre steuerliche Vertreterin die
Entscheidung durch die Abgabenbehörde II. Instanz über ihre
Berufung. Im Vorlageantrag wird nochmals darauf hingewiesen, dass
gemäß
§ 2 LiebhabereiVO bei Tätigkeiten iSd.
§ 1 Abs. 1 LiebhabereiVO in den ersten drei Kalenderjahren
jedenfalls Einkünfte vorliegen.
Es sei
unzutreffend, dass die Tätigkeit vor Erzielen eines Gesamtgewinnes beendet
werden sollte. Dies träfe in diesem Fall nicht zu, da die Tätigkeit
auf Dauer gewinnbringend ausgeübt werden sollte. "Gemäß dem
VwGH-Urteil vom 7.10.2003 sei eine Tätigkeit nach § 1 Abs. 1
LiebhabereiVO, bei der sich erst nach einiger Zeit herausstellt, dass sie
niemals erfolgbringend sein kann und deshalb aufgegeben wird, dennoch bis zu
diesem Zeitpunkt als Einkunftsquelle anzusehen. [Die Bw.] erkannte, dass die
geplanten Geschäftsabschlüsse und somit den geplanten Umsatz nicht
erreichen kann. Um weitere Verluste zu vermeiden, stellte [die Bw.] ihre
Tätigkeit als Finanzdienstleister wieder ein. Die Motive für die
Einstellung der Tätigkeit liegen daher in den "Unwägbarkeiten" des
Geschäftslebens, wodurch die Einstufung als Einkunftsquelle erhalten
bleibt."
Mit Bericht vom
23. August 2004 legte das FA Neunkirchen Wr. Neustadt die Berufung dem
Uabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vor. Im Vorlagebericht wird u.a.
ausgeführt: "Sollte der UFS die Berufung stattgebend beurteilen, so
müsste nach Ansicht des FA Neunkirchen der Verlust 2002 hinsichtlich der
Anschaffung eines PC um die AfA und einen Privatanteil adaptiert
werden."
Mit Mail vom
27. Juli 2005 ersuchte der Referent die steuerliche Vertreterin der Bw., Kopien
der von der Bw. mit ihrem Auftraggeber sowie der mit den Kunden abgeschlossenen
Verträge sowie der Mobiltelefonrechnungen dem Unabhängigen Finanzsenat
zu übermitteln.
Mit Schreiben
vom 1. September 2005 wurden Kopien der Mobiltelefonrechnungen sowie der
Provisionsabrechnungen vorgelegt. Zu den Verträgen wurde
ausgeführt:
"Laut
Mitteilung unserer Mandantschaft ist eine Übermittlung aus
Datenschutzgründen nicht möglich, was von uns nicht näher
überprüft werden konnte."
Die
Provisionsabrechnung der TI betrifft einen Eigenumsatz von 17,84
"Einheiten" betreffend den Kunden GR (Nachname mit jenem der Bw.
ident), woraus eine Provision von 71,353 € erwirtschaftet worden ist
("ACG [72,67 € x 60] 4.360,2 €").
Die
Provisionsabrechnung der K&L OEG betrifft das Produkt "C"; der
Name des Kunden ist mit jenem der Bw. ident. 33,645 "Einheiten"
ergäben eine Provision von 336,45 €.
In der am 12. September 2005
von Amts wegen am Finanzamt Neunkirchen Wr. Neustadt in Neunkirchen abgehaltenen
mündlichen Berufungsverhandlung führte die Bw. aus, dass sie schon
immer an Fonds und Finanzdienstleistungen Interesse gehabt habe. Es habe sich
2001 auch sehr viel am Markt getan. Zunächst habe sie mit der Firma E&S
zusammengearbeitet, bei welcher sie auch zwei Seminare besucht hat und
Visitenkarten bestellt wurden. Der Gegenstand der Tätigkeit wäre
gewesen, Fonds bzw. Finanzierungen zu vermitteln.
Einen Gebietsschutz für
die einzelnen Vermittler habe es bei E&S nicht gegeben. Die Firma sei nach
dem Schneeballsystem aufgebaut, da Vertreter auch an den Vermittlungen von
Subvertretern mitpartizipiert haben.
Auf die Firma E&S sei die
Bw. durch ihre Schwestern aufmerksam gemacht worden, die bereits für diese
Firma Vermittlungen getätigt haben. Die Schwestern seien dort erfolgreich
gewesen.
Die Konzeption sollte sein, im
Bekanntenkreis die Produkte zu vermitteln. Da die Bw. über einen
großen Bekanntenkreis verfügte, versprach sie sich eine entsprechend
ertragreiche Tätigkeit.
Nachdem sich noch im Jahr 2001
herausstellte, dass für E&S keine Kunden angeworben werden können,
kündigte die Bw. mit Schreiben vom 27. Dezember 2001 die
Tätigkeit für diese Firma.
Ein ehemaliger Mitarbeiter von
E&S gründete die TI. Die Bw. wechselte dann zur TI, wo sie auch
Schulungen unternahm. Diese Schulungen waren kostenlos, es waren für die
Bw. nur die Fahrtkosten zu bestreiten. Die Fahrtkosten wurden mangels Belegen
steuerlich nicht geltend gemacht.
An den Vater der Bw., GR,
vermittelte die Bw. ein monatliches Fondsparprogramm. Hieraus wurde auch eine
Provision erzielt.
Die TI war ähnlich wie
E&S aufgebaut.
Im Frühjahr 2002 wechselte
die Bw. dann zu K&L. K&L unterschied sich von den vorangehenden
Finanzdienstleistungen dadurch, dass einerseits auch Versicherungsprodukte
angeboten wurden, andererseits ein Schneeballsystem in der Form, dass ein
Vertreter an den Vermittlungen seines Subvertreters mitpartizipiert, nach Wissen
der Bw. nicht bestanden hat.
Etwa ab Mitte des Jahres 2002
überlegte sich die Bw., die Tätigkeit einzustellen. Der zweite
Vertragsabschluss betraf eine fondgebundene Lebensversicherung für sie
selber.
Im September 2002 wurde der PC
deshalb in Betrieb genommen, um über das Internet Zugang auf Daten von
K&L zu haben und entsprechende Aktivitäten besser entfalten zu
können.
Die Vermittlungstätigkeit
bestand im Wesentlichen darin, Bekannte anzurufen und zu fragen, ob sie
Interesse an den Produkten hätten. Abgesehen vom Vater der Bw. und der Bw.
selber gab es aber letztlich keine Interessenten.
Die Bw. hat schließlich
erkannt, dass die Tätigkeit insgesamt nicht ertragsbringend sein kann und
hat sie daher zum Jahresende 2002 aufgegeben.
Die Bw. war während des
Berufungszeitraumes stets nichtselbständig beschäftigt. Nach
Dienstschluss hat sie sehr viel Zeit in ihre Finanzdienstleistertätigkeit
gesteckt, insbesondere um telefonisch Kunden zu werben.
Der PC wurde für die
Vermittlung angeschafft, es handelt sich dabei nicht (auch) um
Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der nichtselbständigen
Tätigkeit.
Über Vorhalt der Judikatur
des Verwaltungsgerichtshofes zu "Amway" (22. Februar 2000, 96/14/0038) sowie der
Berufungsentscheidung des UFS, Außenstelle Klagenfurt, vom 12. April
2005, RV/0161-K/04, führten die steuerlichen Vertreter der Bw. aus, dass
die "Amway"-Judikatur auf den gegenständlichen Fall nicht zu
übertragen sei. Bei "Amway" seien hohe Anfangsinvestitionen
erforderlich gewesen und hohe laufende Investitionen, sodass einem relativ
großen Kreis von Anfang an klar sein musste, dass das System nur für
ganz Wenige ertragbringend funktionieren kann.
Im Gegensatz dazu seien im
vorliegenden Fall kaum Anfangsinvestitionen zu tätigen gewesen und im
Wesentlichen Aufwendungen für die Pflichtbeiträge (Sozialversicherung,
Kammerumlage) sowie für Telefonkosten und später für den PC
angefallen.
Mit vergleichsweise geringem
Aufwand hätte die Bw. durchaus Chancen gehabt, erfolgreich zu sein, wenn
sie Kunden gefunden hätte.
Die Motivation der
Steuerersparnis könne im gegenständlichen Fall nicht ins Treffen
geführt werden, da bei einer Progression von 20% die Steuerersparnis nicht
wirklich ins Gewicht falle.
Die Bw. habe von Anfang an
beabsichtigt, die Gewinne zu erzielen. Sie habe nicht damit rechnen können,
die Tätigkeit vor Erzielen eines Gesamtergebnisses aufgeben zu
wollen.
Die Vertreter des Finanzamtes
hielten entgegen, dass nach Ansicht des Finanzamtes hier sehr wohl von Anfang an
damit zu rechnen gewesen sei, dass die Tätigkeit vor Erzielen eines
positiven Gesamtergebnisses beendet werden würde. Es sei daher der
Anlaufzeitraum nicht zu gewähren.
Da es im Bereich des
Finanzamtes sehr viele vergleichbare Fälle gebe, sei das Finanzamt an einer
grundsätzlichen Entscheidung interessiert.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Der Unabhängige
Finanzsenat geht von folgendem Sachverhalt aus:
Die Bw. war aufgrund
entsprechender Medienberichte an Finanzdienstleistungen und Fonds
interessiert.
Ihre Schwestern brachten sie
auf die Idee, selbst als Vermittlerin von Finanzdienstleistungen tätig zu
werden. Die Bw. legte auch eine entsprechende Prüfung ab.
Im Oktober 2001 wurde die
Gewerbeausübung angezeigt. Warum die Gewerbeberechtigung gerade den
Ausschluss jeder den Finanzdienstleistern bzw. Vermögensberatern
vorbehaltenen Tätigkeit vermerkt, ist sowohl der Bw. als auch ihrer
steuerlichen Vertreterin unklar.
Die Bw. absolvierte
zunächst bei der Firma E&S zwei Seminare mit Gesamtkosten von
S 2.300,00, ferner wurden Visitenkarten angefertigt.
Der genaue Vertragsinhalt des
der zwischen der Bw. und der Firma E&S (wie auch der mit den anderen
Finanzdienstleistungsunternehmen) abgeschlossenen Vereinbarung wurde von der Bw.
nicht offengelegt; die Bw. räumte jedoch ein, dass einerseits für die
Vermittler von Finanzdienstleistungen kein Gebietsschutz bestand, das
heißt, dass jeder überall im Bundesgebiet tätig sein konnte, und
andererseits der Vertrieb nach einem Schneeballsystem aufgebaut war, das
heißt, dass Vermittler von Finanzdienstleistungen auch an
Vermittlungsleistungen von Subvertretern mitpartizipierten.
Die Bw. bemühte sich, in
zahlreichen Telefonaten im Bekanntenkreis Interessenten für Finanzprodukte
der Firma E&S zu finden. Dieses Bemühen war nicht erfolgreich. Niemand
erwarb über Vermittlung der Bw. derartige Produkte.
Die Bw. kündigte daher
Ende Dezember 2001 die Geschäftsbeziehung mit der Firma
E&S.
Im Jahr 2002 ging die Bw. eine
Geschäftsbeziehung mit der TI ein, die nach einem ähnlichen Prinzip
wie E&S aufgebaut war und von einem ehemaligen Mitarbeiter von E&S
gegründet wurde.
Auch hier waren Schulungen zu
absolvieren, die allerdings für die Bw. kostenlos waren. Die ihr
entstandenen Fahrtkosten wurden mangels belegmäßigen Nachweises
steuerlich nicht geltend gemacht.
Ebenso wie bei E&S gab es
auch bei TI keinen Gebietsschutz und war der Vertrieb nach einem
Schneeballsystem organisiert.
Während der
Geschäftsbeziehung mit der TI gelang es der Bw. einen einzigen Kunden,
nämlich ihren Vater, zu akquirieren, woraus eine Provision von
€ 71,353 erwirtschaftet wurde.
Im Laufe des Jahres 2002
wechselte die Bw. schließlich zur K&L OEG. Das Vertriebssystem
unterschied sich von dem der beiden vorgenannten Unternehmen dadurch, dass es
nicht nach einem Schneeballsystem aufgebaut war.
Allerdings bestand auch hier
kein Gebietsschutz für die einzelnen Vermittler.
Die Produktpalette war insofern
weitergesteckt, als von K&L etwa auch Versicherungsprodukte angeboten
wurden.
Das einzige Geschäft das
die Bw. für K&L abschloss, war der Abschluss einer eigenen
fondsgebundenen Lebensversicherung, wofür der Bw. € 336,45 an
Provision gutgeschrieben wurde.
Im September 2002 versuchte die
Bw. noch durch den Erwerb eines Computers und Zugriff auf einen Internetdienst
der K&L OEG ihre Tätigkeit zu optimieren.
Nachdem auch der dritte Versuch
fehlgeschlagen war, über ihren Vater und sich selbst hinausgehend Kunden zu
akquirieren, gab die Bw. Ende 2002 ihre Tätigkeit als Vermittlerin von
Finanzdienstleistungen auf.
Der Computer wurde primär
für das Gewerbe der Vermittlung von Finanzdienstleistungen erworben, ein
Zusammenhang mit der nichtselbständigen Tätigkeit bestand nicht.
Insbesondere wurde der PC nicht für Fortbildungsmaßnahmen bei der
nichtselbständigen Arbeit genutzt.
Die Tätigkeit der Bw. als
Vermittlerin von Finanzdienstleistungen zeitigte nach den berichtigten
Einkommensteuererklärungen vom 17. September 2003 im Jahr 2001 einen
Verlust von S 9.463,79 und im Jahr 2002 einen Verlust von
€ 1.176,02.
Die vorstehenden Feststellungen
sind zwischen den Parteien des zweitinstanzlichen Abgabenverfahrens unstrittig;
der UFS folgt hier den glaubwürdigen Angaben der Bw.
Einkünfte aus
Gewerbebetrieb sind gemäß
§ 23 Z. 1 EStG 1988
Einkünfte aus einer selbständigen, nachhaltigen Betätigung, die
mit Gewinnabsicht unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen
wirtschaftlichen Verkehr darstellt, wenn die Betätigung weder als
Ausübung der Land- und Forstwirtschaft noch als selbständige Arbeit
anzusehen ist.
Zu den sonstigen
Einkünften nach § 29 Z 3 EStG 1988 zählen
Einkünfte als Leistungen, wie insbesondere Einkünfte aus
gelegentlichen Vermittlungen und aus der Vermietung beweglicher
Gegenstände, soweit sie weder zu den anderen Einkunftsarten (§ 2
Abs. 3 Z. 1 bis 6) noch zu den Einkünften im Sinne des
§ 29 Z 1, 2 oder 4 gehören. Solche Einkünfte sind nicht
steuerpflichtig, wenn sie im Kalenderjahr höchstens € 220,00
betragen. Übersteigen die Werbungskosten die Einnahmen, so darf der
übersteigende Betrag bei der Ermittlung des Einkommens nicht ausgeglichen
werden (§ 2 Abs. 2).
Privatgeschäftsvermittler
sind dann gewerblich tätig, wenn sie über den Umfang gelegentlicher
Vermittlungen hinausgehend tätig werden, wobei die Verwaltungspraxis als
Abgrenzung zu den Einkünften nach § 29 EStG 1988 einen
jährlichen Umsatz von € 900,00 bzw. S 12.000,00 annimmt
(Rz 178 EStR 2000).
Im gegenständlichen Fall
vertritt der Unabhängige Finanzsenat nach dem Gesamtbild der Tätigkeit
(Gewerbeanmeldung, Sozialversicherungspflicht, eine Vielzahl von - letztlich
erfolglosen - Vermittlungsversuchen, rund einjährige Tätigkeit) die
Auffassung, dass - sofern nicht Liebhaberei vorliegt - die Einkünfte der
Bw. als solche aus Gewerbebetrieb anzusehen wären.
Lägen Einkünfte aus
gelegentlichen Vermittlungen nach § 29 Z 3 EStG 1988 vor,
wäre der Fall bereits entschieden, da hinsichtlich derartiger sonstiger
Einkünfte ein Verlustausgleichsverbot besteht.
Nach § 1 Abs. 1
Liebhabereiverordnung BGBl. Nr. 33/1993 idgF liegen Einkünfte vor bei
einer Betätigung, die durch die Absicht veranlasst ist, einen Gesamtgewinn
oder einen Gesamtüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten zu
erzielen. Voraussetzung ist, dass die Absicht anhand objektiver Umstände
nachvollziehbar ist. Innerhalb der ersten drei Kalenderjahre (Wirtschaftsjahre)
ab Beginn einer Betätigung im Sinne des § 1 Abs. 1
Liebhabereiverordnung 1993 liegen jedenfalls Einkünfte vor
(Anlaufzeitraum), es sei denn, es sei nach den Umständen des Einzelfalles
damit zu rechnen, dass die Betätigung vor den Erzielen eines Gesamtgewinnes
(Gesamtüberschusses) beendet wird.
Die Steuerbarkeit von
Einkünften setzt nicht nur die Erfüllung der Tatbestandmerkmale der in
§ 2 Abs. 3 EStG 1988 aufgezählten Einkunftsarten voraus,
sondern auch die Absicht, eine insgesamt ertragbringende Tätigkeit zu
entfalten. Fehlt es an einer derartigen Absicht, ist das Ergebnis der
Betätigung - mag es auch die Tatbestandmerkmale einer Einkunftsart des EStG
1988 erfüllen - steuerlich nicht beachtlich, sondern als Liebhaberei dem
Bereich der privaten Lebensführung (§ 20 EStG 1988)
zuzurechnen
(Wiesner/Atzmüller/Grabner/Leitner/Wanke,
EStG 1988, Anh. I/2, Anm. 1).
Da das in § 1
Abs. 1 Liebhabereiverordnung vorausgesetzte subjektive Element einer
Gewinn(Überschuss)erzielungsabsicht nicht unmittelbar erkennbar ist, ist
anhand objektiver Kriterien darauf zu schließen, ob ein Ertragsstreben
vorliegt. Das Ertragsstreben des Steuerpflichtigen muss darauf gerichtet sein,
im Lauf der Betätigung Gewinne bzw. Überschüsse in einer
Höhe zu erwirtschaften, die nicht nur die angefallenen Verluste
ausgleichen, sondern darüberhinaus zu einer Mehrung des
Betriebsvermögens bzw. zu einem Gesamtüberhang der
Überschüsse gegenüber den Verlusten führen. Als
Tatbestandsvoraussetzung für das Vorliegen von Einkünften hat nicht
ein tatsächlich erwirtschafteter Gesamterfolg, sondern die objektive
Eignung einer Tätigkeit zur Erwirtschaftung eines solchen, subsidär
das nach außen in Erscheinung tretende Streben des Tätigen nach einem
solchen Erfolg zu gelten
(Wiesner/Atzmüller/Grabner/Leitner/Wanke,
EStG 1988, Anh. I/2, Anm. 7).
Nun hat der
Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 22. Februar 2000, 96/14/0038
(nach Rauscher/Grübler,
Steuerliche Liebhaberei in Rechtsprechung und Verwaltungspraxis, Wien 2003,
355 f) zu "Amway-Vertretern" ausgesprochen, dass die
Tätigkeit eines "Amway-Vertreters" objektiv gesehen nicht
geeignet sei, Gewinne zu erzielen. Es sei daher ein Anlaufzeitraum im Sinne von
§ 2 Abs. 2 Liebhabereiverordnung nicht zu
gewähren.
Der Unabhängige
Finanzsenat hat in der den Parteien des zweitinstanzlichen Abgabenverfahrens
bekannten Berufungsentscheidung der Außenstelle Klagenfurt (Senat 1)
vom 12. April 2005, RV/0161-K/04, die Tätigkeit des Vermittlers von
Finanzdienstleistungen (bei einigen wenigen Vermittlungen innerhalb von vier
Monaten) als eine solche angesehen, bei der ein Anlaufzeitraum nicht zu
berücksichtigen ist.
Der steuerlichen Vertreterin
der Bw. ist beizupflichten, dass die Ausgabenstruktur der von der Bw.
unternommenen Tätigkeit im Gegensatz zu jener eines
"Amway-Vertreters" dadurch gekennzeichnet ist, dass relativ geringe
Fixkosten und Erstinvestitionen angefallen sind.
Allerdings darf nicht
übersehen werden, dass für die erforderlichen Telefonate zur
Herstellung von Erstkontakten hohe Telefonkosten erforderlich waren - mögen
sich diese in der ursprünglich beantragten Höhe oder in der in den
berichtigten Erklärungen beantragten Höhe bewegt haben.
Hinzu kommt, dass die Bw. eine
Reihe typischer Ausgaben, wie etwa Fahrt- und Reisekosten (zu
Fortbildungsveranstaltungen und zu potentiellen Kunden), steuerlich nicht
geltend gemacht hat, diese aber sehr wohl - allenfalls im
Schätzungswege - bei der Einkünfteermittlung auch zu
berücksichtigen wären.
Die Bw. hatte keinen
Gebietsschutz; zwei der drei Unternehmen für die sie tätig war,
arbeiteten darüberhinaus nach dem Schneeballsystem.
Auch bei relativ niedrigen
Aufwendungen war somit objektiv systembedingt damit zu rechnen, dass die
Betätigung vor dem Erzielen eines Gesamtgewinnes beendet wird und
allfällige Gewinne Zufallsgewinne sind; insbesondere dann, wenn wie bei
derartigen Privatgeschäftsvermittlern üblich, neben einer
hauptberuflichen Tätigkeit in der Freizeit im Bekanntenkreis Werbungen
getätigt werden sollen und darüber hinausgehende Aktivitäten
unterbleiben.
Dies war schließlich auch
bei der Bw. der Fall: Sie hat nach rund einem Jahr erkannt, dass die von ihr
ausgeübte nebenberufliche Tätigkeit nicht geeignet ist, einen
Gesamtgewinn zu erzielen.
Das Ergebnis der rund
einjährigen Tätigkeit der Bw. war die Vermittlung eines Vertrages mit
ihrem Vater. Bei der Eigenprovision für die fondsgebundene
Lebensversicherung von K&L könnte fraglich sein, ob hier überhaupt
gewerbliche Einkünfte vorliegen (vgl.
Wiesner/Atzmüller/Grabner/Leitner/Wanke,
EStG 1988, § 23, Anm. 27).
Die Bw. hatte allein
betriebliche Telefonkosten von rund € 90,00 je Monat ihrer
Tätigkeit (nach den berichtigten Erklärungen, ursprünglich wurden
doppelt so viele Kosten geltend gemacht), weitere rund € 40,00
monatlich fielen - zumindest vorerst - umgerechnet für
Sozialversicherung und Kammerumlage an.
Dagegen betrug die Provision
für die Vermittlung des Fondssparprogramms an den Vater gerade knapp
über € 70,00.
Auf der anderen Seite unternahm
die Bw. keine über den Bekanntenkreis hinausgehende werbende
Tätigkeit. Damit wurden zwar einerseits die Ausgaben relativ niedrig
gehalten, andererseits aber beraubte sich die Bw. der Möglichkeit,
über den Bekanntenkreis hinausgehend Kunden zu werben.
Bei einer auf den
Bekanntenkreis beschränkten Tätigkeit der damals knapp
20-jährigen Bw. war mit einem Gesamtüberschuss - wie sich dann auch
gezeigt hat - nicht zu rechnen:
Einerseits ist das Interesse
von 20-Jährigen an derartigen Finanzprodukten schon aufgrund ihrer
üblichen Einkommenssituation nicht besonders hoch, andererseits ist sehr
schnell eine Marktsättigung erreicht: Hat ein Bekannter etwa schon einen
Bausparvertrag, dann wird er an einem weiteren nicht interessiert sein; auch bei
Fondspar- und Lebensversicherungsverträgen wird rasch aufgrund der
Einkommens- und Vermögenssituation ein Ausgabenlimit je Bekanntem erreicht
sein.
Hinzu kommt, dass mangels
Gebietsschutzes dieser Bekanntenkreis auch von anderen Bekannten, die für
ein derartiges Finanzdienstleistungsunternehmen tätig sind, bearbeitet wird
- auch die Bw. ist von ihren Schwestern gleichsam "angeworben"
worden.
Bei einer derartigen
Marktverengung ist naturgemäß auch bei vergleichsweise geringen
laufenden Kosten nur in Ausnahmefällen damit zu rechnen, dass die
Tätigkeit mit einem Gesamtgewinn beendet wird.
Die Berufung war daher als
unbegründet abzuweisen.
Beilage:
Niederschrift über die mündliche Berufungsverhandlung vom 12.
September 2005
Wien, am 19.
September 2005
Normen und Schlagworte
- § 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 1 Abs. 1 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 2 Abs. 2 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1365-W/04
- Stammnummer
- 18589
- Gültig
- 19.09.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF