Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0140-S/05
Zufluss von Einnahmen von der Gesellschaft an den Gesellschafter einer GmbH
geltende FassungSonstiger BescheidRV/0140-S/05vom 19.09.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Bescheid
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der RH, vertreten durch Dr. Joachim
Hörlsberger als Masseverwalter, 5020 Salzburg, Imbergstraße 22,
vom 22. Februar 2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Land vom
24. Jänner 2005 betreffend Einkommensteuer 2003
entschieden:
Der
angefochtene Bescheid und die Berufungsvorentscheidung werden gemäß
§ 289 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl
Nr. 1961/194 idgF, unter Zurückverweisung der Sache an die
Abgabenbehörde erster Instanz aufgehoben.
Begründung
Die Berufungswerberin bezog im Jahr 2003 eine
Sozialversicherungspension und Einkünfte aus der Vermietung und Verpachtung
von mehreren Liegenschaften. Auf einer dieser Liegenschaften hatte die
Berufungswerberin der R GmbH, an der sie mit 20% beteiligt war, für einen
monatlichen Zins von € 1453,46 ein Baurecht eingeräumt. Dieses
Unternehmen erhielt seinerseits Mietzahlungen von der K GmbH.
Die von der K GmbH bezahlten Mietzinse wurden von der R
GmbH in Höhe des Bruttomietentgeltes an die Bank AG abgetreten. Auf dem
Verrechnungskonto der Berufungswerberin bei der R GmbH wurden die monatlichen
Beträge für die Baurechtszinsen im Jahr 2003 gutgeschrieben. Ein
Zufluss auf dem Bankkonto der Berufungswerberin erfolgte in diesem Jahr
nicht.
Mit Beschluss des Landesgerichtes Salzburg vom 11. Dezember
2003 wurde über das Vermögen der R GmbH der Konkurs
eröffnet.
Mit Beschluss des Landesgerichtes Salzburg vom 16.
März 2004 wurde über das Vermögen der Berufungswerberin der
Konkurs eröffnet. Die Steuerklärungen des Jahres 2003 wurden bereits
von ihrem Masseverwalter eingereicht. In diesen Steuererklärungen
führte der Masseverwalter unter anderem bei den Einkünften aus
Vermietung und Verpachtung auch die oben angeführten Baurechtszinsen als
Umsätze und Einkünfte der Berufungswerberin an.
Nach Veranlagung der Steuererklärungen für 2003
erhob der Masseverwalter binnen offener Frist Berufungen gegen die Umsatzsteuer,
die Einkommensteuervorauszahlungen 2005 sowie die Anspruchszinsen und gegen die
Einkommensteuer 2003 und führte begründend an, dass die Einkünfte
aus den Baurechtszinsen irrtümlich angesetzt worden seien, da die
Berufungswerberin wirtschaftlich niemals über diese Einnahmen habe frei
verfügen können.
Einnahmen seien erst dann als zugeflossen zu betrachten,
wenn sie dem Bankkonto gutgeschrieben worden wären und der Steuerpflichtige
objektiv in der Lage sei über die Einnahme frei zu verfügen. Ein
obligatorischer Anspruch auf Zahlung begründe kein Zufließen, sodass
auch die Gutschrift in den Büchern des Schuldners oder die Zustellung einer
Gutschriftsanzeige in der Regel kein Zufließen darstelle. Dies gelte auch
bei Zahlungsunfähigkeit. Die Mietforderung sei der Berufungswerberin
niemals zugeflossen; darüber hinaus sei die gesamte Mietforderung gegen die
K GmbH von der R GmbH zur Gänze an die Bank AG abgetreten gewesen und
dieser zugeflossen.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 5. April 2005 wies das
Finanzamt Salzburg Land die Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid als
unbegründet ab und begründete dies im Wesentlichen damit, dass die
Abtretung an die Bank AG eine Mittelverwendung darstelle und die
diesbezüglichen Einnahmen daher (bei der Berufungswerberin) zu versteuern
seien.
Darauf beantragte die Berufungswerberin fristgerecht die
Vorlage der Berufung zur Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz und führte dabei ergänzend aus, dass der Zufluss von der K
GmbH an die R GmbH nicht mit dem Zufluss an die Berufungswerberin gleichgesetzt
werden könne.
Der
UFS hat dazu erwogen:
Der oben dargestellte Sachverhalt gründet sich auf die
Firmenbuchauszüge der R GmbH, die Insolvenzdatei des Landesgerichtes
Salzburg, die Steuererklärungen der Berufungswerberin und deren
Ausführungen im Rechtsmittelverfahren. Ermittlungen des Finanzamtes dazu
sind in den dem UFS vorgelegten Steuerakten der Berufungswerberin nicht
ersichtlich.
In rechtlicher Hinsicht ist zum gegenständlichen
Sachverhalt auszuführen, dass die Bezahlung der Baurechtszinsen von einer
Kapitalgesellschaft an eine zu 20% am Unternehmen beteiligte Gesellschafterin
erfolgen sollte. Bei diesem Naheverhältnis zwischen Gläubiger und
Schuldner ist dem Finanzamt entgegen der Ansicht der Berufungswerberin zwar
darin zuzustimmen, dass eine Verfügungsmöglichkeit und somit ein
Zufluss an den Gläubiger bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen nicht nur
bei Überweisung des geschuldeten Betrages auf das Konto des Gläubigers
anzunehmen ist. (Vergleiche dazu Doralt, Kommentar zum Einkommensteuergesetz,
§ 19 EStG 1988, Tz 30 mit Verweisen auf die Judikatur des VwGH)
Dennoch ist auch bei Schuldverhältnissen zwischen nahe
stehenden Personen für die Beurteilung des Zuflusses zunächst zu
überprüfen, ob der Schuldner (im gegenständlichen Fall die R
GmbH) im Jahr 2003 noch zahlungsfähig gewesen ist und somit ein Zufluss an
die Berufungswerberin im Jahr 2003 wirtschaftlich überhaupt möglich
war. Betrachtet man den Zeitpunkt der Konkurseröffnung der R GmbH, so
bestehen zumindest erhebliche Zweifel, ob bzw. in welchem Umfang diese
Gesellschaft im Jahr 2003 noch zahlungsfähig gewesen ist.
Ermittlungen zu dieser für die Entscheidung
wesentlichen Frage hat das Finanzamt aber zur Gänze unterlassen, weswegen
die gegenständlichen Bescheide aufzuheben und zur neuerlichen Entscheidung
an das Finanzamt zurückzuverweisen waren, da bei der von der
Berufungswerberin dargestellten Sachlage ohne weitere Ermittlungen keinesfalls
geschlossen werden kann, dass ein Zufluss an die Berufungswerberin im Jahr 2003
stattgefunden hat, bzw. das dieser Zufluss im Jahr 2003 in der vollen
vertraglich vereinbarten Höhe erfolgt ist.
Sollten nicht weitere, bisher nicht erkennbare
Sachverhaltselemente vorliegen wird es in diesem Verfahren für die
Beurteilung eines Zuflusses der Baurechtszinsen ohne Bedeutung sein, ob die R
GmbH die Forderungen, die ihr selbst gegen die K GmbH zugestanden sind, an die
Bank zediert hat. Wesentlich ist vielmehr die Frage der oben angesprochenen
Zahlungsfähigkeit der R GmbH im Jahr 2003.
Ebenso festzuhalten, dass die Aussage des Finanzamtes in
der Berufungsvorentscheidung wohl verfehlt ist, wonach bereits bei Zahlung der K
GmbH an die R GmbH ein Zufluss an die Berufungswerberin unterstellt
wird.
Salzburg, am
19. September 2005
Normen und Schlagworte
- § 19 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 289 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Sonstiger Bescheid
- Geschäftszahl
- RV/0140-S/05
- Stammnummer
- 18585
- Gültig
- 19.09.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF