Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0358-I/05
Keine Investitionszuwachsprämie für Mieterinvestitionen in ein Gebäude.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0358-I/05vom 19.09.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Für Investitionen in ein Gebäude kann eine Investitionszuwachsprämie nicht in Anspruch genommen werden. Dies unabhängig davon, ob die Investitionen durch den Gebäudeeigentümer oder durch den Mieter erfolgen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vom 21. Juli 2005 gegen den
Bescheid des Finanzamtes vom 19. Juli 2005 betreffend
Investitionszuwachsprämie gemäß
§ 108e EStG 1988 für
2004 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Strittig ist, ob für Mieterinvestitionen eine
Investitionszuwachsprämie geltend gemacht werden kann.
Der Berufungswerber ist Steuerberater. Er verlegte seine
Betriebsräumlichkeiten im August 2004 in ein gemietetes Gebäude. In
die neuen Räumlichkeiten wurden "Anschaffungen für
Büroeinrichtung und Mieterinvestitionen von in etwa netto EUR 100.000.-
getätigt" (Eingabe vom 3.8.2004). In einer Beilage zur
Einkommensteuererklärung für 2004 (Formular E 108 e) machte er die
Investitionszuwachsprämie wie folgt geltend:
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AK/HK prämienbegünstigter
Wirtschaftsgüter
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141.227 €
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abzgl. Durchschnitt der 3 Vorjahre
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-2.480 €
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Investitionszuwachs
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138.747 €
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Investitionszuwachsprämie 10 %
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13.875 €
Ergänzend teilte er mit, dass damit auch für die
in das Mietobjekt investierten Herstellungskosten iHv 29.998 € (Konto 150
"Investitionen in fremde Gebäude") die Prämie beantragt werde. Bei
Mieterinvestitionen handle es sich nicht um ein Gebäude, sondern um ein
selbständiges Wirtschaftsgut.
Mit dem im Anschluss an eine Nachschau gemäß
§ 144 BAO ergangenen Bescheid wurden die Mieterinvestitionen als nicht
prämienbegünstigtes Wirtschaftsgut beurteilt und die Prämie mit
10.875 € festgesetzt:
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AK/HK prämienbegünstigter
Wirtschaftsgüter
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141.227 €
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Abzgl. Mieterinvestitionen
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-29.998 €
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abzgl. Durchschnitt der 3 Vorjahre
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-2.480 €
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Investitionszuwachs
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108.749 €
|
Investitionszuwachsprämie 10 %
|
10.875 €
In der fristgerecht eingebrachten Berufung wurde die
Prämie auch für die Mieterinvestitionen beantragt. Der Artikel von
Hödl in SWK 2005, S 353 ff wurde "zur Begründung der Berufung
erhoben". Mit Eingabe vom 10.8.2005 teilte er mit, die
Investitionszuwachsprämie sei zutreffend mit 14.075 € zu berechnen,
weil nachträglich die Rechnung des Architekten über 2.000 €
(netto) eingelangt sei.
Die Berufung wurde der Abgabenbehörde zweiter Instanz
vorgelegt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Für den Investitionszuwachs bei
prämienbegünstigten Wirtschaftsgütern kann eine
Investitionszuwachsprämie von 10% geltend gemacht werden. Voraussetzung
ist, dass die Aufwendungen für die Anschaffung oder Herstellung im Wege der
Absetzung für Abnutzung (§§ 7 und 8) abgesetzt werden (§
108e Abs. 1 EStG 1988).
Prämienbegünstigte Wirtschaftsgüter sind
ungebrauchte körperliche Wirtschaftsgüter des abnutzbaren
Anlagevermögens. Unter den Wirtschaftsgütern, für die eine
Investitionszuwachsprämie ausdrücklich ausgeschlossen ist, sind im
Gesetz (u.a.) Gebäude, nicht aber Mieterinvestitionen genannt (vgl. Abs. 2
leg.cit.). Daraus ergibt sich nach Ansicht des Berufungswerbers, dass
Mieterinvestitionen prämienbegünstigte Wirtschaftsgüter
sind.
Dieser Überlegung vermochte der Unabhängige
Finanzsenat nicht zuzustimmen. Bei den fraglichen Investitionen handelt es sich
unbestritten um aktivierungspflichtige Aufwendungen auf ein Gebäude
(erfasst am Konto 150 "Investitionen in fremde Gebäude").
Hätte diese Investitionen der Eigentümer des Gebäudes
getätigt, wäre (offenbar auch nach Ansicht des Berufungswerbers) die
Inanspruchnahme der Prämie ausgeschlossen. Nimmt dieselbe Investition der
Mieter vor, kann nichts anderes gelten - es bleibt eine Investition in ein
Gebäude. Der Umstand, dass steuerlich ein selbständiges Wirtschaftsgut
("Mieterinvestition") entsteht, ändert daran nichts.
Eine Regelung, die den Anspruch auf die
Investitionsprämie davon abhängig machen würde, ob ein und
dieselbe Investition vom Eigentümer oder vom Mieter des Gebäudes
bezahlt wird, wäre mit dem Sachlichkeitsgebot nicht vereinbar (vgl. dazu
Atzmüller, "Mieterinvestition: Gebäude oder doch nicht ?"
in SWK 2005, S. 357 - Heft 10 Seite 469 als Replik auf Hödl in SWK
2005, S 285 - Heft 7 Seite 353; s. auch Quantschnigg, "Die
Investitionszuwachsprämie - Ein Zuwachs im Steuerwesen ?" in
ÖStZ 2003, 239).
Es war daher wie im Spruch ausgeführt zu
entscheiden.
Innsbruck,
am 19. September 2005
Normen und Schlagworte
- § 108e Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0358-I/05
- Stammnummer
- 18576
- Gültig
- 19.09.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF